B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6081/2018
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch seine Mutter B._______,
geboren am (...), Georgien,
wiedervertreten durch Alexandre Mwanza,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter des Beschwerdeführers suchte für sich und den Beschwer-
deführer am 29. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem der
Beschwerdeführer vom SEM infolge eines Geburtsgebrechens weder als
befragungs- noch als urteilsfähig erachtet wurde, wurde an seiner Stelle
die Mutter am 8. Mai 2018 angehört. Zur Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer leide seit früher Kindheit an einer (Nennung Leiden) und
seit dem Jahr (...) an einer (Nennung Leiden). Deshalb sei ihm im Jahr (...)
ein (...) implantiert worden. Da ihr die finanziellen Mittel für weitere medizi-
nische Behandlungen ihres Sohnes in der Heimat gefehlt hätten, sei sie mit
ihm zusammen in die Schweiz gereist.
A.b Mit Schreiben vom (...) erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde (KESB) Bern, dass einer Anerkennung des eingereichten (Nen-
nung Beweismittel) betreffend die gesetzliche Vertretung des Beschwerde-
führers durch seine Mutter nichts im Weg stehe (vgl. act. A9/2 in
N_______).
A.c Mit separaten Entscheiden vom 25. Mai 2018 trat das SEM auf die
Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht ein, ordnete
deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragte darin, er
sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizinischer Natur wiedererwä-
gungsweise vorläufig aufzunehmen. So habe ein Facharzt anlässlich einer
Untersuchung am (...) festgestellt, dass sich sein physischer und psychi-
scher Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Er benötige eine
ständige medikamentöse Therapie und regelmässige Kontrollen. Da in sei-
ner Heimat die benötigte medizinische Versorgung nicht ausreichend vor-
handen sei und ihm respektive seiner Mutter die nötigen finanziellen Mittel
für eine Weiterbehandlung fehlen würden, stelle die Rückkehr in seine Hei-
mat eine lebensgefährliche Situation für ihn dar. Aus einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. August 2018, der sich auf
eine Auskunft einer georgischen Nichtregierungsorganisation (NGO) na-
mens CIF stütze, sei zu schliessen, dass Behandlungen bei Spezialisten –
wie er sie benötige – kostenpflichtig seien. Zudem bestünden Schwierig-
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keiten bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen sowie Er-
schwernisse für Patienten in ländlichen Regionen beim Zugang in Gesund-
heitszentren. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erach-
ten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer stellte die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses
zu seinem aktuellen Gesundheitszustand in Aussicht.
Dem Wiedererwägungsgesuch lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflis-
tung Beweismittel) bei.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 25. Mai 2018 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Ok-
tober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt, es sei
die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2018 aufzuheben und
er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen keine Beweismittel bei.
E.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 wurde der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der
Verfügung eine schriftliche Vollmacht zur Beschwerdeführung nachzu-
reichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die
Vollmacht ging am 8. November 2018 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus materieller Sicht bildet
einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs, indem zu prüfen ist, ob das
SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine neuen Gründe vor, die eine
Wiedererwägung seines Entscheids vom 25. Mai 2018 in Bezug auf diese
Frage rechtfertigen würden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen der
Wiedererwägung geprüft. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf ein-
getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob das
SEM in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen
verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2018 festge-
halten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt massgebend ist.
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5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug
auf Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsent-
scheid damit, dass bereits in der ursprünglichen Verfügung festgestellt wor-
den sei, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden
einem Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht entgegenste-
hen. Darin sei einlässlich dargelegt worden, dass er in Georgien unter Auf-
sicht von (Nennung Ärzte) gestanden sei, sich periodisch den notwendigen
Behandlungen habe unterziehen können sowie die benötigten Medika-
mente erhalten habe. Es sei auch festgehalten worden, dass ihm eine dau-
erhafte Invalidität zugesprochen worden sei und er deshalb Anrecht auf die
gesamten Leistungen des georgischen Universal Health Care Programms
habe. Deshalb seien seine Ausführungen zur fehlenden medizinischen
Versorgung in ländlichen Gebieten in Georgien und zu Kostenbeteiligun-
gen bei medizinischen Behandlungen unerheblich. Dementsprechend er-
übrigten sich weitergehende Erörterungen zu den Vorbringen im Wiederer-
wägungsgesuch. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könnten.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe zur Hauptsa-
che an seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (fehlende finan-
zielle Mittel für medizinische Weiterbehandlung; eingeschränkte bezie-
hungsweise fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien) fest und
führt ergänzend an, seinen eingeschränkten (...) Fähigkeiten sei insbeson-
dere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen, dies auch mit Blick auf eine mögliche Reintegration
in seiner Heimat. Angesichts der erheblichen Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes, einer weiteren zu erwartenden Verschlimmerung im
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Falle eines Wegweisungsvollzugs, der ungünstigen Prognose im Falle ei-
ner nicht angemessenen medizinischen Behandlung und der ungenügen-
den Garantien, in seiner Heimat Zugang zu einer solchen Behandlung zu
erhalten, stelle die Rückkehr ein gravierendes Risiko für seine Gesundheit
und sein Leben dar.
