B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6094/2016
plo
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
D-6094/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
23. Dezember 2014 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei und von
dort auf dem Landweg am 28. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am
29. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 19. Januar 2015 wurde er
summarisch befragt und am 23. Februar 2015 einlässlich angehört. Am
20. Mai 2016 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe von (…) bis (…) Gedenkstätten der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt und Letztere manchmal mit Essen
beliefert. Seit (…) habe er in Jaffna als Angestellter in einem Restaurant
gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegs-
verbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der Tamil Na-
tional Alliance (TNA), ausländischen Botschaftern und Organisationen so-
wie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (…) seien drei Ma-
nager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (…) habe er (der Be-
schwerdeführer) die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hät-
ten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Cri-
minal Investigation Department (CID) und die Eelam People's Democratic
Party (EPDP) ab dem (…) unter Druck gesetzt, Informationen über diese
Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die drei ver-
schwundenen Manager und seinen Cousin erwähnt, der im Jahr (…) er-
schossen worden sei. Am (…) sei ein Freund von ihm verhaftet worden,
weil er Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (…) seien Armeeangehö-
rige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit diesem zu tun ge-
habt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine La-
terne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlag-
nahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei
er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Abreise
sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Sein Va-
ter stehe wegen ihm beim CID unter Meldepflicht und müsse dort regel-
mässig zur Unterschrift erscheinen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Fo-
tografien, welche ihn bei der Arbeit im erwähnten Restaurant zeigten, und
einen Zeitungsartikel vom (…) über die Verhaftung seines Freundes zu den
Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung beziehungsweise wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der
vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht gleichzeitig mit ge-
eigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen. Sodann wurde ihm antragsgemäss das Spruchgre-
mium bekannt gegeben. Für die weitergehenden Fragen respektive Aus-
kunftsersuchen betreffend die Geschäftszuteilung und Spruchkörperbe-
stimmung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreg-
lements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) verwiesen.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2016 fristgerecht
bezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-6094/2016
Seite 4
G.
Mit Replik vom 30. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten und beantragte die Ansetzung
einer Frist, zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 wurde das Gesuch um An-
setzung einer weiteren Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abge-
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der
Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von
Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden
Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. so-
dann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG
i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für
das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26
VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21
Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR
wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Be-
weispflicht unterliegt das Gericht nicht.
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen könnten.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
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Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers überwiegend die rechtliche Würdigung beschlagen
und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf
eingegangen wird.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Gesund-
heitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es hätte seine Angaben über
seine schlechte psychische Befindlichkeit im Rahmen der weiteren Anhö-
rung erneut erfragen müssen und eine ärztliche Untersuchung veranlassen
oder eine Frist ansetzen müssen, damit er seinen Gesundheitszustand
hätte dokumentieren können. Dies wäre umso notwendiger gewesen als
sein Aussageverhalten davon beeinflusst gewesen sei.
Das SEM führt hierzu in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh-
rer habe zwar zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, er könne nicht
richtig schlafen und habe ein bestimmtes Angstgefühl, habe aber diesbe-
züglich nie medizinisch-psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Zu-
dem sei er wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er ge-
sundheitliche Probleme geltend machen müsse. Den Akten könne nicht
entnommen werden, dass er dies gemacht habe. Immerhin weile er seit
knapp zwei Jahren in der Schweiz, sodass hierzu ausreichend Zeit bestan-
den habe. Zudem hätten die psychischen Probleme ihn offenbar nicht da-
ran gehindert, einer Arbeit nachzugehen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen müssten seine psychischen Probleme andere Ursa-
chen haben, beispielsweise Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz
oder Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid.
Das SEM hat hier richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen
Gesundheitszustand von sich aus hätte darlegen müssen. Er hat aber bis
heute keinen ausführlichen Arztbericht einreichen können, der eine Erkran-
kung belegen würde. Dass die Überwindung, medizinische Hilfe in An-
spruch zu nehmen, wie in der Replik ausgeführt, gross ist, vermag daran
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nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre
in der Schweiz weilt. Bezeichnenderweise geht aus dem Auszug aus seiner
Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 lediglich hervor, dass er unter
Schlafstörungen leidet und seine Familie in Sri Lanka vermisst. Dass der
Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine
ambulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor.
4.5 Weiter habe das SEM seine Arbeitstätigkeit im Restaurant und seine
Mitwirkung bei den Treffen nicht richtig abgeklärt. So hätte es Abklärungen
treffen müssen zu den drei von ihm erwähnten TNA-Politikern, welche bei
den Treffen aktiv gewesen seien und dabei insbesondere zu B._______,
der durch sein Menschenrechtsengagement bekannt sei. Ein entsprechen-
des Referenzschreiben reiche er mit der Beschwerde bewusst nicht ein, da
solche als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert würden. Eine einfache Kon-
taktnahme mit dem Politiker würde seine Arbeit im Restaurant und die Mit-
wirkung an den Treffen beweisen. Weitere Abklärungen, beispielsweise
durch eine Botschaftsabklärung, hätte das SEM zu den drei Managern tref-
fen müssen, welche verschwunden seien, weil sie keine Informationen hät-
ten liefern können. Deren Schicksal belege die Drohungen gegen den Be-
schwerdeführer.
Das SEM erinnert den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung auch
hier richtigerweise an seine Mitwirkungspflicht. Entsprechende Nachweise
hätte er von sich aus einreichen müssen. Angesichts des schon mehr als
zwei Jahre dauernden Verfahrens hatte er hierzu genügend Möglichkeiten.
Das SEM trifft hier keine Pflicht zur amtlichen Abklärung. Bezeichnender-
weise hat der Beschwerdeführer bis heute keine relevanten Beweismittel
eingereicht. Der Hinweis, dass solche Referenzschreiben als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert qualifiziert würden, ändert nichts an seiner Mit-
wirkungspflicht. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass mit den von
ihm vorgeschlagenen Abklärungen nur seine Arbeit im Restaurant, allen-
falls seine Mitwirkung bei den Treffen sowie das Verschwinden der Mana-
ger belegt werden könnten, nicht aber die von ihm angeblich erlittene Ver-
folgung durch die Sicherheitskräfte und die EPDP. Vor diesem Hintergrund
sind denn auch die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen.
4.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es die neusten Länderinformationen und die aktuelle bundesverwaltungs-
gerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet habe. Schliesslich habe es
auch die Begründungspflicht verletzt.
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In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum ganz überwiegend die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass
das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der
Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent-
scheid zugrunde legt. Dieser Pflicht ist das SEM im Rahmen seiner aus-
führlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Al-
leine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
deren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerde-
führer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer habe zu Beginn des Asylverfahrens lediglich Probleme mit der sri-
lankischen Armee und der EPDP geltend gemacht und dabei die später
geltend gemachten Probleme mit dem CID nicht erwähnt. Sodann habe er
zunächst ausgeführt, er sei vom sri-lankischen Militär wiederholt angerufen
und bedroht worden, während er später vorgebracht habe, es sei mit die-
sem nie zu einem persönlichen Kontakt gekommen und die Bedrohungen
seien vom CID ausgegangen. Diese Aussage sei sodann nicht mit der Er-
klärung vereinbar, wonach das Militär und das CID eine organisatorische
Einheit bildeten. Weiter habe er einerseits gesagt, zwei Mitarbeitende des
CID hätten sich mit einem Ausweis ausgewiesen, während er andererseits
geäussert habe, diese hätten keinen solchen dabeigehabt. Überdies habe
er einerseits vorgebracht, das Militär habe von drei früheren Managern
ebenfalls Informationen gefordert, während er andererseits erklärt habe, er
wisse dies nicht. Zudem habe er einmal angegeben, die sri-lankische Ar-
mee habe ihm gedroht, ihn als Soldat zu rekrutieren oder der Zusammen-
arbeit mit einer Rebellenorganisation zu bezichtigen und ins Gefängnis zu
stecken, während er an anderer Stelle vorgebracht habe, sie hätten einzig
mit dem Tod gedroht. Weiter habe er sich widersprüchlich zur Intensität der
angeblichen Bedrohung durch die EPDP geäussert, indem er einerseits
angegeben habe, diese seien immer wieder an ihn herangetreten, während
er andrerseits erklärt habe, dies sei nur einmal gewesen.
Des Weiteren habe er zu zentralen Punkten nur pauschale und substanz-
lose Aussagen gemacht. So habe er bezüglich der Namen der an den Ver-
sammlungen teilnehmenden ausländischen Organisationen lediglich ange-
geben, es seien Vertreter der amerikanischen Botschaft sowie von europä-
ischen Organisationen gewesen, ohne diese namentlich nennen zu kön-
nen. Seine Beschreibung der Versammlungen und deren Inhalte habe sich
in einigen stereotypen Inhalten erschöpft, indem er lediglich zu Protokoll
gegeben habe, es sei um Beobachtungen zu Kriegsverbrechen und Wahl-
anlässen gegangen. Angesichts dessen, dass er während zehn Monaten
als Bedienung aus nächster Nähe das Besprochene habe beobachten kön-
nen, überzeuge dies nicht. Im Übrigen sei angesichts dieser dürftigen vor-
handenen Informationen nicht nachvollziehbar, welches Interesse das CID
und die EPDP an ihm gehabt haben sollten. Aufgrund des Gesagten seien
die geltend gemachten Probleme mit dem CID und der EPDP nicht glaub-
haft. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Fotogra-
fien, welche ihn bei seiner Arbeit im Restaurant zeigten, sowie die weiteren
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
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Auch bezüglich der Probleme mit der Armee im (…) anlässlich des Helden-
tags habe er widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So habe
er einerseits ausgeführt, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem
Kollegen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt
gefunden worden seien. Andererseits habe er geltend gemacht, ihm sei
vorgeworfen worden, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne an-
gezündet zu haben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn
die Armee nicht gleich mitgenommen sondern aufgefordert habe, einige
Stunden später im Camp zu erscheinen. Ausserdem habe er unstimmige
Angaben zum Zeitpunkt der Suche durch die sri-lankische Armee geliefert,
indem er einmal gesagt habe, dies sei im (…) und im (…) gewesen, wäh-
rend er andererseits vorgebracht habe, diese sei beide Male im (…) erfolgt.
Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund
ein Jahr nach seiner Ausreise einer Meldepflicht unterstellt worden sei. An
diesen Erwägungen vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts
zu ändern, da er darin nicht namentlich genannt werde und er auch sonst
keine stichhaltigen Belege habe beibringen können, dass die darin er-
wähnte Person in einer direkten Beziehung zu ihm gestanden haben solle.
Da er und seine Familie die Hilfeleistungen zugunsten der LTTE rund acht
Jahre vor seiner Ausreise eingestellt hätten und diese nie zu Problemen
mit den heimatlichen Behörden geführt hätten, sei mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr keine asyl-
beachtlichen Nachteile seitens der Behörden in diesem Zusammenhang
zu gewärtigen habe. Die Aufmerksamkeit der Behörden richte sich im Üb-
rigen im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen auf ehemalige aktive LTTE-
Kämpfer und nicht auf Nicht-Mitglieder mit geringfügigen Hilfeleistungen.
Der Beschwerdeführer gebe an, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein
und keinen aktiven Kampf für diese geleistet zu haben.
Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus,
um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine
Herkunft aus dem Norden, sein Alter von (…) Jahren, sein angeblich ille-
gales Verlassen des Landes und seine Rückkehr mit temporären Reisedo-
kumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei ei-
ner Wiedereinreise zusätzlich erhöhen. Trotzdem gebe es keinen hinrei-
chend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu be-
fürchten habe, welche über den sogenannten background check hinaus-
gingen.
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wie alle anderen Bewoh-
ner von Jaffna habe er sich nie speziell um die Struktur und die Differen-
zierung der allgegenwärtigen Sicherheitskräfte gekümmert. Die plötzlichen
und intensiven Ereignisse Ende (…) hätten ihn in Panik versetzt und aus
seiner komfortablen Lebenssituation mit Haus, frisch verheiratet und vor
der Familienplanung stehend herausgerissen. Die genaue Chronologie
habe sich bei ihm ebenso vermischt wie die Wahrnehmung, wer von wel-
chen Sicherheitskräften in welcher Zusammensetzung, uniformiert oder in
zivil an welchem Ort auf ihn getroffen sei und wann er die Anrufe erhalten
habe. Die in der Terrorbekämpfung tätigen Einheiten seien aufs Engste mit
der sri-lankischen Armee verbunden, benützten häufig die gleiche Infra-
struktur und bewegten sich wahlweise in zivil oder uniformiert und häufig
auch in Begleitung von Armeeangehörigen. Deshalb habe er logischer-
weise die Funktion und Zugehörigkeit der Personen, die an ihn herange-
treten seien, nicht sauber einordnen können. Vor diesem Hintergrund seien
die Widersprüche erklärbar. Die chaotische Erzählweise mache vielmehr
klar, dass er eingeschüchtert und überfordert gewesen sei, und sei ein kla-
res Zeichen dafür, dass er die Drohungen tatsächlich erlebt habe. In Bezug
auf seine pauschalen Aussagen zu den an den Treffen besprochenen The-
men sei festzuhalten, dass er sich aus Diskretion und auch zu seinem
Selbstschutz nicht näher für die Personen und Themen interessiert habe.
Aufgrund seiner Arbeit als Kellner und der Tatsachen, dass nicht immer
Tamilisch gesprochen worden sei, habe er auch nur Bruchstücke der Ge-
spräche aufgenommen. Aufgefallen sei ihm aber immerhin die Präsenz
verschiedener tamilischer Mitglieder des nationalen Parlaments, dabei ins-
besondere B._______, der durch sein Menschenrechtsengagement be-
kannt sei. Wenn das SEM ausführe, er hätte nähere Angaben zu den Tref-
fen machen müssen können, übernehme es die Logik der Sicherheits-
kräfte, welche ja dieselben Informationen von ihm gewollt hätten. Auch die-
sen habe er keine Details liefern können und nicht verstanden, weshalb er
für sie von Interesse gewesen sei. Dies habe bei den Sicherheitskräften
aber nicht zur Erkenntnis geführt, dass er nicht die richtige Person dafür
sei. Vielmehr hätten diese den Druck erhöht. Das Restaurant sei von Ge-
schäftsleuten, Wohlhabenden und Politikern sowie von Angehörigen von
ausländischen Botschaften und Menschenrechtsorganisationen gerne be-
sucht worden. Er habe sich seit seinem Arbeitsbeginn (…) hochgearbeitet
und zum Schluss die VIP-Hall betreut. Die Treffen, welche er als Kellner
betreut habe, seien äusserst heikel gewesen. Von der neuen sri-lankischen
Regierung gäbe es nicht die geringste Bereitschaft die schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die von der damali-
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Seite 12
gen Regierung während des Krieges begangen worden seien, effektiv auf-
zuklären. Vor diesem Hintergrund werde schnell klar, weshalb die Sicher-
heitskräfte und die EPDP an diesen Treffen interessiert gewesen seien,
welche in diesem Restaurant stattgefunden hätten. Dass die bevorstehen-
den Wahlen die EPDP nervös gemacht hätten, sei bestens bekannt. Weil
es ihnen offensichtlich nicht gelungen sei, Personen einzuschleusen, wel-
che nähere Informationen hätten liefern können, hätten sie sich für ihn in-
teressiert. Die drei Manager seien offensichtlich verschwunden, weil sie
keine Informationen hätten liefern können, habe man ihm doch explizit ge-
droht, ihn erwarte das gleiche Schicksal, wenn er nicht kooperiere.
Auch wenn die Hilfeleistungen für die LTTE bisher durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte nicht entdeckt worden seien, stellten sie gemäss der heu-
tigen Praxis einen Grund dar, ihn zu verhaften, über längere Zeit zu inhaf-
tieren, zu verhören und zu verurteilen.
6.3 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf das aktuelle Formu-
lar zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren, mit welchem belegt werde,
dass bei einer Rückschaffung überprüft werde, ob die fragliche Person auf
der Black List aufgeführt sei oder werden sollte, womit Gründe für eine po-
litische Verfolgung abgeklärt würden. Es werde somit klar, dass die sri-lan-
kische Regierung tamilische Asylgesuchsteller einzig zurücknehme, um sie
zu verfolgen. Auch die Rubirk „Pending at Computer Division“ deute auf
eine intensive datengeschützte Abklärung hin. Dadurch dass er dieses For-
mular während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe ausfüllen müs-
sen und dieses an die sri-lankischen Behörden weitergegeben werde, sei
die Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme auf die Watchlist oder sogar auf die
Stopplist und somit einer Verfolgung erheblich gestiegen. Der neuste vom
SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lanki-
schen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen
Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zu-
rückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit
an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als
neuer Asylgrund zu berücksichtigen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer neu geltend, er engagiere sich
exilpolitisch in der Schweiz. So habe er am (…) 2015 an einer Gedenkfeier
und am (…) 2016 an einer Demonstration teilgenommen, was durch die
eingereichten Fotografien belegt werde.
D-6094/2016
Seite 13
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer der Arbeitstätigkeit im angegebenen Restaurant in
Jaffna tatsächlich nachgegangen ist, wird dies doch auch durch die einge-
reichten Fotografien belegt. Wenn er aber geltend macht, dass er eine spe-
zielle Position in der VIP-Hall inne und dabei verschiedene Akteure von
Treffen zu Menschenrechtsthemen bedient habe, entstehen erste Zweifel
an seinen Aussagen. So konnte er zwar verschiedene Namen zumindest
von tamilischen Politikern nennen und wusste auch inhaltlich gewisse An-
gaben zu machen. Dabei beschränkte er sich aber auf allgemeine Informa-
tionen, die er so auch der Zeitung hätte entnehmen können, wie beispiels-
weise der Hinweis auf die gestiegene Selbstmordrate in Jaffna. Zudem fällt
auf, dass er, nach Details zu den Inhalten gefragt, mehrmals diese eine
Veranstaltung zur gestiegenen Selbstmordrate vom (…) erwähnte. Bei ei-
ner zehn Monate dauernden Beschäftigung wäre aber vielmehr davon aus-
zugehen, dass er auch von anderen Veranstaltungen berichten könnte.
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Seite 14
Eine konkrete, anekdotisch ausgeschmückte Geschichte zu einer solchen
Veranstaltung vermag er denn bezeichnenderweise ebenfalls nicht zu wie-
derzugeben. Dass er aufgrund seiner Diskretion, seiner Absorption durch
die Arbeitstätigkeit und die sprachlichen Barrieren nicht bis ins Detail Aus-
kunft geben könne, vermag dies nicht überzeugend zu erklären.
7.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber in Bezug auf die in Zusammenhang
mit seiner Arbeit stehende Bedrohung durch die Sicherheitskräfte. Zwar gilt
es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber in freier
Rede relativ ausführlich und chronologisch weitgehend übereinstimmend
berichtete. Dennoch ergeben sich aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse
Zweifel. So behauptete der Beschwerdeführer, im Jahr (…) seien drei Ma-
nager des Hotels verschwunden, welche mutmasslich auch von den Si-
cherheitsbehörden um Informationen angegangen worden seien. Danach
geschah lange Zeit nichts, obwohl der Beschwerdeführer angeblich ab (…)
im sensiblen Bereich des Hotels gearbeitet habe. Dann plötzlich im (…)
kurz nach seiner Hochzeit wird der Beschwerdeführer um Informationen
angegangen und sogleich mit dem Tod bedroht. Bereits einen Monat später
werden ihm Konsequenzen angedroht, weil er keine entsprechenden Infor-
mationen geliefert habe. Diese zeitliche Geschwindigkeit vermag das Ge-
richt nicht zu überzeugen. Zudem ist es nicht logisch, dass sich die Sicher-
heitsbehörden im Jahr (…) an die verschiedenen Manager des Hotels
wandten und im Jahr (…) dann plötzlich auf einen einfachen Angestellten
umschwenkten, zumal nicht nachvollziehbar ist, was für Informationen er
ihnen hätte geben sollen. Auch wäre davon auszugehen, dass im Hotel
nach dem Verschwinden der drei Manager entsprechende Schutzmass-
nahmen zu Gunsten der Mitarbeiter veranlasst worden wären beziehungs-
weise die entsprechenden Akteure aufgefordert worden wären, sich an ei-
nem anderen Ort zu treffen.
7.4 Weitere Zweifel ergeben sich durch die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer nicht klar abgrenzte, von wem die Bedrohung ausging. So gab er
an der Befragung an, er sei vom Militär kontaktiert worden, während er an
der Anhörung auch vom CID sprach. Dass er hier in Anbetracht der hohen
Sicherheitsüberwachung im Norden Sri Lankas nicht genau unterscheide,
vermag nicht zu erklären, weshalb er das CID an der Befragung überhaupt
nicht erwähnte. Weiter wies das SEM richtig darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer an der Befragung angab, das Militär habe ihm mit der Rek-
rutierung und der Bezichtigung der Rebellentätigkeit gedroht, während ihm
die EPDP mit dem Tod gedroht habe. An der Anhörung führte er hingegen
aus, es sei ihm nur mit dem Tod gedroht worden. Auf den Widerspruch
D-6094/2016
Seite 15
angesprochen, wusste der Beschwerdeführer diesen nicht zu erklären (vgl.
A11 S. 8 und A19 F72 f.). Der vom SEM aufgeführte Wiederspruch in Be-
zug auf die Frage der telefonischen Drohungen kann dem Beschwerdefüh-
rer jedoch nur bedingt entgegengehalten werden. So wurde er an der An-
hörung darauf hingewiesen, dass er an der Befragung gesagt habe, die
Leute hätten ihn auch angerufen, während er heute gesagt habe, er habe
nie telefonischen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer antwortete da-
rauf: „Das habe ich nicht gesagt.“ (vgl. A19 F68). Was er nun aber nicht
gesagt haben will, bleibt unklar. An der vom SEM angesprochenen Stelle
sagte der Beschwerdeführer denn auch lediglich aus, er habe nicht mit die-
sen zwei Personen telefoniert, welche ihn jeweils besucht hätten (vgl. A19
F62), während er ansonsten auch an der Anhörung an mehreren Stellen
angab, er sei auch angerufen worden. Widersprüchlich ist in diesem Zu-
sammenhang aber, dass der Beschwerdeführer an der Befragung aus-
sagte, die letzte Drohung sei telefonisch eingegangen, während er an der
Anhörung angab, nach der telefonischen Drohung vom (…) sei er von der
EPDP am nächsten Tag angehalten worden (vgl. A11 S. 8 und A19 F5).
Weiter hielt das SEM richtig fest, dass der Beschwerdeführer an der Befra-
gung angab, das Militär sei schon bevor sie ihn bedroht hätten oft gekom-
men und habe von drei früheren Managern ebenfalls Informationen gefor-
dert, während er an der Anhörung erklärte, er wisse nicht, ob sie von diesen
auch Informationen gewollt hätten (vgl. A11 S. 8 und A19 F44 f.). Bestehen
bleibt zudem insbesondere auch der Widerspruch um die Frage, ob sich
die Leute des CID mit einem Ausweis auswiesen oder lediglich ihre Namen
und Zugehörigkeit nannten (vgl. A29 F40 und A19 F66). Auch in Bezug auf
die Anzahl der Bedrohungen durch die EPDP überzeugen die Erwägungen
des SEM. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, er sei vom
Militär und der EPDP ständig unter Druck gesetzt worden, während er an
der Anhörung lediglich davon sprach, dass die EPDP am (…) an ihn her-
angetreten sei. Und an der ergänzenden Anhörung verneinte er die Frage,
ob die Leute der EPDP neben dem Vorfall im (…) nochmals an ihn heran-
getreten seien (vgl. A11 A. 8, A19 F5 und A29 F85).
7.5 Im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um den Heldentag vom (…)
ergeben sich erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil
er einerseits aussagte, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem Kol-
legen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt ge-
funden worden seien, und andererseits aussagte, ihm sei vorgeworfen wor-
den, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne angezündet zu haben
(vgl. A11 A. 8 und A19 F5). Insbesondere widersprach er sich aber, indem
er einmal angab, er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag zum Camp
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zu kommen und ein andermal, er solle sich in einer halben Stunde melden
(vgl. A19 F5 und A29 F104). Weshalb ihn die Armee zudem nicht gleich
hätte selber mitnehmen sondern auffordern sollen, sich eine halbe Stunde
später im Camp zu melden, macht schliesslich klarerweise keinen Sinn.
Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel kann
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er da-
rin – wie das SEM richtig erwägt – nicht namentlich erwähnt wird.
7.6 Bestätigt werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers durch die vom SEM erwähnten widersprüchlichen Aussagen in Bezug
auf den Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihm durch die Behörden.
So gab er an der Anhörung an, er sei am (…) und im (…) noch einmal
gesucht worden, was er an der Befragung nicht erwähnt hatte (vgl. A19
F100 f.). An der ergänzenden Anhörung sprach er wiederum lediglich da-
von, dass er im (…) gesucht worden sei (vgl. A29 F142). In Bezug auf die
Unterschriftenpflicht seines Vaters gilt es schliesslich festzuhalten, dass
der Vater dieser erst geraume Zeit später unterlag, sodass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass dies im Zusammenhang mit dem Be-
schwerdeführer stand.
7.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Dem
Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den zur Begründung
seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen
Punkten glaubhaft zu machen.
D-6094/2016
Seite 17
8.
8.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers
am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identi-
tätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die geltend
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gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den Sicherheitskräften
vor der Ausreise können ihm, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden.
Weiter gab der Beschwerdeführer zwar an, er habe (…) bis etwa (…) Ge-
denkstätten der LTTE gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert.
Dass dies den Behörden bekannt geworden wäre, macht er aber nicht gel-
tend. Aufgrund dieses Engagements kann somit ebenso wenig wie auf-
grund der Ermordung seines Cousins (…) wegen vermeintlicher LTTE-Un-
terstützung darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen Be-
hörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In Bezug auf das
exilpolitische Engagement in der Schweiz gilt es festzuhalten, dass dieses
bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist und der Beschwerde-
führer allenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht
als Gefahr wahrgenommen würde.
8.4 In Bezug auf das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreise-
papieren, welches der Beschwerdeführer ausfüllen musste, gilt es auf die
oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnahmen bei der Wieder-
einreise hinzuweisen. Zudem gilt es festzuhalten, dass dieses den sri-lan-
kischen Behörden bis anhin nicht zugestellt wurde. Schliesslich kann auch
aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den
Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 nichts zu Gunsten der konkre-
ten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das
Asylgesuch ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6094/2016
Seite 19
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 20
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE
2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4).
Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die
bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3).
11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna /
Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat.
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Seite 21
Seine Ehefrau, seine Eltern sowie eine Schwester leben seinen Angaben
zufolge nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers,
der über eine Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen im landwirt-
schaftlichen Bereich und der Gastronomie verfügt, an seinem Herkunftsort
sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz
aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Die in der Be-
schwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers in Form von Schlafstörungen und Angstgefühlen sprechen klarerweise
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dass der Be-
schwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine am-
bulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor. Im Aus-
zug aus seiner Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 wird denn
auch lediglich vermerkt, dass er unter Schlafstörungen leide und seine Fa-
milie in Sri Lanka vermisse. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz
wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Auf-
wandes auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
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Seite 22
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung ver-
bleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6094/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: