B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6084/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. C._______ (nachfolgend: Dritt-
beschwerdeführerin) habe gemeinsam mit ihrer Mutter am 23. November
2016 Syrien verlassen und sei mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder
über den Irak und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo sie am 6.
April 2017 per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei. Am 11. April 2017
stellte sie als unbegleitete Minderjährige ein Asylgesuch. Im Beisein ihres
Bruders F._______ (anerkannter Flüchtling; N […]) fand am 20. April 2017
die Befragung zur Person (BzP) statt. Ein weiterer Bruder, G._______, be-
findet sich ebenfalls in der Schweiz (anerkannter Flüchtling; E-[…]).
B._______ (Beschwerdeführerin) habe am 23. November 2016 Syrien ge-
meinsam mit ihren zwei Kindern (darunter die Drittbeschwerdeführerin)
verlassen und sei mit ihrem Mann über den Irak und die Türkei nach Grie-
chenland gereist. Gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind sei sie am 12. Mai
2017 nach Paris geflogen, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz
gefahren seien. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2017
fand die BzP der Beschwerdeführerin statt.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei am 15. August 2016 aus
Syrien ausgereist und über den Irak, die Türkei und Griechenland am 15.
Mai 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellte er
ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2017 fand seine BzP statt. Am 25. August 2017
wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, der Beschwerdeführer
habe in E._______ einen (…)laden besessen, von dem die Familie gut ge-
lebt habe; daneben habe er (…) gehabt und sei im (…)handel tätig gewe-
sen. Seit 1985 sei er Mitglied der Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê (PDK-
S) und habe als Mitglied eines Sektionskomitees Sitzungen und Versamm-
lungen organisiert, diese hätten auch bei ihm zu Hause stattgefunden; im
Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin der Partei beigetreten. Der Be-
schwerdeführer leide unter Krankheiten (…); am (…) Dezember 2015 habe
er auf Einladung seines Sohnes bei der Schweizerischen Botschaft
H._______ ein Visum beantragt, das nicht erteilt worden sei.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, sich nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 für die Partei und die
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Demonstrationen gegen das Regime engagiert zu haben. Die beiden älte-
ren Söhne seien als Regimegegner verfolgt worden, einer von ihnen sei
festgenommen worden. Nach der Entlassung des Sohnes aus dem Ge-
fängnis und seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden immer wieder
zu Hause nach ihm gesucht. Als der Beschwerdeführer zu einer Befragung
vorgeladen worden sei, habe er sich von Januar bis Mai 2012 versteckt.
Nach dem Abzug der syrischen Sicherheitskräfte und der Übernahme der
Kontrolle durch die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe der Beschwer-
deführer wieder nach Hause zurückkehren können. Als Mitglied eines Sek-
tionskomitees habe er unter anderem Trauerzüge für gefallene Pe-
schmerga-Kämpfer von der Seite des kurdischen Nationalrats organisiert.
Am 15. August 2016 sei ein solcher Umzug vom Asayish (Sicherheitsdienst
der PYD) angegriffen worden. Es seien mehrere Parteimitglieder verhaftet
worden, darunter hätten sich drei „Mitglieder des kurdischen Nationalrates“
sowie andere „Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder“ befunden (A46
F44). Der Beschwerdeführer habe davonlaufen und sich bei Verwandten
verstecken können. Zu seiner Sicherheit habe er beschlossen, nicht nach
Hause zurückzukehren. Am Abend desselben Tages sei sein Haus durch-
sucht worden, weshalb er sofort das Land verlassen habe. Einige der Per-
sonen, die anlässlich dieses Vorfalles verhaftet worden seien, hätten sich
sechs bis sieben Monate in Haft befunden. Die Beschwerdeführerin
brachte vor, wegen der Probleme ihres Mannes und ihrer Söhne ausgereist
zu sein.
Als Beweismittel reichten sie mehrere Identitätsdokumente, zwei Mitglie-
derbestätigungen der PDK-S und neun Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Disposi-
tivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihre Flücht-
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lingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In for-
meller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiord-
nung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.
Zur Stützung ihrer Angaben legten sie – neben bereits bekannten Doku-
menten – einen Bericht von Kurdwatch betreffend das Vorgehen des Asay-
ish gegen die Oppositionsparteien in E._______ vor.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter
Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nach frist-
gemässer Vorlage der Fürsorgebestätigung wurde den Beschwerdeführen-
den mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 ihr Rechtsvertreter
beigeordnet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 äusserte sich die Vorinstanz
zu den Beschwerdebegehren, hielt an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung fest und äusserte sich zu den vorgelegten Beweismitteln.
F.
In ihrer Replik vom 5. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Begehren fest und legten einen Mitgliedsausweis der PDK-Sek-
tion Schweiz im Original vor.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der PDK-S, Sektion (…), vor, wonach er am 15. August 2016 am Lei-
chentransport eines Märtyrers, der im Kampf gegen den sogenannten Is-
lamischen Staat (IS) gefallen sei, beteiligt gewesen sei, und bei Ankunft
des Leichenzuges in E._______ Verhaftungen vorgenommen worden
seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungshandlungen der
Asayish nicht genügend intensiv ausgefallen seien. Weder sei es zu Dro-
hungen noch zu physischen Angriffen gekommen. Die geltend gemachte
Hausdurchsuchung vom 15. August 2016 beziehungsweise die Suche am
darauf folgenden Tag seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch sei
nicht ersichtlich, dass die Suche dem Beschwerdeführer gegolten habe
und somit gezielt gewesen sei. Es lägen auch keine Indizien vor, dass er
künftig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Bei of-
fensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf all-
fällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da die Beschwerdefüh-
renden in ihren Erstbefragungen die Suche nicht erwähnt hätten, sei be-
züglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aber ein Vorbehalt anzu-
bringen. Die geltend gemachten Zwischenfälle aus den Jahren 2011 und
2012 betreffend das syrische Regime wiesen keinen in zeitlicher und sach-
licher Hinsicht genügenden Kausalzusammenhang auf.
5.2 Hiergegen wurde in der Beschwerde ausgeführt, vor dem Hintergrund
der aktuellen Situation in Syrien komme den Vorbringen des Beschwerde-
führers flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es drohe ihm – wie seinen Par-
teikollegen – die Verhaftung sowie eine mehrmonatige oder jahrelange
Haft. Am 15. August 2016 seien mehrere Mitglieder der PDK-S in
E._______ vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet worden. Am selben
Tag seinen in I._______ und in E._______ zudem mindestens neun Mit-
glieder der kurdischen Einheitspartei in Syrien von Asayish verhaftet wor-
den. Die Verhafteten hätten – wie der Beschwerdeführer – an einem Trau-
erzug für einen getöteten Peschmerga teilgenommen. Zur Stützung seiner
Angaben legte er einen Online-Bericht von Kurdwatch vom 21. August
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2016 vor. Er habe sich der Verhaftung entziehen und bei Verwandten ver-
stecken können. Dass der Sicherheitsdienst am selben Abend in seinem
Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, sei kein Zufall; vielmehr
sei offensichtlich, dass die Asayish nach ihm gesucht hätten, nachdem be-
reits mehrere seiner Parteikollegen verhaftet worden seien. Im Weiteren
drohten ihm bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen, unter anderem eine
Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Söhne.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zu den vorgelegten Be-
weismitteln fest, soweit es sich um Auszüge aus dem Internet und Kopien
handle, komme diesen keine grosse Beweiskraft zu. Auch würden die Mit-
gliedsbestätigungen der PDK-Organisation Schweiz und die Fotos der Be-
schwerdeführenden an einer Demonstration in Genf nicht darauf hinwei-
sen, dass sie über ein politisches Profil verfügten, welches sie bei einer
Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung aussetzen könne.
5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich beim Inter-
netauszug von Kurdwatch zu den Ereignissen vom 15. August 2016 um
einen Bericht einer bekannten Online-Plattform handle, dem eine gewisse
Beweiskraft zukomme. Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde auf die
Rechtsprechung hingewiesen. Im Weiteren führte er an, dass er in Syrien
bereits als Regimegegner bekannt sei und auch aufgrund seiner Verwandt-
schaft zu gesuchten Oppositionellen bei einer Sicherheitsprüfung mit einer
Verfolgung zu rechnen hätte.
6.
6.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren ist vorab zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid die politische Lage in Syrien genügend berück-
sichtigt hat. Zur Stützung der diesbezüglichen Rüge legte der Beschwer-
deführer einen Online-Bericht der Organisation Kurdwatch als Beweismittel
zu den Ereignissen vom 15. August 2016 vor.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
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die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
6.3 Aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich, dass die Situation
in E._______ im Jahr 2016 von Spannungen zwischen den kurdischen Par-
teien geprägt war. Anfang März 2017 wurden die Hauptsitze zweier kurdi-
scher Oppositionsparteien angegriffen und angezündet (vgl. Kurdistan 24
(…), abgerufen am 26.06.2018). Der Beschwerdeführer machte Festnah-
men von politischen Gegnern der PYD und ein Verfolgungsrisiko für aktive
Lokalpolitiker geltend. In der vorinstanzlichen Verfügung wird unter Hinweis
auf das Anhörungsprotokoll (A45 F44) festgehalten, der Beschwerdeführer
habe vorgebracht, dass vor allem Kadermitglieder gefährdet gewesen
seien. Der Beschwerdeführer hat aber ausdrücklich geltend gemacht, dass
auch Mitglieder, die sich – so wie er – in lokalen Komitees engagierten,
verhaftet worden seien (vgl. A 45 F44): „An jenem Tag kamen viele Perso-
nen ins Gefängnis. Darunter waren N., M. und H. Sie waren Mitglieder des
kurdischen Nationalrates. An jenem Tag kamen noch andere Personen ins
Gefängnis, sie waren Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder“. Im weiteren
Verlauf der Anhörung vergewisserte sich die Vorinstanz in dieser Hinsicht
sogar noch einmal: „F68: Es wurden also nicht nur Kader Ihrer Partei fest-
genommen an diesem Tag?“, was der Beschwerdeführer ausdrücklich ver-
neinte, wobei er nochmals anführte, es seien einfache Mitglieder des Lo-
kalkomitees festgenommen worden. Auf Beschwerdeebene legte er so-
dann einen öffentlich zugänglichen Bericht vor, wonach im Zusammenhang
mit der Organisation eines Leichenzuges nicht nur Kadermitglieder der Op-
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positionsparteien sondern Sektionsmitglieder – wie er – von Asayish ver-
haftet worden seien (vgl. Bericht Kurdwatch vom 21. August 2016, Be-
schwerdebeilage 5). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Ereig-
nisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee – unter anderem seine vor-
gebrachte Mitwirkung an der Organisation des Leichenzugs für einen ge-
fallenen Peschmerga – als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die
Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat die
angespannte politische Lage in seinem Gesuch ausdrücklich geltend ge-
macht.
6.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall
kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Beachtung
von Vorbringen und Länderinformationen um einen schweren Mangel han-
delt, da die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde eine unzureichende Auseinandersetzung mit der geltend ge-
machten Gefährdungslage aufgrund seines politischen Profils gerügt und
diese mit der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den politi-
schen Spannungen unter der Vorlage eines Beweismittels begründet hatte
– auch in ihrer Vernehmlassung auf diese Vorbringen in keiner Weise ein-
ging. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auf Be-
schwerdeebene versäumte jene. Durch eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz bleibt ausserdem der Instanzenzug gewahrt, was umso
wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwer-
deinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist.
6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdevor-
bringen einzugehen. Insofern das SEM die Aussagen zur Hausdurchsu-
chung beziehungsweise zur Suche nach dem Beschwerdeführer als nach-
geschoben bewertete, kann auf eine Auseinandersetzung mit den in der
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Seite 10
Beschwerdeschrift vorgebrachten Gegenargumenten verzichtet werden,
da es im Lichte der Begründungspflicht und derjenigen zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht genügen kann, mit
einem einzigen Argument die Unglaubhaftigkeit zu begründen, ohne die
übrigen Elemente des Sachverhaltsvortrags – etwa die Schilderung der Si-
tuation durch die Ehefrau – entsprechend abzuwägen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
ist anzuweisen, sich zur Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalko-
miteemitgliedern und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argu-
menten des Beschwerdeführers zu äussern und über die Sache neu zu
befinden. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch aufgefordert, das vom Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 neu vorgelegte Beweismittel
der PDK-S, Sektion (…) zu würdigen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden reichten
mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein. Der geltend ge-
machte Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 300.- für die anwaltliche Vertretung und die Barauslagen von Fr.
21.90 erscheinen angemessen. Den Beschwerdeführenden ist zulasten
des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘506.65 (inkl.
MWST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. Fr. 3‘506.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Der Einzelrichter: Anna Wildt
Versand: