B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6089/2014
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).
D-6089/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im April/Mai 2014 und gelangte – soweit ihm bekannt – über den
Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn am 21. August 2014 in die
Schweiz, wo er am 22. August 2014 um Asyl nachsuchte. Gleichentags
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
Zürich zugewiesen worden sei, weshalb die Bestimmungen der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1)
zur Anwendung gelangen würden.
B.
Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass er am 8. August 2014 von den ungarischen
Behörden daktyloskopisch erfasst wurde und er in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht hatte.
Am 25. August 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-
III-VO).
Mit Schreiben vom 29. August 2014 bestätigten die ungarischen Behör-
den, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2014 in Ungarn um Asyl
ersucht hatte. Weiter hielten sie fest, entgegen des vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alters erscheine er nicht als minderjährig, angesichts
seines Verschwindens kurz nach der Gesuchstellung hätten jedoch keine
entsprechenden Abklärungen getroffen werden können. Da die schweize-
rischen Behörden den Beschwerdeführer offenbar als unbegleiteten Min-
derjährigen registriert hätten, sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
die Schweiz – bis zu einem allfälligen Beweis der Volljährigkeit – als zu-
ständiger Staat zu betrachten. Bis auf Weiteres könne einer Überstellung
deshalb nicht zugestimmt werden.
Das Bundesamt informierte die ungarischen Behörden mit Schreiben vom
3. September 2014 darüber, dass es ebenfalls Zweifel an den Altersan-
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Seite 3
gaben des Beschwerdeführers habe und entsprechende Abklärungen ge-
plant seien.
C.
Am 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm
zugewiesenen Rechtsvertreters vom BFM zur Person (BzP) befragt. Da-
bei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbe-
züglich gab er zu Protokoll, wenn er an die Tage in Ungarn denke, zittere
er am ganzen Körper. Die dortigen Behörden hätten ihm nur gegen Ab-
gabe der Fingerabdrücke zu Essen und zu Trinken gegeben. Überdies
hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn dorthin zurückschieben, von wo er
gekommen sei. Er habe während der kurzen Zeit in Ungarn zwei Selbst-
mordversuche unternommen.
D.
Das Institut für Rechtsmedizin gelangte in seinem Gutachten zur Alters-
schätzung vom 18. September 2014 zum Schluss, anhand der erhobenen
Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersu-
chung am 17. September 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter zwi-
schen 19 und 22 Jahren.
In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ausführen, er habe seine Altersanga-
ben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Gleichzeitig reichte er
einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD)
des Kantons B._______ vom 17. September 2014 zu den Akten und
machte geltend, die Beurteilung der festgestellten auffälligen psychiatri-
schen Symptome erfordere weitere Abklärungen. Es werde beantragt, auf
die Wegweisung nach Ungarn zu verzichten, gegebenenfalls sei von Am-
tes wegen ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben.
E.
Am 26. September 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden
erneut um Übernahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
dessen Volljährigkeit gemäss Altersgutachten. Mit Schreiben vom
29. September 2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen
ausdrücklich zu.
F.
Am 30. September 2014 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Be-
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Seite 4
schwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit
Stellungnahme vom 30. September 2014 machte der Rechtsvertreter gel-
tend, zum jetzigen Zeitpunkt könne kein Entscheid gefällt werden. Der
Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile in stationärer Behandlung,
nachdem es eine ärztliche Gefährdungsmeldung gegeben habe. Zur Zeit
würden deshalb Abklärungen zu kindes- beziehungsweise erwachsenen-
schutzrechtlichen Massnahmen getroffen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter einen vor-
läufigen Austrittsbericht des Sanatoriums C._______ zu den Akten, in
welchem als Eintrittsdatum der (…) 2014 und als Austrittsdatum der (…)
2014 vermerkt ist. Als Hauptdiagnose werden Anpassungsstörungen so-
wie eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt.
H.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (eröffnet am 14. Oktober 2014) trat
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
I.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung
vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Gesuch im nationalen Ver-
fahren zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehör-
den im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bis zum Entscheid über
die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um
unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität
B._______ vom 8. Oktober 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H).
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ei-
nen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
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in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zustän-
dig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). So-
wohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die
betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 7./8. August 2014 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die ungari-
schen Behörden am 25. August 2014 und am 26. September 2014 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestimmungen
der Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 29. September 2014 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben und wurde
auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
4.2.1 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs-
und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiter-
bestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben.
4.2.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen
Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als
auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungs-
weise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht
auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die
materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rah-
men des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-
Rückkehrer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrecht (EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser
Verbesserungen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien
bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen
nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Öster-
reich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 106). Jüngere Ent-
wicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein er-
heblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürba-
ren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am
1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine
neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaff-
ten (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asy-
lum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014
[
and-in-dublin-procedures-in-hungary]). Diese Gesetzesänderungen stel-
len aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufas-
sung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht
dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufas-
sung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22
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Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl.
UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of ce-
rain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisa-
tion, 12. April 2013, S. 12, 23).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dub-
lin-II-VO – die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die
Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflich-
ten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden
(vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschen-
de Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systemati-
scher Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu
Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich
die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Ge-
meinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in an-
gemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl.
E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet,
und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im All-
gemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren,
jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Be-
schwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe
Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).
4.2.4 Unter diesen Umständen ist die generelle Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die weiterhin bestehende Kritik
des UNHCR vermag daran nichts zu ändern.
4.3 Der Beschwerdeführer ersucht auf Beschwerdeebene die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund seines
Gesundheitszustandes, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beur-
teilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen
würde.
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer schilderte, die ungarischen Behörden
hätten ihm mit einer Rückschiebung gedroht (vgl. A 20/13 S. 9), hat er
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behör-
den würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf
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Seite 10
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtli-
nie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme
zu entnehmen, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im
Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheits-
zustand stehe einer Überstellung nach Ungarn entgegen; gemäss Bericht
des KJPD B._______ vom 8. Oktober 2014 sowie dem vorläufigen Aus-
trittsbericht des Sanatoriums C._______ vom 3. Oktober 2014 sei er als
besonders verletzliche Person zu betrachten. Die Überstellung nach Un-
garn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK. Weiter macht er geltend, in Anbetracht seiner besonderen
Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung der problematischen Situation
in Ungarn sei die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung
keinesfalls rechtsgenüglich und entspreche nicht der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts. Der blosse Verweis auf das funktionierende Rechts-
system und die vermeintlich ausreichende medizinische Versorgung ent-
spreche nicht einer inhaltlichen Beurteilung der Risiken einer Überstel-
lung im Einzelfall.
4.3.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei han-
delt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem
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Seite 11
dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstel-
lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei sozia-
le Unterstützung erwarten kann.
4.3.2.2 Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen
wurden beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen sowie eine Post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. A 36/4 S. 2). Er wurde
seit 26. August 2014 vom KJPD B._______ ein- bis zweimal wöchentlich
psychiatrisch im Sinne einer Krisenintervention bei latenter Suizidalität
und selbstverletzendem Verhalten begleitet. Nach dem stationären Auf-
enthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium C._______ vom (…) 2014
bis (…) 2014 wird der Beschwerdeführer weiterhin mit zwei Terminen pro
Woche begleitet. Im Bericht des KJPD wird weiter ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe nach eigenen Angaben bereits im Heimatland
selbstschädigendes Verhalten gezeigt. Man empfehle für eine psychische
Stabilisierung dringlich, dass er weiterhin im gleichen Rahmen engma-
schig psychiatrisch betreut werde und eine Klärung schützender Sozial-
strukturen (Beschwerdebeilage 2).
4.3.2.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist nicht er-
sichtlich, inwiefern das BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Die diagnostizierten
Beeinträchtigungen sind in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und
wurden berücksichtigt. Ebenso blieb vom BFM unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin medikamentöse sowie wohl therapeutische
psychiatrische Behandlung benötigen wird. Damit bestand aber auch kei-
ne Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren
ausserhalb der Testphasen zuzuteilen (Art. 19 TestV).
4.3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit der Vorinstanz
davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psycholo-
gische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es
liegen weder Hinweise vor noch vermag der Beschwerdeführer plausibel
darzulegen, dass ihm die ungarischen Behörden bislang medizinische
Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, zumal
D-6089/2014
Seite 12
sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Ungarn aufhielt. Festzuhalten
ist überdies, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochten Verfügung beauftragt sind, nicht nur die ungarischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizini-
sche Umstände informieren, sondern insbesondere auch seine gesund-
heitlichen Umständen respektive die Möglichkeit allfälliger suizidaler
Handlungen bei der Überstellung selber gebührend berücksichtigen wer-
den.
Der Vollständigkeit halber ist im Weiteren anzumerken, dass das Bun-
desamt grundsätzlich über die Informationspflicht hinaus nicht gehalten
ist, konkret abzuklären, wie und wo er in Ungarn untergebracht würde.
Die im Anwendungsbereich der Dublin-II-VO in Art. 7 Abs. 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
(Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO) festgelegten Modalitäten
der Überstellung wurden im Verlaufe der Neufassung der Dublin-II-VO
erheblich ausgeweitet. In Art. 31 und 32 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), wird ausführ-
lich geregelt, welche Informationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu
übermitteln sind. Diese eingehende Regelung dient dazu, den Schutz der
Antragsteller zu stärken (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 31). Diese Bestim-
mungen sehen indessen nicht vor, dass der überstellende Mitgliedstaat
im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vornimmt, zumal davon
auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie ein (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2769/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.7).
In Nachachtung der neusten Rechtsprechung des EGMR (Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) wird das
BFM indessen in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers angewiesen, vorgängig der Überstellung von den unga-
rischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu
medizinischer Versorgung einzuholen.
Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer psychischen Dekompensation
beziehungsweise einer akut werdenden Suizidalität im Falle einer Aus-
schaffung respektive Überführung des Beschwerdeführers nach Ungarn,
dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu ver-
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Seite 13
pflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein un-
ausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen
Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und
während der Überstellung nach Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Ver-
schlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medi-
kamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im
konkreten Fall hat das BFM denn auch bereits im angefochtenen Ent-
scheid festgehalten, dass die ungarischen Behörden im Hinblick auf die
Überstellung rechtzeitig über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers
respektive seine besondere Schutzbedürftigkeit sowie über die notwendi-
ge medizinische Therapie informiert würden. Es ist davon auszugehen,
dass die Vorinstanz bei der Organisation und Durchführung der Überstel-
lung – abgesehen von den vorstehend erwähnten Zusicherungen – dem
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beim Vollzug der
Wegweisung Rechnung tragen wird. Zudem konnte der Beschwerdefüh-
rer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstel-
lung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Die gesund-
heitlichen Probleme sind in Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht
von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung nach Ungarn abgesehen werden müsste. Die durch das
vorgelegte Gutachten festgestellte Beeinträchtigung seines psychischen
Gesundheitszustandes inklusive der latenten Suizidalität vermag insge-
samt weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der
Rechtsprechung zu rechtfertigen.
4.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder
Landesrecht verstossen. Nebst der durch das Bundesamt beziehungs-
weise die Vollzugsbehörden vorzunehmende Information Ungarns und
dem Einholen der entsprechenden Zusicherungen obliegt es ihm und es
ist ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten, seine
spezifische Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den
zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durch-
zusetzen, respektive, sich bei Untätigkeit derselben im Bedarfsfall an die
nächste Instanz zu wenden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung,
dass von einem volljährigen – und nicht wie im Bericht des KJPD von ei-
nem minderjährigen – Beschwerdeführer auszugehen ist.
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Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Ungarn bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wie-
deraufzunehmen.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos
erweist.
9.
Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – die
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gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, bei den ungarischen Behörden vorgängig der
Überstellung Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu me-
dizinischer Versorgung einzuholen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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