Abtei lung IV
D-6081/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6081/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 13.
August 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 27. August 2009
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-
höriger, habe immer in X._______, (...), gewohnt und sei dort als
Chauffeur tätig gewesen,
dass er nach dem Tod seines Vaters Ende Dezember 2007 den Vor-
schlag seines Onkels väterlicherseits, der Gruppierung der MEND bei-
zutreten, abgelehnt habe,
Seite 2
D-6081/2009
dass sein Onkel am 15. Mai 2009 beziehungsweise 16. Mai 2009 das
Haus seines Vaters verkauft, darin Waffen versteckt und ihn bei den
Behörden denunziert habe,
dass er verhaftet worden sei, indessen auf dem Transport zum Ge-
fängnis wegen einer Fahrzeugpanne habe flüchten können,
dass er in der Folge nach Y._______ gereist sei, wo er Zuflucht in
einer Kirche gefunden habe,
dass der dortige Pastor ihn nach Z._______ gefahren habe und er von
dort nach Europa gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ keine Identitätspapiere einreichte mit der
Begründung, er habe nie Identitätspapiere benötigt und könne nieman-
den im Heimatstaat kontaktieren (vgl. A4, S. 3 und 4),
dass das BFM mit - am 17. September 2009 eröffnetem - Entscheid
vom 11. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
Seite 3
D-6081/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nach-
folgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
Seite 4
D-6081/2009
dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ bis zum jetzigen
Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der
Begründung, er habe nie Identitätspapiere benötigt und könne
niemanden im Heimatstaat kontaktieren (vgl. A4, S. 3 und 4),
dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausge-
fallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offen-
sichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente
nachzureichen,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal sich die Entgegnungen in einer Wieder-
holung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend
gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen,
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Vorbringen, von seinem Onkel bei den Behörden denun-
ziert und wegen Waffenbesitz verhaftet worden zu sein, als offensicht-
lich nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf
die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher einge-
gangen wird,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
Seite 5
D-6081/2009
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet
hat,
dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria
noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ir-
gendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der
von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen,
dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-6081/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene
Verfügung im Original; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 7