Abtei lung IV
D-6084/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______, Elfenbeinküste,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. November 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6084/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein ivori-
scher Staatsangehöriger und Angehöriger der C._______ aus
D._______, reichte am 27. Mai 2006 im Empfangszentrum des BFM in
E._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 31. Mai
2006 befragt und am 14. Juli 2006 von den zuständigen Behörden des
Kantons F._______ angehört.
Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor und machte
geltend, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Er
sei in G._______ geboren und gehöre der muslimischen Religion an.
Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und seinen zwei
Geschwistern in H._______, D._______, gelebt.
Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die El-
fenbeinküste in der ersten Woche des Monats Mai im Jahr 2006 ver-
lassen. Mit dem Schiff sei er nach Neapel, Italien, gereist, von wo aus
er, versteckt in einem Lieferwagen, illegal in die Schweiz gelangt sei.
Wie lange die Reise gedauert habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei wäh-
rend der Reise nicht kontrolliert worden.
Als Gründe für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor,
dass in seinem Land die der Regierung nahe stehende Bewegung der
"Messies" herrsche. Vorrangiges Ziel dieser Bewegung sei die physi-
sche Vernichtung aller Personen, welche der Ethnie der C._______
und der muslimischen Religion angehören. Als Angehöriger der Ethnie
der C._______ und als Muslim sei er in der Elfenbeinküste nicht mehr
sicher gewesen. Sein Vater habe für die Bewegung von I._______ ge-
kämpft. Während der ersten Woche im Mai 2006 sei eine Gruppe von
Männern, Mitglieder der Bewegung der "Messies" respektive "Cora-
biès" (Uniformierte), gewaltsam in sein Haus eingedrungen. Sie hätten
auf seinen Bruder und Vater geschossen und seinen Bruder respektive
seinen Vater umgebracht. Seine Mutter und Schwester hätten sie mit-
genommen. Er sei nur deshalb mit dem Leben davongekommen, weil
er sich unter dem Bett seines Bruders versteckt habe und von den An-
greifern nicht bemerkt worden sei. Nach dem Angriff sei er zu einem
Bekannten gegangen, welcher im gleichen Quartier gewohnt habe,
und habe ihm erzählt, was passiert sei. Daraufhin habe ihn dieser Be-
kannte umgehend nach J._______, einer Gemeinde in D._______,
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gebracht, wo er im Haus eines ihm unbekannten Mannes, zusammen
mit anderen Verfolgten, Zuflucht gefunden habe. Der Unbekannte habe
ihn zum Schiff gebracht, mit dem er geflohen sei. Vor diesem Ereignis
sei es zu keinen Zwischenfällen oder Problemen mit den staatlichen
Behörden gekommen. Er habe aber mehrfach aggressive Bemerkun-
gen von Uniformierten gegen die Angehörigen der Ethnie der
C._______ ertragen müssen.
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er seit seinem siebten
Lebensjahr die Koranschule besucht habe und er C._______, seine
Muttersprache, und Französisch beherrsche. Im Gegensatz zu seinem
Vater sei er nie politisch aktiv gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Aus
diesem Grund erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu prüfen und das
Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 an die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung aufzuheben sowie es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich -
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, Gegenstand des Verfah-
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rens bilde lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und legte fest, über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol-
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch
nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft wegen der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe eine Gefährdung geltend macht, welche ihm auf-
grund seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund der politischen Akti-
vitäten seines Vaters drohe, ist festzuhalten, dass er der vorinstanzli-
chen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise ent-
gegen setzt, zumal in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft die Verfü-
gung des BFM unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen
ist. Zudem gibt es gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Hinweise, im Süden des Landes (inklusive D._______)
seien Oppositionelle oder generell Muslime an Leib und Leben
gefährdet. Auch liegen keine Hinweise auf eine mögliche
Reflexverfolgung von Oppositionellen vor.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Das BFM hielt fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerde-
führers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Elfenbein-
küste sprechen. Im Dezember 2005 sei in der Elfenbeinküste ein neuer
Übergangspremierminister ernannt worden. Dieser habe ein Über-
gangskabinett unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen
Kräfte gebildet, mit dem Auftrag, das seit September 2002 in zwei Re-
gionen geteilte Land zu vereinen und für Oktober 2006 Präsident-
schaftswahlen zu organisieren. In der Folge hätten sich am 1. März
2006 die wichtigsten Akteure der Krise in der Elfenbeinküste zum ers-
ten Mal seit 2002 getroffen und die Bemühungen für den Friedenspro-
zess wieder aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt herrsche insbeson-
dere in D._______ und Umgebung trotz des zweifellos schwierigen
und gespannten Klimas in der Elfenbeinküste keine Situation all-
gemeiner Gewalt oder einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung.
Aus diesen Gründen sei die Wegweisung von Gesuchstellern nach
D._______ grundsätzlich zumutbar.
Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen Mann, welcher
über die Ressourcen und Gewandtheit verfügt habe, in die Schweiz zu
gelangen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr diese Ressourcen und Fähigkeiten auch mobilisieren werde, um
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nicht in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Gemäss eigenen
Angaben verfüge er überdies in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz (seine Mutter, Schwester und seinen Koranlehrer).
Demzufolge würden auch keine individuellen Gründe gegen seine
Wegweisung sprechen.
4.3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerde-
ebene vor, eine Rückkehr in die Elfenbeinküste sei nicht zumutbar. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der Elfenbeinküste herr-
sche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Das Land sei entzwei geteilt.
Während der Norden von Rebellen beherrscht werde, herrschte im Sü-
den die Armee der Regierung. Anfangs 2003 sei ein Friedensvertrag
ausgehandelt worden, der aber nicht eingehalten worden sei. Im fol-
genden Jahr hätten sich die beiden Parteien wieder angegriffen, was
den Eingriff Frankreichs zur Folge gehabt habe. Der daraufhin neu
ausgehandelte Friedensvertrag habe keine Besserung der Lage ge-
bracht. Die darin vereinbarten Wahlen hätten nicht stattgefunden. Es
sei deshalb sehr wohl möglich, dass es erneut zu einem Bürgerkrieg
komme. Die zurzeit in der Elfenbeinküste stationierten UNO-Truppen
würden zwar für Ruhe sorgen, es sei aber zu befürchten, dass mit de-
ren Abzug die Gewalt wieder ausbreche. Bis die Wahlen stattgefunden
hätten und geklärt sei, ob in seinem Land Ruhe einkehre, könne er
nicht zurückkehren, da er um sein Leben fürchten müsse.
4.3.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Ur-
teil verwiesen werden (D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, E. 8.2 und
8.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen
des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Un-
terschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Ak-
teure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert
werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insge-
samt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bür-
gerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen
der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Den Vollzug der Wegwei-
sung nach D._______ erachtet das Bundesverwaltungsgericht als
grundsätzlich zumutbar. Die Berücksichtigung individueller
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persönlicher Umstände, die für die Ermittlung der Zumutbarkeit bedeu-
tungsvoll sein können, bleibe jedoch weiterhin vorbehalten; insbeson-
dere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups
(wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte
und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Für zumutbar erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Män-
nern nach D._______, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
Was den 22-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er aktenkundig
gesund und lebte von seinem dritten Lebensjahr an in H._______,
D._______. Er besuchte dort auch die Schule und verfügt, wie aus
seinen Ausführungen hervorgeht, über soziale Kontakte. Es bestehen
deshalb Aussichten auf eine Wiedereingliederung (vgl. hierzu PETER
BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 15). Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde
jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos
erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der
Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 gestellte Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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