Abtei lung IV
D-6094/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6094/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe geboren in B._______,
reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2006 nach G._______.
Am 17. Juni 2006 flog er von L._______ aus mit einer
Zwischenlandung in einem unbekannten Land nach C._______, wo er
am 18. Juni 2006 in die Schweiz einreiste. Am 20. Juni 2006 ersuchte
er beim OCP (Office cantonal de la population) C._______ um Asyl
nach, wo er seine Identitätskarte zu den Akten gab. Er wurde
daraufhin angewiesen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ zu melden. Am 23. Juni 2006 wurde der
Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und summarisch zu
den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 17. August 2006
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kanto-
nale Behörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2000 – damals wohnhaft in
F._______ – Mitglied der Oppositionspartei Union des Forces de
Changement (UFC) und habe seit seinem Parteibeitritt Flugblätter ver-
teilt und versucht, Jugendliche für die Opposition zu mobilisieren.
Anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2005 sei er als Wahlbe-
obachter tätig gewesen, wobei verschiedene Unregelmässigkeiten
festgestellt worden seien. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate,
wonach die Regierungspartei die Wahl gewonnen habe, hätten
Protestkundgebungen stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe.
Nachdem es zu Zusammenstössen gekommen und auf die Kundge-
bungsteilnehmer geschossen worden sei, sei er nach G._______
geflüchtet, von wo aus er am 25. Oktober 2005 nach B._______
zurückgekehrt sei. Am (...) 2005 sei er von fünf Zivilpersonen verhaftet
und unter misslichen Bedingungen zusammen mit weiteren Personen
an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Mit Hilfe eines
Wärters – eines Bekannten seiner Cousine H._______ – habe er
schliesslich nach G._______ fliehen können.
Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, er habe sich in der Schweiz
bereits mit der UFC in Verbindung gesetzt, und reichte eine entspre-
chende Einladung der "Section Suisse" vom 27. Juli 2006 zu einem
Treffen am 5. August 2006 in C._______ ein.
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B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 - eröffnet am 26. Oktober 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdefüh-
rer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz bis am 15. Dezember 2006 zu verlassen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. November 2006 (Poststempel) durch seinen (damaligen) Rechts-
vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochte-
ne Verfügung vom 20. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und
es sei die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel einreichen: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
2. November 2006, diverse Dokumente betreffend den Tod von
H._______ (einer Cousine des Beschwerdeführers), Gutachten der
SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-
oppositionellen Tätigkeiten" vom 21. September 2006, Mitgliedkarte
der UFC, Bestätigungsschreiben der UFC in B._______ über die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 19. September 2006, 2
Fotos eines zerstörten Hauses, 2 Fotos des Beschwerdeführers
zusammen mit weiteren Personen der UFC Frankreich,
handschriftlicher Brief des Vaters des Beschwerdeführers an die in
den I._______ lebende (Verwandte) des Beschwerdeführers.
D.
Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab
dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für die hängigen
Verfahren vor der ARK zuständig sei.
Seite 3
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 stellte der Instrukti-
onsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und
überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur
Stellungnahme eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seine neu beauftragte Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung einerseits sowie die Kopie seines
Mandats als Wahlbeobachter vom 12. April 2005 anderseits einrei-
chen.
H.
Als weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Betätigung wurden vom
Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 ein Protokoll der (...) Untersektion
der UFC sowie drei Fotos des Beschwerdeführers als Teilnehmer an
einer Demonstration in C._______ zu den Akten gegeben. Eines
dieser Fotos sei im Internet veröffentlicht worden
I.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
auf der Internetseite von "icilome" publizierten Text ein, in welchem er
als verschwundener Aktivist der UFC in F._______ namentlich erwähnt
wird.
J.
Am 24. September 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht
weitere Beweismittel ein, nämlich ein vom Beschwerdeführer mitver-
fasster, in drei verschiedenen Zeitungen erschienener Zeitungsartikel,
die Kopie eines Protokolls der UFC-Versammlung der Sektion (...) vom
11. August 2007 sowie die Kopie eines Schreibens von J._______,
Sekretär der UFC in B._______, vom 27. Juni 2007.
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K.
Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer mit Eingaben
vom 16. Mai 2008, 16. Juni 2008, 12. Dezember 2008 und 22. Juni
2009 eingereicht. Zu erwähnen sind dabei insbesondere zwei Arzt-
zeugnisse vom 11. Juni 2008 und vom 28. Mai 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-
alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne
2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
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der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zunächst widersprächen seine Angaben zur Reise in die Schweiz der
allgemeinen Erfahrung. So etwa die Behauptung, er sei auf der Reise
nie persönlich kontrolliert worden und wisse weder, wie viele Kontrol-
len er passiert habe, noch wo die Zwischenlandung stattgefunden
habe. Gleiches gelte für seine Aussage, er wisse nicht, welche Auswei-
se seine Begleiterin benutzt habe, auf welchen Namen diese gelautet
hätten und wie die Begleiterin, deren Kind er getragen habe, gehei-
ssen habe und welcher Nationalität sie gewesen sei. Erstaunlich sei
ferner, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die
benutzte Airline zu benennen. Des Weiteren widerspreche es der all-
gemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach seinen
eigenen Angaben den Identitätsausweis während der gesamten Haft
von Oktober (...) bis Juni (...) bei sich hätte tragen können. Nicht
nachvollziehbar erscheine sodann, warum ein ihm unbekannter Wäch-
ter, der lediglich seine Cousine gekannt habe, allein aus Mitleid das
Risiko auf sich genommen hätte, den Beschwerdeführer persönlich
aus der Haft zu befreien und ihn im eigenen Auto nach G._______ zu
führen. Als widersprüchlich und damit unglaubhaft erachtete das
Bundesamt sodann die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Wohnort. Im EVZ habe er angegeben, von 1998 bis 2006 bei seiner
Mutter in B._______ gewohnt zu haben, währenddem er anlässlich der
Anhörung durch die kantonale Behörde zu Protokoll gegeben habe,
sich von 1998 bis April 2005 in F._______ aufgehalten und sich dort
auch für die UFC engagiert zu haben. Schliesslich fügte die Vorinstanz
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an, die ins Recht gelegte Einladung der UFC-Togo (Sektion Schweiz,
Genf) vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Sie beziehe
sich nicht auf den vorgebrachten Sachverhalt und belege in keiner
Weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vergangene und
befürchtete zukünftige Verfolgung in seinem Heimatland. Das
Dokument sei zudem auch kein Beleg für die Mitgliedschaft bei der
UFC oder für eine allfällige Tätigkeit für diese Organisation.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 hielt das Bundes-
amt fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel liessen
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem neuen Licht
erscheinen. Alleine die Mitgliedschaft in der UFC führe nicht bereits zu
Verfolgungsmassnahmen der togoischen Behörden. Weiter lasse auch
die vom Beschwerdeführer behauptete exilpolitische Betätigung –
nehme man diese als erstellt an – nicht auf eine künftige Verfolgung im
Heimatstaat schliessen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, entgegen der
vorinstanzlichen, standardmässigen Auffassung habe der Beschwer-
deführer die Passkontrolle durchaus substanziiert geschildert. Bei der
Aufsichtsperson, die dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht
habe, habe es sich sodann um den Freund seiner Cousine H._______
gehandelt. Unter Berücksichtigung dieser Beziehung erscheine das
Engagement zugunsten des Beschwerdeführers nicht absolut
ungewöhnlich, sondern es sei vielmehr mit dem Verhalten eines künfti-
gen Schwagers vereinbar. Auch die Schilderung der Passkontrolle,
wonach die Begleiterin das Dokument in den Händen behalten habe,
liege im Bereich des Möglichen. Hinsichtlich seiner als widersprüchlich
erachteten Angaben zum Wohnsitz sei anzumerken, dass er trotz zeit-
weiser Abwesenheit im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit
das Domizil seiner (...) als offiziellen Wohnsitz betrachtet habe. Erst
anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde habe sich der
Beschwerdeführer zu differenzierten Ausführungen veranlasst ge-
sehen.
In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung liess der
Beschwerdeführer ergänzen, entgegen der Annahme des Bundesam-
tes sei die einfache Parteizugehörigkeit zur UFC Grund genug für eine
Verfolgung durch die Behörden. Beim Beschwerdeführer handle es
sich zudem nicht um ein einfaches Parteimitglied. Er habe durch sein
Engagement in dem von ihm gegründeten (...) einen grossen
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Bekanntheitsgrad in F._______ erlangt und zudem als Wahlbeobachter
bei den Wahlen vom 24. April 2005 seine Partei vertreten. Belegt sei
im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert
habe. Seine Aktivitäten in der Schweiz würden von den togoischen
Behörden im Lichte der vorangegangenen politischen Tätigkeiten in
Togo gewertet. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer
Rückkehr nach Togo verhaftet zu werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des
Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition in Togo
verfolgt worden zu sein. Anderseits brachte er im Beschwerdeverfah-
ren vor, er sei Sekretär der UFC Untersektion (...) und betätige sich
exilpolitisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend (Ziff. 3.2 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die
geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor
Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls
eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit
der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2006 hat sich
die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadé-
ma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtüberga-
be an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im Ap-
ril 2005 – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – Präsidenten-
wahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression
gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen
zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu
Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000
Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und
Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der
Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen
Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung
und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung
und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische
Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich
ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche
Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Eingreifen
durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht
Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere
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Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zu-
rückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen ge-
mäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair
und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische
Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert ak-
tiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des
Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe,
18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online
auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009;
Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum
Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2,
E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni
2008 E. 3.2).
5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder
wegen seiner oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise
noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flücht-
ling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt
– asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im
von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sach-
verhalt näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Ausein-
andersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn sie den Tatsa-
chen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvoll-
zug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar
ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom
1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom
20. November 2008).
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerde-
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führer lebte vor seiner Ausreise – ausgenommen die Jahre 1998 bis
2005 – in B._______ (vgl. A7/22 S. 3 und 5). Nach 15-jähriger
Schulbildung (einschliesslich Mittelschule) arbeitete der
Beschwerdeführer als (...) und führte zusammen mit einem Kollegen
eine (...) (vgl. A7/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Schulbildung und
Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten, sich
in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben sein (...) und
eine (...) in B._______ (vgl. A7/22 S. 3), eine (...) lebt in den I._______
(vgl. A7/22 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit einerseits über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen
kann. Anderseits ist davon auszugehen, die in den I._______ lebende
(...) werde ihre Familienangehörigen weiterhin (vgl. A7/22 S. 5)
finanziell unterstützen können.
7.4.3 Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 16. Juni 2008
sowie vom 22. Juni 2009 je einen ärztlichen Bericht einreichen und
macht damit sinngemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn,
die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen
ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem me-
dizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen
Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Vorliegend sind unter den genannten Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 As. 4 AuG zu
entnehmen. Gemäss dem in den Akten liegenden, neusten ärztlichen
Bericht von Dr. med. K._______ leidet der Beschwerdeführer zum
einen an (...)problemen ([...] links). Als aktuelles Krankheitsbild wird
ein leicht geschwollenes linkes (...) mit Endphasenschmerz bei voller
Flexion genannt. Die (...)beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Es
bestehe eine Druckdolenz über dem (...) und eine (...)stellung im
Stand. Als Prognose im Falle fehlender weiterer ärztlicher Behandlung
wird eine zunehmende schmerzhaft eingeschränkte
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(...)gelenksbeweglichkeit aufgeführt. Diese Beeinträchtigung genügt
vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung offensichtlich
nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Zum Zweiten nennt der ärztliche Bericht ein seit 1988
bekanntes (...), welches inhalativ therapiert wird. Diese (...)therapie
sei lebenslänglich fortzusetzen, ohne ärztliche Behandlung seien
(...)exacerbationen anzunehmen mit letztlich nicht auszuschliessender
Gefahr einer akuten Atemnot bis zum Erstickungstod. Dazu gilt es
anzumerken, dass das (...) gemäss ärztlichem Bericht bereits vor der
Ausreise des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkannt und
therapiert wurde. Weder wird vorgebracht, die damalige Behandlung
sei ungenügend gewesen, noch macht der Beschwerdeführer geltend,
im heutigen Zeitpunkt wäre eine Behandlung in Togo nicht mehr
möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
sind denn auch – zumindest in B._______ – grundsätzlich alle
Medikamente verfügbar. Angesichts der Ausbildung des
Beschwerdeführers sollte ihm deren Beschaffung, allenfalls mit Hilfe
seiner Verwandten im In- und Ausland, möglich sein. Zudem steht es
dem Beschwerdeführer frei, für eine gewisse Übergangszeit medi-
zinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die im ärztlichen Bericht weiter
(am Rande) erwähnten und nicht weiter ausgeführten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen ([...] [{...}] und [...] und [...] der Augen)
vermögen nach dem Gesagten ebenfalls keine medizinische Notlage
im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
7.4.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug
der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren
Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache Situation des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger
Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines
bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch soziali-
siert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe
für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Togo.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdein-
stanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den
aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Unterstützungsbestätigung vom 2. November 2006 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerde-
führer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen
sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Verfügung des BFM vom 20.10.2006 im Original [Beilage zur
Beschwerdeschrift], 7 Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______, (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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