B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6085/2015
Ur t e i l vom 11 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…)
2013 auf dem Landweg in Richtung B._______, von wo er – nach einem
(…) Aufenthalt im Lager von C._______ und einem (…) in D._______ – im
(…) über E._______ nach F._______ weiterreiste, ehe er sich am (…) nach
G._______ (…) und schliesslich am 24. Juni 2014 illegal in die Schweiz
gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 fand dort eine erste Be-
fragung (BzP, vgl. […]) statt. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer in Bern-Wabern durch das Staatssekretariat in Anwesenheit einer Hilfs-
werksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl. […]),
welches dort am 24. August 2015 eine ergänzende Anhörung durchführte
(vgl. […]).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Eth-
nie und in D._______ geboren zu sein, wo er die Schule bis zur (…) Klasse
besucht habe. Im Jahr (…) sei seine gesamte Familie nach Eritrea depor-
tiert worden, wo er zunächst in einem Mietshaus in I._______ gewohnt
habe, bis sein Vater in J._______ ein Haus habe errichten lassen. Er habe
die Schule nur bis zur (…) Klasse besucht und sei in der Folge dem Unter-
reicht ferngeblieben, weil er befürchtet habe, vorzeitig in den Militärdienst
eingezogen zu werden, da er damals bereits volljährig gewesen sei. Im
Jahr (…) sei er während der Arbeit bei einer Razzia aufgegriffen und nach
K._______ gebracht worden. Nach Abschluss der militärischen Grundaus-
bildung sei er im Grenzgebiet zu Äthiopien stationiert gewesen und habe
dort die Schützengräben bewacht. Ihm und den übrigen Soldaten sei ein
Schiessbefehl erteilt worden, um Personen an der illegalen Ausreise zu
hindern. Wegen Befehlsverweigerung – er habe eine flüchtende Person
nicht tödlich, sondern lediglich (…) getroffen – sei er Anfang (…) für ein
Jahr und (…) Monate inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei er
erneut im Grenzgebiet stationiert gewesen. Aufgrund seiner Amharisch-
Kenntnisse sei er auch für Spionagetätigkeiten auf äthiopischem Hoheits-
gebiet eingesetzt worden. Nach (…) Dienst habe er die Situation nicht mehr
ertragen. Zudem sei er wegen des Umstands, eine Person angeschossen
zu haben, von Schuldgefühlen geplagt worden. Eines Nachts im (…) 2013
habe er seinen Wachposten verlassen und illegal die äthiopische Grenze
überquert.
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Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine eritre-
ische Identitätskarte im Original sowie (…) in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – stellte
das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31; Dis-
positiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–7).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht, da aufgrund der – bloss exemplarisch aufgeführten – Unstim-
migkeiten der Eindruck entstehe, dass es sich bei der dargestellten Verfol-
gungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten
Asylgründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um-
fang stattgefunden hätten. So habe er keine näheren Informationen zu sei-
nen militärischen Aufgaben und den Einsätzen im äthiopischen Grenzge-
biet liefern können, seien doch seine Antworten einsilbig ausgefallen, wo-
bei er sich wo immer möglich "Ja"- oder "Nein"-Antworten bedient und auch
sonst auf die Nennung von Gemeinplätzen beschränkt habe. Bezüglich der
angeblichen Spionageeinsätze auf äthiopischem Boden sei er nicht in der
Lage gewesen, einigermassen substanziiert zu berichten, wobei er selbst
auf wiederholte Nachfrage praktisch keine Auskünfte zu seiner Mission
oder zum Vorgehen bei konkreten Einsätzen habe zu geben vermögen.
Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen teilweise ungereimt,
habe er doch beispielsweise erklärt, er habe sich dank seiner Amharisch-
Kenntnisse problemlos mit den äthiopischen Soldaten unterhalten können,
indessen auf vertiefte Nachfrage hin nicht zu erklären vermögen, wie er
konkret bei den Soldaten vorstellig geworden sei, und schliesslich entgeg-
net, niemals direkt mit den äthiopischen Soldaten in Kontakt gekommen zu
sein. Ebenso substanzlos seien seine Angaben zu der angeblich verbüss-
ten Haftstrafe und den haftbegründenden Umständen geblieben, weshalb
namentlich nicht habe geklärt werden können, woher der angebliche Vor-
wurf der Befehlsverweigerung rühren soll. Seine Angaben bezüglich der
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haftbegründenden Situation entbehrten jeglicher Substanz und entspre-
chenden konkreten Fragen sei er systematisch ausgewichen. Schliesslich
habe er sich bei seinen Schilderungen in grundlegende Widersprüche ver-
strickt. So habe er anlässlich der BzP erklärt, der Vorwurf der Befehlsver-
weigerung basiere darauf, dass er eine fliehende Person absichtlich ver-
fehlt beziehungsweise nicht tödlich getroffen habe, während er anlässlich
der Anhörung einen solchen Zusammenhang verneint habe. Zudem habe
er anlässlich der BzP erklärt, dass ihm im Flüchtlingslager in Äthiopien von
eritreischen Spionen Drohnachrichten zugestellt worden seien, wonach er
zur Rückkehr zu seiner Einheit aufgefordert worden sei, wogegen er an-
lässlich der Anhörung lediglich von an alle Deserteure gerichteten Flugblät-
tern gesprochen habe, welche im Flüchtlingslager verteilt worden seien;
zudem habe er auf Nachfrage verneint, gezielt von eritreischen Spionen
anvisiert worden zu sein, wobei es ihm auf Vorhalt hin nicht gelungen sei,
diesen Widerspruch aufzulösen. Mithin könne auf eine Prüfung der Asylre-
levanz und allfälligen Asylunwürdigkeit der Asylvorbringen verzichtet wer-
den, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde
und die Aufzählung der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ab-
schliessend sei.
Aus den Akten sei indessen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea
illegal verlassen habe. Somit habe er begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen
werde indessen gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb
sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
die Aufhebung der angefochten Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und den Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragen. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht explizit
auf die Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziff. 2 der ange-
fochtenen Verfügung sowie Rechtsbegehren 2 i.V.m. Beschwerdebegrün-
dung S. 3 erster Satz) sowie implizit auf die Anordnung der Wegweisung
(Dispositiv-Ziff. 3 sowie Rechtsbegehren 1 i.V.m. Beschwerdebegründung
S. 3 zweiter Satz). Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit
und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des SEM
vom 26. August 2015 demnach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 sowie
4–7 in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
6.
6.1 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird
(vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1),
ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unver-
hältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand.
Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grund-
sätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter un-
menschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den erit-
reischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
6.2 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers – zum Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst ge-
standen beziehungsweise desertiert und dadurch einen Asylgrund ge-
schaffen zu haben – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG genügen.
6.3 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Asylvorbringen festgehalten. So seien in den Protokollen der BzP und den
beiden Anhörungen bezüglich der geltend gemachten militärischen Aufga-
ben beziehungsweise Spionagetätigkeiten keine "Ja"- oder "Nein"-Antwor-
ten oder Gemeinplätze zu finden. Auch sei der Beschwerdeführer konkre-
ten Fragen nicht ausgewichen, sondern habe die verschiedenen Arten der
Spionageeinsätze wiederholt und detailliert geschildert. Sodann seien di-
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verse ausführliche Aussagen zu den Umständen, welche die Befehlsver-
weigerung und somit die Gründe für die Verhaftung erläutern würden, vor-
handen, wobei die Schilderungen der Gründe für die Befehlsverweigerung
im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf eine flüchtende Person
nicht widersprüchlich seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch
die schriftlichen Drohungen im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht wider-
sprüchlich geschildert. Insgesamt sei es ihm gelungen, seine Desertion aus
dem Militärdienst beziehungsweise das unerlaubte Entfernen von seinem
militärischen Posten glaubhaft darzustellen (vgl. Beschwerde S. […]).
6.4 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu er-
achten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
nichts zu ändern. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Tat anlässlich
der Befragung und der Anhörungen kaum "Ja"- oder "Nein"-Antworten be-
dient. Abgesehen davon ergibt die Überprüfung der Akten aber, dass sich
die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, weshalb vorweg
auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl.
