B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6091/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
D-6091/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss Mitte Januar
2015 aus ihrem Heimatland aus und über den Sudan, Libyen und Italien
am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai
2015 wurde sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewie-
sen. Am 28. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, in welcher
die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen wurden. Sie man-
datierte am 2. Juni 2015 die Mitarbeiter/-innen der Rechtsberatungsstelle
als Rechtsvertretung. Das beratende Vorgespräch fand am 12. Juni 2015
in Anwesenheit der Rechtsvertretung statt.
Am 17. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfah-
ren und am 19. Juni 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 mit,
dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Am 19. August 2016 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin. Zur
Begründung ihres Asylgesuches brachte sie zusammengefasst vor, sie sei
tigrinischer Ethnie, stamme aus D._______ (Subzoba E._______, Zoba
F._______) und habe einen Lebensgefährten (H. M.), der vor ihr aus Eritrea
in die Schweiz gereist sei. Ihre Familie lebe von der Landwirtschaft. Sie
habe Schulen in der Umgebung ihres Heimatortes besucht und die elfte
Schulklasse nicht bestanden. Daraufhin hätten ihre Freunde, die nach Ab-
schluss der elften Klasse für die Rekrutierung nach Sawa vorgesehen ge-
wesen seien, auch ihren Namen auf der von der Verwaltung in der Schule
aufgehängten Rekrutierungsliste für Sawa entdeckt und ihr dies mitgeteilt.
Daraufhin habe sie sich an die Gemeindeverwaltung in G._______ ge-
wandt. Sie habe sich dort erfolglos beschwert, dass sie statt der Rekrutie-
rung die Klasse wiederholen wolle. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass auch
die Schüler, die durchgefallen seien, nach Sawa gehen müssten. Sie habe
sich gegen den Militärdienst entschieden und beschlossen, aus Eritrea
auszureisen. Eine Woche später sei sie nach H._______ gegangen und
habe sich einen Job gesucht, um unauffällig ihre Ausreise vorzubereiten.
Sie habe dort zwei Wochen in einem Teehaus gearbeitet und bei der Fa-
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milie gewohnt, für die sie gearbeitet habe. Da die Dorfmilizen ihr den Schü-
lerausweis weggenommen hätten, sei sie gezwungen gewesen, im Ort zu
bleiben. Als sie Kontakt zu einem Schlepper bekommen habe, sei sie Mitte
Januar 2015 mit einer Gruppe von Personen in den Sudan geflohen. Zuvor
seien sie bei einem Fluchtversuch von Soldaten entdeckt worden, worauf-
hin einer aus ihrer Gruppe verunfallt sei und habe zurückgelassen werden
müssen. Mit dem Schlepper seien sie nach I._______ geflohen.
Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie eines Schulzeugnisses, Kopien
der Identitätskarten ihrer Eltern mit Übersetzungen sowie Erklärungen,
dass sie und ihr Freund nicht im Besitz von Identitätspapieren seien und
diese nicht beschaffen könnten, ein. Zudem wurden Wohnsitzbescheini-
gungen der Beschwerdeführerin und ihres Freundes H.M. eingereicht,
ebenso ein Formular “Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung“.
D.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-
achtet und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die behauptete
bevorstehende Rekrutierung der Beschwerdeführerin und Flucht vor dem
Militärdienst seien unglaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin nicht de-
tailliert und aus persönlicher Sicht beschreiben können, wie sie von ihrem
Namen auf der Rekrutierungsliste erfahren habe. Vielmehr sei der Eindruck
entstanden, die Nennung auf der Liste entspreche nicht den Tatsachen.
Zudem schildere die Beschwerdeführerin das Gespräch bei der Gemein-
deverwaltung und ihre Beweggründe für dieses nur oberflächlich und ste-
reotyp, was die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
verstärke. Die vermeintlichen Unterhaltungen mit den nach Sawa einberu-
fenen Mitschülern offenbarten keinen emotionalen Moment, obwohl dies
zu erwarten wäre. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin würde zusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass sie, konfrontiert mit
ihrer anderslautenden Asylbegründung im Testbetrieb Zürich, wenig über-
zeugende Erklärungen anlässlich der Bundesanhörung gemacht habe.
Auch liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Da die
Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, den National-
dienst verweigert zu haben beziehungsweise aus diesem desertiert zu
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sein, habe sie nicht gegen die “Proclamation on National Service“ von 1995
verstossen, könne gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würde für den
Akt der illegalen Ausreise (deren Glaubhaftigkeit dahingestellt bleiben
könne) nicht bestraft. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien
somit asylrechtlich unbeachtlich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ih-
rer Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und sie als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs.
1 AsylG (SR 142.31) beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Für-
sorgebestätigung vom 26. September 2016 sowie eine Honorarnote vom
3. Oktober 2016 bei.
In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht ein unrechtmässiges
Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem beratenden Vorge-
spräch beziehungsweise einer im Anschluss daran erstellten Notiz kriti-
siert. Die Vorinstanz habe diese Notiz in unzulässiger Weise in ihre Glaub-
haftigkeitsprüfung einbezogen. Zudem wird vorgebracht, die Beschwerde-
führerin habe wegen ihrer glaubhaften illegalen Ausreise ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weil das eritreische Regime
diese als politische Opposition werte. Die Bejahung subjektiver Nachflucht-
gründe wegen illegaler Ausreise aus Eritrea entspreche der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes, von welcher das SEM mit seiner
neuen Praxis unerlaubt abweiche. Eine Abweichung von der Rechtspre-
chung sei nur in so genannten Pilotverfahren möglich, hier sei aber eine
generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Ausserdem sei eine Praxisän-
derung auch deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Her-
kunftsländerinformationen fehle, die diese begründen könnten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und die unterzeich-
nende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
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Seite 5
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 entgegnete die Vorin-
stanz, die Heranziehung der internen Akte zur Glaubhaftigkeitsprüfung
bilde keinen zentralen Pfeiler der Glaubhaftigkeitsprüfung. Diese Prüfung
finde vielmehr im vorangehenden Abschnitt über die Substanziierungs-
frage statt. Das bemängelte Argument stütze sich auch explizit nicht auf die
interne Akte oder auf davon ausgehende Widersprüche, sondern auf die
Aussage der Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung, sie sei in der
Anhörung neu und verwirrt gewesen. Diese Aussage erscheine vor dem
Hintergrund der Prozessgeschichte unglaubhaft und signalisiere somit we-
nig Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden. Entge-
gen den Behauptungen in der Beschwerde stehe die illegale Ausreise im
wehrdienstfähigen Alter nicht fest, vielmehr könnten angesichts unglaub-
hafter Vorbringen weder über die Art noch den Zeitpunkt der Ausreise ge-
sicherte Aussagen getroffen werden.
H.
In ihrer Replik vom 15. Juni 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin, dass
die Vorinstanz durch Beizug einer nicht geeigneten internen Akte zur
Glaubhaftigkeitsprüfung den aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch
der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt habe, wonach die
Verwaltungsbehörden die Rechtssache unvoreingenommen und unbefan-
gen zu behandeln haben. Vorliegend sei diese Verfahrensgarantie verletzt,
wobei es keine Rolle spiele, ob diese Akte einen zentralen Pfeiler der
Glaubhaftigkeitsprüfung darstelle oder nicht. Zudem reichte die Rechtsver-
treterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend
der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise infolge subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Demgegenüber sind die Abweisung des Asylgesuchs und die An-
ordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Verfahrensverletzungen
geltend gemacht. Diese beziehen sich zunächst auf den Umstand, dass
die Vorinstanz im Anschluss an das sogenannte beratende Vorgespräch
(vgl. Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
[TestV, SR 142.318.1]) vom 12. Juni 2015 eine Notiz “Triage nationales
Verfahren“ erstellt hat (vgl. Akten SEM act. A14). Darin werden von der
Beschwerdeführerin – im Rahmen des beratenden Vorgesprächs ge-
machte – Angaben zu ihren Asylgründen zusammengefasst aufgeführt. Die
Beschwerdeführerin bemängelt, die Verwendung dieser, ihr nicht rücküber-
setzten, internen Akte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht rechtmäs-
sig. Ein solches Vorgehen begründe den Verdacht der Voreingenommen-
heit und es sei nicht ersichtlich, ob diese Notiz effektiv ihren Aussagen ent-
spreche. Durch das vorinstanzliche Vorgehen sei der Grundsatz von Treu
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und Glauben nach Art. 9 BV verletzt. Zudem sei eine nicht korrekte Ge-
samtwürdigung aller relevanten Sachverhaltselemente vorgenommen wor-
den. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV sei
verletzt worden, indem die Vorinstanz durch die Verwendung dieser nicht
geeigneten Akte nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gewesen
sei. Zudem müsse die Zusammenfassung des beratenden Gespräches der
Beschwerdeseite nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung zugänglich sein, die
Asylgründe dürften nicht lediglich in einer internen Notiz festgehalten wer-
den. Schliesslich werden im Zusammenhang mit der bemängelten unge-
nügenden Informationsgrundlage für die Praxisänderung des SEM eben-
falls Verfahrensverstösse geltend gemacht.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.1; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MA-
THIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, S. 72 f.).
3.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver-
fahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschie-
dene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Be-
handlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber
hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren
und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN-
MANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).
Aus Art. 29 Abs. 1 BV (Fairnessprinzip) und aus Art. 9 BV (Treu und Glau-
ben) leiten sich sodann punktuell konkretisierte prozessuale Treuepflichten
ab. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherun-
gen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden setzt (vgl. BGE 116 Ib 187).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
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Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können.
Das im Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt enthaltene Anhö-
rungsrecht aus Art. 30 VwVG umfasst das Recht auf Orientierung und
Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des
Einzelnen zu allen Fragen Stellung zu nehmen, und der Anspruch, dass
sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten ausei-
nandersetzt. Nach Art. 29 AsylG hat die asylsuchende Person im ordentli-
chen Asylverfahren das Recht, mindestens einmal mündlich zu den Asyl-
gründen angehört zu werden. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt,
das durch die asylsuchende Person nach der Rückübersetzung zu unter-
zeichnen ist.
3.3 Vorliegend sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite, keine
Verfahrensverstösse festzustellen.
3.3.1 Anders als von der Beschwerdeseite behauptet, verletzte die Anferti-
gung einer internen Notiz zu den Asylgründen nach dem beratenden Vor-
gespräch Art. 5 Dublin-III-Verordnung nicht. Abgesehen davon, dass die
angefochtene Verfügung nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erging,
soll nach Art. 5 Dublin-III-VO der Asylsuchende oder der Rechtsvertreter
eine schriftliche Zusammenfassung des persönlichen Gespräches erhal-
ten, wobei sich dies nur auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaats bezieht. Vorliegend hat das SEM ein zusammenfassen-
des, rückübersetztes Protokoll des beratenden Vorgespräches zum Reise-
weg, zur Gesundheit und einer Zuständigkeit gemäss Dublin-Verordnung
angefertigt, wobei dieses sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von
der damaligen Rechtsvertretung unterzeichnet worden ist (vgl. act. A13).
3.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV kann das SEM die Asylsuchenden wäh-
rend der Vorbereitungsphase zu ihrer Identität, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen be-
fragt hat, ist somit in der TestV explizit vorgesehen und damit nicht zu be-
anstanden, insbesondere liegt weder eine Voreingenommenheit noch eine
Befangenheit vor. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz die
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Angaben der Beschwerdeführerin in einer Aktennotiz zusammengefasst
hat.
3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeits-
prüfung in unzulässiger Weise auf seine Notiz abgestützt hat. Vorliegend
wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Be-
schwerdeführerin beim beratenden Vorgespräch im Testbetrieb ihr Asylge-
such anders begründet habe als in der Anhörung, wobei sich das SEM auf
eine interne Akte beziehe, die es allerdings zur Glaubhaftigkeitsprüfung
mangels Rückübersetzung und Unterschrift nicht als Grundlage heranzie-
hen könne. Diese Formulierung des SEM ist allenfalls nicht ganz glücklich
gewählt. Schliesslich darf das Vorgespräch nicht ohne weiteres die Funk-
tion einer Erstbefragung übernehmen, ohne deren Verfahrensgarantien
einzuhalten. Allerdings hat sich das SEM – was aus seinen anschliessen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hervorgeht – bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf aus der internen Notiz hervorgehende
Widersprüche gestützt, sondern auf die protokollierte und rückübersetzte
Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung, weshalb sie während
des beratenden Vorgespräches in Zürich andere Angaben gemacht habe
(sie sei neu und verwirrt gewesen [vgl. act. A31, S. 21]). Diese (anlässlich
der Anhörung gemachte) Erklärung hat das SEM als reine Schutzbehaup-
tung bewertet und als zusätzliches Argument für die Unglaubhaftigkeit ne-
ben den als unsubstantiiert erachteten Aussagen zur Rekrutierung ange-
führt. Der Rückgriff in der Anhörung auf Aussagen in derselben zu be-
stimmten Angaben aus dem beratenden Vorgespräch ist als zulässig zu
erachten, da die Aussagen der Anhörung protokolliert und rückübersetzt
wurden.
Zusammenfassend hat das SEM mit der Erstellung einer internen Akte zu
den summarischen Asylvorbringen aus dem beratenden Vorgespräch we-
der gegen Art. 5 Dublin-III-VO verstossen, noch mit seiner Glaubhaftig-
keitsprüfung unter Verweis auf die interne Akte Verfahrensgrundrechte aus
Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 9 BV oder den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Praxisände-
rung durch das SEM sei aus formellen Gründen unzulässig, kann auf die
nachfolgenden Erwägungen, insbesondere die dort erwähnten Urteile (Re-
ferenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sowie Urteil des BVGer
E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7) verwiesen werden.
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4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-6091/2016
Seite 11
5.
5.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Argument, die Beschwerdeführerin habe weder glaubhaft machen können,
den Militärdienst verweigert zu haben, noch aus dem Nationaldienst deser-
tiert zu sein. Es sei den Akten auch sonst nichts zu entnehmen, weshalb
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten
habe. Die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
seien somit nicht erfüllt, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise
asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihrer
glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei ihrer Rückkehr gefährdet und
als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea
ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden
und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.3 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordi-
nierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert).
Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen
festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
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Seite 12
5.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer
Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai
2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwer-
deführerin offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren,
die das Profil der Beschwerdeführerin schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Nebenbei sei erwähnt, dass
die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die illegale Aus-
reise nicht in Frage gestellt, nicht zutreffend ist. Das SEM hat die Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise in der Verfügung offengelassen und in der
Vernehmlassung betont, über Art und Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
könnten angesichts der unglaubhaften Angaben keine gesicherten Aussa-
gen gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie für
die Rekrutierung und militärische Ausbildung in Sawa bereits konkret vor-
gesehen gewesen sei und sich durch ihre Flucht dem Aufgebot zum eritre-
ischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst entzogen hat. Es kann
dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welchen in der Beschwerdeschrift keine Argumente
entgegengehalten werden.
Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Auch das
blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidre-
levanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016
vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
5.5 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vorgebrachte illegale Ausreise
– im Falle ihrer Wahrunterstellung – vorliegend keine Furcht der Beschwer-
deführerin vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
zu begründen vermag, da in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für
ein Risikoprofil zu erkennen sind.
5.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist – wie im vorstehend ge-
nannten Referenzurteil erwähnt – die hypothetische Möglichkeit eines Ein-
zugs in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen
Rückkehr, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in
den Militär- beziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
D-6091/2016
Seite 13
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungs-
weise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführe-
rin mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
5.7 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung 7. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
7.2 Vorliegend wurde mit gleicher Verfügung auch das Gesuch um Beiord-
nung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen,
weshalb MLaw Michèle Künzi ein amtliches Honorar zu entrichten ist.
Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend mit der Replik vom 15. Juni 2017
eine aktualisierte Kostennote ein, die einen Aufwand von siebeneinhalb
Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 180.– und einen Spesenaufwand
von Fr. 50.– ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Rep-
lik erscheint überhöht und ist auf eine Stunde zu reduzieren, ebenso ist der
Stundensatz unter Hinweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfü-
gung vom 7. Oktober 2016 zu reduzieren und auf Fr. 150.– festzulegen,
womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 975.– statt der in Rechnung gestellten
Fr. 1350.– ergibt. Mit der Mehrwertsteuer von Fr. 78.– ergibt dies einen
Aufwand von Fr. 1053.–. Zusammen mit dem geltend gemachten Spesen-
aufwand von Fr. 50.– beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu ent-
richtende amtliche Honorar somit Fr. 1103.–.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6091/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1103.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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