Abtei lung IV
D-6092/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.__________, geboren (...),
F.__________,
vertreten durch Alain Joset, Advokat,
substituiert durch Johanna Rausch, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6092/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in B.__________, eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 4. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess, über ihr
unbekannte Länder am 5. Dezember 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass sie am 9. Dezember 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu ihren
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 5. Januar 2009 –
ebenfalls in Basel – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundes-
amt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, sie habe sehr früh geheiratet und sei zu ihrem Ehemann nach
C.__________, D.__________, gezogen, von wo sie sich in der Folge
nach Deutschland begeben hätten, bevor sie nach einem Aufenthalt
von 13 Jahren zusammen mit ihren drei Kindern freiwillig nach
D.__________ zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie mit
einer anderen Frau hintergangen habe,
dass ihre Ehe im Jahr 2000 geschieden worden sei und die Kinder
dem Vater zugesprochen worden seien,
dass sie nach etwa drei Jahren das Haus ihres Exmannes habe ver-
lassen müssen und sich zu ihren Eltern nach F.__________ begeben
habe,
dass dort das Leben als geschiedene Frau nicht einfach gewesen sei,
wobei sie als Putzfrau und mit dem Verkauf von Handarbeiten für ihren
Lebensunterhalt gesorgt habe,
dass ihre Probleme etwa zwei Jahre vor der Ausreise aus
F.__________ begonnen hätten, indem sie auf dem Arbeitsweg von ihr
unbekannten Männern belästigt worden sei,
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dass diese Belästigungen bis zur Ausreise angedauert hätten, wobei
sie zweimal vergewaltigt worden sei, jedoch aus Angst und vor Scham
weder diese Vergewaltigungen noch die Belästigungen angezeigt
habe,
dass sie aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung einerseits ausführte, die im Zu-
sammenhang mit dem Familienleben geltend gemachten Probleme
(Scheidung, Leben als alleinstehende Frau, schlechte Arbeits-
bedingungen) seien privater Natur und somit nicht asylrelevant,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaft -
lichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzu-
führen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellten, worunter auch das nicht einfache Leben der Be-
schwerdeführerin als geschiedene Frau in Mazedonien falle,
dass anderseits die geltend gemachten Behelligungen der Be-
schwerdeführerin während etwa zweier Jahre auf dem Arbeitsweg den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre
Probleme mit den unbekannten Männern auf dem Arbeitsweg an-
schaulich darzustellen, und auch die geltend gemachten Ver-
gewaltigungen nicht substanziiert habe wiedergeben können, wobei
sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise
auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder vorhandenen
Leidensdruck, welche erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu
erwarten wären, fehlten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2010
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher sie unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Belassung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und für den Fall des Unterliegens die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
31. August 2010 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses bis zum 15. September 2010 ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass das BFM in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt
haben dürfte, dass auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder
soziale Lebensbedingungen zurückzuführende Nachteile keine asyl-
beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, was auch
für das nicht einfache Leben der Beschwerdeführerin als geschiedene
Frau in Mazedonien gelte,
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dass das BFM zudem zu Recht festgestellt haben dürfte, die geltend
gemachten ständigen Belästigungen während zweier Jahre auf dem
Arbeitsweg und die beiden damit verbundenen Vergewaltigungen ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt
haben dürfte, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaligen Nach-
fragens nur stereotyp über ihre Probleme auf dem Arbeitsweg be-
richtet und auf lediglich allgemeine Art und Weise erklärt, dass ihr
unbekannte Männer aufgelauert seien,
dass das BFM sodann zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Ver-
gewaltigungen seien oberflächlich und ohne Details ausgefallen, wobei
sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise
auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen
Leidensdruck fehlten,
dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass namentlich der Einwand in der Beschwerde, in Anbetracht des
Settings, unter dem die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
vernommen worden sei, sei nachvollziehbar, dass sich eine bereits
Zeit ihres Lebens eingeschüchterte und misshandelte Person nicht
getraue, vor fremden Personen detailliert über eine dermassen be-
schämende Situation zu berichten, als unbehelflich zu qualifizieren
sein dürfte,
dass darauf hinzuweisen sei, dass die Anhörung vom 5. Januar 2009
einzig von Personen weiblichen Geschlechts durchgeführt worden sei,
weshalb von der Beschwerdeführerin eine substanziierte Schilderung
ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen zu erwarten ge-
wesen wäre, nachdem sie anlässlich der Erstbefragung vom
9. Dezember 2008 mit keinem Wort erwähnt hätte, auf dem Arbeitsweg
auf irgendeine Weise behelligt worden zu sein,
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dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu
ändern,
dass der Kostenvorschuss am 10. September 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 31. August 2010 in ausführlicher Begründung bereits
die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vor-
stehend Sachverhalt, S. 4 f.) und seither keine wesentliche Änderung
der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durch-
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führung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rück-
kommen auf die Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
genügen, und keine den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien
undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom
31. August 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung
in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen weder als asylrechtlich relevant er-
weisen noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri -
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte er-
geben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit -
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die nächsten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ((...))
nach wie vor in F.__________ wohnhaft sind und diese mithin dort
über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Muttersprache Albanisch
auch ein wenig Mazedonisch spricht und trotz fehlender Schulbildung
in ihrem Heimatstaat während mehrerer Jahre erwerbstätig war,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der
heute 40-jährigen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerde-
führerin in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden
sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits
mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 abgewiesen wurde,
weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 10. September 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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