Abtei lung IV
D-6090/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), François Badoud,
Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ A._______ und B._______ A._______
sowie deren Kinder C._______, D._______ und
E._______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Rain 24, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. August 2006 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6090/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stammen aus der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Anga-
ben verliessen sie ihren Heimatstaat am 1. Juni 2006 und reisten am
2. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein. Am 3. Juli 2006 stellten sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier
wurden sie am 7. Juli 2006 (Ehemann) beziehungsweise am 11. Juli
2006 (Ehefrau) zunächst summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Am 3. August 2006 führte das Bundesamt für Migration (BFM) ergän-
zende Anhörungen der Beschwerdeführenden durch.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der durchgeführten Be-
fragungen geltend, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme verlassen
müssen, die der Ehemann mit den syrischen Behörden gehabt habe.
Dieser sei Inhaber eines Film- und Tonstudios gewesen und habe häu-
fig an grossen Anlässen Film- und Tonaufnahmen gemacht. Seine ge-
schäftliche Tätigkeit sei durch den syrischen politischen Sicherheits-
dienst regelmässig überwacht worden. Die Angehörigen des Sicher-
heitsdiensts hätten wissen wollen, an welchen Anlässen er beteiligt
gewesen sei und von wem er seine Aufträge erhalten habe. Im Laufe
der Jahre sei er durch die syrischen Behörden aufgrund seiner berufli-
chen Beteiligung an kurdischen Veranstaltungen dreimal während län-
gerer Zeit inhaftiert worden. Erstmals sei er am 21. März 2001 anläss-
lich des kurdischen Newroz-Fests verhaftet worden, wobei er bis Ende
Dezember 2001 in Haft gehalten worden sei. Ein zweites Mal sei er
von September bis Dezember 2002 durch den Sicherheitsdienst gefan-
gen gehalten worden, nachdem er zusammen mit seinem Bruder – der
bereits aufgrund jenes Vorfalls in die Schweiz geflohen sei – aus ge-
schäftlichen Gründen bei einer kurdischen Veranstaltung teilgenom-
men habe. Am 22. März 2004 sei er wiederum im Zusammenhang mit
einer grossen Demonstration zum Newroz-Fest, bei welcher er für Ton-
aufnahmen zuständig gewesen sei, festgenommen und während sechs
Monaten inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung habe er sich dazu
verpflichten müssen, künftig alle seine Kunden dem politischen Sicher-
heitsdienst zu melden. In der Folge sei sein Laden ständig kontrolliert
worden, und er sei verschiedentlich für Befragungen auf den Posten
des Sicherheitsdiensts mitgenommen worden. Einmal, als ihn die Be-
amten des Sicherheitsdiensts zuhause abgeholt hätten, sei ausserdem
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die ältere Tochter der Beschwerdeführenden gestossen worden, wobei
sie gefallen sei und ihre Nase gebrochen habe. Am 1. Juni 2006
schliesslich sei der Ehemann des Nachts durch einen kurdischen Sän-
ger angerufen worden, dessen Lieder er auf einer Tonbandkassette
aufgenommen habe. Jener habe ihn gewarnt, Angehörige des Sicher-
heitsdiensts hätten nach jener Kassette gesucht. Er habe deshalb be-
fürchtet, wieder inhaftiert zu werden, und sei noch in der gleichen
Nacht mit seiner Familie geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Anga-
ben der Beschwerdeführenden seien in erheblicher Weise wider-
sprüchlich; so hätten sie deutlich abweichende Angaben zur jeweiligen
Dauer der Inhaftierungen des Ehemannes gemacht. Des Weiteren ord-
nete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Am 30. August 2006 verfügte das BFM die Zuweisung der Beschwer-
deführenden an den Kanton X._______.
E.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführen-
den das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen
durch das Bundesamt mit Schreiben vom 8. September 2006 gewährt.
F.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. September
2006 beantragten die Beschwerdeführenden bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 29. August 2006, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 12. Ok-
tober 2006 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutge-
heissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 erteilte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlas-
sung die Gelegenheit zur Replik.
J.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. November 2006
äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des
BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Dezember
2006 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel die Ko-
pie eines in arabischer Sprache verfassten Schriftstücks, bei welchem
es sich um den Steuerausweis des Ehemannes handle, zwei Compact
Discs, drei Photographien sowie vier Umschläge von Tonbandkasset-
ten. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass sich der Ehemann in
Syrien zugunsten der kurdischen Kultur engagiert habe.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, das mit der Eingabe vom 13. Dezember 2006
eingereichte arabischsprachige Dokument in eine Amtssprache des
Bundes übersetzen zu lassen.
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M.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007
reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Übersetzung ein.
N.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. November 2007
machten die Beschwerdeführenden zum einen geltend, aufgrund der
Beteiligung des Ehemannes an drei im Oktober und November 2007 in
Bern beziehungsweise Zürich abgehaltenen Demonstrationen gegen
den drohenden Einmarsch der Türkei im Nordirak und gegen die Un-
terdrückung der Kurden in der Türkei lägen objektive (sic) Nachflucht-
gründe vor. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Photographien, Flugblätter sowie eine Compact Disc
als Beweismittel ein. Zum anderen brachten sie vor, der Ehemann lei-
de an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Adipositas.
Diesbezüglich wurde ein vom 10. November 2007 datierendes ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. A. S., Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, eingereicht.
O.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 teilte die heutige Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme mit.
P.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 teilte der ehemalige Rechtsvertreter
die Niederlegung seines Mandats mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
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men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche in erster
Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den seien nicht glaubhaft. Dieser Beurteilung ist, soweit die geltend
gemachten Verfolgungserlebnisse zwischen dem 22. März 2004 und
der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien am 1. Juni 2006
betreffend, zu folgen.
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4.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ver-
folgungsmassnahmen, welchen der Ehemann vom 22. März 2004 an
ausgesetzt gewesen sei, sind – wie auch von der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt – durch zahlreiche Widersprüche
und sonstige Ungereimtheiten gekennzeichnet. So weichen die zeitli-
chen Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Dauer der
Haft des Ehemannes im Jahr 2004 in erheblicher Weise voneinander
ab. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Ehemann diesbe-
züglich anlässlich seiner Anhörungen angab, er sei nach seiner Fest-
nahme am 22. März 2004 während rund sieben Monaten inhaftiert ge-
wesen (Protokoll der Erstbefragung des Ehemannes, S. 6 f.; Protokoll
der Zweitbefragung des Ehemannes, S. 5 f.). Demgegenüber führte
die Ehefrau aus, ihr Gatte sei während drei bis vier Monaten, und zwar
längstens bis Ende Juni, anfangs Juli 2004 inhaftiert gewesen; ihr
Mann sei freigelassen worden, bevor sie mit ihrem zweiten Kind Alisar
– das am 9. März 2005 geboren wurde – schwanger gewesen sei (Pro-
tokoll der Erstbefragung der Ehefrau, S. 6). Auf die offensichtliche Un-
vereinbarkeit der zeitlichen Angaben zur Haft des Ehemannes mit der
Schwangerschaft der Ehefrau angesprochen, gab der Ehemann
ausserdem zu Protokoll, er habe einmal, im Juni oder Juli 2004, einen
Wärter bestochen und deshalb für ein paar Stunden nach Hause ge-
hen können. Er sei dabei morgens um 10 Uhr nach Hause und abends
