B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6090/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass er mit Gesuch vom 24. Juni 2015 zugunsten seiner angeblichen Ehe-
frau B._______, geb. […], und der drei Kinder (C._______, geb. […],
D._______, geb. […], und E._______, geb. […]) die Familienzusammen-
führung (Art. 51 AsylG [SR 142.31]) beantragte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2015 ab-
lehnte,
dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen erwogen wurde,
der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für das Abstammungs- res-
pektive Familienverhältnis zu seinen angeblichen Angehörigen sowie zu
deren Identität vorgelegt,
dass die eingereichten Taufurkunden sowie die Kopie einer eritreischen
Identitätskarte keine rechtsgenüglichen Dokumente darstellten, welche
eine abschliessende Beurteilung der Identität der fraglichen Personen so-
wie deren verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer zulas-
sen würden,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die vom SEM gestellten
Fragen im Instruktionsschreiben vom 2. Juli 2015 (vgl. B3) zu beantworten,
und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen zur beabsich-
tigten Ablehnung des Gesuchs (vgl. die Verfügung des SEM vom 12. Au-
gust 2015; B4),
dass der Beschwerdeführer insgesamt den geltend gemachten Anspruch
auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG nicht glaubhaft gemacht habe,
weshalb das Gesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Sep-
tember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 die eritrei-
sche Identitätskarte seiner angeblichen Ehefrau im Original (samt Zustel-
lumschlag) zu den Akten reichte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kos-
tenvorschussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. November 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. November 2015 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass dieser Kassationsantrag indessen nicht begründet wird und auch von
Amtes wegen keine Gründe ersichtlich sind, die eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung rechtfertigen würden, weshalb diesem Antrag keine
weitere Folge zu geben ist,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minder-
jährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung
sodann voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht
bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.),
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie
durch die Flucht getrennt wurden,
dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
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dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist,
eine vorbestehende Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen,
dass er seine angebliche Ehefrau in der Befragung vom 12. November
2012 als Konkubinatspartnerin bezeichnete und sinngemäss aussagte, er
sei mit ihr nicht verheiratet gewesen (vgl. dazu A13 S. 4, seine Bemerkung
betreffend eine andere Frau: "Mit dieser war ich aber auch nicht verheira-
tet."),
dass er dagegen in der Anhörung vorbrachte, er sei mit seiner Partnerin
nach Brauch verheiratet worden (vgl. A21 S. 4),
dass er diese angebliche Heirat jedoch bis heute nicht belegte und in der
Beschwerde dazu lediglich vorbrachte, er könne die Heiratsurkunde nicht
erhältlich machen,
dass er im Weiteren sowohl von seiner angeblichen Ehefrau als auch von
den angeblichen gemeinsamen Kindern nur deren Geburtsjahre, nicht je-
doch die genauen Geburtsdaten angeben konnte (vgl. A13 S. 3 und 7),
dass das von ihm in der Befragung genannte Geburtsjahr seiner Frau (…)
zudem dem Eintrag in deren Identitätskarte (…) widerspricht,
dass sodann nicht in rechtsgenüglicher Weise belegt ist, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich der Vater der drei Kinder seiner angeblichen
Ehefrau ist, zumal es sich bei den eingereichten Taufscheinen nicht um
amtliche Dokumente handelt, sondern um Bescheinigungen einer Kirche,
dass aufgrund der Aktenlage zudem nicht von einer vorbestandenen Le-
bensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angebli-
chen Familienangehörigen auszugehen ist,
dass das eingereichte Foto, auf welchem eine Frau und drei Kinder abge-
bildet sind, offensichtlich nicht geeignet ist, eine vorbestandene Lebensge-
meinschaft mit dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, er habe nicht lange mit sei-
ner Partnerin zusammengelebt (vgl. A13 S. 4),
dass er den Akten zufolge im Jahr 2000 – das heisst ein Jahr nach der
angeblichen Heirat nach Brauch – nach Gash-Barka verlegt wurde, wo er
bis zu seiner Desertion und Ausreise im Jahr 2008 blieb (Art. 13 S. 5),
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dass er eigenen Angeben zufolge letztmals im Jahr 2005 Urlaub hatte und
zuhause im Dorf war, wobei er jedoch in seinem Elternhaus gewohnt habe,
während seine Frau in einem anderen Haus gelebt habe (vgl. A13 S. 6 f.),
dass dieser Umstand darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt
mit seinen angeblichen Familienangehörigen gelebt hat,
dass er ausserdem seine angebliche Ehefrau und die Kinder seit dem Jahr
2008 überhaupt nicht mehr gesehen hat (vgl. A21 S. 4) und mit ihnen nur
noch telefonisch in Kontakt stand,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass nie ein längeres tat-
sächliches Zusammenleben mit der angeblichen Ehefrau und den Kindern
stattgefunden hat, weshalb eine effektiv gelebte, vorbestandene Familien-
gemeinschaft zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge überdies nach seiner Aus-
reise aus Eritrea im Sudan eine andere Frau kennengelernt und mit dieser
im Jahr 2009/2010 ebenfalls ein Kind gezeugt hat (vgl. A21 S. 5),
dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass er im damaligen Zeit-
punkt seine Partnerschaft zu seiner angeblich im Jahr 1999 nach Brauch
geheirateten Frau beendet hat,
dass er nun offenbar die Beziehung zu seiner ersten Partnerin wieder auf-
nehmen will,
dass indessen die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 5 Abs. 1 und
4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen fami-
liären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. BVGE 2012/32
E. 4.5.2 S. 601),
dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
eine Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die nachträglich einge-
reichte Identitätskarte von B._______ an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach
zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 2. November 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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