B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6090/2014
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Somalia, (verstorben),
2. B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).
D-6090/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren (…) (N (…)),
somalische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin 1
(A._______) sowie Halbschwester der Beschwerdeführerin 2 (B._______)
suchte am 12. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 stellte das BFM fest, C._______ erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung an, wobei gleichzeitig der Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wur-
de. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe durch obgenannte Rechtsvertretung vom 27. September
2012 stellten die Beschwerdeführerinnen unter Beilage von verschiede-
nen Dokumenten ein Asylgesuch aus dem Ausland und ersuchten um Er-
teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Schreiben vom
30. November 2012 liess die Rechtsvertretung die von den Beschwerde-
führerinnen unterschriebene beziehungsweise mit einem Fingerabdruck
versehene Vollmacht zusammen mit der unterzeichneten beziehungswei-
se ebenfalls mit einem Fingerabdruck versehenen Eingabe vom 27. Sep-
tember 2012 im Original zukommen. Ebenfalls im Original wurden die be-
reits in Kopie eingereichten Geburtsurkunden eingereicht und ein Arztbe-
richt beigelegt, bei dem es sich auch um ein Original handeln soll.
C.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte das BFM die Rechtsvertre-
tung unter anderem auf, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
rerinnen bekanntzugeben und mitzuteilen, ob am Gesuch noch festgehal-
ten werde. Nach gewährter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom
28. November 2013 am Gesuch festgehalten und es wurden weitere An-
gaben zur Situation der Beschwerdeführerinnen gemacht.
D.
Zur Begründung ihres Asylgesuches aus dem Ausland wurde mit Verweis
auf verschiedene Berichte sowie auf die eingereichten Geburtsurkunden,
einen medizinischen Bericht und Fotos im Wesentlichen geltend gemacht,
der Vater von C._______ habe sich drei Monate nach deren Geburt von
der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen, welche anschliessend erneut
geheiratet und sechs Kinder bekommen habe, von welchen heute noch
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Seite 3
die Beschwerdeführerin 2 und E._______, geboren am (…), leben wür-
den. Sie hätten alle zusammen in F._______ gelebt. Im Jahr 2002 sei der
zweite Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Stiefvater
von C._______ von gewalttätigen Morian (d.h. plündernden und gewalttä-
tigen Jugendbanden) getötet worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen
und da die Beschwerdeführerin 1 die Miete nicht mehr habe bezahlen
können, sei sie mit der Beschwerdeführerin 2 und E._______ ins 300 Ki-
lometer entfernte, südlich von F._______ gelegene Dorf G._______
umgezogen. C._______ sei bei ihrem leiblichen Vater in F._______ ge-
blieben und 2008 in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 lei-
de seit 2002 an T._______ "und weiteren Erkrankungen". Im Jahr 2009
sei sie so schwer an T._______ erkrankt, dass sie beschlossen habe, zu-
sammen mit der Beschwerdeführerin 2 von G._______ nach I._______
ins Hinterland von J._______ umzuziehen, um näher beim Spital leben zu
können. E._______ sei in G._______ bei ehemaligen Nachbarn geblie-
ben, sie hätten mit ihr keinen Kontakt mehr. Die alleinstehenden Be-
schwerdeführerinnen seien in ständiger Angst vor Übergriffen der extre-
mistischen Al-Shabaab und der Morian, ausserdem lebten sie in sehr
ärmlichen und prekären Verhältnissen, wie aus den eingereichten Auf-
nahmen und den internationalen Berichten hervorgehe. Als Angehörige
eines schwächeren Clans hätten sie weniger Zugang zu Nahrung und
Medikamenten. Der (…)-jährigen Beschwerdeführerin 2 drohe eine
Zwangsverheiratung beziehungsweise -rekrutierung durch die Al-Sha-
baab. Die Beschwerdeführerinnen seien zu den besonders verletzlichen
Personen zu zählen, es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rech-
nung zu tragen. Die Schutzsuche komme in keinem anderen Land als der
Schweiz in Frage, da sie nur hier über Beziehungen verfügen würden. Ei-
ne Weiterreise ins Ungewisse sei der kranken, verwitweten Frau sowie
dem minderjährigen Mädchen nicht zuzumuten und als besonders ge-
fährdend zu erachten. Sollte eine Einreise zwecks Durchführung des
Asylverfahrens nicht bewilligt werden, sei ihnen eine Einreisebewilligung
aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin 1 sei
schwer erkrankt, in Somalia sei ihre medizinische Versorgung mangelhaft
und die Beschwerdeführerinnen verfügten über keine Angehörigen mehr,
was eine unzumutbare Härte darstelle. Auch würde eine Verweigerung
eines Einreisevisums aus humanitären Gründen bedeuten, dass die Be-
schwerdeführerinnen wohl nie mehr die in der Schweiz lebende
C._______ sehen würden. Es werde um dringliche Behandlung des Ge-
suches ersucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
D-6090/2014
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdefüh-
rerinnen zur ergänzenden Stellungnahme auf, da das Asylgesuch aus
dem Ausland entscheidrelevante Fragen offengelassen habe.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 wurden die Fragen beantwortet. Im We-
sentlichen wurde geltend gemacht, Ende März 2014 sei eine Gruppe von
sechs Männern in die Behausung der Beschwerdeführerinnen eingedrun-
gen und einer dieser Männer habe die Beschwerdeführerin 2 vergewal-
tigt. Sie sei in der stärksten Form beschnitten, was bedeute, dass das zu-
genähte Fleisch zuerst mit einem Messer aufgeschnitten worden sei, an-
schliessend sei sie vergewaltigt worden. Die Mutter sei zu Boden ge-
schlagen worden und habe geschrien und geweint. Die Nachbarn seien
aus Angst vor den bewaffneten Männern erst zwei Stunden, nachdem die
Männer das Haus verlassen hätten, zu Hilfe geeilt. Am nächsten Tag sei
die Beschwerdeführerin 2 ins Krankenhaus gebracht worden, wo die Ver-
letzungen behandelt worden seien. Aus Angst übernachte sie nun ab-
wechselnd an drei verschiedenen Orten. Ein Wohnsitzwechsel zur
Schwester E._______ sei wegen der Gesundheit der Beschwerdeführerin
1 nicht möglich, da E._______ in einem abgelegenen Dorf lebe, wo es an
Wasser, Nahrung, Medikamenten und Kleidung fehle. Ausserdem müsse
die Beschwerdeführerin 1 in der Nähe von F._______ für allfällige Hospi-
talisationen leben, sie sei auch zeitweise im Koma. Es halte sich nur noch
E._______ in Somalia auf, über weitere Familienangehörige sei nichts
bekannt und die Grosseltern seien inzwischen "wohl" verstorben. Der
(…)-jährige K._______ lebe in einem Drittstaat. Er sei der Sohn der zwei-
ten Frau des ersten Mannes der Beschwerdeführerin 1. Über weitere
Verwandte in Drittstaaten sei zum heutigen Zeitpunkt nichts bekannt. Für
weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wurde ein mit "medical report of patient"
bezeichneter Bericht vom 26. März 2014 betreffend die Beschwerdeführe-
rin 2 eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
G.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 liessen die Be-
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Seite 5
schwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und dieses
sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen,
eventualiter seien sie direkt gestützt auf die Akten als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bezie-
hungsweise zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab
und hielt fest, Art. 110a AsylG (SR 142.31) komme für Verfahren nach
aArt. 20 AsylG nicht zur Anwendung. Im Weiteren wurde das BFM er-
sucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 kam das BFM dieser Aufforde-
rung nach und wies darauf hin, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an
den Erwägungen festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführerinnen am 21. November 2014 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
J.
Am 27. November 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefor-
dert ein mit als „Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM und weite-
re Ergänzungen in der Beschwerde“ betiteltes Schreiben ein. Auf die Aus-
führungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D-6090/2014
Seite 6
K.
Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beweismit-
telergänzung ein.
L.
Mit Schreiben vom 19. August 2016 erklärte die Beschwerdeführerin 2, ih-
re Mutter A._______, die Beschwerdeführerin 1, sei verstorben.
M.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2016 zu einer ergänzen-
den Vernehmlassung eingeladen, hielt das SEM am 19. September 2016
an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
N.
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin 2 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
O.
Am 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 ein als „Erklä-
rung der Schwester“ bezeichnetes Schreiben von C._______ zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft traten,
wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von
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Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massge-
blichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisheri-
gen Fassung anwendbar sind. Da im vorliegenden Fall die Asylgesuche
aus dem Ausland am 27. September 2012 (Eingang beim BFM am
28. September 2012) gestellt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen
über das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), oder direkt bei der Vo-
rinstanz eingereicht werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsu-
chende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 20. März 2014 aufgefordert,
schriftlich mehrere Fragen zu beantworten, da es in Somalia keine
schweizerische Vertretung gebe (vgl. oben Bst. E). Den verfahrensrechtli-
chen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 AsylV 1).
D-6090/2014
Seite 8
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, dass eine Einreisebewilligung in die Schweiz nur dann erteilt
werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in
ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat ausgegangen werden müsse. Dies
sei vorliegend nicht gegeben. Ohne die Situation in Somalia bagatellisie-
ren zu wollen, sei festzuhalten, dass die allgemeine Unsicherheit, die als
unausweichliche Folge des bestehenden Konfliktes zwischen Kräften der
Übergangsregierung und verschiedenen Milizen in gewissen Teilen des
Landes herrsche, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Mas-
se betreffe. Es sei nicht auszuschliessen, dass es gegenüber den Be-
schwerdeführerinnen zu Drohungen und Schikanen durch die Al-Shabaab
und die Morian gekommen sei. Es sei hingegen nicht glaubhaft, dass es
sich dabei um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehan-
delt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung ge-
kommen worden wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen seien
sodann sehr vage und unsubstantiiert geblieben. So seien weder Anga-
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Seite 9
ben zur Häufigkeit, zur Dauer und zu den Zeitpunkten der Besuche be-
ziehungsweise der Bedrohungen gemacht worden. Aus demselben Grund
lasse auch die Androhung der Zwangsverheiratung von B._______ durch
die Al-Shabaab Zweifel offen, da auch hier detaillierte Angaben fehlen
würden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen und der jüngsten aus-
führlichen Analyse durch das Bundesverwaltungsgericht könne in
F._______ nicht mehr von einer Situation gesprochen werden, welche für
jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschli-
cher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bedeute. Es sei davon aus-
zugehen, dass seitens der Al-Shabaab und der Morian kein gezieltes Ver-
folgungsinteresse bestehe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 2
erwähnten Vergewaltigung sei festzuhalten, dass das SEM den Vorfall
bedauere und nicht in Abrede gestellt werden soll, dass ihr durch die ge-
nannte Vergewaltigung schlimme Nachteile widerfahren seien. Das
schweizerische Asylrecht diene aber nicht dem Ausgleich erlittenen Un-
rechtes. Die geltend gemachte Vergewaltigung vermöge die Furcht vor
zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu
begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis hand-
le. In Bezug auf die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 1 sei
darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der längeren Spitalaufenthalte of-
fensichtlich ärztliche Hilfe erhalten habe und weiterhin erhalte. Es sei
nicht ersichtlich, dass die medizinische Behandlung nicht adäquat gewe-
sen sein soll. Abgesehen davon, dass die eingereichten medizinischen
Berichte leicht käuflich erhältlich seien und daher ohnehin nur geringen
Beweiswert hätten, sei diesen weder eine klare Diagnose zu entnehmen,
noch welcher Art die bisherigen Behandlungen gewesen seien bezie-
hungsweise wie die zukünftige Behandlung sein solle. Es solle nicht in
Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen wohl in ei-
ner schwierigen Situation befänden, dies sei aber insoweit kein Grund für
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Zur engeren Familie gehörten
in Somalia vielmehr auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grossel-
tern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Angehörige des-
selben Clans, so dass das familiäre Beziehungsnetz einer Person schnell
einige Dutzend und mehr Personen umfasse. Es entspreche deshalb
nicht der Realität, wenn die Beschwerdeführerinnen, wie vorliegend be-
hauptet, nur noch eine Familienangehörige (in casu E._______) haben
sollen. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch ir-
gendwelche Beweismittel vorliegen, welche die behaupteten Ereignisse
plausibel machen würden.
D-6090/2014
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5.2 Diesen Ausführungen wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte
und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nebst Wiederholungen im
Wesentlichen entgegengehalten, dass es sich vorliegend um zwei allein-
stehende, sehr verletzliche Frauen handle und sich die Situation für al-
leinstehende binnenvertriebene Frauen in Somalia anders darstelle als
für Männer, wie dies dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1425/2014 vom 6. August 2014 (d.h. BVGE 2014/27) zu entnehmen
sei. Es sei hervorzuheben, dass die Verbreitung von völkerrechtlichen
Rechtsverletzungen niemals ein Kriterium darstellen dürfe, um die Flücht-
lingsrelevanz abzusprechen und die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen. Die Vorinstanz habe das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin 2 betreffend die Behelligungen als vage und unsubstantiiert und die
Vergewaltigung als isoliertes Ereignis bezeichnet. Dies sei ausseror-
dentlich befremdlich, da die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung habe
erleiden müssen, was das BFM nicht bestreite. Es erachte die Vergewal-
tigung als bedauerlichen Einzelvorfall und hebe hervor, dass es sich um
ein einmaliges isoliertes Ereignis handle. Diese Einschätzung sei nicht
nachvollziehbar und liege im Widerspruch zu den Informationen gut zu-
gänglicher Quellen über Somalia. Auch das Bundesverwaltungsgericht
halte in seinem Urteil BVGE 2014/27, dessen Konstellation mit vorliegen-
dem Fall vergleichbar sei, fest, dass die Betroffene aufgrund ihrer beson-
deren Verletzlichkeit in konkreter Gefahr sei, Opfer von insbesondere ge-
schlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu werden, und sich weder
auf den Schutz durch männliche Verwandte noch ihres Clans berufen
könne. Die Vergewaltigung sei dem BFM angezeigt und es sei auch ein
ärztliches Zeugnis eingereicht worden. Es gebe keinen Grund, an den
Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu zweifeln, welche mit allen inter-
nationalen Berichten übereinstimmen würden. Die Gefährdung sei als
andauernd zu bezeichnen und die Tatsache, dass ihr dieses Verbrechen
angetan worden sei, führe auch zu einem unerträglichen psychischen
Druck aus Angst vor zukünftigen Verfolgungshandlungen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Dieser unerträgliche psychische Druck gelte auch für die
Beschwerdeführerin 1, welche ihre Tochter nicht habe schützen können.
Beide Beschwerdeführerinnen hätten die schlimmste Form der Genital-
verstümmelung, die Infibulation, erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil BVGE 2014/27 die bereits erlittene Infibulation als
asylrelevanten Umstand qualifiziert. Zur familiären Situation der Be-
schwerdeführerinnen sei nochmals zu betonen, dass diese wahrheitsge-
treu dargelegt worden sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie
sich als alleinstehende Frauen in solch ungeschützter Situation in einem
IDP-Camp befänden, wenn sie männliche Verwandte hätten, und es wi-
D-6090/2014
Seite 11
derspreche offensichtlich den Tatsachen, dass sie den Schutz (vorliegend
nicht vorhandener bekannter) männlicher Verwandten in Anspruch neh-
men könnten. Es sei zudem bekannt, dass viele Familien sehr viele To-
desfälle erlitten und oft den Kontakt zu Angehörigen verloren hätten. Die
älteste Schwester von B._______, E._______, lebe in L._______
(G._______, M._______) bei ehemaligen Nachbarn. Ihr Vater sei verstor-
ben und ihre Grosseltern hätten früher in der Nähe von N._______ ge-
lebt, seien jedoch "wohl" inzwischen verstorben. Über andere Familien-
angehörige sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen
Bruder und eine Schwester, welche beide verstorben seien, der Bruder
sei kinderlos, die Schwester habe zwei Kinder gehabt, deren Aufenthalt
unbekannt sei. Es sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteile E-3867/2009 vom 3. Juli 2009, D-203/2010 vom 10. März 2014
E. 5.4.2 und E-5205/2013 vom 10. März 2014 E. 7.3.4) notwendig, dass
klare und konkrete Hinweise auf das reale Existieren eines tragfähigen
Beziehungsnetzes vorliegen würden. Die Beschwerdeführerinnen gälten
als in die Flucht getriebene beziehungsweise binnenvertriebene Frauen,
weshalb sie "aufgrund der vorhandenen Datenlage" wohl im eigentlichen
Sinne die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten. Die frauenspezifischen
Fluchtgründe seien offensichtlich erfüllt. Zusammenfassend seien die Be-
schwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet. Die erlittenen Nachteile und die
begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seien für beide
gegeben, zudem bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2. In der Schweiz sei
deren Tochter beziehungsweise Schwester, welche ihnen sehr naheste-
he. Die Beschwerdeführerinnen würden aufgrund der Kumulation der Ver-
letzlichkeits- und Gefährdungsmerkmale zu einer (neuen) sozialen Grup-
pe im Sinne von Art. 3 AsylG in einem "failed country“ gehören. Eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative sei ebenso wenig gegeben wie eine solche
in anderen Staaten, da sie nur in der Schweiz über eine besondere Be-
ziehungsnähe verfügen würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ak-
ten verwiesen.
5.3 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. November 2014
wurde nebst Hinweisen auf Berichte im Wesentlichen ausgeführt, dass al-
le Quellen deutlich darauf hinweisen würden, dass insbesondere die
Gruppe der alleinstehenden, binnenvertriebenen Frauen in einem beson-
ders hohen Mass den ungestraften, verbreiteten Kriegsverbrechen sexua-
lisierter Gewalt ausgesetzt sei. Dies sei als eine zielgerichtete konkrete
D-6090/2014
Seite 12
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu qualifizieren. Für
weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
5.4 In der als Beweismittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 2. Juni
2016 wurde im Wesentlichen auf den schlechten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerinnen hingewiesen. Die minderjährige Beschwerdefüh-
rerin 2 lebe in ständiger Angst, wieder Opfer einer Vergewaltigung zu
werden. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht eingereicht, worin auf ih-
re aktuelle, stressbeladene Situation hingewiesen werde. Ihre Mutter, die
Beschwerdeführerin 1, leide unter O._______ und gemäss ihrem Arzt wä-
re eine P._______ notwendig, was aber in Somalia praktisch unmöglich
sei. Ihre Q._______ werde deshalb nur medikamentös behandelt. Neben
dem ärztlichen Bericht wurden drei Fotos eingereicht.
5.5 Mit Eingabe vom 19. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit,
ihre Mutter sei verstorben. Mit dem Ableben ihrer Mutter habe sich ihre
Sicherheitssituation nochmals verschlechtert. Sie müsse nun ohne Ange-
hörige leben und sei als alleinstehende Frau stets in Gefahr, Übergriffen
ausgesetzt zu sein. Gleichzeitig wurde eine Todesurkunde eingereicht.
5.6 Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2016 wurde die Vorinstanz
zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum
vom 19. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen
liess. Dabei verwies sie auf ihre bereits ergangenen Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhalte. Sodann hielt sie fest, dass die einge-
reichten Fotos auf keine Art und Weise in Zusammenhang mit einer asyl-
relevanten Verfolgung gestellt werden könnten. Diese würden lediglich
zwei Frauen ohne eine konkrete Kontextualisierung zeigen. Bezüglich
des Arztberichts und der Todesurkunde sei zu bemerken, dass sich das
damalige BFM bereits in der Verfügung vom 18. September 2014 zu Be-
richten und Dokumenten dieser Art geäussert habe. Auch zu den vorge-
brachten Nachteilen seitens der Al Shabaab und der Morian sowie zur
Vergewaltigung habe sich die Vorinstanz bereits vor nun zwei Jahren ge-
äussert. Auf dieser Grundlage sei auch die unbelegte und nicht begründe-
te Behauptung der nachfolgenden und regelmässigen Suche nach der
Beschwerdeführerin 2 zu betrachten. Aus den Akten seien weder Hinwei-
se ergangen, dass es in den letzten zwei Jahren beziehungsweise aktuell
zu konkreten Problemen gekommen sei, noch dass sich in naher Zukunft
solche verwirklichen könnten. Somit vermöchten diese Behauptungen
nichts an der Einschätzung des damaligen BFM zu verändern. Das SEM
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Seite 13
bedaure das Hinscheiden der Beschwerdeführerin 1, auch wenn dieses
weder belegt noch hinreichend begründet worden sei.
In der Replik vom 6. Oktober 2016 wird – unter wiederholtem Verweis auf
BVGE 2014/27 – geltend gemacht, der völlig alleinstehenden jungen Be-
schwerdeführerin 2 sei aufgrund ihrer erlittenen und zu befürchtenden
weiteren asyl- und flüchtlingsrelevanten Verfolgung die Einreise in die
Schweiz zu genehmigen. Sie habe nach dem Verlust ihrer Mutter nur ihre
in der Schweiz lebende Schwester, welche ihr beistehen könne. Die Be-
schwerdeführerin 2 sei völlig verzweifelt. Alle würden schlecht über sie
reden, weil sie vergewaltigt worden sei. Sie habe deshalb keine Chance,
jemals zu heiraten. Lediglich zu ihrer Nachbarin habe sie Kontakt. Über-
dies wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das
SEM habe es nämlich unterlassen, in seinem Entscheid sowie in den
Vernehmlassungen zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen
und zu den Quellen, welche im Einreisegesuch und in den Eingaben im
Beschwerdeverfahren zitiert worden seien, Stellung zu nehmen. Bezüg-
lich der eingereichten Todesurkunde sei festzuhalten, dass in BVGE
2014/27 die eingereichte Todesurkunde nicht angezweifelt worden sei. Es
bestehe nicht der geringste Anlass, an der Wahrheit ihrer Vorbringen zu
zweifeln. Abschliessend wird unter Hinweis auf verschiedene Quellenan-
gaben erneut auf die Verletzlichkeit der binnenvertriebenen, alleinstehen-
den Beschwerdeführerin 2, welche einem Minderheitenclan angehöre,
hingewiesen.
5.7 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführe-
rin 2 ein Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu den Ak-
ten. Darin wird in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts
im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 26. März
2014 von mehreren Männern vergewaltigt worden. Aus diesem Grund sei
ihr die Heirat nicht mehr beziehungsweise nur noch mit „schlechten Män-
nern“ möglich. Sie habe keine männlichen Verwandten, welche ihr bei-
stehen könnten. Die Nachbarin, bei der sie momentan lebe, möchte nicht,
dass sie noch länger bei ihr bleibe, da sie befürchte, die Mafia würde zu
ihr kommen, um das Mädchen zu holen. Sie mache sich um ihre Schwes-
ter grosse Sorgen, da sie allein und ohne Familie sei, bei einem weiteren
Verbleib in Somalia gesellschaftlich völlig ausgeschlossen wäre sowie
weitere sexuelle Übergriffe über sich ergehen lassen müsste.
