Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6087/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 18. August 2011 im Wesentlichen
geltend machte, sie sei srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
und habe von 2005 (vgl. Akten Vorinstanz A4 S. 5) beziehungsweise von
Dezember 2006 bis Januar 2009 (vgl. A4 S. 3) in einem Spital in
C._______ gearbeitet,
dass eine Frau aus D._______ namens E._______, die auch dort
gearbeitet habe, nach ihrer Rückkehr nach D._______ im Mai 2009
Interviews zur Situation der Verletzten im besagten Spital gegeben habe,
dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit
E._______ seit anfangs 2011 von den srilankischen Behörden gesucht
werde, da befürchtet werde, dass auch sie sich an die Medien wenden
könnte,
dass wiederholt unbekannte Personen ihre Mutter aufgesucht und nach
ihr gefragt hätten,
dass sie zudem am 24. April 2009 und 15. Mai 2009 bei Gefechten
angeschossen beziehungsweise von Bombensplittern getroffen worden
sei, weshalb sie sechs Monate lang in F._______ hospitalisiert gewesen
sei,
dass ein Kollege namens G._______, der sie nach der Hospitalisation bei
sich aufgenommen habe, aufgrund der geschilderten Ereignisse ihre
Ausreise organisiert habe,
dass sie am 3. Juli 2011 zusammen mit einem europäischen Schlepper
von H._______ nach I._______ geflogen sei, wobei sie mit ihrem eigenen
Pass und einem italienischen Visum gereist sei,
dass der besagte Schlepper sie bis zum 24. Juli 2011 in I._______
beherbergt und danach mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe,
dass sie in Italien niemanden habe, jedoch in der Schweiz über
Verwandte – (Aufzählung Verwandte) – verfüge, zu denen sie bisher zwar
keinen Kontakt gehabt habe, die sie aber gerne aufsuchen würde,
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dass sie sowohl physisch – es befänden sich noch einige Bombensplitter
in ihrem Körper und sie leide deshalb immer wieder an Infektionen mit
Fieberschüben – als auch psychisch angeschlagen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. A4),
dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ergaben, dass die
Beschwerdeführerin mit einem italienischen Staatsangehörigen
verheiratet ist und am (…) zwecks Familienzusammenführung ein
italienisches Visum, gültig bis zum (…), erhalten hat,
dass das BFM am 19. Oktober 2011 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welchem am 4. November 2011
zugestimmt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 7. November 2011 – eröffnet am 8. November 2011 – nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien der Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bei Italien liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 4. Mai 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten
und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung darstellen würden,
dass Italien – wie jeder DublinMitgliedsstaat – in der Lage sei, eine
angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten, und auch die
Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. November
2011 mit Eingabe vom 15. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das BFM
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid,
eventualiter um Anweisung des BFM, auf die Sache einzutreten und vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ersucht wurde,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, ihr Kollege
G._______, der mittlerweile von der srilankischen Polizei festgenommen
worden sei, habe ihr zur Flucht aus Sri Lanka verholfen, und sie habe erst
im Zuge des vorliegenden Asylverfahrens erfahren, dass sie angeblich
verheiratet sei und deshalb über ein italienisches Visum verfüge,
dass erhebliche Zweifel bestünden, ob Italien die Verfahrensgarantien
und den Minimalstandard hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung
Asylsuchender, zu deren Einhaltung es sich verpflichtet habe, tatsächlich
erfülle,
dass sie in Italien nicht mit dem Zugang zu einem richtlinienkonformen
Asylverfahren und existenzsichernder Versorgung sowie ärztlicher
Betreuung rechnen könne, da die italienischen Behörden wohl kaum auf
ein nachträglich gestelltes Asylgesuch eintreten würden, wenn entdeckt
würde, dass sie nur aufgrund einer Scheinheirat über einen
Aufenthaltstitel verfüge,
dass vielmehr damit zu rechnen sei, dass sie unter Verletzung von Art. 3
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) nach Sri Lanka ausgeschafft
würde,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die ausdrückliche
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer
Rückschiebung von Italien nach Sri Lanka festzuhalten ist, dass Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK ist, und keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot, halten würde, selbst wenn sich herausstellen
sollte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur zum Schein mit einem
italienischen Staatsbürger verheiratet ist,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass Italien wie jeder DublinStaat die Verfahrens und
Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon
ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort
grundsätzlich adäquate Betreuung, medizinische Versorgung und ein
rechtsstaatlich konformes Asylverfahren findet,
dass DublinRückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit allfälligen diesbezüglichen Klagen
an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Befragung vom 18. August 2011, in der Schweiz über Verwandte zu
verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei (Aufzählung Verwandte) nicht
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um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO
(Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, weshalb die
Beschwerdeführerin aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2
S. 14),
dass zwischen der Beschwerdeführerin und (Aufzählung Verwandte)
keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin
bisher über keinen Kontakt zu diesen verfügte,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
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notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos
erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: