B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6081/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-6081/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess
Eritrea eigenen Angaben zufolge (…) 2014. Am 17. März 2015 sei er in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2015
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 20. November
2015 eingehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der (…) Klasse der
Schule verwiesen worden, weil er seiner Familie habe in der Landwirtschaft
helfen müssen und deswegen sehr oft in der Schule gefehlt habe. Sein
Vater sei in Eritrea Soldat gewesen. Im (…) 2014 sei dieser nach Hause
gekommen und wenige Tage später weggegangen, wobei er [der Be-
schwerdeführer] gedacht habe, der Vater sei wie üblich zu seiner Einheit
zurückgekehrt. Im (…) 2014 seien Leute der Einheit des Vaters zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten nach dem Verbleib des Vaters gefragt.
Weil er nichts gewusst habe, sei er nach E._______ zum Sicherheitsdienst
der Polizei mitgenommen worden. Dort habe man ihn eine Woche inhaftiert
und gefragt, wo der Vater seine Dienstwaffen versteckt habe. Er sei zwar
nicht geschlagen worden, aber man habe ihm gedroht, es könnte ihm et-
was Schlimmes passieren, wenn er nicht die Wahrheit sage. Nach einer
Woche sei er nach Hause entlassen worden. Einige Tage später habe er
eine schriftliche Vorladung erhalten, worauf er sich erneut nach E._______
begeben habe. Dort sei er wiederum zum Verbleib des Vaters und von des-
sen Waffen und zusätzlich zu seinem Schulabbruch befragt worden. Im
Anschluss an die Befragung habe er abermals eine schriftliche Vorladung
erhalten. Darin seien nicht genauer bezeichnete Konsequenzen angedroht
worden, falls er den Termin nicht persönlich wahrnehme. Weil er gewusst
habe, dass man ihn als Schulabbrecher in den Militärdienst einziehen
würde, habe er das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien seines Taufscheins
und der Identitätskarte der Mutter ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 25. August 2015 wurde das zuvor eingeleitete
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren aufgenommen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 26. September 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizuordnen.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
der Schwester des Beschwerdeführers bei.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem
Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechts-
beiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung eingeräumt.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
G.
Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnis gebracht.
D-6081/2017
Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
11. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, bei offenkundig fehlender Asyl-
relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Seine
Aussage, man hätte ihn in den Militärdienst eingezogen, wenn er der Ge-
sprächsvorladung gefolgt wäre, entspreche einzig seiner Vermutung und
basiere nach seinen eigenen Angaben auf keinerlei entsprechenden be-
hördlichen Äusserungen. So habe er angegeben, kein Militärdienstaufge-
bot erhalten und nie Kontakt mit Militärbehörden gehabt zu haben. Die gel-
tend gemachte Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen durch die eritre-
ischen Behörden wegen Dienstverweigerung sei vorliegend nicht begrün-
det. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen
Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sehen würden. Andere
Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere könne sein angebliches
Nichtbefolgen einer behördlichen Vorladung zwecks Befragung zum an-
geblichen Verschwinden seines Vaters und seinem angeblichen Schulab-
bruch nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten, da die Behörden ihm
selbst angeblich nichts vorgeworfen hätten und die Nichtbefolgung einer
Vorladung zwar eine Gehorsamsverletzung darstelle, ihn deswegen jedoch
nicht als missliebige Person erscheinen lasse. Aus den Akten würden sich
ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig
sei. Auch gelte der Wegweisungsvollzug nach der neusten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar und auch auf der in-
dividuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar erscheinen lassen würde. Geschwister und seine Mutter würden
sich nach wie vor im Heimatdorf sowie in weiteren Orten in Eritrea aufhal-
ten und würden – mit der Hilfe eines Nachbarn – von der Landwirtschaft
leben. Er verfüge dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei
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davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort
Fuss fassen könne. Zudem sei er jung und offenbar gesund. Schliesslich
erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.
4.2 In der Beschwerde wird - unter Verweis auf verschiedene Berichte und
Gerichtsentscheide – im Wesentlichen vorgebracht, die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe werde von der Vor-
instanz weder thematisiert noch angezweifelt. Seine Vorbringen würden in
einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG standhalten. Für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass
seine Schwester hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei.
Seine Vorbringen seien auch im eritreischen Kontext plausibel. In verschie-
denen Berichten werde beschrieben, dass minderjährige Schulabbrecher
in den Nationaldienst rekrutiert würden. Da er ins Visier der Behörden ge-
raten sei, habe er begründete Furcht vor erneuter Inhaftierung oder einer
Rekrutierung in den Militärdienst gehabt. Die willkürlichen Befragungen
und die Inhaftierung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1
AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Erfahrung sei-
nes Vaters bewusst gewesen, dass er nie mehr nach Hause würde zurück-
kehren können, sobald er einmal rekrutiert worden sei. Diese unmittelbaren
Erfahrungen aus dem Umkreis seiner Familie würden die begründete
Furcht vor Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärken. Er
habe sich zudem bewusst entschlossen, dem drohenden Einzug zu entflie-
hen, was Ausdruck seiner politischen Überzeugung darstelle. Des Weite-
ren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welcher einen Verstoss
gegen Art. 4 EMRK begründe. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid
weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung
von Art. 4 EMRK mit dem drohenden Militärdienst angesprochen, womit es
seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe.
Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition
dar. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht für eine
Woche inhaftiert und zwei Mal von den Militärbehörden des Sicherheits-
dienstes über seinen desertierten Vater und über seine eigene Person be-
fragt worden, was sein Gefährdungsprofil im Falle einer Rückkehr ver-
stärke. Er würde demnach riskieren, einer politisch motivierten, unverhält-
nismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die
asylrechtlich relevant sei.
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Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, müsse da-
mit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberfüh-
rung für seine illegale Ausreise und allenfalls auch als Wehrdienstverwei-
gerer bestraft werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschen-
rechtlicher Sicht äusserst kritisch. Eine Abschiebung von Personen, die
Eritrea illegal verlassen hätten, könne zur Inhaftierung führen und
verstosse gegen Art. 3 EMRK. So würden die allermeisten Asylsuchenden
eritreischer Herkunft in den verschiedenen europäischen Staaten einen
Schutzstatus erhalten. Zudem könne selbst bei Unterzeichnung des Reue-
schreibens keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine deshalb ange-
bracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos
abzusehen und sich auf die Frage zu beschränken, ob im Fall der Rückkehr
ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Im Falle einer
Rückkehr und auch im Falle einer Ausstellung eines Reisepasses müsste
der Beschwerdeführer die 2%-Steuer an das eritreische Regime zahlen
und ein Reueschreiben unterzeichnen, mit dem er eingestehe, fehlerhaft
gehandelt zu haben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der Wegweisung komme somit einem Diskretionserfordernis
gleich, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf
die verfolgungsbegründende Eigenschaft – seine politische Einstellung –
verzichten müsste. Verschiedene internationale und nationale Gerichts-
höfe hätten sich in den letzten Jahren zur Frage des Diskretionserforder-
nisses geäussert und sich dahingehend ausgesprochen, dass dieses nicht
zulässig sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauun-
gen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung
habe; erstens aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und zweitens auf-
grund seiner politischen Einstellung, von welcher anzunehmen sei, dass
sie sich spätestens zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer für
den Nationaldienst rekrutiert würde, manifestieren würde. Eine Wegwei-
sung würde somit Art. 3 und 4 EMRK verletzen. Weiter könne dem Be-
schwerdeführer nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben
schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und das Re-
gime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-Sicher-
heitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhe-
bung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vo-
rinstanz vom Beschwerdeführer die Zahlung der Diaspora-Steuer ver-
lange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte
verbindliche Resolution.
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Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da die Beschaffung
der notwendigen Reisedokumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das
Unterzeichnen des Reuebriefes voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe
jedoch nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Mass-
nahme gezwungen werden. Es obliege dem SEM, andere Wege einer frei-
willigen Rückkehr aufzuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem
strafrechtlichen Schuldeingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zu-
wendungen an ein Regime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für
schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die einzige
Folge einer Wegweisung sei das Verbringen eines Menschen in die Not-
hilfe, in der ihm alle Integrationsmöglichkeiten genommen würden und er
über Jahre ausharren müsse, unnötige Kosten verursache und wichtige
Zeit verloren gehe, welche er nutzen könne, um die Sprache zu lernen und
sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verdient zu machen.
Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als
Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal
sich der Beschwerdeführer gegen dieses Regime gestellt habe und dies
mit seiner Flucht in die Tat umgesetzt habe. Das SEM habe sodann gänz-
lich aussen vor gelassen, dass die drohende Einberufung in den National-
dienst es dem Beschwerdeführer verunmöglichen werde, seine Familie bei
der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Ar-
beit aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
fest und führte ergänzend aus, dass ein tatsächliches und unmittelbares
Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft
gemacht werden müsse, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig aber dro-
hende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Zwangsweiser Militärdienst
falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK.
Aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass der
überwiegende Teil der Personen in Eritrea ihren Nationaldienst im militäri-
schen Teil absolviere. In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor
allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privi-
legien eingeteilt. Personen hingegen, welche die Schule oder das Studium
abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Na-
tionaldienstes eingezogen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksich-
tigung des Profils des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Einzelfall
nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung
in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Sodann ver-
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möge die Tatsache, dass Soldaten und Soldatinnen im eritreischen Militär-
dienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für
private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, für sich allein
gesehen auch keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung
von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Demnach
würde vorliegend auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst
für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK fallen, womit die ihm womöglich drohenden Aufgaben im Rah-
men des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der
Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären.
4.4 In der Replik wird – unter Verweis auf verschiedene Berichte und Ge-
richtsentscheide – ausgeführt, dass bei zwangsweiser Rückführung von
Personen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit wor-
den seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung und
demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen
können, dass er verhaftet worden sei und Eritrea vor Antritt des Militär-
dienstes illegal verlassen habe. Er befinde sich heute im dienstpflichtigen
Alter. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zum eritrei-
schen Staat in irgendeiner Weise durch den Beschwerdeführer geregelt
worden wäre. Somit lasse dies nur noch die Möglichkeit einer zwangswei-
sen Rückführung und damit zugleich eines „real risks“ der Inhaftierung und
gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig. Sodann seien die Vo-
raussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zi-
vilen wie auch den militärischen Teil umfasse, erfüllt. In Eritrea könne nicht
von einem konventionellen Militärdienst, welcher die Landesverteidigung
beinhalte, ausgegangen werden. Vielmehr würden sich in der Zielsetzung
des Nationaldienstes politisch-erzieherische, disziplinierende sowie ökono-
mische Elemente wiederspiegeln, welche den Anschein erwecken würden,
dass der Militärdienst vorwiegend zwecks ökonomischen Fortschritts und
der politischen Erziehung der Bevölkerung angeordnet werde. Ausserdem
würden auch die harten Bedingungen des Militärdienstes, der geringe
Sold, die Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe sowie die Unfrei-
willigkeit des Dienstes ein Indiz für die Zwangsarbeit darstellen. Vom Be-
schwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden
Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder
4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Bei der Prüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht sei festzustellen, dass beziehungsweise ob der dro-
hende Militärdienst gemäss den aufgezeigten Kriterien eine Zwangsarbeit
darstelle und Art. 4 EMRK verletze.
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5.
5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM
habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem
drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4
EMRK geäussert. Dieser Verfahrensmangel ist indessen als geheilt zu er-
achten. Das SEM hat nämlich in seiner Vernehmlassung begründet, wes-
halb die dem Beschwerdeführer womöglich drohenden Aufgaben im Rah-
men des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der
Zwangsarbeit ausgenommen seien.
5.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge
als unbegründet zu erachten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung der Ereignisse,
welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hatten, wurde
vom SEM nicht bestritten. Ihnen wird jedoch seitens der Vorinstanz die
Asylrelevanz abgesprochen. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen,
und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Be-
fragungen und die einwöchige Inhaftierung mangels Intensität nicht geeig-
net sind, eine asylrelevante Vorverfolgung respektive begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar gab der Beschwerdeführer
an, teilweise gedemütigt worden zu sein, indem von ihm verlangt worden
sei, dass er auf dem Boden auf den Bauch liegen, aufstehen und wieder
sitzen solle und das alles in einem schnellen Tempo. Auch habe man ihn
gewarnt, dass ihm Schlimmes passieren könnte, wenn er nicht die Wahr-
heit sage. Jedoch sei er nicht geschlagen worden (vgl. Akten SEM A16/20
S. 8 A63-65). Auch im Übrigen berichtete er von keinen Misshandlungen
während der Haft. Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – mitunter
auch minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert werden
können, ändert sodann nichts daran, dass einer Furcht vor der Rekrutie-
rung zum Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zu-
kommt, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolgt. Die Problematik, ob eine im Falle einer
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Seite 11
Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte,
betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1; vgl. unten E. 6.3.1). In der Beschwerde wird sodann vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe sich bewusst entschlossen, dem drohenden
Einzug in den Nationaldienst zu entfliehen, was Ausdruck seiner politi-
schen Überzeugung darstelle. Eine irgendwie geartete, spezifische „politi-
sche Überzeugung“ kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen
der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht ent-
nommen werden, weshalb auch dieser Einwand offensichtlich nicht geeig-
net ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.
6.3
6.3.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-6081/2017
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6.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorlie-
gend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, wel-
che sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer
verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor
seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Die einwöchige Festnahme
und die Befragungen erfolgten nicht, weil die Behörden dem Beschwerde-
führer etwas vorgeworfen hätten, sondern weil sie sich Informationen von
ihm über den Verbleib seines Vaters erhofften. Übereinstimmend mit dem
SEM stellt sodann die Nichtbefolgung einer Vorladung zwar eine Gehor-
samsverletzung dar, lässt den Beschwerdeführer jedoch nicht als politisch
missliebige Person erscheinen. Die Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich
daher als unbegründet.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
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8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – muss davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
würde.
8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
D-6081/2017
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8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Sta-
tus“ erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhe-
bung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich
die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur
Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Ein-
treibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen
unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit
nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer
D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5).
8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der
illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche
Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl.
oben E. 6.3.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (…)-jährigen, gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, auf-
grund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und meh-
rere Geschwister leben – von einer existenziellen Bedrohung des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Seine Mutter lebt mit Hilfe eines Nachbarn von der Landwirt-
schaft. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur (…) Klasse
besucht und selber Arbeiten im Bereich Landwirtschaft verrichtet zu haben,
weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich –
allenfalls mit der Unterstützung der Familie – eine Existenz aufzubauen.
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8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezem-
ber 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben
E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfü-
gung vom 7. November 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
10.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik geltend ge-
machte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden sowie die Spe-
senpauschale von Fr. 54.– erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertre-
tung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.−
bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.−
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.− ist demnach angemessen. Der
amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1254.‒
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1254.− zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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