B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6081/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______,
und
4. D._______,
Türkei,
alle vertreten durch Necmettin Sahin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren Kindern (3 und 4) die Türkei am (…) 2013 im Besitz ih-
rer (…) vorher ausgestellten Reisepässe mit Hilfe eines Schleppers (…)
in Richtung E._______ verliessen und nach einem mehrtägigen Aufent-
halt in F._______ (…) über ihnen unbekannte Länder am (…) 2013 illegal
in die Schweiz gelangten,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) gleichentags im Empfangs-und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihre Kinder (3 und 4)
um Asyl nachsuchten und dort am 7. August 2013 summarisch befragt
wurden,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) am (…) 2013, wiederum im
EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt eingehend zu den Asyl-
gründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer (1) anlässlich der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, stamme aus der Provinz H._______ und sei seit dem Jahr (…) in
I._______ wohnhaft gewesen, wo er im Jahr (…) ein eigenes Geschäft
(…) eröffnet habe,
dass sich der anfänglich gute Geschäftsgang allmählich verschlechtert
habe, weshalb er im (…) 2012 bei einem Mann namens J._______ einen
Privatkredit im Betrag von (…) türkische Lira aufgenommen habe, wofür
er einen Zins von (…) türkische Lira hätte bezahlen müssen,
dass er seither nur wenige telefonische Kontakte zu den Mitarbeitern von
J._______ gehabt habe, wobei ihn diese jeweils angerufen und beim letz-
ten Mal zur Rückzahlung des Kredits aufgefordert hätten, weil J._______
nicht länger auf das Geld warten könne,
dass er zu erklären versucht habe, dass er den Rückzahlungstermin nicht
einhalten könne, woraufhin der Zins von der Kontaktperson auf
(…) türkische Lira erhöht worden sei,
dass er sich in diesem Zusammenhang geängstigt habe, da J._______
gute Kontakte zur Polizei unterhalte, welche J._______ mit Geld beste-
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che, so dass sich diese nicht in dessen Angelegenheiten einmischen
würde,
dass (…) Wochen vor der Ausreise (…) Männer sein Domizil aufgesucht
hätten, wo sie in seiner Abwesenheit seine Ehefrau und seine Kinder an-
getroffen und diese im Zusammenhang mit dem besagten Kreditgeschäft
mit dem Tod bedroht hätten,
dass sich seine Ehefrau daraufhin zusammen mit den Kindern zu
K._______ begeben habe und – nachdem er sie dort abends getroffen
habe –sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass die Beschwerdeführerin (2) anlässlich der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, stamme aus der Provinz L._______ und sei seit (…) in I._______
wohnhaft gewesen, und die Vorbringen ihres Ehemannes (1) sinngemäss
bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Nüfus) und ihr Fa-
milienbüchlein im Original sowie einen Familienregisterauszug, eine Be-
stätigung betreffend Geschäftsabmeldung, einen Steuerbeleg und ein Do-
kument betreffend militärische Entlassung in Kopie zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 24. September 2013 – eröffnet am 25. September 2013 – ablehnte
und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass es sich bei der Bedrohung durch die Gefolgspersonen von
J._______ um eine Verfolgung durch private Dritte handle,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Mass-
nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
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Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstellende Zugang
zu diesem Schutz hätten,
dass Drohungen und Einschüchterungen der geltend gemachten Art von
den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, weshalb es betroffenen Per-
sonen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen die gel-
tend gemachten Übergriffe vorzugehen,
dass bei einer allfälligen Weigerung der Polizei, entsprechende Schritte in
die Wege zu leiten, die Möglichkeit bestünde, sich bei einer höheren In-
stanz zu beschweren,
dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei,
die Beschwerdeführenden jedoch nicht einmal ansatzweise versucht hät-
ten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass deshalb dem türkischen Staat auch kein mangelnder Schutzwille
oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass es sich zudem beim Vorbringen, wonach J._______ über gute Kon-
takte zur Polizei verfüge, um eine reine Parteiauskunft handle, welche
nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könne, gegen diese je-
doch der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer (1) nicht in der
Lage gewesen sei, seine Ängste und Vermutungen hinsichtlich eines
Gangs zu den Behörden zu konkretisieren oder nachvollziehbar darzule-
gen,
dass die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen abgeleitet würden, denen sich die Be-
schwerdeführenden im Sinne einer innerstaatlichen Schutzalternative
durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes – bei-
spielsweise ihre Heimatregionen L._______ beziehungsweise H._______
– entziehen könnten, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzu-
gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2013
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragen liessen, es sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, und zudem
beantragten, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen,
dass der Beschwerdeführer (1) eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass sie schliesslich beantragten, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 29. Oktober 2013 den Eingang ihrer Beschwerde bestä-
tigte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie darauf be-
schränken, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Au-
thentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentati-
on der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen in
der Beschwerde erübrigt und zur Vermeidung von Wiederholungen voll-
umfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die korrek-
ten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass in der Beschwerde zudem neu vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer (1) stamme aus einer politisch engagierten Familie kurdischer Her-
kunft, nenne sich Patriot und unterstütze die prokurdische M._______
sowohl finanziell als auch durch Teilnahmen an politischen Aktionen,
dass aktuell in der Türkei namentlich in von Kurden und Aleviten bewohn-
ten Quartieren verschiedene kriminelle Organisationen aktiv seien, wel-
che polizeilichen Schutz erhielten,
dass diese Gruppen vor allem durch Gefolgsleute von N._______ ge-
steuert und genutzt würden, welcher eine zur O._______ parallele Regie-
rung führe, und namentlich Personen aus dem Umfeld prokurdischer Or-
ganisationen behelligen würden,
dass die Verfolger der Beschwerdeführenden, seit sich diese in der
Schweiz aufhielten, P._______ (…) aufgesucht und diesen bedroht hät-
ten,
dass in der Beschwerde bezüglich dieser jüngsten Vorfälle die Einrei-
chung ausführlicher Informationen und Beweismittel in naher Zukunft in
Aussicht gestellt wird,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ ausdrück-
lich verneinte, politisch aktiv gewesen zu sein, und dies anlässlich der
Anhörung vom 2. September 2013 sinngemäss bestätigte,
dass mithin sein Vorbringen, wonach die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen betreffend seinen Privatkredit vor einem politischen Hinter-
grund beziehungsweise im Zusammenhang mit der N._______-Bewe-
gung – welche er im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähn-
te – zu sehen seien, nachgeschoben erscheinen und deshalb als nicht
glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass somit auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung der nicht
näher spezifizierten Beweismittel abzuwarten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Eltern und zahlreiche Q._______ der Beschwerdeführenden (1
und 2) nach wie vor in der Türkei (…) wohnhaft sind und diese mithin dort
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) (…) beziehungsweise (…) ab-
geschlossen haben und als (…) in der (…) erwerbstätig waren, weshalb
es ihnen möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen,
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dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die noch relativ jungen Beschwerdeführenden – soweit aktenkundig
– an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Pro-
blemen leiden,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Be-
schwerdeführenden – welche Identitätskarten von allen Familienmitglie-
dern eingereicht haben – obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer,
noch benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe unter an-
derem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
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Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 24. September 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, der Beschwerdeführer (1) sei bei bereits erfolgter Datenweiterga-
be in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Be-
schwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: