Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6094/2009
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2000 in der Schweiz um
Asyl nach; hauptsächlicher Grund seiner Einreise sei eine (Krankheit)
seiner Mutter, für die er in der Schweiz eine Behandlungsmöglichkeit
ausfindig machen wolle. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 stellte das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen am
5. März 2001 erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des
wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erhobenen Kostenvorschusses
mit Urteil vom 5. April 2001 nicht ein. Auf zwei Revisionsgesuche des
Beschwerdeführers vom 19. April 2001 und 2. Mai 2001 trat die ARK
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Gesuche mit Urteilen vom
25. April 2001 respektive 23. Mai 2001 nicht ein.
B.
Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Juni 2006
ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wobei
er – unter Einreichung zahlreicher textlicher und bildlicher Beweismittel –
geltend machte, es lägen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten subjektive
Nachfluchtgründe vor. Er sei seit (Datum) Mitglied der als regimefeindlich
bekannten Organisation B._______; er bekleide das Amt des (…) im
Kanton C._______ und sei zuständig für die Koordination und
Vorbereitung von Kundgebungen und Standaktionen. Er habe an
zahlreichen, gegen das iranische Regime gerichteten
Protestkundgebungen teilgenommen. Als Bewilligungsinhaber einer
Standaktion vom (Datum) habe er die Hauptverantwortung dafür
getragen. Zudem habe er zwei regimekritische Artikel verfasst, die auf der
B._______-Homepage veröffentlicht worden seien. Die Gefahr für
Oppositionelle habe sich aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Iran
auch in allgemeiner Hinsicht verschärft.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
(zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine
politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht, womit kein Grund zur
Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten
sei. Erst vier Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei er
öffentlich als Aktivist aufgetreten, womit das Bestreben, doch noch ein
Anwesenheitsrecht zu erlangen, selbst für die iranischen Behörden auf
der Hand liegen dürfte. Zudem sei aus der blossen Mitgliedschaft bei der
B._______ und der Teilnahme an deren Anlässen nicht zu schliessen,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe sich nicht als
führendes Kadermitglied der B._______ exponiert, sondern sei lediglich
für (…) einer Untersektion zuständig. Auch die im Internet veröffentlichten
Artikel würden nicht den Eindruck erwecken, dahinter stehe eine Person,
die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen verfüge
beziehungsweise ein persönliches Agitationspotenzial aufweise, das auch
nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden
könnte. Es lägen auch keine Hinweise vor, wonach gegen den
Beschwerdeführer im Iran wegen der geltend gemachten Tätigkeiten ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
wären.
D.
Die dagegen am 14. August 2006 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Einschätzung des
BFM sei zutreffend. Zwar stelle das iranische Strafrecht die politische
Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe,
jedoch sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt hätten, die sie aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche
Regimegegner erscheinen liessen. Ein solcher Exponierungsgrad könne
dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden, weshalb eine
konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen sei.
Mit der Funktion als Organisator in der B._______ – die geltend
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gemachte Position als (…) sei unbelegt – weise er keine hinreichend
hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle auf. Vor diesem
Hintergrund lasse die dokumentierte Beteiligung an exilpolitischen
Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor von
Internetartikeln – von vornherein nicht das behauptete
Gefährdungspotenzial ersehen. Der Inhalt der Internetartikel gehe nicht
über eine undifferenzierte Kritik am iranischen Regime und einen sehr
allgemein gehaltenen Aufruf zur Bekämpfung der Unterdrückung hinaus.
Die Artikel vermöchten damit nicht den Eindruck einer für das iranische
Regime gefährlichen Person zu vermitteln. Friedliche
Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten würden von den
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung
des Interesses ihrer Landsleute interpretiert, im Gastland ein
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im Iran
sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend mache, sei festzuhalten,
dass die Wahl von Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten nicht
erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf iranische
Exilgruppierungen geführt habe.
E.
Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30. Oktober 2008
ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM zum dritten Mal um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und deshalb Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
E.a Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
es lägen nunmehr subjektive Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er engagiere sich seit vielen Jahren in
exilpolitischer Weise. Seit (Datum) sei er Mitglied der B._______, wobei
er zuweilen (…) für den Kanton C._______ gewesen sei. Seit der
rechtskräftigen Abweisung des zweiten Asylgesuchs habe er vier Mal
beim Verteilen der B._______-Monatszeitschrift D._______ in E._______
geholfen, und an drei Protest- beziehungsweise
Informationskundgebungen in F._______, einer Demonstration vor der
iranischen Botschaft in Bern und einer Informationsveranstaltung in
E._______, für die er in seinem Namen das Bewilligungsgesuch
eingereicht habe, teilgenommen. Weiter habe er in den Ausgaben der
persisch-sprachigen, in G._______ edierten Wochenzeitung H._______
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vom (Datum) und (Datum) seinen Unmut über das iranische Regime
geäussert und seine Landsleute aufgefordert, am 11. Februar 2008 (dem
Jahrestag der Machtübernahme durch das Mullah-Regime) mit geeinter
Stimme gegen das Regime zu demonstrieren. Zudem habe er zwei
Artikel auf der Internetseite der B._______ publiziert, in denen er die
Weltbevölkerung aufrufe, Krieg und Terror zu verurteilen. Durch die
Teilnahme an einer Vielzahl regimekritischer Veranstaltungen habe er
sich in einer Art exponiert, aufgrund derer er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vom iranischen Überwachungsapparat als
subversives Element registriert worden sei, weshalb er bei einer
Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Er habe mittlerweile an mehr als 27 politischen Aktionen
der B._______ teilgenommen und unter seinem Namen sechs
regimekritische Artikel publiziert. Auch wenn einige Anlässe/Artikel bereits
in einem abgeschlossenen Verfahren beurteilt worden seien, müssten
diese doch zur Erfassung seines politischen Profils herangezogen
werden. Bedeutend seien insbesondere die beiden Aufrufe in der Zeitung
H._______, die unter seinem Namen und versehen mit seinem Foto und
dem aktuellen Aufenthaltsorts publiziert worden seien. Diesbezüglich
weise er auch auf die Feststellungen von Amnesty International in einem
Gutachten für das Verwaltungsgericht I._______ vom (Datum) hin; bei
der Zeitschrift H._______ handle es sich wie bei der im Gutachten
beurteilten Zeitung J._______ um eine grosse Exilzeitung, die den
iranischen Auslandsvertretungen bekannt sei.
E.b Im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das
BFM vom 11. August 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei bis vor zirka drei oder vier Monaten Mitglied der B._______
gewesen. Da deren Aktivitäten jedoch nachgelassen hätten, sei er
ausgetreten. Aus Solidarität nehme er aber immer noch an den
Kundgebungen teil, so auch an einer Demonstration in F._______ vom
(Datum), bei welcher er einen Landsmann kennengelernt habe, der ihm
von einer (Partei) in K._______ erzählt habe, die ihn allenfalls
interessieren könnte; gegenwärtig seien ihm die Richtlinien dieser Partei
noch unbekannt und er wisse nicht, ob sie auch in der Schweiz vertreten
sei, aber er werde die Partei-Statuten studieren und gegebenenfalls eine
Zusammenarbeit in Betracht ziehen. Während seiner Mitgliedschaft bei
der B._______ sei er für (…) in C._______ zuständig gewesen. Er habe
an allen Demonstrationen, den monatlichen kantonalen Versammlungen
und den Hauptversammlungen im Politbüro in F._______ teilgenommen.
Drei Kundgebungen in E._______ habe er persönlich organisiert. Als
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Regimegegner – er fordere die Grundfreiheiten für sein Volk und eine
Trennung von Kirche und Staat – sei für ihn eine Rückkehr in den Iran
unzumutbar. Jeglicher Protest gegen den massiven Wahlbetrug von
Ahmadinejad werde brutal niedergeschlagen und er befürchte, im Iran
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten umgebracht zu werden.
F.
F.a Mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte auch das (dritte)
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der
Beschwerdeführer habe im ersten Asylgesuch keinerlei politische
Asylgründe vorgebracht. Erst im Jahr 2005 habe er in der Schweiz
politische Aktivitäten für die B._______ aufgenommen. Seine
diesbezüglichen Asylgründe und sein politisches Profil seien bereits in
der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 beurteilt worden. Es sei
damals festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein politisches
Profil besitze, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Diese Einschätzung
sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007
bestätigt worden. Die nunmehr im dritten Asylgesuch geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten vermöchten nichts an der bisherigen
Beurteilung zu ändern. Die Aktivitäten würden den Eindruck eines
durchschnittlichen Mitläufers der B._______ erwecken. Auch den in der
Zeitschrift H._______ und im Internet publizierten Artikeln des
Beschwerdeführers sei keine fundierte und ernst zu nehmende Kritik am
iranischen Regime zu entnehmen; die Kritik wirke vielmehr plakativ und
stereotyp. Die Artikel vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, dass
dahinter ein Autor stehe, der auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für
das iranische Regime werden könnte. Zudem sei der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben gar nicht mehr Mitglied der B._______. Zwar
habe er Interesse an einer (Partei) geäussert, wisse aber nichts
Konkretes über diese. Ihm sei deshalb offensichtlich ein qualifiziertes
politisches Profil abzusprechen. Zudem würden gerade die
Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers – wie zahlreiche weitere,
ähnlich dokumentierte Eingaben – zeigen, dass allein in der Schweiz
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innert wenigen Monaten unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von
denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es
den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals
schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Überdies
dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden,
sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten – wie dem Publizieren von Artikeln in
exiliranischen Zeitungen und im Internet – nachgehen würden. Die
iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse, die dahinter
stehenden Personen zu identifizieren, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, was
vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein
derartiges politisches Profil. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das (dritte) Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
G.
G.a Mit Eingabe vom 24. September 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung mit Ausnahme von Dispositivziffer 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und damit Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und deshalb Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde.
G.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die Auffassung der Vorinstanz, nur erhebliche politische Betätigung
vermöge das Interesse der iranischen Sicherheitskräfte zu wecken,
erscheine angesichts der breiten Massnahmen der Sicherheitsdienste zur
Beobachtung der politischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im
Ausland und der aktuellen Ereignisse im Iran als unrealistisch. Der Iran
sei kein Rechtsstaat; der Entscheid über die Konsequenzen
exilpolitischer Aktivitäten läge nicht bei Richtern, sondern bei den
Geheimdiensten, weshalb dieser nur schwer vorhersehbar sei. Sich auf
die Unterscheidungsfähigkeit eines willkürlichen Staatsapparats zu
verlassen, sei nicht mit Art. 3 und 5 AsylG vereinbar. Zudem habe das
Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die
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Veröffentlichung eines Aufrufs in einer Exilzeitung, versehen mit Name
und Foto des Autors, für die Auslösung von Massnahmen durch die
iranischen Behörden bei einer Rückkehr als ausreichend gewertet (Urteil
[…]). Er habe – wie bereits im Asylgesuch vom 30. Oktober 2008
ausgeführt – zwei Mal in der Wochenzeitung H._______ seinen Unmut
über das iranische Regime geäussert und seine Landsleute zum
Demonstrieren aufgerufen. Bei der Zeitschrift H._______ handle es sich
um eine grosse Exilzeitung, die den iranischen Behörden als
Oppositionsblatt bekannt sei. Sein exilpolitisches Verhalten gehe über
dasjenige zahlreicher Landsleute hinaus, und es sei anzunehmen, dass
er den iranischen Behörden insbesondere durch die Publikationen in der
H._______ und der B._______-Zeitschrift D._______ als überzeugter
Regimegegner aufgefallen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse er
deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen. Im Iran habe unterdessen bereits der fünfte
Schauprozess gegen dutzende von Angeklagten, denen die (Mit-
)Organisation von Kundgebungen vorgeworfen worden sei,
stattgefunden. Da aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG. Der Wegweisungsvollzug sei damit unzulässig und
unzumutbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 15. Oktober 2009,
verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Oktober 2009 geleistet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. November
2009 eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
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K.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein. Er brachte vor, er sei seit (Datum) Mitglied
der L._______. Sein Betätigungsfeld umfasse das Organisieren von
Standaktionen, die Aufbereitung der Propaganda, das Verfassen
regimekritischer Artikel und die Organisation und Teilnahme an
Demonstrationen. In der Mitgliedschaftsbestätigung vom (Datum)
bestätige die Partei auch, dass er sich aufgrund seines Engagements
einem hohen Verfolgungsrisiko aussetze. Am (Datum) habe er an einer
Kundgebung der L._______ in F._______ teilgenommen, für die er in
seinem Namen die Bewilligung eingeholt habe, was vom grossen
Vertrauen der Parteikollegen und seiner gewichtigen Stellung in der
L._______ zeuge. Weiter habe er am (Datum) an einer Standaktion in
F._______ und am (Datum) an einer Demonstration in M._______
teilgenommen. Zu Beweiszwecken seien die drei Veranstaltungen
fotografisch dokumentiert worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
– Mitgliedschaftsbestätigung L._______, (Datum);
– Bewilligung der Stadtpolizei F._______ für die Standaktion vom (Datum);
– Aufruf für die Standaktion vom (Datum);
– 3 Fotos der Standaktion vom (Datum);
– Aufruf für die Standaktion vom (Datum);
– 2 Fotos der Standaktion vom (Datum);
– CD mit 23 Aufnahmen der Aktionen vom (Datum), (Datum) und (Datum).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als begründete
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob
eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1993
Nr. 21).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
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Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1
S. 352).
4.
Der Beschwerdeführer macht in seinem dritten Asylgesuch erneut das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Bezüglich der
Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel
verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seines geschilderten Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland
respektive nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt
zu sein und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352
mit weiteren Hinweisen).
4.2. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen
drittem Asylgesuch als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, da keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestünden. Dieser
Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass
das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden
Gründen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügend qualifiziert hat. Es kann somit vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel
zu ziehen vermöchten.
4.2.1. Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten iranischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von den iranischen Sicherheitsbehörden beobachtet werden. Dieser
Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine
tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete
Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit
– dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger des
Irans tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchenden zu einer Gefahr für den Bestand des
iranischen Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff).
4.2.2. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nach
wie vor nicht beigemessen werden. Im Rahmen seines ersten
Asylgesuchs machte er keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend, so dass ausgeschlossen werden kann, dass er im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates im Jahr 2000 als
regimefeindliche Person im Blickfeld der iranischen Behörden war und
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überwacht wurde. Erst rund vier Jahre nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens begann er, sich in der Schweiz politisch zu betätigen. Eine
allfällige Überwachung des Beschwerdeführers seitens der iranischen
Behörden nach seiner Einreise in die Schweiz wäre somit während
längerer Zeit ohne Ergebnis geblieben und deshalb wohl eingestellt
worden. Mit dem exilpolitischen Engagement, das der Beschwerdeführer
im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 15. Juni 2006 geltend machte
(Beitritt zur B._______ im [Monat] 2005 und Teilnahme an verschiedenen
Anlässen in den Jahren 2005 bis 2007, wobei er als Bewilligungsinhaber
einer Standaktion im Kanton C._______ in Erscheinung trat, sowie
Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln im Internet), vermochte er
gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember
2007 keine subjektiven Nachfluchtgründe, die den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, zu
begründen. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit
seiner Tätigkeit für die B._______ und der Veröffentlichung von Artikeln
im Internet nicht derart exponiert habe, als dass deshalb mit einer
konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen wäre; er
weise kein Profil einer für das iranische Regime potentiell gefährlichen
Person auf.
Die nunmehr im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend gemachten
Vorbringen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die
politischen Aktivitäten bis Ende 2007, auf die sich der Beschwerdeführer
wiederum beruft, waren bereits Gegenstand des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 und wurden als für
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
nicht genügend qualifiziert. Die seitherigen Tätigkeiten für die B._______
(viermaliges Verteilen der B._______-Monatszeitschrift D._______ in
E._______, Teilnahme an drei Kundgebungen in F._______, einer
Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern und einer
Informationsveranstaltung in E._______, für die er in seinem Namen das
Bewilligungsgesuch eingereicht hatte, und erneute Veröffentlichung
regimekritischer Artikel im Internet) stellen lediglich eine Weiterführung
des bisherigen Engagements dar, ohne dass eine qualitative
Veränderung hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers und seiner
Exponiertheit in der Öffentlichkeit erkennbar wäre. Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit zirka Mitte April oder
Mai 2009 gar nicht mehr Mitglied der B._______ (vgl. C8 S. 3). Hingegen
habe er sich neu der L._______ angeschlossen, wobei hinsichtlich des
Zeitpunkts des Parteibeitritts widersprüchliche Angaben vorliegen: Das
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Schreiben der L._______ vom (Datum) bestätigt die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers seit Mai 2009; laut dessen Aussage anlässlich der
Anhörung vom 11. August 2009 habe er jedoch erst anlässlich einer
Kundgebung vom 24. Juli 2009 von der ihm bisher unbekannten (…)
Partei erfahren, deren politische Richtlinien ihm noch nicht bekannt seien,
weshalb er sich vor einem allfälligen Beitritt erst entsprechend informieren
müsse (vgl. C8 S. 3 ff.). Dies weckt gewisse Zweifel an der Seriosität der
ausgestellten Mitgliedschaftsbestätigung. Jedenfalls ist angesichts der
Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beitritt zur
L._______ erst zwischen dem 11. August 2009 (Anhörungstermin) und
dem 22. September 2009 (aktenkundige polizeiliche Bewilligung für eine
Standaktion der L._______ mit Nennung des Beschwerdeführers als
Bewilligungsinhaber) erfolgte. Hinsichtlich der Funktion des
Beschwerdeführers in der L._______ ist aufgrund des in der
Mitgliedschaftsbestätigung vom (Datum) umschriebenen Betätigungsfelds
und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
21. Juni 2010 davon auszugehen, dass diese im Wesentlichen derjenigen
entspricht, die er zuvor in der B._______ innehatte (hauptsächlich
Organisation und Teilnahme an Aktionen, Propaganda-Aufbereitung). Der
Beschwerdeführer weist damit auch in der L._______ keine hohe und in
der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle aus. In seiner Funktion als
Organisator von Informationsveranstaltungen der L._______ ist einzig
eine auf seinen Namen lautende Bewilligung der Stadtpolizei F._______
vom (Datum) für eine Standaktion vom (Datum) aktenkundig, deren Inhalt
nur den schweizerischen und nicht den iranischen Behörden bekannt sein
dürfte. Mit der Publikation von zwei kurzen Beiträgen in der in N._______
publizierten Auslandsausgabe der iranischen Zeitung H._______ vom
(Datum) und (Datum) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
Tatsachen gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten
lassen, als dass er deshalb nicht mehr in den Iran zurückreisen könnte.
Die beiden kurzen Aufrufe erschöpfen sich wie die früher im Internet
publizierten Artikel in allgemein gehaltenen Unmutsäusserungen, ohne
Bezug zur eigenen Situation des Beschwerdeführers; die Aufrufe gehen –
anders als die Publikationen, die Gegenstand des vom Beschwerdeführer
angeführten Urteils […] waren – nicht über parolenhafte Aufrufe zu einer
Demonstration gegen das iranische Regime am 11. Februar 2008 hinaus
und vermitteln nicht den Eindruck, dahinter stehe ein Autor, der zu einer
echten Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Selbst wenn
diese Aufrufe des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden zur
Kenntnis genommen worden sein sollten, ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass er deswegen besonders im Visier des
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Nachrichtendienstes stehen würde beziehungsweise mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. In den Akten finden sich denn
auch keine konkreten Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer
aufgrund dieser Veröffentlichungen oder seiner anderen Aktivitäten im
Heimatland behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
Insgesamt deutet Vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht,
sich mit einem systematischen Ausbau der exilpolitischen Tätigkeiten ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass damit keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die eine in flüchtlingsrechtlicher
Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu begründen vermöchten. Es
besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Da auch der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage im Iran nicht zu einer
anderen Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft zu führen
vermag, hat das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
unverändert weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihm gemäss den vorstehenden Erwägungen zu den geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen
Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur dahingehend
geändert hätte, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch unverändert als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG). Sie sind auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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