B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6094/2014
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, LL.M.,
Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
D-6094/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im
März 2012 und gelangte nach Aufenthalten in C._______ und in Polen am
15. September 2014 in die Schweiz, wo sie am 22. September 2014 um
Asyl nachsuchte.
B.
Die am 23. September 2014 durch das SEM mittels der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen erga-
ben, dass der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 von der polnischen
Botschaft in C._______ ein Schengen-Visum ausgestellt worden war.
C.
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der summarischen Befragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 3. Oktober 2014 vor, sie
sei mit dem in der Schweiz lebenden eritreischen Staatsangehörigen
D._______ (N (...)) religiös getraut worden. Er sei im vorigen Jahr nach
C._______ gekommen, wo sie ihn kennengelernt habe. Sie habe Eritrea
verlassen, weil sie dort drei Monate lang im Gefängnis gewesen sei. Sie
habe im November 2011 illegal in den Sudan ausreisen wollen und sei da-
bei erwischt worden. Man habe ihr zuvor einer Vorladung für den Militär-
dienst geschickt. Gegen Bezahlung sei sie aus dem Gefängnis freigekom-
men und habe einen anderen Weg zum Verlassen des Landes gesucht.
Das SEM gewährte ihr zum Abschluss der Befragung das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Sie machte geltend, dass sie in der Schweiz bleiben
wolle, da ihr Ehemann sich hier aufhalte.
D.
Am 7. Oktober 2014 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Diesem Gesuch
wurde seitens der polnischen Behörden am 9. Oktober 2014 entsprochen.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (eröffnet am 16. Oktober 2014) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Polen, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der
Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2014
(recte: 20. Oktober 2014) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfü-
gung vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
sich aufgrund von Art. 9 und Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für ihr Asylgesuch
als zuständig zu erklären. Eventuell sei das SEM anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu
erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Der Instruktionsrichter liess den Vollzug der Überstellung mit Zwischenver-
fügung vom 24. Oktober 2014 aussetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 ordnete der Instruktionsrich-
ter an, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten überwies er zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2014 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-6094/2014
Seite 4
J.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 6. No-
vember 2014 von der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt. Zur Einrei-
chung einer Stellungnahme wurde ihr Frist bis zum 21. November 2014
angesetzt.
K.
Am 20. November 2014 teilte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsüber-
nahme mit. Sie ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme um vier Wochen.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte die Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 auf den
5. Dezember 2014.
M.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember
2014 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lag das Original des Ehescheins
vom 5. Dezember 2013 bei.
N.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
sei im dritten Monat schwanger. Zum Beleg wurde die Kopie einer Bestäti-
gung des E._______ vom gleichen Tag beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6094/2014
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat können vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin
habe angegeben, am 1. Dezember 2013 geheiratet zu haben. Die Ehe sei
in Abwesenheit der Ehepartner geschlossen worden. Sie habe ihren Part-
ner in C._______ kennengelernt und ihn dort zweimal jeweils für wenige
Stunden gesehen. Ansonsten hätten sie ihre Beziehung per Telefon ge-
pflegt. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner seien lediglich religiös ge-
traut worden, weshalb es sich nicht um eine Ehegemeinschaft im Sinne der
Rechtsprechung handle, woran auch die eingereichte Kopie der Heiratsur-
kunde nichts ändere. Das Dokument weise keine Sicherheitsmerkmale auf
und sei leicht zu fälschen. Schliesslich basiere das Dokument auf einem
falschen Geburtsdatum, weshalb der Urkunde nur wenig Beweisgehalt zu-
zumessen sei. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen unter den Begriff
"Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete
Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, die bereits
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im Heimatland bestanden habe. Dabei sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur
Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts un-
terschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil D-4076/2011
vom 25. Juli 2011). Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin
könne nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
ausgegangen werden, weshalb sie und ihr Partner nicht unter den Fami-
lienbegriff der Dublin-III-VO fielen. Des Weiteren lägen keine Gründe für
einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Da kein familiäres
Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestehe, könne aus Art.
8 EMRK nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden; die
Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens werde nicht widerlegt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin sei durch die beiden Familien in Abwesenheit der Partner geschlos-
sen worden. Die Ehe sei vom Justizministerium Eritreas registriert worden.
Nach der Heirat habe ihr Ehemann, der in der Schweiz eine Niederlas-
sungsbewilligung besitze, ein Familiennachzugsgesuch gestellt, über das
noch nicht befunden worden sei. Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten
Ehegatten als Familienangehörige des Antragstellers, selbst wenn sie nicht
verheiratet seien, falls sie nach den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaats
vergleichbar behandelt würden. In Eritrea werde die Heirat in Abwesenheit
des Partners als legal akzeptiert. Das SEM übersehe, dass sie muslimi-
schen Glaubens seien und eine religiöse Heirat in Eritrea üblich und ak-
zeptiert sei. Gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz für ihr Asyl-
verfahren zuständig, da ihr Ehemann in der Schweiz eine Niederlassungs-
bewilligung habe und sie mit ihm nach eritreischem Recht rechtmässig ver-
heiratet sei. Zudem würde ihre Wegweisung auch Art. 8 EMRK verletzen.
Es gebe Hinweise dafür, dass die menschenrechtlichen Bedingungen in
Polen zumindest bedenklich seien und grösserer Aufmerksamkeit bedürf-
ten. Vulnerable Personen würden längere Zeit in geschlossenen Zentren
untergebracht, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, nach Polen zurück-
zukehren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
sei lediglich religiös getraut, weshalb es sich nicht um eine Ehegemein-
schaft im Sinne der Rechtsprechung handle. Zwischen den Partnern be-
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Seite 8
stehe keine gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK. Das geltend ge-
machte Zusammenwohnen in der Schweiz vermöge nichts an dieser Ein-
schätzung zu ändern. In diesem Lichte gesehen könne sie sich nicht auf
Art. 9 Dublin-III-VO berufen, da die Beziehung nicht als gelebte und dauer-
hafte Beziehung gewertet werden könne. Es lägen keine Gründe für einen
Selbsteintritt vor. Art und Umfang der Unterstützung, auf die sie in Polen
Anspruch habe, richteten sich nach der nationalen Gesetzgebung. Sie
habe sich diesbezüglich an die polnischen Behörden zu wenden. Es be-
stünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer Überstellung nach
Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Argumentation des SEM wi-
derspreche dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).
Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG werde eine im Ausland gültig geschlossene Ehe
in der Schweiz anerkannt. Bei der religiösen Eheschliessung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Partner handle es sich um eine in Eritrea
rechtmässige, der zivilen Trauung gleichgestellte Heirat. Dies entspreche
der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das in BGE 114 II 1 E. 6b fest-
gehalten habe, eine in religiöser Form geschlossene Ehe werde in der
Schweiz akzeptiert, sofern sie durch die staatlichen Behörden am Ort der
Eheschliessung anerkannt werde. Der Eheschein enthalte den Stempel
des Justizministeriums von Eritrea und sei im Eheregister eingetragen,
weshalb diese Voraussetzungen erfüllt seien. Das Geburtsdatum auf dem
Eheschein sei falsch, weil die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht es aus
nachvollziehbaren Gründen von einem Mitarbeitenden des Migrationsamts
habe abändern lassen. Die Geburtsurkunde mit dem richtigen Datum habe
bislang nicht erhältlich gemacht werden können. Dies dürfe ihr nicht zum
Nachteil gereichen, da sie von Anfang an ehrlich gewesen sei und das SEM
auf das falsche Geburtsdatum aufmerksam gemacht habe. Falls dem ein-
gereichten Dokument kein Beweiswert zuerkannt werden könnte, weil es
zu wenig sicher sei, könnte keine offizielle Urkunde aus Eritrea jemals zu
Beweiszwecken verwendet werden. Die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Eheschliessung seien erfüllt, womit die Beschwerdeführerin nach
Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO als Familienangehörige eines Be-
günstigten internationalen Schutzes, der in der Schweiz aufenthaltsberech-
tigt sei, gelte. Somit sei die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs zustän-
dig.
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführe-
rin von der polnischen Botschaft in F._______ (C._______) am 19. August
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2014 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde (act. A2/1). Anlässlich ihrer
Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
vom 3. Oktober 2014 führte sie aus, sie sei mit dem Flugzeug nach Polen
gereist, bevor sie in die Schweiz gekommen sei (act. A5/14 S. 6). Das SEM
ersuchte die polnischen Behörden am 7. Oktober 2014 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die polni-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 9. Oktober
2014 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie), ergeben.
5.2.2 Unter diesem Gesichtspunkt ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 10
5.3 Hat der Asylgesuchsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in sei-
ner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mit-
gliedschaft aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betref-
fenden Personen diesen Wunsch schriftlich äussern (vgl. Art. 9 Dublin-III-
VO). Die Beschwerdeführerin beruft sich im Beschwerdeverfahren explizit
auf diese Regelung.
5.3.1 "Familienangehörige" im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO sind – soweit
vorliegend von Interesse – der Ehegatte des Asylgesuchstellers oder sein
nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt,
soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden
Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar be-
handelt werden wie verheiratete Paare.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei mit
ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann rechtmässig verheiratet, da in
ihrem Heimatland sowohl die Möglichkeit der Fernheirat als auch diejenige
der religiösen Trauung vorgesehen und staatlich anerkannt seien. Vorlie-
gend werde die staatliche Anerkennung ihrer Eheschliessung durch den
Eheschein und den Eintrag im Eheregister bekräftigt.
5.3.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann eine
Ehe in Eritrea entweder vor dem Zivilstandsbeamten, nach religiösem
Brauch oder nach örtlichem Gewohnheitsrecht geschlossen werden. Die
Eheschliessung ist wirksam, wenn sie im Zivilstandsregister eingetragen
wird, ungeachtet der Art der nach eritreischem Recht vorgesehenen Ehe-
schliessung. In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 wird berechtig-
terweise darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG eine im
Ausland gültig geschlossene Ehe von der Schweiz anerkannt wird. Die in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vertretene Auf-
fassung des SEM, die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann seien nur
religiös getraut worden, weshalb es sich nicht um eine Ehe im Sinne der
Rechtsprechung handle, geht demnach fehl (vgl. auch BGE 114 II 1 Erw.
6b). Indessen kann den Ausführungen in der Beschwerde, die Eheschlies-
sung in Abwesenheit eines Partners werde in Eritrea akzeptiert, nur be-
schränkt beigepflichtet werden. So ist die Eheschliessung in Abwesenheit
eines der Ehepartner beziehungsweise die Schliessung der Ehe durch
Stellvertreter gemäss den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nur mit
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Seite 11
einer behördlichen Spezialbewilligung erlaubt. Dennoch kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin rechtmässig mit ihrem in
der Schweiz lebenden Partner verheiratet ist, da Eheschliessungen nach
islamischem Ritus von den gesetzlichen Einschränkungen ausgenommen
sein können.
5.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung darauf hin, der eingereichte Eheschein in Kopie weise keine Sicher-
heitsmerkmale auf und sei leicht zu fälschen. Der Urkunde sei demnach
nur wenig Beweisgehalt zuzumessen. Die Beschwerdeführerin reichte auf
Beschwerdeebene das Original des Ehescheins ein. Angesichts der vor-
stehenden Erwägungen kann es sich beim eingereichten Eheschein, der
mit einem Originalstempel versehen ist, um eine echte Urkunde handeln,
zumal keine Fälschungsmerkmale aufgezeigt wurden.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP darauf hingewiesen, dass
sie seit dem 1. Dezember 2013 mit dem in der Schweiz lebenden Lands-
mann D._______, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, nach
religiösem Brauch verheiratet sei (act. A3/14 S. 3). Dieser bestätigte mit
Schreiben vom 23. September 2014, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin um seine Ehefrau handle, und ersuchte darum, dass sie bei ihm un-
tergebracht werde (act. A3/3). Gemäss Aktenlage hat D._______ für die
Beschwerdeführerin bereits am 14. März 2014 ein Gesuch um Familien-
nachzug gestellt, auf das vom G._______ am 9. Oktober 2014 zufolge feh-
lender Mitwirkung nicht eingetreten wurde. Der Entscheid des SEM vom
14. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin bereits an die Adresse
ihres Ehemanns zugestellt. Gemäss der eingereichten Bestätigung vom
26. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin bereits im dritten Monat
schwanger; es darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei
D._______ um den Vater des Kindes handelt.
5.4
5.4.1 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) – wie vorliegend – sind die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzu-
wenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
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Seite 12
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
5.4.2 Vorliegend ist demnach zuerst derjenige Mitgliedstaat zuständig, der
im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf internationalen Schutz einem Fami-
lienangehörigen der Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen
dies schriftlich wünschen (Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann
jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kri-
terien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1,
Satz 2).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin hat von Polen ein Schengen-Visum erhalten
und in der Schweiz ihr erstes Gesuch um internationalen Schutz gestellt.
Ihr Ehemann, D._______, wurde in der Schweiz im September 2011 als
Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die
Eheleute haben ihren Eheschluss von 2013 mit einem eritreischen Ehe-
schein dargelegt, der keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf-
weist, und ihren Ehewillen und ihr Zusammengehörigkeitsempfinden ab
Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im September 2014 be-
ziehungsweise durch Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug bei
der kantonalen Behörde im März 2014 dokumentiert. Aufgrund der Akten
bestehen keine nennenswerten Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine
enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______. Das
vor Einreise der Beschwerdeführerin gestellte Familiennachzugsgesuch
und die aktuelle Lebenssituation in der Schweiz belegen ihren Willen, als
Eheleute eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Auch die Schwangerschaft
lässt auf die Ernsthaftigkeit der Beziehung schliessen. Die Beschwerdefüh-
rerin erfüllt somit als Ehefrau von D._____ die Voraussetzungen eines Fa-
milienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Sie darf sich auf Art.
9 der Dublin-III-VO berufen.
5.4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art.
9 Dublin-III-VO hätte erkennen müssen. Art. 9 Dublin-III-VO geht Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO bei einem take-charge-Verfahren in der Rangfolge vor.
Der Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgte somit zu Unrecht.
D-6094/2014
Seite 13
6.
Die Beschwerde vom 20. Oktober 2014 ist nach dem Gesagten gutzuheis-
sen, die Verfügung vom 14. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung
auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da sie
erst am 17. November 2014 bevollmächtigt wurde und einzig mit dem Ver-
fassen der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und dem
Einreichen der Schwangerschaftsbestätigung betraut wurde, erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Pauschale (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) von Fr. 550.– als angemessen. Das SEM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6094/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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