7.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive seine Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt
habe, dass in seiner Heimat nur Notfallbehandlungen oder Behandlungen
allgemeiner Art gratis seien, nicht jedoch spezialisierte und permanente
Behandlungen, wie er sie benötige.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz
legte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid in nachvollziehbarer
Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen keine Gründe ersichtlich seien,
welche ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai
2018 erlauben würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes De-
tail der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch aufgeführt und auch, so-
weit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids be-
rücksichtigt respektive die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe
anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der ein-
gereichten Beweismittel respektive der medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten in Georgien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer respektive seiner
Vertreterin B._______ möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzu-
fechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
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8.
8.1 In materieller Hinsicht führt vorliegend eine Gesamtbeurteilung zur
Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu wider-
legen, zumal weder sein gegenwärtiger gesundheitlicher Zustand noch
seine gesundheitlichen Leiden einem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung des SEM vom 25. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und folgerichtig sein Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.c hier-
vor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschie-
bung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR,
Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§
124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Vorausset-
zungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung.
8.2.3 Was die geltend gemachte (Nennung Leiden) betreffen, so kann ge-
mäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände Voraussetzung, welche aber vorliegend hinlänglich
ausgeschlossen werden können (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H. sowie zum Ganzen BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE
2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
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8.3.3 Vorliegend sind den Akten hinsichtlich der geltend gemachten Beein-
trächtigung sowohl des physischen als auch des psychischen Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen fest. Im
angefochtenen Entscheid führte das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung aus, dass für den Beschwerdeführer durchaus Behandlungs-
möglichkeiten in seiner Heimat bestehen und er die bisher in Georgien er-
haltene Behandlung dort weiterführen kann. Soweit er auf die fehlenden
finanziellen Mittel infolge (Nennung Grund) hinweist, verkennt er, dass ihm
mit Gerichtsentscheid des (Nennung Behörde) vom (...) unter anderem die
von ihm benötigte finanzielle und soziale Unterstützung für die nächsten
fünf Jahre zugesprochen wurde, welche jeweils nach Ablauf dieser Zeit-
spanne erneut überprüft wird (vgl. act. B1/17 Beilage 2). Sodann hat der
Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren – obwohl er dies
in seinem Wiedererwägungsgesuch in Aussicht stellte – noch auf Be-
schwerdeebene ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuel-
len Gesundheitszustand nachgereicht, welches die angeblich erhebliche
Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszu-
standes seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Mai 2018 und
damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante erhebliche Veränderung
der Sachlage belegen könnte.
8.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nicht mehr
als Kind im rechtlichen Sinne gilt und er sich lediglich seit etwas mehr als
einem halben Jahr in der Schweiz aufhält, ist auf die in der Beschwerde-
schrift enthaltenen Hinweise bezüglich der Wichtigkeit der Reintegration
von Kindern bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht weiter einzugehen.
8.3.5 Angesichts vorstehender Ausführungen, wonach die vom Beschwer-
deführer benötigte medizinische Infrastruktur in seiner Heimat besteht, der
staatlichen finanziellen Unterstützung, und in Ermangelung eines konkre-
ten Anhaltspunktes für eine für das vorliegende Verfahren relevanten Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, ver-
mag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage kein Vollzugshinder-
nis zu begründen, da diese nicht als wesentlich im wiedererwägungsrecht-
lichen Sinne bezeichnet werden kann.
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8.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu erachten ist.
8.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. September 2018 abgewiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der mit Ver-
fügung vom 25. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Voll-
zugsstopp ist aufzuheben.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe
von Fr. 1500.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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