um 22 Uhr wieder zurück ins Gefängnis gegangen. Es könne sein,
dass sein Kind Alisar bei dieser Gelegenheit gezeugt worden sei (Pro-
tokoll der Zweitbefragung des Ehemannes, S. 14). Demgegenüber
führte die Ehefrau diesbezüglich aus, ihr Mann sei während seiner
Haftzeit zweimal zurück nach Hause gekommen, wobei er jeweils zwi-
schen Mitternacht und ein Uhr morgens gekommen und dann am fol-
genden Morgen wieder ins Gefängnis zurückgegangen sei (Protokoll
der Zweitbefragung der Ehefrau, S. 6 f.). Abgesehen davon, dass es
grundsätzlich als unglaubhaft zu erachten ist, dass sich der Ehemann
in der erwähnten Weise aus dem Gefängnis hätte begeben können,
wäre er tatsächlich durch den syrischen politischen Sicherheitsdienst
inhaftiert gewesen, sind die erwähnten zeitlichen Widersprüche in kei-
ner Weise nachvollziehbar. Im Rahmen der jeweiligen Zweitbefragun-
gen wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM auf ihre abwei-
chenden Aussagen aufmerksam gemacht, vermochten dazu indessen
keine befriedigenden Erklärungen abzugeben (vgl. Protokoll der Zweit-
befragung des Ehemannes, S. 16; Protokoll der Zweitbefragung der
Ehefrau, S. 10). Nachdem es sich bei den zeitlichen Umständen der
Haftdauer um ein zentrales Element handelt, ist somit als unglaubhaft
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zu erachten, dass der Ehemann am 22. März 2004 durch die syrischen
Sicherheitskräfte festgenommen und anschliessend während mehrerer
Monate in Haft gehalten wurde. Angesichts dessen erübrigt es sich,
auf die weiteren Widersprüche in Bezug auf die behauptete Inhaftie-
rung des Ehemannes im Jahr 2004 einzugehen. Ferner ist festzustel-
len, dass angesichts des Gesagten auch nicht davon ausgegangen
werden kann, die Behelligungen der Beschwerdeführenden durch die
syrischen Sicherheitskräfte im Anschluss an die erwähnte Haft des
Ehemannes seien tatsächlich erfolgt, sollen diese Schwierigkeiten
doch eine Konsequenz jener Inhaftierung gewesen sein.
4.1.2 Des Weiteren ist auf das Vorbringen einzugehen, der Ehemann
habe seine (erneute) Inhaftierung befürchten müssen, nachdem er am
1. Juni 2006 durch einen kurdischen Sänger telephonisch gewarnt
worden sei, dessen Lieder er zuvor auf einer Tonbandkassette aufge-
nommen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass – nachdem die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit den syrischen Sicher-
heitsbehörden nach dem 22. März 2004 nicht glaubhaft sind – nicht
verständlich ist, weshalb der Ehemann aufgrund dieses Telephonan-
rufs zum Schluss kam, er müsse mit seiner Familie unverzüglich den
Wohnort verlassen und ins Ausland fliehen. Dabei spricht auch der Be-
richt der Beschwerdeführenden über die Umstände ihrer Flucht – die
innert einer halben Stunde erfolgt sein soll, nachdem der Ehemann je-
nen Anruf des kurdischen Sängers erhalten habe – nicht für die Glaub-
haftigkeit des Vorbringens, ist doch ein derart überstürztes Vorgehen
angesichts der gegebenen Umstände nicht nachvollziehbar.
4.2 Sodann ist in Erwägung zu ziehen, dass der Ehemann bereits frü-
her mit den syrischen Sicherheitskräften Schwierigkeiten gehabt ha-
ben will. So sei er erstmals am 21. März 2001 verhaftet und an-
schliessend bis Ende Dezember 2001 in Haft gehalten worden.
Ausserdem sei er von September bis Dezember 2002 durch den Si-
cherheitsdienst gefangengehalten worden. Ungeachtet der Frage, ob
sie als glaubhaft zu erachten sind, erweisen sich diese Vorbringen in-
dessen als nicht asylrelevant. Im Hinblick auf die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits im Heimatland erlittener Ver-
folgungsmassnahmen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführen-
den im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begrün-
dete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei
ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits
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einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Gescheh-
nisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl.
diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Hingegen ist im
vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführenden –
nachdem sich die behaupteten Verfolgungserlebnisse zwischen dem
22. März 2004 und der Ausreise aus Syrien als unglaubhaft erwiesen
haben – soweit erkennbar zwischen Dezember 2002 und Juli 2006
während dreieinhalb Jahren in asylrechtlich relevanter Hinsicht unbe-
helligt gelebt haben. Somit kommt den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Jahre 2001 und 2002 in Bezug auf die Frage, ob
sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen ferner im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens geltend, es drohe ihnen im Falle einer Rückkehr
nach Syrien eine Reflexverfolgung aufgrund des Engagements des
Bruders des Ehemannes beziehungsweise des Schwagers der Ehe-
frau – welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei – zugunsten
der Sache der Kurden. Nachdem jener in Syrien kulturelle Aktivitäten
entwickelt habe, sei er nun in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er
sich der syrisch-kurdischen Partei PDK-S (Partiya Dêmokrat a Kurdî li
Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) angeschlossen habe.
4.3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch
aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher
sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen
Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum
Begriff der Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfol-
gung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfol-
gung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künfti-
ger Verfolgung EMARK 1998 Nr. 9 S. 58 E. 7). Verfolgt im Sinne von
Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezähl-
ten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst
die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen
ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen –
allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
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Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betrof-
fenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h.
von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine
Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa).
4.3.3 Dem Bruder des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und drei
Kindern wurde aufgrund eines Urteils der ARK vom 10. Juli 2006 in
der Schweiz Asyl gewährt. Dabei stützte sich der Entscheid im We-
sentlichen auf die Feststellung, der Bruder des Beschwerdeführers sei
wegen seines musikalischen Wirkens als Kurde, der bei Veranstaltun-
gen in einem als regimekritisch einzustufenden Umfeld aufgetreten
sei, durch die syrischen Sicherheitsorgane als politisch unzuverlässig
erachtet worden. Aufgrund wiederholter Festnahmen und bis zu zehn
Monate dauernden Inhaftierungen durch die syrischen Staatssicher-
heitsbehörden habe der Bruder – nachdem er am 20. September 2002
anlässlich einer durch die kurdische Yekiti-Partei organisierten Veran-
staltung knapp der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte entkommen
sei – nachvollziehbare Gründe gehabt, eine unmittelbar drohende er-
neute Verfolgung zu befürchten.
4.3.4 Aus dem erwähnten Urteil der ARK wie auch den entsprechen-
den Asylverfahrensakten geht hervor, dass der Bruder des Beschwer-
deführers zwar ein in Syrien bekannter kurdischer Musiker ist, der auf-
grund seiner Beteiligung an regimekritischen Anlässen die Aufmerk-
samkeit der syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf
sich zog. Indessen ist festzustellen, dass der Bruder des Beschwerde-
führers darüber hinaus kein besonderes politisches Profil aufwies be-
ziehungsweise aufweist. Diese Feststellung gilt zum einen für den Zeit-
punkt der Ausreise des Bruders aus Syrien im Jahr 2002, machte er
doch im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend, sich – abgesehen
von seiner Beteiligung als Musiker an illegalen Veranstaltungen – zu-
gunsten einer Partei oder sonstigen politischen Bewegung engagiert
zu haben. Vielmehr gab der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Anhörungen im Asylverfahren an, nicht aus einem primär politi-
schen Antrieb bei diesen Veranstaltungen mitgewirkt zu haben. Zum
anderen ist die Feststellung, der Bruder weise kein spezifisches politi-
sches Profil auf, auch für den heutigen Zeitpunkt zu treffen. Zwar wird
in der Beschwerdeschrift vorgebracht, jener sei in der Schweiz der sy-
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risch-kurdischen Partei PDK-S beigetreten. Indessen wird nicht gel-
tend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers entfalte als Partei-
mitglied ein besonderes politisches Engagement, welches ihn erkenn-
bar als aktives Mitglied qualifizieren würde. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Aktivitäten des Bruders des
Ehemannes für die Beschwerdeführenden eine Gefahr der Reflexver-
folgung durch die syrischen Behörden bestehen sollte. Vielmehr ist
festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl.