D-6090/2014
Seite 14
6.
6.1
6.1.1 Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz gerügt. Das SEM habe es nämlich unterlassen, in
seinem Entscheid sowie in den Vernehmlassungen zum Referenzurteil,
zu den darin angeführten Quellen und zu den Quellen, welche im Einrei-
segesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert worden
seien, Stellung zu nehmen. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1.2 Die Rüge, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt
habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Be-
gründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Ver-
fahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2).
Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung
vom 19. September 2016 hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich
leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass
die Beschwerdeführerinnen die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt
keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle
Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe es unter-
lassen, „zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen ebenso
wie zu den Quellen, welche in dem Einreisegesuch und in den Eingaben
im Beschwerdeverfahren zitiert wurden, Stellung zu nehmen“, eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik
in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Zudem muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
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Seite 15
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Für eine Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht in casu keine Veranlas-
sung. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend fest-
gestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen ist nicht
verletzt worden.
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland abgelehnt hat. In Bezug auf die geltend gemachte Ver-
gewaltigung ist festzuhalten, dass diese mit einem als "medical report of
patient" und "to whom it may concern" bezeichneten Dokument in Kopie,
angeblich vom R._______, untermauert wurde. Bereits im vorins-
tanzlichen Verfahren wurde am 3. Juni 2014 ein angeblich per E-Mail
übermitteltes, vom 26. März 2014 datierendes Dokument eingereicht, das
auf die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 Be-
zug nimmt. Dieses Dokument wie dasjenige vom 17. Mai 2016, das im
Wesentlichen die gleichen Ausführungen bezüglich der Vergewaltigung
und einen vom 17. Mai 2016 datierenden Nachtrag enthält, weist weder
eine Dokumentation der Verletzungen noch deren Behandlung auf und
widerspricht sich im selben Satz, indem die Patientin über keine Eltern
mehr verfügen, gleichzeitig jedoch deren Mutter befragt worden sein soll.
Sodann wurden beide Dokumente mit „Dr. S._______ Head of
R._______“ beziehungsweise mit „Head of R._______ Dr. S._______“
unterzeichnet. In derselben Aufmachung (ebenfalls angeblich vom
R._______) wurde bereits ein Dokument, datiert vom 15. August 2012,
bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wegen deren Krankheiten ins Recht
gelegt. Auch diesem Dokument kann weder eine exakte medizinische Di-
agnose (es wurde lediglich ausgeführt, „[…] is seriously suffering from a
pain that caused T._______ […]“) entnommen werden noch deren Be-
handlung. Vielmehr wurde dafür über die familiäre Angelegenheit berich-
tet und ausgeführt, dass sie eine junge Tochter habe, sie niemand unter-
stütze und sie die Miete nicht zahlen könne. Dieses Dokument wurde
ebenfalls von einer Person namens S._______ unterzeichnet, dieses Mal
jedoch unter der Bezeichnung „Director of R._______ Prof. S._______“.
Da es sich um dieselbe Person handeln dürfte, ist nicht ersichtlich, wes-
halb er von seinem Professortitel im Jahr 2012 zum Doktortitel im Jahr
2014 degradiert worden sein soll. Auch weichen die Unterschriftbilder auf
den Dokumenten vom 26. März 2014 und 17. Mai 2016 von der Unter-
schrift auf dem Dokument vom 15. August 2012 voneinander ab. Durch
D-6090/2014
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die Einreichung solcher Dokumente ist die Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin 2 beeinträchtigt, sollen doch damit ihre Hauptvorbrin-
gen gestützt werden. Im Übrigen wurden beide Dokumente in Kopie –
und nicht wie geltend gemacht im Original – eingereicht und ihnen dürfte
angesichts der bisherigen Erfahrung, wonach solche Dokumente leicht
käuflich zu erwerben sind, ohnehin nur geringer Beweiswert zugespro-
chen werden. Ungeachtet dessen ist in Bezug auf die angebliche Verge-
waltigung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage
waren, die unbekannten Täter konkret zu beschreiben, sondern beliessen
es mit der pauschalen Angabe, eine Gruppe von sechs Männern sei
nachts in ihre Behausung eingedrungen und einer der sechs Männer ha-
be die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. In Bezug auf frauenspezifische
Fluchtgründe setzt indessen eine behördliche Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.; siehe auch ANGELA BRY-
NER, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 27.4 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotiva-
tion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Es ist den Akten im
Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt
durch die Al-Shabaab oder durch die Morian verfolgt sein soll.
Auch bezüglich der eingereichten angeblichen "Geburtsurkunden" sind
aufgrund deren Aufmachung Zweifel anzubringen. So macht beispiels-
weise die Rubrik (…).
Der Verweis auf die verschiedenen Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts ist unbehelflich, da sich die Situation vorliegend anders präsentiert.
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen explizit erklär-
ten, die behauptete Gefährdungssituation bestehe seit dem Jahr 2009,
und zwar seit ihrem Umzug in die Nähe von F._______, welcher aufgrund
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar
gewesen sei, da sich diese für medizinische Behandlungen – in den Jah-
ren 2009 bis 2012 sei sie jeweils während einer Zeitdauer von ein bis drei
Monaten hospitalisiert gewesen – in der Nähe des Spitals habe aufhalten
müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich gemeinsam mit ihrer Mutter
in der Nähe von F._______ aufgehalten, damit sie diese unterstützen und
ihre gesundheitliche Versorgung habe gewährleisten können. Die ältere
Tochter der Beschwerdeführerin 1 sei in G._______ verblieben, wo sie
bei ihren damaligen Nachbarn gelebt habe beziehungsweise noch heute
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lebe. Durch den zwar bedauerlichen Umstand des Hinschieds der Be-
schwerdeführerin 1 steht der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin
2 nun allerdings die Möglichkeit offen, nach G._______ zu ihrer älteren
Schwester E._______ zu ziehen, was ihr zuvor gemäss eigenen Angaben
aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter verwehrt gewesen
ist. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das gegen eine Verlegung des
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester sprechen wür-
de. Gemäss Angaben im Gesuch vom 27. September 2012 lebte die Be-
schwerdeführerin 2 bereits von 2002 bis 2009 in G._______ (oder
H._______), einem Küstenort in Puntland. Der Entschluss, G._______ zu
verlassen, wurde nicht aus Sicherheitsgründen getroffen, sondern weil es
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erforderte. G._______
wurde gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar im März 2016 von
Milizen der Al-Shabaab eingenommen. Von Sicherheitskräften aus Punt-
land wurden sie jedoch kurz danach vertrieben. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegwei-
sungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und
Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27
E. 6.5). Substantiierte Gründe, die gegen eine Wohnsitznahme in
G._______ sprechen würden, wurden nicht vorgebracht.
Der Umstand, dass C._______, die Halbschwester der Beschwerdeführe-
rin 2, in der Schweiz lebt, führt nicht dazu, dass es gerade die Schweiz
sein muss, die ihr Schutz zu gewähren hat, zumal keine substantiierten
Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen ihr und ihrer
Halbschwester, die bereits im Jahre 2008 hierher kam, ersichtlich sind,
durch welche eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz erstellt wäre.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführe-
rin 2 nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von
aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese
nicht geeignet wären, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass die Frage der Er-
teilung eines humanitären Visums nicht Gegenstand des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des vorliegenden Verfah-
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rens bildet. Die Einreisevoraussetzungen beim Visumverfahren sind zu-
dem noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreise-
bewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
werden (vgl. Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.2).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf die verstorbene Beschwerde-
führerin 1 (A._______) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Demnach sind der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1,
A._______, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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