B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6092/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. April 2012 in
die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten vom 12. April 2012 angab, er sei syrischer Staatsangehöriger und
habe seine Heimat im Alter von 12 Jahren verlassen,
dass er sich anschliessend in der Türkei, in Bulgarien, in Rumänien, in
Österreich (6 Jahre) und in den Niederlanden (7 Jahre) aufgehalten habe,
ohne in einem dieser Staaten ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. September 2012 aufforder-
te, sich am 8. Oktober 2012 in Bern-Wabern zu einer Anhörung einzufin-
den, unter dem Hinweis, ein Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingen-
den Grund würde als grobe und nicht entschuldbare Verletzung der Mit-
wirkungspflicht betrachtet, was in der Regel zur Folge habe, dass auf das
Gesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Anhörung einfand,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 in Anwendung
von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) Gelegenheit gab, sich bis zum 25. Oktober 2012 zu seinem
Nichterscheinen zu äussern,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mitteilte, er sei am 8. Oktober 2012
nicht gekommen, weil er krank sei (Eingang des Schreibens beim BFM:
25. Oktober 2012),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 aufforderte,
bis zum 5. November 2012 ein Arztzeugnis einzureichen, in dem ausführ-
lich dargelegt werde, weshalb er am 8. Oktober 2012 verhindert gewesen
sein soll, der Vorladung Folge zu leisten,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2012 – eröffnet am
15. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
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lassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2012 zu
verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzog und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich rechtzeitig beim BFM
zu melden und darauf hinzuweisen, er könne der Vorladung aufgrund ei-
ner Erkrankung keine Folge leisten,
dass er der Aufforderung, ein Arztzeugnis nachzureichen, innerhalb der
gesetzten Frist nicht nachgekommen sei,
dass somit offensichtlich sei, dass die Erklärung, er habe der Vorladung
des BFM aus Krankheitsgründen keine Folge geleistet, eine reine Schutz-
behauptung darstelle,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise ver-
letzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer ordnungsge-
mässen Durchführung und Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interes-
siert sei, weshalb ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzuspre-
chen sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, Syrer zu sein,
jedoch in keiner Weise in der Lage gewesen sei, Auskunft zu seiner an-
geblichen Herkunftsregion zu erteilen, nicht ein Arabisch spreche, wie es
in Syrien gesprochen werde, und seine Sprache auf eine Herkunft aus ei-
nem nordafrikanischen Land hinweise,
dass ihm dazu anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei, er aber keine Stellungnahme abgegeben habe,
dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass er nicht syrischer Staats-
angehöriger sei, und er folglich auch nicht nach Syrien weggewiesen
werde,
dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Maghreb stam-
me, das BFM aufgrund der Untersuchungspflicht zwar gehalten sei, den
Sachverhalt – und somit auch die Herkunft – abzuklären, dieser Pflicht im
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vorliegenden Fall aber nicht nachkommen könne, weil die behördliche
Untersuchungspflicht ihre Grenzen dort finde, wo Asylsuchende nicht be-
reit seien, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen,
es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei ihm ein weiterer Verbleib in der
Schweiz zu gestatten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen
gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
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dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a),
dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Re-
vision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsu-
chenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten
ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise
verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei-
trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhö-
rung vom 8. Oktober 2012 vorgeladen wurde,
dass er mit Abgabe eines (in seiner Muttersprache verfassten) Merkblatts
über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam ge-
macht wurde (vgl. act. A2/1),
dass er auch mit der Vorladung vom 24. September 2012 auf die mögli-
chen Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung
haben könnte, hingewiesen wurde (vgl. act. A24/2 S. 2),
dass sein Erklärungsversuch, er habe der Vorladung nicht Folge geleistet,
weil er krank gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, da er die geltend
gemachte Erkrankung trotz Aufforderung durch das BFM nicht belegte,
und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM im Schreiben vom
26. Oktober 2012 davon auszugehen ist, er hätte sich beim BFM melden
und entsprechende Erklärungen abgeben können,
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dass er in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt, sondern zur
Begründung der Beschwerde einzig ausführt, er ersuche um Asylgewäh-
rung in der Schweiz, weil in seinem Heimatland Krieg herrsche, und bitte
darum, in der Schweiz bleiben zu können,
dass kein Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen bzw. Anliegen
und den Gründen ersichtlich wird, die den Beschwerdeführer angeblich
unverschuldeterweise an der Teilnahme bei der Anhörung vom 8. Oktober
2012 verhindert haben sollen,
dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe
und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei-
nen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die
Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimat-
land keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist,
dass diese Annahme auch dadurch bestätigt wird, dass er sich vor der
Einreise in die Schweiz gemäss seinen Angaben längere Zeit in der Tür-
kei, in Bulgarien, in Rumänien, in Österreich und in den Niederlanden
aufgehalten habe, ohne in diesen Ländern ein Asylgesuch zu stellen (vgl.
act. A4/13 S. 10 ff.), wobei aufgrund der Aktenlage auch Zweifel an dieser
Sachverhaltsdarstellung bestehen, hat er doch die ihm in Deutsch bzw.
Niederländisch gestellte Frage nach seinem Befinden trotz angeblich
langjährigen Aufenthalts in Österreich und den Niederlanden offenbar
nicht verstanden (vgl. act. A4/13 S. 9),
dass aufgrund der überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht syri-
scher Staatsangehöriger, sondern stamme aus dem Maghreb,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen
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hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: