Abtei lung IV
D-6091/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Ursula Kohlbacher Iten, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6091/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 17. Juni 2006 und gelangte über die Türkei und
unbekannte Länder am 10. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2006 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum A._______ eine Befragung statt und am
27. Juli 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit
Verfügung vom 7. August 2006 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und stamme aus
C._______, wo er seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise im
Familienverband mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder gelebt
habe. Seine Familie sei streng gläubig und sein Vater ein angesehener
Mann. Der Beschwerdeführer habe seine um ein Jahr ältere Tante
väterlicherseits geliebt und während drei Jahren eine intime
Beziehung zu ihr gepflegt. Diese Beziehung habe er geheim gehalten,
weil die Geliebte eine verheiratete Frau und ausserdem eine
Verwandte gewesen sei. Vor etwa 40 Tagen (Aussage vom 13. Juli
2006) habe der Ehemann der Tante, der Oberst der Gardisten sei,
seiner Ehefrau kompromittierendes Foto- und Filmmaterial vorgelegt,
worauf die Beziehung bekannt geworden sei. Danach sei es zum Streit
zwischen der Tante und ihrem Ehemann gekommen, bei welchem die
Tante vom Ehemann beinahe zu Tode geprügelt worden sei. Dennoch
habe sie fliehen und den Beschwerdeführer telefonisch warnen
können. Daraufhin habe er sich nach Teheran begeben, wo er während
einigen Tagen geblieben sei. Die Tante habe es abgelehnt, mit ihm zu
fliehen und habe ihren Fluchtort nicht bekannt gegeben. Aus Angst vor
einer Anzeige durch den Ehemann der Tante und seinen Vater, welche
zu seinem Tod geführt hätte, habe er sich zur Flucht aus dem Iran
entschlossen. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, habe im eigenen
Geschäft Geld genommen und sei nach D._______ gereist, von wo er
das Land verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
fürchte er um sein Leben.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise
ein. Seine Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen.
Indessen gab er die Faxkopie eines Führerscheins ab.
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Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. August 2006 – eröffnet am
gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere hätten sich aus der
Darstellung des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten
ergeben. So habe er nur vage und unsubstanziiert schildern können,
wie es zur Beziehung mit der Tante gekommen sei und welche
Gedanken er und seine Tante sich zur Beziehung gemacht hätten, was
angesichts der dargelegten Zugehörigkeit zu einer sehr religiösen
Familie nicht zu überzeugen vermöge. Dies könne im Hinblick auf den
im Iran geltenden, strengen Sittencodex nur schwer nachvollzogen
werden. Auch die Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Tante – an
seinem oder ihrem Wohnort – seien nicht glaubhaft, da sie jederzeit
von einem Familienmitglied hätten überrascht werden können und das
Risiko, beim Beischlaf entdeckt zu werden, kaum billigend in Kauf
genommen hätten. Über die kompromittierenden Aufnahmen habe der
Beschwerdeführer zudem kaum Auskunft geben können, obwohl er mit
seiner Tante darüber gesprochen habe. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, dass der Ehemann der Tante überhaupt
Beweismaterial gesammelt habe, zumal er kraft seiner Position ohne
Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer auch
ohne belastendes Material zu belangen. Auch sei die Behauptung des
Beschwerdeführers, seine Tante habe vor ihrem Ehemann fliehen
können, nachdem er sie zuvor fast zu Tode geprügelt habe, als
unrealistisch zu bezeichnen. Schliesslich könne angesichts der langen
Dauer der Liebesbeziehung nicht nachvollzogen werden, warum sich
die Tante geweigert habe, mit dem Beschwerdeführer die Flucht zu
ergreifen. Die diesbezüglichen Begründungsversuche würden jeglicher
Plausibilität entbehren. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten der
Begründung wird – soweit für das Urteil erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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C.
Mit Beschwerde vom 6. September 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2006, die
Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen
hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Aussagen klar und
deutlich gewesen seien. Er und seine Kernfamilie würden
verschiedenen Welten angehören und nur seine Tante habe ihn
verstanden, unterstützt und geliebt. Zudem hätten sie bei den Rendez-
vous alle möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen. Indessen sei es
ihnen unmöglich gewesen, sich bei Drittpersonen zu lieben, da ihnen
eine Drittperson in diesem fundamentalistischen Religionsstaat keine
Unterstützung geboten hätte. Es sei auch nicht möglich, als
unverheiratetes Paar ein Hotelzimmer zu mieten. Da zudem der Inhalt
der Aufnahmen nicht Gegenstand der Telefongespräche mit seiner
Tante gewesen sei, habe er keine ausführlicheren Angaben darüber
geben können. Vielleicht habe der Ehemann seiner Tante seinen
gesellschaftlich höher gestellten Vater Beweismaterial liefern oder die
Stellung seines Vaters damit untergraben wollen. Bei der Schilderung,
wie seine Tante fast zu Tode geprügelt worden sei, habe er
zugegebenermassen übertrieben. Vielleicht hätten aber auch
Nachbarn der Tante geholfen. Er wisse eigentlich selber nicht, wie die
Tante habe fliehen können. Zudem sei ihm nicht bekannt, warum die
Tante nicht mit ihm habe ins Ausland reisen wollen. Wohl habe sie
befürchtet, dass eine gemeinsame Flucht riskanter gewesen wäre. Im
iranischen Kontext bedeute zudem die Rückkehr der untreuen Ehefrau
in ihre angestammte Stellung eine begrenzte Wiedergutmachung.
Zudem habe er versucht, in seinem Heimatland über einen
Rechtsanwalt ausfindig zu machen, ob gegen ihn eine Strafanzeige
eingereicht worden sei. Dieser verlange indessen einen
Kostenvorschuss und eine Vorsprache auf der iranischen Botschaft,
was im Hinblick auf seine Zukunft von grossem Nachteil sein könne.
Der Beschwerde wurden die Kopie eines iranischen Schreibens eines
Anwaltes mit deutscher Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung
beigelegt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Internetauszug des iranischen Strafgesetzbuches mit beglaubigter
deutscher Übersetzung und das Original eines Anwaltsschreibens ein.
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 wurde die Mandatsübernahme bekannt
gegeben.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe über eine von der Rechtsvertretung organisierte
Drittperson neue Nachrichten von seiner Schwester erhalten. Eine in
der Schweiz als anerkannte Flüchtlingsfrau lebende Iranerin habe der
Schwester des Beschwerdeführers telefoniert und erfahren, dass sich
die Familie des Beschwerdeführers als entehrt betrachte. Deshalb
habe die Familie den Beschwerdeführer eingeklagt.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2007
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 3. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
J.
Am 20. März 2008 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine
Schweizerbürgerin.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April
2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert
Seite 5
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Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick auf die ihm erteilte
Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde verzichten wolle.
L.
Mit Eingabe vom 22. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit seiner Tante eine
Liebesbeziehung gelebt, welche infolge ihrer Verwandtschaft und der
Tatsache, dass die Tante verheiratet gewesen sei, im Iran nicht erlaubt
sei. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er seinen Tod,
weil der Ehemann der Tante und sein Vater Anzeige gegen ihn
erstattet hätten.
4.2 Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen insgesamt infolge
zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungs-
gericht schliesst sich dieser Meinung vollumfänglich an, weshalb
grundsätzlich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insbesondere in
manchen Teilen nicht nachvollziehbar ausgefallen. So vermochte er
nicht plausibel darzulegen, wie es zur Beziehung mit seiner Tante
gekommen ist. Ebenso wenig war er in der Lage, konkret auszuführen,
welche Gedanken ihm und seiner Tante zu dieser – für iranische
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Verhältnisse nicht nur ungewöhnlichen, sondern gegen den
Sittencodex verstossenden – Liebesbeziehung durch den Kopf gingen.
Allein seine Angabe, es sei Liebe gewesen, vermag als Erklärung
nicht zu genügen. Den dazu gestellten Fragen – etwa der Frage,
welche Gedanken er sich darüber gemacht habe, eine Beziehung mit
einem Familienmitglied einzugehen oder der Frage, wie sich seine
Tante zu dieser Beziehung gestellt habe – wich er aus (Akte A6/19 S.
