B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6085/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 anerkannte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______ (geboren am […]) und deren Kinder C._______ (geboren am
[…]), D._______ (geboren am […]), E._______ (geboren am […]) sowie
F._______ (geboren am […]).
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 9. Oktober 2017 – ver-
weigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdefüh-
rers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung
ab.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Ehefrau sowie den Kindern sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte Beschwerdeergänzung ein. Am 8. Dezember 2017 reichte er eine
Sozialhilfebestätigung zu den Akten und am 13. Februar 2018 ersuchte er
um Eingangsbestätigung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar
2018 den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrags
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zu den Akten und mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ersuchte er sinngemäss
um Mitteilung des Verfahrensstands.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 lehnte der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 750.– an.
H.
Am 4. Juni 2018 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss frist-
gerecht.
I.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die
erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses und ersuchte um Mitteilung des
Verfahrensstands. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortete das Bun-
desverwaltungsgericht die erwähnte Anfrage.
J.
Am 20. August reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsver-
trag zu den Akten. Am 8. Oktober 2018 stellte er den erwähnten Vertrag
dem Bundesverwaltungsgericht erneut zu und ersuchte sinngemäss um
Abschluss des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder
der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG)
geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundge-
danke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings ei-
nen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massge-
blicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familien-
asyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ent-
gegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen,
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wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben
(vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mit-
glieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familien-
nachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt
wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vor-
bestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32
E. 5.4.2).
4.3 Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwer-
deführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Ein-
reise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG beschränkt.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe gemäss eigenen Angaben von 2005 bis 2009 gemeinsam
mit seiner Ehefrau und den Kindern in Eritrea gelebt. Im Mai 2014 habe er
seine Reise fortgesetzt und sei ohne seine Ehefrau und seine Kinder nach
Europa gelangt. Aus den Akten würden sodann keine Hinweise hervorge-
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hen, wonach es sich um eine unfreiwillige Trennung gehandelt hätte. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig für
die alleinige Weiterreise entschieden habe und die Trennung aus Gründen
der Vorsicht bewusst erfolgt sei. Eine solche Trennung vermöge den Tat-
bestand von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zu erfüllen. Entsprechend sei die
Tatbestandsvoraussetzung der Trennung durch Flucht nicht erfüllt.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Sudan nach wie
vor gefährdet gewesen. Er habe sich vor einer Deportation nach Eritrea
gefürchtet und sich deshalb zur Weiterreise entschlossen. Seiner schwan-
geren Frau und den Kindern habe er die Reise nicht zumuten können und
er sei davon ausgegangen, dass die Reise für sie gefährlicher sei, als im
Sudan auf ihren Nachzug zu warten. Die Trennung sei nicht freiwillig er-
folgt, was sich bereits daran zeige, dass sowohl sein Ehefrau als auch er
seit der Trennung mit allen Mitteln versucht hätten, wieder vereint leben zu
können. Der Zwischenhalt im Sudan sei als Teil der Flucht zu erachten, die
später in der Schweiz geendet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt.
Sodann sei zu berücksichtigen, dass ihm die Vorinstanz nicht die Möglich-
keit gegeben habe, sich dazu zu äussern, wie es im Sudan zur Trennung
von seiner Familie gekommen sei. Das SEM hätte ihn zu diesem Umstand
befragen müssen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollstän-
dig festgestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann habe
das SEM aufgrund der langen Verfahrensdauer rechtsmissbräuchlich ge-
handelt und gleichzeitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen, nachdem es zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag
gegeben habe, um in der Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe
abzulehnen.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
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berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe den Be-
schwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den Grün-
den der Trennung von seiner Familie im Sudan befragt, beziehungsweise
ihm keine Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken. So obliegt es dem Beschwerdeführer, das Ge-
such um Familienzusammenführung zu begründen und ihm wichtig er-
scheinende Sachverhaltselemente und Beweismittel beizubringen. Aus
dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann in casu kein Anspruch auf
eine weitergehende Befragung abgeleitet werden. Wohl kann es im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten er-
scheinen, einem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme einzu-
räumen oder eine weitere Befragung durchzuführen. Ob einem Gesuch-
steller die Möglichkeit dazu eingeräumt wird, ist demnach nicht eine Frage
dessen verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Be-
hörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 13). In casu war die Vorinstanz indessen nicht gehalten,
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
So geht aus den Akten hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers ausreichend differenziert auseinandergesetzt hat.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu seiner familiären Situation befragt
als auch zu den Fluchtumständen, zur Aufenthaltsdauer im Sudan, zu sei-
ner alleinigen Weiterreise in die Schweiz sowie zur Situation seiner im Su-
dan lebenden Familie (vgl. B 4/17 und B 17/19). Vorliegend hat das SEM
aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12
Bst. c VwVG) den Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet und war nicht
gehalten, weitere Beweismassnahmen zu ergreifen. Ausgehend von die-
sem erstellten Sachverhalt war die Vorinstanz in der Lage, über das Ge-
such um Familienzusammenführung zu befinden. Der Vorwurf, das SEM
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich somit als unbe-
gründet.
6.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und
Glauben, so habe das SEM rechtsmissbräuchlich gehandelt und gleichzei-
tig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, nachdem es
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zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, um in der
Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe abzulehnen. Diese Rüge
findet in den Akten keine Stütze. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu
den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsun-
terlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In Familiennachzugsgesuchen
bildet das verwandtschaftliche Verhältnis die Grundlage des zu fällenden
Entscheides. Im Rahmen der Pflicht der Behörde zur Feststellung des voll-
ständigen Sachverhaltes hat das SEM den Beschwerdeführer zu Recht
aufgefordert, eine DNA-Analyse zwecks Klärung der Identität und Eltern-
schaft einzureichen.
6.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegrün-
det erweisen, besteht kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuwei-
sen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
7.
7.1 Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass be-
reits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwi-
schen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person be-
standen hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Indes
reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um daraus einen Anspruch auf Fa-
miliennachzug abzuleiten.
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7.2 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers
entscheidend, dass er Eritrea im Januar 2009 verlassen und während mehr
als fünf Jahren mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Su-
dan gelebt habe, bevor er alleine in die Schweiz weitergereist sei. Aufgrund
dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine
Ehefrau während ihres Aufenthalts im Sudan, asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit
seiner Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Familie ge-
trennt hätte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass er im Sudan nach
wie vor gefährdet gewesen sei und sich vor einer Deportation nach Eritrea
gefürchtet habe, vermag nicht zu überzeugen. So unterlässt es der Be-
schwerdeführer bezeichnenderweise vollständig, die pauschal behauptete
Gefährdungslage weiter zu erläutern. Er führt lediglich aus, der Zwischen-
halt im Sudan sei als ein Teil der Flucht zu erachten, die später in der
Schweiz geendet habe. Für seine schwangere Frau und die Kinder habe
er die Weiterreise als zu gefährlich erachtet und sie ihnen deshalb nicht
zumuten können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es wenig plausibel
erscheint, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich tatsächlich in einer
Gefährdungslage befunden haben, über fünf Jahre mit der Fortsetzung sei-
ner Flucht zugewartet und damit nicht nur sich, sondern auch seine Ehe-
frau und die gemeinsamen Kinder während über fünf Jahren der geltend
gemachten Gefährdung ausgesetzt hätte. Sodann lässt sich die Aufent-
haltsdauer von mehr als fünf Jahren nicht wie vom Beschwerdeführer als
‚Zwischenhalt‘ auf der Flucht in die Schweiz bezeichnen, insbesondere weil
nicht dargelegt wird, inwiefern ihm eine sofortige beziehungsweise frühere
Weiterreise nicht hätte möglich sein sollen. Ebensowenig sind der Rechts-
mitteleingabe Angaben darüber zu entnehmen, welche Vorkommnisse ihn
schlussendlich zur Weiterreise bewogen haben, nachdem es ihm offenbar
möglich war, gemeinsam mit seiner Familie während mehr als fünf Jahren
im Sudan unbeschadet zu leben. Daraus lässt sich schliessen, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im Sudan
nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig –
und vermutlich im Einvernehmen mit seiner Frau – verlassen hat und an-
schliessend in die Schweiz gereist ist. Das Argument, der Sudan sei nicht
das definitive Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer
Flucht und vor ihrer Weiterreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit
als nicht stichhaltig.
Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss,
vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht ge-
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geben. In der Folge verweigerte es zu Recht die Einreise von seiner Ehe-
frau B._______ und deren Kindern C._______, D._______, E._______
und F._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusam-
menführung ab.
7.3 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2017 (E-2178/2017) nichts
zu ändern, da es sich bei besagtem Urteil – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – um keinen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Juni 2018
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 4. Juni 2018 geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Regula Frey
Versand:
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