Abtei lung IV
D-6091/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Juni 2010 (Asyl und Wegweisung) / D-1691/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6091/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili -
scher Ethnie aus A._______, am 7. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in A._______ aufgewachsen und habe von 1995 bis
2004 wegen seiner Singhalesisch-Kenntnisse als Bankangestellter in
C._______ gearbeitet, wobei er jeweils die Wochenenden in
A._______ verbracht habe,
dass er wegen seines Pendelns mehrmals von der Polizei befragt wor-
den sei, wobei man ihm Kontakte zur tamilischen Guerilla vorgeworfen
habe und ihm im Jahr 1998 von Mitarbeitern der Criminal Investigation
Division (C.I.D.) ein Brustknochen gebrochen worden sei,
dass er ab März 2004 als Bankangestellter auf dem Flughafen von Co-
lombo gearbeitet habe, weshalb er nach einem am 26. März 2007 er-
folgten Angriff der tamilischen Guerilla auf diesen Flughafen am
29. März 2007 polizeilich verhört worden sei,
dass die Guerilla am 28. April 2007 einen weiteren Angriff verübt habe,
worauf er in der Nacht zum 29. April 2007 von uniformierten und zivi-
len Polizeibeamten in einem Van verschleppt worden sei,
dass er jedoch – weil die Beamten betrunken gewesen seien – habe
entkommen können und in der Folge seinen Heimatstaat verlassen ha-
be,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausführte, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teil-
weise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise den-
jenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzu-
halten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1691/2008 vom
3. Juni 2010 die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde abwies, dabei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
bestätigte und im Wesentlichen ausführte, die vom Gesuchsteller wäh-
rend seiner beruflichen Tätigkeit in Vavuniya erlittenen Nachteile seien
wegen Fehlens eines erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhanges zu seiner erst im Jahr 2007 erfolgten Ausreise asyl-
rechtlich unerheblich,
dass ferner die vom Gesuchsteller geltend gemachte kurzzeitige Fest -
haltung vom 29. März 2007 auf das Fehlen eines verdichteten Ver-
dachtes durch die srilankischen Sicherheitskräfte schliessen lasse,
dass schliesslich die Schilderungen des Gesuchstellers im Zusam-
menhang mit der angeblichen nächtlichen Festnahme vom 29. April
2007 insgesamt wenig anschaulich und in zentralen Punkten unsub-
stanziiert ausgefallen seien, mithin nicht geglaubt werden könnten,
dass es dem Gesuchsteller demnach nicht gelungen sei, eine Verfol-
gung aus asylrechtlich relevanten Motiven durch die srilankischen Be-
hörden glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen habe,
dass ferner auch die vom BFM angeordnete Wegweisung zu bestäti -
gen sei und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erscheine,
dass das BFM dem Gesuchsteller in der Folge mit Schreiben vom
7. Juni 2010 eine Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2010 setzte,
dass der Gesuchsteller mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichte-
ter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2010 die revi-
sionsweise Aufhebung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, und in prozes-
sualer Hinsicht um das Aussetzen des Vollzuges der Wegweisung für
die Dauer des Revisionsverfahrens sowie um Mitteilung des Spruch-
gremiums ersuchte,
dass er zur Begründung seines Revisionsgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er habe nach der Zustellung des Beschwerdeent-
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scheides Kontakt mit Freunden im Heimatstaat aufgenommen und sich
auf deren Rat hin mittels eines Rechtsanwaltes beim "Additional Magi-
strate Court" nach einem allfälligen, ihn betreffenden Strafverfahren er-
kundigt,
dass der Rechtsanwalt dabei einen ihn betreffenden, aktuellen Haftbe-
fehl vom 16. Juli 2010 habe erhältlich machen können, welcher sich
auf ein hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Anschlag
auf den Flughafen von Colombo beziehe,
dass dieser Haftbefehl – den der Gesuchsteller zunächst in Kopie und
mit separater Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2010
alsdann im Original einreichte – die von ihm im ordentlichen Asylver -
fahren geltend gemachte Verfolgung belege und demnach ein neues
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgeset -
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) darstelle, welches zur revi -
sionsweisen Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 3. Juni 2010
führen müsse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-
128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 25),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Vorbringen, welche von einer um Revision ersuchenden Partei
bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM
auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten gel-
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tend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl.
Art. 46 VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Verfah-
ren nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die Zuständig-
keit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeentscheides
vom 3. Juni 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen ge-
richteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits
die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu ent -
halten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht und – namentlich unter Einrei -
chung eines Haftbefehls – mit hinreichender Begründung darlegt, wa-
rum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirk licht
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 5 und 6
zu Art. 123 BGG),
dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),
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weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Absehen von
Vollzugsmassnahmen während des Revisionsverfahrens) beziehungs-
weise um Mitteilung des Spruchgremiums durch den Entscheid in der
Hauptsache hinfällig geworden sind, weshalb darüber nicht mehr zu
befinden ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver -
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfah-
ren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundes-
gesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu
Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommen-
tar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 123 N. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge-
suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen und müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O, zu Art. 123
Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
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dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl.ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur
Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mit-
wirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast
bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits
schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe
BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bishe-
rige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass sich der vom Gesuchsteller eingereichte Haftbefehl – ungeachtet
der Frage, ob er angesichts der Datierung vom 16. Juli 2010, mithin ei-
nem Zeitpunkt nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom
3. Juni 2010, überhaupt ein taugliches Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen kann – nach eigenen Angaben
des Gesuchstellers auf ein nach dem im April 2007 erfolgten Angriff
der tamilischen Guerilla auf den Flughafen von Colombo gegen ihn er-
öffnetes Strafverfahren bezieht,
dass dem Gesuchsteller spätestens seit der Eröffnung der Verfügung
des BFM vom 14. Februar 2008 bekannt war, dass es sich bei der von
ihm geltend gemachten staatlichen Verfolgung im Zusammenhang mit
dem Anschlag auf den Flughafen um ein wesentliches Sachverhalts-
vorbringen handelt, dessen Glaubhaftigkeit von den Asylbehörden in
Abrede gestellt wurde,
dass der Gesuchsteller im Revisionsverfahren in keiner Weise darlegt,
warum es ihm trotz hinreichend umsichtiger Prozessführung nicht hät-
te möglich sein sollen, das erwähnte Dokument im Rahmen des or -
dentlichen Asylverfahrens – spätestens im Verlauf des über zwei Jahre
dauernden Beschwerdeverfahrens – einzuholen und zu den Akten zu
reichen, zumal ihm dies nach dem Erhalt des Beschwerdeentscheides
ohne weiteres binnen zweier Monate gelungen ist,
dass der Gesuchsteller mit dem blossen Hinweis, er habe nur aus Zu-
fall von dem hängigen Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten, nachdem
er über Bekannte Beweismittel für die polizeiliche Suche nach ihm zu
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erlangen versucht habe, nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibrin-
gung respektive Geltendmachung des Haftbefehls im früheren Verfah-
ren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 110) nicht möglich war,
dass im Übrigen abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung
hinlänglich auszuschliessen ist, die Kopie des erwähnten Dokuments
wäre bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren geeignet gewesen, zu ei-
ner anderen Beurteilung zu führen,
dass es sich beim eingereichten Haftbefehl nämlich zum einen um ein
gerichtspolizeiliches Original-Dokument handelt, welches erfahrungs-
gemäss einer beschuldigten Person nicht auf eine Anfrage hin ausge-
händigt, sondern erst bei einer allfälligen Verhaftung durch die Polizei
vorgewiesen wird, weshalb die Echtheit dieses Beweismittels zweifel-
haft ist,
dass zum anderen diese Zweifel durch den Umstand verstärkt werden,
dass das Begleitschreiben des angeblich vom Gesuchsteller für die
Nachforschungen im Heimatstaat beauftragten srilankischen Rechts-
anwaltes vom 16. Juli 2010 grobe Unstimmigkeiten aufweist, so insbe-
sondere bezüglich dessen Familiennamen ("[...]" gemäss Briefkopf,
"[...]" gemäss Stempel) und Anschrift ("[...]" gemäss Briefkopf, "[...]"
gemäss Stempel),
dass der ohnehin verspätet eingereichte Haftbefehl vor diesem Hinter-
grund zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen
Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 251 Rz. 5.51),
dass in diesem Zusammenhang ferner die prozessualen Anträge des
Gesuchstellers auf Durchführung einer Botschaftsanfrage beziehungs-
weise auf das Setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel
bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens abzuweisen ist, da
angesichts der gesamten Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung
ein entsprechendes Strafverfahren in dessen Heimatstaat mit hinlängli-
cher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuch-
steller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleitba-
ren Tatsachen auch nicht mit dem vom Gesuchsteller subsidär vorge-
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brachten Argument berücksichtigt werden können, es würden ansons-
ten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts wie namentlich die
Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49),
dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit
ergibt – nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Ver-
fahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine
vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen,
dass im Weiteren die voranstehenden Erwägungen bezüglich fehlen-
der Rechtzeitigkeit und revisionsrechtlicher Relevanz in analoger Wei-
se auch in Bezug auf den vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
25. August 2010 eingereichten Internet-Auszug aus "Tamilnet" gelten,
in welchem über einen Stromunterbruch in Colombo vom 29. April
2007 berichtet wird, wäre dem Gesuchsteller doch zu einen die Einrei -
chung auch dieses Beweismittels bei sorgfältiger Prozessführung ohne
weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren möglich und zumutbar
gewesen und kann er zum anderen aus der blossen Tatsache des im
ordentlichen Asylverfahren weder vom BFM noch vom Bundesverwal-
tungsgericht bezweifelten Stromunterbruches nichts zu seinen Guns-
ten ableiten,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb
sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juni 2010 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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