Sachverhalt Bst. B). So sind die Antworten des Beschwerdeführers auf
konkrete Fragen wiederholt einsilbig beziehungsweise wenig plausibel be-
ziehungsweise ausweichend ausgefallen, weshalb sich die Befragerin im-
mer wieder zu Nachfragen veranlasst sah (vgl. […]), und schliesslich eine
weitere Anhörung durchgeführt werden musste, anlässlich derer sich das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers indessen kaum vom bisherigen
unterschied (vgl. […]). Der Beschwerdeführer will seine militärische Ausbil-
dung im (…) abgeschlossen haben (vgl. […]) und in der Folge bis zu seiner
angeblichen Desertion im (…) 2013 überwiegend im eritreisch-äthiopi-
schen Grenzgebiet im Einsatz gewesen sein, unterbrochen von einer (…)-
monatigen Inhaftierung von (…) bis (…), was einer Einsatzdauer von (…)
Jahren entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint einerseits nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl während der gesamten
Dauer seines Einsatzes ein entsprechender Schiess- beziehungsweise Tö-
tungsbefehl bestanden habe, wegen Befehlsverweigerung inhaftiert wor-
den sei, weil er eine flüchtende Person lediglich angeschossen ([…]) habe,
und nach seiner Haftentlassung erneut im Grenzgebiet eingesetzt und da-
bei zusätzlich mit Spionageaufgaben betraut worden sei. Dieses Vorbrin-
gen erscheint umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer nach der
Haftentlassung von seiner Waffe überhaupt keinen Gebrauch mehr ge-
macht haben und trotzdem nicht bestraft worden sein will, wobei realitäts-
fremd erscheint, dass es sich beim erwähnten Vorfall um den einzigen dem
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Beschwerdeführer bekannten handeln soll, bei dem eine flüchtende Per-
son eine Schussverletzung erlitten habe, und ihm auch keine anderen Fälle
von Bestrafung wegen Missachtung des Schiessbefehls bekannt seien, ob-
wohl damals in seinem Einsatzgebiet sehr viele Leute das Land illegal ver-
lassen hätten (vgl. […]). Die Schilderung der angeblichen Spionagetätigkeit
erweist sich überdies auch deshalb als unplausibel, weil sich der Be-
schwerdeführer zum einen zur Tarnung unter die (…), bei welchen es sich
vorwiegend um (…) gehandelt haben soll, gemischt haben und gekrochen
beziehungsweise nicht aufgestanden sein will, um von den äthiopischen
Gegnern nicht erkannt zu werden, wobei er keinen Kontakt zu Personen
auf äthiopischem Territorium gehabt habe (vgl. […]), und zum anderen
problemlos äthiopische Zivilpersonen offen ausgefragt haben will (vgl. […]).
Was schliesslich die angeblichen Drohungen durch eritreische Spione im
äthiopischen Flüchtlingslager anbelangt, seien ihm deren Nachrichten –
gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP – unter (…) geschoben wor-
den und hätten zum Inhalt gehabt, dass er zu seiner Einheit zurückkehren
solle, ansonsten man Schritte gegen ihn unternehmen werde (vgl. […]);
diese Drohungen waren mithin konkret gegen seine Person gerichtet, wo-
gegen es sich – gemäss seinen Aussagen anlässlich der ersten Anhörung
– um allgemein verteilte, nicht individuell an den Beschwerdeführer gerich-
tete Flugblätter gehandelt haben soll (vgl. […]).
6.5 Die vorstehenden Erwägungen bedeuten nicht, dass der Beschwerde-
führer nie im Militärdienst gewesen ist. Indessen ist in Übereistimmung mit
der Vorinstanz zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der
vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation um ein Sach-
verhaltskonstrukt und nicht um tatsächlich Erlebtes handelt, weshalb die
Desertion im (…) 2013 als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Mithin ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise einen kon-
kreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit eine allfällig
drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte
demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt und infol-
gedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist
der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in Bezug
auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuwei-
sen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Erlass allfälliger Verfahrenskosten) ist, ungeachtet der
vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, ab-
zuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichts-
los zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: