B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6085/2012/wif
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
D-6085/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September
2010 mangels asylrelevanter Vorbringen mit Verfügung des BFM vom
1. März 2011 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurden,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für die weiteren Einzelheiten auf die Akten dieses Verfahrens ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der zuständigen kan-
tonalen Behörden seit dem 15. Mai 2011 als verschwunden galt,
dass er gestützt auf die Akten am 4. Mai 2012 aus B._______ herkom-
mend über den Flughafen C._______ nach D._______ gelangen wollte,
wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte und von wo er im Rahmen
des Dublinverfahrens am 7. Juni 2012 in die Schweiz zurückgeführt wur-
de,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 12. Juni 2012
die sofortige Inhaftierung des Beschwerdeführers anordnete, welche vom
Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 15. Juni 2012 bestätigt wurde, wor-
auf für den 26. Juni 2012 ein Rückflug nach E._______ geplant wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 seinen Rechtsvertreter
mandatierte, welcher mit Schreiben des gleichen Tages um Akteneinsicht
ersuchte, die ihm vom BFM am 26. Juni 2012 gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter zudem mit Schreiben vom 26. Juni 2012 um Be-
kanntgabe der Flugnummer und der Ankunftszeit des Beschwerdeführers
ersuchte, damit er abgeholt werden könne, worauf das BFM mit Schrei-
ben vom 26. Juni 2012 die gewünschten Informationen mitteilte,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge weigerte, in sein Heimatland
zurückzufliegen, und die Rückführung abgebrochen werden musste,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit schriftlicher Eingabe
vom 6. Juli 2012 ein zweites Asylgesuch für seinen Mandanten stellte und
geltend machte, es seien in den letzten Monaten unerwartete Ereignisse
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eingetreten, welche den Beschwerdeführer gezwungen hätten, im Rah-
men eines weiteren Asylgesuchs um Schutz zu ersuchen,
dass er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von
Asyl und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme man-
gels Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersuche,
dass ferner erneut die gleiche Kantonszuteilung wie im ersten Asylverfah-
ren, eine Unterkunft und Asylfürsorgeleistungen beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. März 2011 verlassen ha-
be,
dass man am 2. Mai 2012 das PKK-Mitglied F._______, einen Verwand-
ten des Beschwerdeführers, durch welchen dieser selbst für kurze Zeit
PKK-Mitglied geworden sei, wie sich aus der Befragung vom 8. Februar
2011 ergebe, getötet habe,
dass die Familie des Beschwerdeführers seither mehrmals von der türki-
schen Armee über den Verbleib ihres Sohnes befragt und das Haus des
in der Türkei lebenden Bruders durchsucht worden sei, wobei auch Dro-
hungen ausgesprochen worden seien,
dass der Vater des Beschwerdeführers Mitte Mai 2012 mündlich vorgela-
den worden sei,
dass anlässlich der Tötung von F._______ eine weitere Person mit dem
Übernamen "G._______" verletzt worden sei, worauf sich diese freiwillig
zur Polizei begeben und dort mehrere Namen sowie den versteckten Auf-
enthalt des Beschwerdeführers bei der PKK bekanntgegeben habe,
dass es in der Folge zu mehreren Verhaftungen und zu Kämpfen der PKK
und der türkischen Armee gekommen sei, wobei mehrere PKK-Mitglieder
getötet worden seien, wie die beigelegten Internetartikel zeigten,
dass sich die türkische Polizei am 2. Juli 2012 erneut telefonisch beim in
der Türkei lebenden Bruder des Beschwerdeführers nach diesem erkun-
digt habe,
dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht und in-
folge der Aussagen von "G._______" besonders in Verbindung mit der
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PKK gebracht werde, womit neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung entstanden seien und das BFM eine allfällige Asylgewährung bezie-
hungsweise vorläufige Aufnahme infolge objektiver Nachfluchtgründe prü-
fen müsse,
dass zudem wegen der Aussagen von "G._______" den türkischen Be-
hörden bekannt sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Re-gion von H._______ aufhalte, und er landesweit gesucht werde, wes-
halb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und er im Fall
einer Ausschaffung umgehend am Flughafen verhaftet und gezielt asylre-
levant verfolgt würde,
dass der Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit den jüngsten
Ereignissen und den Aktivitäten seines in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten und mittlerweile eingebürgerten Bruders zusätzlich einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt sei,
dass infolge dieser Ereignisse eine ergänzende Anhörung beantragt wer-
de, damit das BFM die genauen Beziehungen des Beschwerdeführers zu
F._______, die Frage, inwieweit die Familie des Beschwerdeführers in die
Aktivitäten der PKK involviert sei und wodurch sich eine Gefährdung er-
gebe, abklären könne,
dass zudem die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen
und bei Bedarf Abklärungen vor Ort durchzuführen seien,
dass im Fall des Verzichts auf die Durchführung weiterer Abklärungen die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei,
dass das BFM am 10. Juli 2012 die zuständigen kantonalen Behörden
angewiesen hat, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen,
dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2012 zusätzliche Be-
weismittel, nämlich Auszüge aus dem Internet, ins Recht gelegt wurden
und geltend gemacht wurde, bei einem weiteren Angriff der PKK in der
Provinz I._______, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, seien offenbar
Personen verletzt worden,
dass im Zuge dieser Ereignisse türkische Spezialeinheiten ins Dorf des
Bruders des Beschwerdeführers gegangen seien und dessen Haus unter
Beschimpfungen und Schlägen durchsucht sowie erneut nach dem Ver-
bleib des Beschwerdeführers gefragt hätten,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. November 2012 – eröffnet am 16. November 2012 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung vorab feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht
in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb vorliegend keine Anhörung
durchzuführen sei,
dass ausserdem kein rechtliches Gehör zu gewähren sei, wenn – wie vor-
liegend – das Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf
Gesuch hin eingeleitet worden sei, und der vertretene Beschwerdeführer
mehrere Eingaben an das BFM gerichtet habe, weshalb davon auszuge-
hen sei, er habe die ihm wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt,
womit der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt gelte,
dass es des Weiteren in materieller Hinsicht im Wesentlichen darlegte,
seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vom 11. Ap-
ril 2011 seien keine konkreten und offensichtlichen Ereignisse eingetre-
ten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu begründen,
dass die geltend gemachte mündliche polizeiliche Vorladung des Vaters
des Beschwerdeführers zum Verbleib des Letzteren nicht als asylrelevan-
te Verfolgung gelte und auch nicht belegt worden sei,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Person namens
J._______ sei anlässlich der Tötung von K._______ am 2. Mai 2012 zur
Polizei übergelaufen und habe seinen Namen preisgegeben, weshalb er
nun landesweit gesucht werde, rein spekulativ sei, zumal auch diesbe-
züglich keine Beweismittel in die Akten eingeflossen seien,
dass die zahlreich eingereichten Beweismittel alle nicht die Person des
Beschwerdeführers betreffen würden und der Beschwerdeführer – hätte
sich der Sachverhalt wie von ihm vorgetragen ereignet – in der Lage hät-
te sein müssen, über einen in der Türkei bevollmächtigten Anwalt Beweis-
mittel, welche beispielsweise eine Anklageerhebung gegen ihn belegt hät-
ten, beizubringen,
dass es infolgedessen dem Beschwerdeführer mit seinen Eingaben im
zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei, offensichtlich darzulegen, es
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seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, welche die Flüchtlings-
eigenschaft begründen würden,
dass dem Beschwerdeführer ferner aufgrund der Anerkennung seines
Bruders als Flüchtling keine Reflexverfolgung drohe, da von einer solchen
nur unter besonderen Voraussetzungen auszugehen sei, welche vorlie-
gend nicht zuträfen, und der Beschwerdeführer überdies anlässlich des
ersten Asylverfahrens explizit keine direkte Reflexverfolgung geltend ge-
macht habe, obwohl sein Bruder bereits vor 20 Jahren aus dem Heimat-
land ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und
auf sein Asylgesuch vom 6. Juli 2012 einzutreten, eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Fall einer Gutheissung um
Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote ersuchte,
dass er im Wesentlichen rügte, das BFM sei zu Unrecht nicht auf sein
zweites Asylgesuch eingetreten, indem es den Anspruch auf rechtliches
Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe,
dass auf die Begründung, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass folglich auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzu-
treten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3) und ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich
Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs erge-
ben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juli 2012 zwar an-
gab, er habe die Schweiz am 1. März 2011 verlassen, indessen nicht prä-
zisierte, wo er sich seither aufgehalten habe, und ebenso wenig geltend
machte, er sei in sein Heimatland zurückgekehrt,
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dass seine Angaben betreffend sein Verlassen der Schweiz zweifelhaft
erscheinen, weil er gestützt auf die Akten des ersten erstinstanzlichen
Asylverfahrens nach Erlass der ersten BFM-Verfügung mit Schreiben
vom 20. April 2011 um eine Fristerstreckung betreffend Ausweisung aus
der Schweiz ersuchte, wobei er eigenhändig unterschrieb und als Absen-
der eine schweizerische Adresse angab, woraus ersichtlich ist, dass er
sich in diesem Zeitpunkt offensichtlich in der Schweiz befand, was sich
mit seinen Angaben in der Eingabe vom 6. Juli 2012 nicht vereinbaren
lässt,
dass er ausserdem gemäss den Akten des BFM am 4. Mai 2012 nachge-
wiesenermassen von B._______ nach L._______ flog und sich somit zu
diesem Zeitpunkt offensichtlich ebenfalls in der Schweiz aufhielt,
dass infolge dieser aktenkundigen Tatsachen seine Angabe, er sei am
11. März 2011 aus der Schweiz ausgereist, als tatsachenwidrig zu qualifi-
zieren und somit nicht glaubhaft ist,
dass zudem mangels konkreter Angabe, wo er sich in der Zeit zwischen
dem 11. März 2011 und dem 4. Mai 2012 aufgehalten habe, davon auszu-
gehen ist, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, zumal der – an-
waltlich vertretene – Beschwerdeführer dies ansonsten zum Ausdruck ge-
bracht hätte,
dass aufgrund dieser Erwägungen vielmehr anzunehmen ist, er sei seit
Abschluss seines ersten Asylverfahrens bis am 4. Mai 2012 in der
Schweiz geblieben und habe sich an einem den Behörden unbekannten
Ort versteckt aufgehalten, ohne in sein Heimatland zurückzureisen,
dass das BFM somit – gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG – zu Recht
keine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchführte (vgl. BVGE
2009/53 E. 5.3),
dass ferner praxisgemäss (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7) auf die Gewährung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichtet werden kann,
wenn die gesuchstellende Person schriftlich ein zweites Asylgesuch ein-
gereicht hat, und sich vorliegend – wie den nachfolgenden Erwägungen
entnommen werden kann – keine Lücken oder Unklarheiten aus dem
Sachverhalt ergeben, welche weitere Abklärungen erfordert hätten,
dass nämlich im Fall eines – wie vorliegend – nicht von Amtes wegen ein-
geleiteten Verwaltungsverfahrens grundsätzlich keine Notwendigkeit be-
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steht, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das
rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet wer-
den darf, sie zeige mit der Gesuchseinreichung die wesentlich erschei-
nenden Elemente auf, damit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt
werden kann, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Einrei-
chung des Gesuchs wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 f.
und dort zitierte Literatur),
dass folglich das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte,
der Sachverhalt des zweiten Asylgesuchs sei – nachdem bereits erfolglos
ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wurde – mit den beiden Ein-
gaben vom 6. und vom 20. Juli 2012 sowie den zahlreichen Beweismit-
teln vollständig erstellt,
dass von dieser Annahme vorliegend umso mehr auszugehen war, als
der Beschwerdeführer durch einen mit dem Asylrecht seit Jahren vertrau-
ten Anwalt und somit durch eine fachkundige Person vertreten wird, wel-
chem die aus Art. 8 AsylG fliessende Mitwirkungspflicht bekannt ist, und
es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag, sein zweites
Asylgesuch soweit glaubhaft zu begründen und mit Beweismitteln zu be-
legen, womit der Sachverhalt als erstellt gelten kann,
dass Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genügend sub-
stanziiert und insbesondere glaubhaft vorgebracht werden müssen, damit
die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten haben, was vor-
liegend nicht der Fall war, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
dass der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts in Sinne von Art. 8
AsylG mitzuwirken, bei einem schriftlich eingereichten Zweitgesuch ins-
besondere dann nicht Genüge getan wird, wenn nebst einigen Angaben
und Gründen für die erneute Gesuchseinreichung bloss die Bereitschaft
zu einer Anhörung erklärt wird und im Übrigen die Behörden aufgefordert
werden, selbst weitere Abklärungen durch eine schweizerische Vertretung
im Heimatland vorzunehmen,
dass vorliegend ferner blosse Behauptungen geltend gemacht wurden,
welche nicht mit konkreten und den Beschwerdeführer betreffenden Be-
weismitteln – wie etwa behördliche Dokumente – belegt wurden, obwohl
solche über einen in der Türkei tätigen Anwalt hätten beigebracht werden
können, wenn sich der Sachverhalt wie behauptet abgespielt hätte,
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dass sich der Beschwerdeführer damit begnügte, Internetauszüge in tür-
kischer Sprache, welchen eine äusserst mangelhafte Übersetzung in die
deutsche Sprache beigelegt wurde, zu den Akten zu reichen, wobei diese
Beweismittel keinen asylrelevanten Bezug zu seiner Person aufweisen,
dass folglich die Rüge, das BFM habe in unzulässiger Weise überhöhte
Beweisanforderungen gestellt, abzuweisen ist, da es – wie vorliegend –
im Fall eines Zweitgesuches vielmehr an der gesuchstellenden Person
liegt, hinreichende Anhaltspunkte für Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse geltend zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die ihm ob-
liegende Mitwirkungspflicht anzurechnen hat, was zur Folge hat, dass
mangels Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten in Form von Be-
weismitteln oder detaillierten, glaubhaften schriftlichen Aussagen – wie
die nachfolgenden Erwägungen erkennen lassen – keine konkreten Hin-
weise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennbar sind,
dass das BFM somit – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfah-
ren – weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt hat, indem es den Beschwerdeführer weder angehört noch weite-
re Abklärungsmassnahmen getroffen hat,
dass sich sodann aus dem geltend gemachten Sachverhalt zahlreiche
Ungereimtheiten ergeben, welche gegen in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse sprechen,
dass nämlich in der Eingabe vom 6. Juli 2012 behauptet wird, der Be-
schwerdeführer sei mittels seines Verwandten F._______ für kurze Zeit
Mitglied der PKK geworden, was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit
seinen früheren Aussagen anlässlich des ersten Asylgesuchs, wonach er
F._______ nicht als seinen Verwandten, sondern als Person aus dem
gleichen Dorf bezeichnete (vgl. Akte A10/14 S. 5),
dass er überdies keinen überprüfbaren Beleg zu den Akten reichte, wo-
nach F._______ ein Verwandter sei, obwohl ein solcher über seine Ange-
hörigen im Heimatland einfach zu erlangen gewesen wäre,
dass zudem die Mitgliedschaft bei der PKK gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nicht einfach so "nach kurzer Zeit" – wie
im zweiten Asylverfahren geltend gemacht – erfolgen kann, sondern erst
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nach einer eingehenden und einige Zeit dauernden Bewährungsprobe, in
welcher die Geeignetheit des zukünftigen Mitglieds geprüft wird, was in-
dessen beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war, zumal er
selber aussagte, er sei, nachdem er eine schwer verletzte Person gese-
hen habe, von den Verantwortlichen der Gruppe ins Dorf zurückgeschickt
worden, worauf er sich einem weiteren Verbleib bei der Gruppe durch
Wegzug nach E._______ entzogen habe (vgl. Akte A10/14 S. 5),
dass ferner sein Vorbringen, eine Person mit dem Übernamen
"G._______" sei anlässlich der Tötung von F._______ am 2. Mai 2012
verletzt worden und zur Polizei übergelaufen, worauf sie unter anderem
auch preisgegeben habe, der Beschwerdeführer sei für einige Zeit bei der
PKK versteckt gewesen, als blosse Mutmassung des Beschwerdeführers
aufzufassen ist, da keine diesbezüglichen – den Beschwerdeführer per-
sönlich betreffenden – Beweismittel ins Recht gelegt und weder die nähe-
ren Umstände dieser Vorbringen im Detail noch die Quelle der diesbezüg-
lichen Erkenntnisse preisgegeben wurden,
dass auch in den mit der Eingabe vom 6. Juli 2012 eingereichten Beweis-
mitteln keine Berichterstattung über eine Person mit dem Codenamen
"G._______" zu finden ist,
dass – wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist – das er-
wähnte PKK-Mitglied mit dem Codenamen "G._______" entgegen der
Darstellung im zweiten Asylverfahren nicht im Frühling 2012, sondern ein
Jahr zuvor in Probleme mit der Polizei verstrickt war und somit nicht an-
lässlich der Tötung von F._______ im Mai 2012 zur Polizei übergelaufen
sein kann (vgl. […], aufgesucht am 27. November 2012),
dass folglich der Beschwerdeführer von dieser Person gar nicht verraten
worden sein kann, weshalb sich seine diesbezüglichen Aussagen als of-
fensichtlich unglaubhaft erweisen,
dass damit auch die geltend gemachten, darauf basierenden Nachteile
seiner Angehörigen durch die türkischen Sicherheitskräfte – Vorladungen,
Hausdurchsuchungen, Drohungen und anderes – grundsätzlich nicht ge-
glaubt werden können (vgl. Art. 1-19 der Beschwerde),
dass folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom geltend ge-
machten Sachverhalt auszugehen ist, weil die Aussagen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der persönlichen Verfolgung durch die türkischen
Sicherheitskräfte offensichtlich haltlos sind,
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dass überdies im Fall eines Verdachts der PKK-Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers erfahrungsgemäss ein Strafverfahren gegen ihn einge-
leitet worden wäre, womit die Möglichkeit, entsprechende Beweismittel
aus dem Heimatland zu beschaffen, bestanden hätte, der Beschwerde-
führer es indessen unterliess, solche ins Recht zu legen, weshalb seine
Aussagen auch aus diesem Grund als haltlos gelten,
dass ferner die erst im zweiten Asylverfahren dargelegte Reflexverfolgung
keine Stütze findet im ersten Asylverfahren, da der Beschwerdeführer da-
mals – wie vom BFM zutreffend festgestellt – keine solche geltend mach-
te, obwohl sein Bruder sich damals bereits seit Jahren in der Schweiz be-
fand und es somit umso weniger – nach mehr als 20 Jahren – nachvoll-
ziehbar ist, warum eine allfällige Reflexverfolgung erst nunmehr zu be-
fürchten sein soll, weshalb auch diesbezüglich die Argumentation der Vor-
instanz zu bestätigen ist,
dass schliesslich allein Kämpfe zwischen den türkischen Sicherheitskräf-
ten und Rebellen oder die geltend gemachten Festnahmen von Rebellen
im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht zu begründen vermögen und
somit ebenfalls keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen,
dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen,
dass das BFM angesichts dieser Erwägungen nicht verpflichtet war,
sämtliche vorgebrachten Sachverhaltsteile explizit zu erwähnen und dar-
über im Detail zu befinden,
dass somit die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch aus diesem Blickwinkel nicht
gerechtfertigt sind,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
dass daran auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte exilpoli-
tische Tätigkeit nichts zu ändern vermag, zumal nicht auf ein glaubwürdi-
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Seite 14
ges Engagement respektive auf eine Exponiertheit des Beschwerdefüh-
rers zu schliessen ist (vgl. Beilagen der Beschwerde),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begrün-
dete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre,
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunk-
te für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
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die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3
AuG), zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt auf die
vorangehenden Erwägungen haltlos sind,
dass zudem weder die in der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung der
aktuellen Situation der Türkei respektive die allgemeine Lage im Heimat-
land noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und unge-
bundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland
um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich in einem andern Teil seines Hei-
matlandes – beispielsweise in E._______, wo er sich gestützt auf die Ak-
ten auch schon aufhielt – niederzulassen, wenn er nicht in seine Her-
kunftsgegend zurückkehren will, um den zeitweiligen Kämpfen zwischen
den türkischen Sicherheitskräften und den Rebellen auszuweichen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Her-
kunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Her-
kunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige unent-
geltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: