B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6083/2012/was
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
D-6083/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – verliessen eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter
Syrien am 24. Juni 2010 und reisten über die Türkei, Griechenland und
Italien in die Schweiz ein, wo sie am 13. Juli 2010 um Asyl nachsuchten.
Am 23. Juli 2010 wurden sie summarisch befragt und am 25. August
2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zwischen 1988 und
2007 in Libyen gelebt und gearbeitet. Dort habe er drei Brüdern der Fami-
lie E._______ Geld geliehen. Als diese es ihm nicht zurückbezahlt hätten,
habe er sie in Libyen angezeigt, weshalb diese ihn dort aus Rache als
Regimekritiker verleumdet hätten. Aus Angst vor der Familie E._______
und dem damaligen Regime in Libyen, sei er im Jahr 2007 nach Syrien
zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er in Z._______ verhaftet
worden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, dass sich kurdische
Gruppen in seinem Restaurant in Libyen versammelt hätten. Er habe die
Behörden bestechen können und sei so freigekommen. Zur Vermeidung
von weiteren Behelligungen sei er nach Damaskus gezogen. Im Jahr
2008 sei er jedoch wiederum drei Tage von den syrischen Behörden fest-
genommen und verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, in Libyen
das Regime Gaddafis kritisiert und dessen "Grünes Buch" zerrissen zu
haben. Das zuständige Gericht habe ihn jedoch freigesprochen, nachdem
er habe glaubhaft machen können, dass es sich bei den Anschuldigungen
um Verleumdung handle. Im Jahre 2010 sei er zurück nach Z._______
gezogen. Am Abend des 15. Mai 2010 seien sie auf dem Nachhauseweg
von vier maskierten Männern überfallen worden, welche ihn hätten ent-
führen wollen. Da sie beide geschrien hätten, seien die Nachbarn auf den
Vorfall aufmerksam geworden und herbeigeeilt, wobei die vier Männer die
Flucht ergriffen hätten. Er vermute, dass die Familie E._______ hinter all
diesen Vorfällen stecke. Im Juni 2010 habe ein Cousin – ein langjähriger
Mitarbeiter des Gerichts – der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die
Behörden beabsichtigten, den Beschwerdeführer festzunehmen. Daher
hätten sie beschlossen, Syrien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin
selber machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe keine Prob-
leme mit den Behörden oder mit anderen Personen gehabt, sondern sei
ihrem Mann in die Schweiz gefolgt.
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Seite 3
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgen-
de Dokumente ein: ein Dokument des Militärgerichts in Damaskus vom
(…) bezüglich Freilassung des Beschwerdeführers, ein Dokument betref-
fend F._______ (Mitglied der Familie E._______) eines Zivilgerichts in Li-
byen vom (…) und ein Urteil eines Zivilgerichts in Tripolis vom (…), in
welchem F._______ (Mitglied der Familie E._______) zu zwei Jahren Haft
verurteilt wurde.
B.
Eine Anfrage des BFM vom 29. Juli 2010 an die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus, wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 beant-
wortet. Gemäss diesem Schreiben hätten die Abklärungen ergeben, dass
der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Pass
habe, er Syrien am Grenzposten Y._______ in Richtung Türkei verlassen
habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in X._______ ihren Sohn
D._______ zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 zeigte der Rechtsvertreter die Man-
datsübernahme an und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten, sobald
der Fall entscheidreif sei. Zudem ergänzten die Beschwerdeführenden, er
habe zweimal an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenom-
men (am (…) und am (…) jeweils in W._______), was auch dem syri-
schen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sei.
Dabei legten die Beschwerdeführenden einen Artikel der NZZ Online vom
9. Oktober 2011 sowie sechs Fotos, welche den Beschwerdeführer an
den besagten Demonstrationen zeigten, ins Recht.
E.
Mit Schreiben vom 10. September 2012 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden zur Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Da-
maskus das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. September 2012
nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.
Dabei führten sie im Wesentlichen aus, die zahlreichen Geheimdienstab-
teilungen in Syrien würden diverse Register führen. Die Tatsache, dass
jemand nicht im offiziellen Fahndungsregister eingetragen sei, bedeute
keineswegs, dass diese Person nicht durch die zuständigen politischen
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Seite 4
Sicherheitskräfte gesucht würde. Zudem hätten die syrischen Behörden
kaum ein Interesse daran zu bestätigen, dass eine Person gesucht wer-
de, da so eine geplante Festnahme vereitelt werden könnte. Zudem kön-
ne nicht erwartet werden, die Ergebnisse der Botschaftsanfrage nun mit
eigenen Beweismitteln umzustossen. An seiner Glaubhaftigkeit sei nicht
zu zweifeln, stimmten doch seine Aussagen mit denen der Botschaftsan-
frage klar überein. Zudem dürfe auf eine Botschaftsabklärung vom
6. Oktober 2010 ohnehin nicht abgestellt werden, müsse doch nach ei-
nem solch langen Zeitablauf mit veränderten Verhältnissen gerechnet
werden. Es wäre fahrlässig, den Beschwerdeführer gestützt auf diesen
Botschaftsbericht als nicht verfolgt zu qualifizieren. Er werde in Syrien
weiterhin gesucht und verfolgt.
F.
Am 15. Oktober 2012 stellte das BFM dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden – wie mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beantragt –
die Akten zur Einsichtnahme zu.
G.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 23. Oktober 2012 –
wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordne-
te deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den
Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
H.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung am
22. November 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Punk-
ten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechts-
beistand in der Person des bevollmächtigten Rechtsvertreters zu stellen,
weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
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Seite 5
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich innert
Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2012, welche den Be-
schwerdeführenden am 7. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 6
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Die Beschwerdeführen-
den hätten in den drei Jahren, während welcher sie erneut in Syrien ge-
lebt hätten, weder seitens der Familie E._______ noch der Ordnungskräf-
te ernsthafte Nachteile erdulden müssen. Jedes Mal, als sie mit den örtli-
chen Behörden in Kontakt getreten seien, sei ihnen schliesslich recht ge-
geben worden. Der Staat sei demnach seiner Schutzpflicht nachgekom-
men. Aus diesem Grund würden sich die Befürchtungen der Beschwerde-
führenden als nicht asylrelevant erweisen. Vor diesem Hintergrund er-
staune es auch nicht, dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss den
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sorgfältigen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus vom
6. Oktober 2010 in Syrien nichts vorliege und sie deshalb von den syri-
schen Behörden auch nicht gesucht würden. Diese Schlussfolgerungen
würden dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführenden ihre Aus-
weispapiere gemäss eigenen Angaben auf ordentlichem Weg erhalten
hätten und damit auch legal ausgereist seien. Nichts daran zu ändern
vermöchten die Einwände der Beschwerdeführenden in der Stellungnah-
me vom 20. September 2010. Den geäusserten Zweifeln an der Zuver-
lässigkeit der Botschaftsabklärungen seien unter anderem die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2009 vom 5. März 2010, D-487/2009
vom 8. April 2009 und D-5996/2009 vom 21. Januar 2010 entgegenzu-
setzen. Danach bestünden keine Anhaltspunkte, aufgrund derer sich ge-
nerelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der damaligen Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben könnten. Ferner gehe das
BFM zwar davon aus, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv sei, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin bestehe, syri-
sche Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei
realistischer Betrachtung sei davon auszugehen, dass eine solche Spit-
zeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriere, welche im
Ausland Funktionen wahrnähmen und Aktivitäten entwickelten, die sie als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen.
Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung
zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten
Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie
die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchten,
zu unterscheiden vermöchte, dürfe auch unter den aktuellen syrischen
Verhältnissen vorausgesetzt werden. Als erheblich seien exilpolitische Tä-
tigkeiten somit nur dann einzustufen, wenn die Betreffenden über eine
längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten
oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestier-
ter politischer Aktivitäten darstellen würden. Den Akten sei lediglich zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren in der
Schweiz an mehreren Kundgebungen teilgenommen habe. Es gebe keine
Hinweise darauf, dass dies den syrischen Behörden bekannt geworden
sei. Die Aktivitäten vermöchten somit keine Furcht vor flüchtlingsrelevan-
ter Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen vor, die Ausführungen des BFM, sie hätten während der drei Jahre,
in denen sie sich nach der Rückkehr aus Libyen in Syrien aufgehalten
hätten, weder seitens der Familie E._______ noch seitens der Behörden
ernsthafte Nachteile erdulden müssen, seien falsch. Der Beschwerdefüh-
rer sei nach seiner Rückkehr aus Libyen in Syrien zwei Mal von den Be-
hörden verhaftet und einmal auf der Strasse von Unbekannten attackiert
worden. Zwar sei er nach der zweiten Verhaftung durch die Behörden
vom Gericht für unschuldig befunden und freigesprochen worden. Nach
der ersten Verhaftung und der nachfolgenden Befragung habe er sich je-
doch mittels Bezahlung freikaufen müssen. Es könne also entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass sie
völlig unbehelligt hätten in Syrien leben können. Weiter sei er durch vier
maskierte Männer attackiert worden und habe sich nur dank der zufälli-
gen Anwesenheit von Passanten und deren Zivilcourage der drohenden
Entführung entziehen können. Da solche Entführungen in Syrien offenbar
an der Tagesordnung seien, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Staat in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vielmehr zeige die
Tatenlosigkeit der Behörden nach der Anzeige des Übergriffs, dass die
Polizei- und Justizbehörden nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, ihre
Bürger vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Diese Situation dürfte
sich vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien nicht gebessert
haben. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die syrischen Sicher-
heitskräfte zurzeit hauptsächlich damit beschäftigt seien, den Aufstand
der Opposition niederzuschlagen. Daneben bestünde kaum mehr Kapazi-
tät zum Schutz von Zivilisten. Aus diesem Grund erwiesen sich ihre Be-
fürchtungen, erneut von Dritten behelligt zu werden, als asylrelevant. Der
Beschwerdeführer werde überdies von den syrischen Behörden selbst
gesucht. Bei seiner ersten Verhaftung sei ihm vorgeworfen worden, er
habe in Libyen ein Restaurant geführt, in welchem sich regelmässig Kur-
den getroffen hätten. Da das syrische Regime die kurdische Opposition
fürchte, sei zu vermuten, dass er als Verdächtiger der kurdischen Opposi-
tion verhaftet werden solle. Jedenfalls sei er vom Cousin der Beschwer-
deführerin, welcher am Gericht arbeite und daher offensichtlich über ent-
sprechende Informationen verfüge, gewarnt worden, er habe eine Verhaf-
tung zu befürchten. Dabei handle es sich nicht lediglich um ein Gerücht.
Vielmehr handle es sich um eine handfeste Information, welche direkt von
den entsprechenden Behörden respektive von einem dort Angestellten
stamme. Dass er die bevorstehende Verhaftung nicht beweisen könne,
dürfe ihm nicht negativ angelastet werden. Er sei offensichtlich als glaub-
würdig einzustufen, sei doch an seiner Glaubhaftigkeit in der angefochte-
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Seite 9
nen Verfügung nicht gezweifelt worden. Seine Aussagen bezüglich der
Warnung vor der anstehenden Verhaftung sei somit grundsätzlich Glau-
ben zu schenken. Ferner seien Botschaftsabklärungen differenzierter zu
betrachten. Gerade was den vorliegend relevanten Punkt betreffe, ob er
von den heimischen Behörden gesucht würde oder nicht, müsse fest-
gehalten werden, dass an der Beweiskraft von Botschaftsabklärungen
Zweifel angebracht seien. Die Botschaftsanfrage sei nicht geeignet, die
vorgebrachten Befürchtungen zu widerlegen. Vielmehr seien seine Vor-
bringen zu glauben. Weiter sei in der aktuellen Situation zu beachten,
dass sich das Regime in einem existentiellen Kampf gegen die Oppositi-
on befinde. Personen, die sich bereits auf dem Radar der Geheimdienste
befänden, müssten zusätzlich mit Repressionen rechnen. Gemäss ver-
schiedenen Berichten führe die syrische Armee Rachefeldzüge gegen
Oppositionelle und Zivilisten, welche der Unterstützung der Opposition
verdächtigt werden würden. Diese würden von den Militärs getötet oder
gefoltert. Sie müssten bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls damit rech-
nen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Bezüglich seinen exilpolitischen
Aktivitäten halte das BFM fest, es gebe keine Hinweise, dass er den syri-
schen Behörden bekannt geworden sei. Vor dem Hintergrund, dass das
BFM offensichtlich davon ausgehe, dass exilpolitische Organisationen in
der Schweiz von syrischen Spitzeln infiltriert und Regimekritiker beobach-
tet würden, erstaune dies. Gerade in der aktuellen Situation in Syrien, wo
das Regime mit aller Macht versuche, den Aufstand niederzuschlagen,
müsse befürchtet werden, dass jegliche Opposition für das Regime eine
Gefahr darstelle und hart bestraft werden würde. Es sei zu befürchten,
dass bereits die kleinste oppositionelle Tätigkeit im Ausland die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ziehe. Aufgrund seiner po-
litischen Aktivitäten habe er somit die Aufmerksamkeit des syrischen Ge-
heimdienstes auf sich gezogen. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein
Herkunftsland müsste er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
damit rechnen, verhaftet und verhört zu werden. Da Oppositionelle als
Terroristen und Feinde des Regimes gelten würden, müsse er befürchten,
in flüchtlingsrelevanter Weise behandelt zu werden. Zusammenfassend
hätten sie ihre Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber
glaubhaft gemacht.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
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Seite 10
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ih-
res Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, zwei Mal von den syrischen
Behörden inhaftiert worden zu sein. Allerdings kam der Beschwerdeführer
bei der ersten Verhaftung im Jahre 2007 dank Bestechung der syrischen
Behörden nach kurzer Zeit frei. Er stellt denn auch selber fest, diese Be-
helligung habe wohl nicht mit dem Streit mit den Brüdern E._______ in
Zusammenhang gestanden (vgl. A16/19 F. 61). Bei der zweiten Inhaftie-
rung im Jahre 2008 wurde er auf dem Rechtsweg vom zuständigen Ge-
richt freigesprochen. Er habe den Richter überzeugen können, dass die
Vorwürfe, das libysche Regime kritisiert zu haben, mit seinem Streit mit
D-6083/2012
Seite 11
den Brüdern E._______ zusammenhingen und zu Unrecht erhoben wor-
den seien. In der Folge verblieb er noch Jahre unbehelligt in Damaskus
und ging seiner Arbeit nach. Diese beiden Vorfälle zeigen auf, dass der
Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Behörden zu diesem Zeit-
punkt nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen musste, zumal er
sonst offensichtlich nicht freigelassen beziehungsweise vom Gericht nicht
freigesprochen worden wäre. Dass eine Einflussnahme von Seiten der
Brüder E._______ bezüglich Behandlung des Beschwerdeführers oder
Beurteilung der Vorwürfe erfolgt wäre, lässt sich jedenfalls nicht erken-
nen. Zudem machen die Beschwerdeführenden zwischen dem Jahr 2008
und der Ausreise keine Behelligungen seitens der syrischen Behörden
mehr geltend. Die Ausreise sei erfolgt, weil ein Cousin die Beschwerde-
führenden vor weiteren staatlichen Massnahmen gewarnt habe. Diesbe-
züglich ist jedoch zu bemerken, dass die Vorbringen äusserst vage blie-
ben, sei es bezüglich den gegen den Beschwerdeführer neu erhobenen
Vorwürfen wie auch bezüglich der Stellung des Cousins beim Gericht.
Dass den Beschwerdeführenden nun nach Jahren des unbehelligten Auf-
enthaltes von Seiten des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen sollten, erscheint nicht nachvollziehbar. Dies wird denn
auch dadurch bestätigt, dass weder der Beschwerde noch den Vorbrin-
gen in den Anhörungen entnommen werden kann, dass die syrischen
Behörden tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, wor-
über sie sicherlich durch die Angehörigen in Syrien, mit welchen sie in
Kontakt stehen, informiert worden wären. Auch die Botschaftsauskunft
ergab kein anderes Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer demnach
nicht gesucht werde. Der Einwand, auf die Botschaftsauskunft sei nicht
abzustellen, da sie allein die Situation im Jahre 2010 wiederspiegle, kann
im Zusammenhang mit der Frage der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausrei-
se offensichtlich nicht gehört werden. Da der Beschwerdeführer neben
diesen drei Ereignissen keine anderen Behelligungen seitens der syri-
schen Behörden geltend machte, kann diesbezüglich nicht von einer asyl-
relevanten Verfolgung gesprochen werden.
5.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien im Mai 2010
von vier maskierten Männern angegriffen worden, welche versucht hät-
ten, den Beschwerdeführer zu entführen. Dass es sich dabei um Übergrif-
fe der Brüder E._______ gehandelt habe, können die Beschwerdeführer
nur vermuten. Selbst die Beschwerdeführenden bemerkten in den Anhö-
rungen, dass derartige Entführungen in Syrien an der Tagesordnung sei-
en (vgl. Akten des BFM A16 F113). Jedenfalls handelt es sich bei der ver-
suchten Entführung offensichtlich um Übergriffe durch Dritte aufgrund
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Seite 12
krimineller Motive; ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv lässt sich hier
nicht erkennen, zumal die angebliche Macht der Brüder E._______ auf
syrische und libysche Sicherheitskräfte keine Bestätigung in den Akten
findet. Wäre die Familie E._______ derart einflussreich, hätte ihnen der
Beschwerdeführer mit einer Anzeige wegen Nichtrückzahlung eines Kre-
dites wohl kaum massgeblich schaden können. Die syrische Polizei habe
ihre Anzeige denn auch aufgenommen, wobei aus der Tatsache, dass
kein Täter gefunden werden konnte, nicht abgeleitet werden kann, dass
die Behörden in dieser Sache untätig geblieben sind, um die Täter zu
schützen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden allfälligen Behel-
ligungen durch die Brüder E._______ wie bereits in der Vergangenheit
durch einen Umzug nach Damaskus hätten ausweichen können. Somit
lässt sich auch aus diesem Ereignis keine asylrelevante Verfolgung ablei-
ten.
5.5 Auch die eingereichten Beweismittel vermögen am Gesagten nichts
zu ändern, zumal diese einen Sachverhalt bestätigen, der nicht bestritten
wird.
5.6 In Bezug auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Es dürfte zweifellos zutref-
fen, dass oppositionell Denkende in Syrien aktuell besonderer Gefähr-
dung ausgesetzt sind und dass sich die syrischen Behörden auch für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Selbst
unter den aktuellen Bedingungen braucht es jedoch ein gewisses Enga-
gement, um das Interesse des syrischen Geheimdienstes zu wecken. Ei-
ne Rolle können dabei die Form des öffentlichen Auftritts, deren Häufig-
keit oder auch die Inhalte von öffentlich abgegebenen Erklärungen spie-
len. (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4743/2011 vom
30. Mai 2013 E. 7.4). Von einem genügenden Engagement in diesem
Sinne kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Der Be-
schwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2011 an lediglich zwei De-
monstrationen teilgenommen. Soweit aus den eingereichten Beweismit-
teln ersichtlich ist, hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme auch
nicht von den übrigen Beteiligten ab. Aus den Akten kann weiter nicht ge-
schlossen werden, dass er sich auch in jüngster Zeit politisch engagiert
hätte. Somit liegt kein auffallendes exilpolitisches Wirken vor, so dass das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
5.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
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Seite 13
nachzuweisen. Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden als zu wenig intensiv und stichhaltig um als Verfolgung gemäss
Art. 3 AslyG angesehen werden zu können. Somit hat die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.3 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6083/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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