8).
4.4 Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und im Detail
wiedergeben, unter welchen Umständen und mit welchen
Vorsichtsmassnahmen er und seine Tante sich geliebt haben sollen. Im
Hinblick auf den religiösen Hintergrund seiner Familie und die
Verwandtschaft mit seiner Tante ist zwar nachvollziehbar, dass er die
Beziehung geheim halten wollte. Indessen vermochte er nicht
nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Anstrengungen er und
seine Tante unternommen haben, um die Liebesbeziehung geheim
halten zu können. Vielmehr zeugen seine Angaben, sie hätten sich an
seinem oder ihrem Wohnort getroffen, von einer Unvorsichtigkeit, die
mit einer – gemäss der Darlegung des Beschwerdeführers –
verbotenen Liebesbeziehung nicht zu vereinbaren ist, zumal er unter
diesen Umständen jederzeit damit hätte rechnen müssen, entdeckt zu
werden und entsprechende Konsequenzen zu erfahren.
4.5 Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer dargelegten
Vorsichtsmassnahmen, welche er und seine Tante getroffen hätten,
äusserst pauschal und unplausibel ausgefallen und erwecken nicht
den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer überhaupt
Vorsichtsmassnahmen getroffen. So führte er aus, er sei vorsichtig
gewesen, habe aufgepasst, dass er von niemandem in der Nähe der
Wohnung seiner Tante gesehen worden sei und habe dafür gesorgt,
dass niemand die Wohnungseinrichtung verändert habe. Ausserdem
habe er gewusst, wann seine Mutter nach Hause komme und seinen
Bruder habe er telefonisch angefragt. Manchmal habe er die Türe von
innen verriegelt (Akte A6/19 S. 9 f.). Diese Ausführungen sind –
abgesehen davon, dass sie als substanzlos zu werten sind – teilweise
nicht nachvollziehbar. So muss eine von innen verriegelte Türe bei den
Angehörigen geradezu den Verdacht erregt haben, dass etwas
Geheimes oder Verbotenes im Gange ist; demgegenüber dürften
aussenstehende Personen, welche dem Beschwerdeführer auf dem
Weg zum Besuch seiner Tante begegneten, kaum Verdacht geschöpft
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haben, zumal der Besuch bei einer Verwandten nichts
Verdachtserregendes darstellt. Die vom Beschwerdeführer
dargestellten Vorsichtsmassnahmen vermögen somit nicht zu
überzeugen.
4.6 Substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind zudem die
Erklärungen des Beschwerdeführers über die Entdeckung der
Liebesbeziehung und das Verhalten der Betroffenen danach. Weder
war er in der Lage, konkrete Ausführungen darüber zu geben, wie, von
wem und unter welchen Umständen die Liebesbeziehung aufgeflogen
ist, noch konnte er das Vorgehen der Betroffenen nach der
Entdeckung plausibel erklären.
4.6.1 Er sagte zwar aus, er sei mit seiner Tante gefilmt und
aufgenommen worden. Indessen sind seine dazu gemachten Angaben
äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Die Frage, was auf den
Aufnahmen zu sehen gewesen sei, beantwortete er damit, dass er sie
nicht gesehen habe (Akte A6/19 S. 12). Diese Erklärung vermag
angesichts der beiden Telefonate von 5-10 respektive etwa 20
Minuten, die er nach der Entdeckung der Beziehung mit seiner Tante
geführt haben will, nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist,
dass es ihn interessiert haben muss, was auf den Aufnahmen zu
sehen gewesen ist. Unter diesen Umständen ist auch die in der
Beschwerde eingebrachte Erklärung, der Inhalt der Aufnahmen sei
nicht Gegenstand der Telefonate gewesen, nicht mit der Realität in
Einklang zu bringen.
4.6.2 Als unrealistisch zu bewerten ist zudem die Angabe des
Beschwerdeführers, seine vom Ehemann halb tot geschlagene Tante
habe fliehen und den Beschwerdeführer warnen können. Dem
Beschwerdeführer waren ausserdem keine Einzelheiten darüber
bekannt, obwohl auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er
von der Tante anlässlich der beiden Telefonate informiert worden wäre.
4.6.3 Ferner scheint es wenig plausibel, dass der Ehemann der Tante
den Beschwerdeführer nicht an Ort und Stelle – nämlich in seinem
Verkaufsladen für Babyartikel – zur Rede gestellt hat, obwohl nichts
dagegen spricht, dass er nicht dort anzutreffen gewesen wäre. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, das sei die Entscheidung des
Ehemannes der Tante gewesen, vermag nicht zu überzeugen.
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4.6.4 Gegen das geltend gemachte mehrjährige Liebesverhältnis
spricht im Übrigen die Aussage des Beschwerdeführers, die Tante
habe nach ihrer Flucht vor dem Ehemann nicht mit dem
Beschwerdeführer zusammen fliehen wollen, obwohl dieser Anlass für
das Paar eine Chance dargestellt hätte, ihre Liebesbeziehung endlich
ohne Einschränkungen leben zu können. Die Angabe des
Beschwerdeführers, die Tante habe sich geweigert, mit ihm zu
kommen, obwohl er dies von ihr verlangt habe, ist mit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten grossen Liebe zwischen ihm
und seiner Tante kaum zu vereinbaren. Auch seine Erklärung, die
Tante und er hätten nicht zusammen fliehen und an einem andern Ort
ihre Liebesbeziehung leben wollen, um nicht das Ansehen der Familie
zu schaden, vermag angesichts der kompromittierenden Aufnahmen
und deren Kenntnisnahme durch die Familie nicht zu überzeugen.
Seine in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen, die Tante habe
die ganze Schande auf sich genommen, um sein Leben zu retten, ist
als nachgeschobene Sachverhaltsergänzung zu sehen und vermag
nicht zu überzeugen.
4.7 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des geltend gemachten Liebesverhältnisses mit seiner
Tante und dessen Entdeckung durch den Ehemann der Tante nicht zu
überzeugen. Infolgedessen besteht auch kein Anlass, dass er im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland aus diesem Grund mit Nachteilen
im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat. An dieser Einschätzung
vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Kopien von
zwei Schreiben eines Rechtsanwaltes nichts zu ändern, zumal ihnen
keine Hinweise auf den konkret geltend gemachten Sachverhalt
entnommen werden können. Auch die schriftliche Wiedergabe eines
Telefongesprächs zwischen einer in der Schweiz lebenden iranischen
Frau und der Schwester des Beschwerdeführers vermag an der
Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Beweismittel dieser Art weisen generell einen sehr geringen
Beweiswert auf, weil sie auch aus Gefälligkeit entstanden sein können
und nur das wiedergeben, das eine andere Person gesagt haben soll.
Aus diesem Grund vermögen sie einen Sachverhalt, der aus andern
Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, nicht glaubhaft
darzustellen. Zudem enthält das schriftlich festgehaltene
Telefongespräch einen Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer so
nicht geltend gemacht worden ist. Insbesondere erwähnte er nie, dass
er seine Tante vergewaltigt habe oder dass ihm dies vorgeworfen
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werde. Ausserdem müssten – sofern gegen den Beschwerdeführer in
der Tat eine Klage eingereicht worden wäre – entsprechende
Beweismittel beschaffbar sein.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem
Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten.
Seine Furcht vor einer Rückkehr in den Iran ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
4.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 20. März 2008 eine
Schweizerbürgerin heiratete und sein Aufenthalt in der Folge mit einer
Aufenthaltsbewilligung geregelt wurde, ist die vom BFM verfügte
Wegweisung gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E.
11a und c S. 177 und 178; EMARK 2000 Nr. 30).
5.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges.
6.
Die mit Eingabe vom 6. September 2006 angehobene Beschwerde ist
bezüglich der Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung gegenstands-
los geworden. Bezüglich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerde abzuweisen.
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7.
7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren,
es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal
sich keine Wegweisungshindernisse, welche sich gegen die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges gerichtet hätten, erkennbar waren.
7.2 Insgesamt hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden, soweit sie die
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft. Im Übrigen ist
sie abzuweisen.
2.
Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 7. August 2006 sind gegen-
standslos geworden.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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