E. 4.3.2) anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden im Falle
einer Rückkehr in ihr Heimatland Opfer einer Reflexverfolgung, die den
Anforderungen von Art. 3 AsylG entspricht. Auch die subjektive Be-
fürchtung der Beschwerdeführenden, einer solchen Verfolgung ausge-
setzt zu werden, erscheint aus objektiver Sicht nicht begründet.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden entweder nicht glaubhaft oder
nicht asylrelevant sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
29. November 2007 geltend machen, habe der Ehemann doch im Ok-
tober und November 2007 dreimal an Demonstrationen teilgenommen.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000
Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachten Beteiligun-
gen an Demonstrationen offensichtlich keinen subjektiven Nachflucht-
grund setzen. Bei den fraglichen Demonstrationen handelte es sich
aufgrund der vorliegenden Beweismittel um Kundgebungen, die den
damals drohenden Einmarsch der türkischen Armee im Nordirak und
die Unterdrückung der Kurden in der Türkei thematisierten. Demge-
genüber ist nicht erkennbar, dass sich diese Demonstrationen auch
gegen den syrischen Staat, dessen Politik oder Repräsentanten ge-
richtet hätten. Es sind somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
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dass der Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an diesen
Demonstrationen in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
Seite 12
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men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e/aa, 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Um-
stände vorzunehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich
aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien und insbe-
sondere der dortigen Situation der Kurden bei einer zwangsweisen
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland mit beträchtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdungssituation ergeben
könnte. So sind die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdi-
schen Minderheit aus Nordsyrien, die mutmasslich illegal aus Syrien
ausgereist sind und sich während bald dreier Jahre im Ausland aufge-
halten haben, generell dem Risiko ausgesetzt, von den syrischen Be-
hörden oppositioneller Gesinnung verdächtigt zu werden (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 S. 10). Bei einer Wiedereinreise nach Syrien hätten sie da-
her mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer eingehenden Befra-
gung durch die Sicherheitskräfte zu rechnen, wobei eine menschen-
rechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese
Gefahr wird im Falle der Beschwerdeführenden noch dadurch erhöht,
dass dem Bruder des Ehemannes in der Schweiz aufgrund seiner Tä-
tigkeit als bekannter kurdischer Musiker, der bei regimekritischen An-
lässen teilgenommen hatte, Asyl gewährt wurde. Es ist davon auszu-
gehen, dass dies dem syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblie-
ben ist, wobei das Risiko besteht, dass sich dies im Falle einer Wie-
dereinreise nach Syrien zuungunsten der Beschwerdeführenden aus-
wirken könnte. Wie ausgeführt wurde (E. 4.3), ist dieser Aspekt zwar
nicht in hinreichender Weise geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu begründen. Indessen ist er als Faktor bei der
Erörterung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen – und zwar
namentlich im Hinblick auf die Frage, welche Behandlung die Be-
schwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien zu erwarten
haben – zu berücksichtigen. Schliesslich ist ergänzend in die Erwä-
gungen einzubeziehen, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im
Alter zwischen zwei und sechs Jahren haben. Zwar führte der Ehe-
mann vor der Ausreise aus Syrien nach eigenen Angaben ein Film-
und Tonstudio. Indessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
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führenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien – nicht zuletzt auch un-
ter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann unter gesund-
heitlichen Problemen leidet – mit erheblichen Schwierigkeiten konfron-
tiert wären, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer
fünfköpfigen Familie wirtschaftlich zu reintegrieren.
8.3 Unter gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Syrien als unzumutbar zu erachten ist.
9.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Be-
schwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wur-
de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung der ARK vom 12. Oktober 2006 gutgeheissen. Somit haben die
Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine
angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu ent-
richten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE).
Seitens der beiden im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestellten
Rechtsvertretungen sind keine Kostennoten eingereicht worden. Auf
die Nachforderung solcher wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriften-
wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.-- (inkl.
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Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 29. August
2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufi-
ge Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten
ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilagen: dreissig Original-Photographien, vier Umschläge von Ton-
bandkassetten, zwei Compact Discs)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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