B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6095/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Jemen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N_______.
D-6095/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______
stammender jemenitischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben erstmals am 1. August 2000 und stellte am fol-
genden Tag ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005 BFM) vom 24. Februar
2003 abgelehnt wurde. Die am 27. März 2003 dagegen an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil der ARK vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Am
(...) reiste der Beschwerdeführer kontrolliert in seine Heimat zurück.
A.b Am 14. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein zweites Asylgesuch,
nachdem er eigenen Angaben zufolge am (...) seine Heimat auf dem
Luftweg verlassen hatte und über E._______ illegal in die Schweiz einge-
reist war. Im EVZ D._______ wurde er am 16. Dezember 2009 summa-
risch zu seinen Asylgründen angehört und mit Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.c Am (...) heiratete der Beschwerdeführer G._______, welcher das
BFM am (...) Asyl gewährte und die im Besitz einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung ist. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2010
wurde der Beschwerdeführer in der Folge dem Aufenthaltsort seiner Ehe-
frau (Kanton H._______) zugeteilt.
A.d Am 19. Mai 2010 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur
Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
dabei im Wesentlichen aus, er sei fünf Tage nach seiner Rückkehr von
den Angehörigen der Amen vorgeladen worden. Es habe ein Gespräch in
I._______ stattgefunden, wobei die Sache mit dem Gespräch erledigt
gewesen sei. Er habe sich im (...) der Union J._______ angeschlossen,
die sich für die Rechte von unter Zwang pensionierten Militäroffizieren
eingesetzt habe. So hätten sie Streiks und Demonstrationen organisiert
und verlangt, dass die Offiziere wieder eine Arbeit erhielten. Die Regie-
rung habe jedoch ihre Forderungen nicht erfüllt. Am K._______ habe in
L._______ eine Grossdemonstration stattgefunden. In der Folge sei er
mit vielen anderen Personen am M._______ festgenommen, während
(...) im Gefängnis in N._______ festgehalten und während der Haft wie-
derholt verhört und geschlagen worden. Man habe ihn freigelassen,
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Seite 3
nachdem er schriftlich bestätigt gehabt habe, sich politisch nicht mehr zu
betätigen. Nach der Haftentlassung habe er sich ständig im Dorf auf-
gehalten, aber an den politischen Tätigkeiten weiterhin teilgenommen. Im
Jahre (...) hätten die jemenitischen Behörden den Sitz der Union angegrif-
fen und zahlreiche Leute festgenommen, diese jedoch nach einigen Ta-
gen wieder freigelassen. Am (...) hätten sie die illegale Bewegung
O._______ gegründet, die die Befreiung des Südjemens zum Ziel gehabt
habe. Für diese hätten sie Spenden gesammelt und versucht, anderen
Leuten das Ziel der Bewegung näher zu bringen und sie anzuwerben re-
spektive sie zu überzeugen, an ihren Demonstrationen teilzunehmen. Zu-
dem sei er innerhalb der Bewegung für die "Beziehungen" zuständig ge-
wesen. Ende des Jahres (...) habe er sich aus Angst vor einer erneuten
Festnahme zur Ausreise aus Jemen entschlossen. Ferner sei er auch in
der Schweiz politisch tätig und engagiere sich hier als Mitglied der
Schweizer Sektion der in Jemen verbotenen P._______. Er habe bislang
keine besonderen Funktionen innerhalb der P._______, müsse aber je-
weils an deren Demonstrationen und Sitzungen teilnehmen. Ausserdem
habe er zwei Artikel zur allgemeinen Lage in Jemen verfasst, welche im
Internet veröffentlicht worden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 7. August 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht, anerkannte ihn aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen, welche sich auf
Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers beziehen würden,
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer verfüge über kein exponiertes
exilpolitisches Profil, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeind-
liche Aktivität im Ausland auffassen könnten, weshalb seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Jemen führten. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung sei als unbegründet zu erkennen. Unter diesen Umständen erüb-
rige es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzuge-
hen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei jedoch aufgrund von mehreren
Widersprüchen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen. Er erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Er sei
jedoch in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und
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werde deshalb gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling aner-
kannt.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zu neuem
Entscheid an diese zurückzuweisen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm sei Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) gemäss
Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010
wurde auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung man-
gels Rechsschutzinteresses nicht eingetreten und der Beschwerdeführer
angehalten, die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und des
Beschwerdeverfahrens beim vormaligen Rechtsvertreter erhältlich zu ma-
chen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis am 27. Sep-
tember 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, und
er wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde, zumal sich die einge-
reichte Beschwerdeschrift als rechtsgenüglich erweise. Sodann wurde die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eines allfälligen Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt
nach Ablauf der gesetzten Frist verwiesen.
F.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
um eine zehntägige Fristerstreckung, da er die Akten des ersten Asylver-
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Seite 5
fahrens beim vormaligen Rechtsvertreter noch nicht habe erhältlich ma-
chen können.
G.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 wurde das Fristerstreckungsgesuch
vom 27. September 2010 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Be-
schwerdebegründung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund
der Akten entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer kommentarlos Aktenstücke aus seinem ersten Asylverfahren in
Kopie ein.
I.
Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 8. Oktober 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von zehn Tagen, da
er die Akten des ersten Asylverfahrens über seinen vormaligen Rechts-
vertreter erst kürzlich erhalten habe und die von ihm avisierte Beratungs-
stelle wegen Ferien geschlossen sei.
J.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. Oktober 2010 legte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ins Recht.
K.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat der Instruktionsrichter auf das
Gesuch vom 8. Oktober 2010 um Erstreckung der Frist zur Einreichung
einer ergänzenden Beschwerdebegründung nicht ein, weil das Gesuch
verspätet gestellt worden war.
L.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer nochmals seine – dieses Mal jedoch unterzeichnete – Be-
schwerdeergänzung vom 11. Oktober 2010 zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein.
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Seite 6
N.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) legte der Beschwerde-
führer erneut Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
O.
O.a In der Eingabe vom 24. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFM um Einbezug seines minderjährigen Sohnes (...) in das Asyl des
Vaters sowie um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennach-
zugs.
O.b Mit Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Ein-
reise des Sohnes in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge-
lehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer jemen-
tischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und der hier Asyl gewährt worden war, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, weshalb
auf die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
auf Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme mangels
Rechsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, es sei kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten
Nachteilen rechnen müsse. Bezüglich der Befragung durch die jemeniti-
schen Behörden nach der Rückkehr im (...) habe er geltend gemacht, die
Sache sei nach diesem Gespräch erledigt gewesen und es habe auch
keine Probleme mehr gegeben respektive es gebe keine konkreten An-
zeichen für die von ihm anlässlich der direkten Anhörung zunächst gel-
tend gemachte Überwachung seiner Person und er habe davon auch
nichts bewusst bemerkt. Bezüglich seines Engagements für die Union
sowie die Bewegung und seiner Teilnahme an der Grosskundgebung vom
K._______ sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge lediglich
einfaches Mitglied der Union gewesen sei. Zudem würden sich aus den
Umständen der Festnahme sowie der Freilassung keine Hinweise erge-
ben, dass er sich in Jemen in regimekritischer Weise exponiert habe,
sondern allenfalls zusammen mit zahlreichen anderen Leuten an politi-
schen Aktivitäten beteiligt gewesen sei. Andernfalls wäre er von den Be-
hörden seines Heimatlandes mit Sicherheit bereits belangt worden re-
spektive wäre eine Freilassung aus dem Gefängnis ohne weitere Aufla-
gen höchst unwahrscheinlich gewesen. Dass er nach seiner Haftentlas-
sung noch (...) Jahre ohne Probleme in seiner Heimat gelebt habe, deute
nicht darauf hin, dass er von den jemenitischen Behörden als gefährlicher
Regimegegner wahrgenommen worden sei. Die Erklärung, man habe ihn
nach der Freilassung aufgrund seines Engagements nicht wieder festge-
nommen, da die jemenitischen Gefängnisse voll seien und die Behörden
nicht alle Leute festnehmen könnten, sei als realitätsfremd zu taxieren.
Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen bezüglich der
Vorfälle vor seiner Ausreise aus Jemen seien daher als unbegründet und
somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten, wobei an dieser Einschät-
zung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten.
Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten,
dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbri-
tannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte.
Die jemenitischen Behörden dürften jedoch angesichts der umfangrei-
chen exilpolitischen Betätigungen von jemenitischen Staatsangehörigen
im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, de-
ren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen
und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährli-
che Regimegegner erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpoliti-
D-6095/2010
Seite 9
sche Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit
öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre
Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politi-
scher Aktivitäten darstellen würden. Weder die eingereichten Fotos von
seiner Demonstrationsteilnahme (Nennung Ort und Datum der Teilnahme)
noch die beiden im Internet veröffentlichten Bilder liessen eine Identifika-
tion seiner Person zu oder zeigten, dass er sich bei diesen Demonstratio-
nen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus expo-
niert oder eine in der Öffentlichkeit bekannte Führungsposition innege-
habt hätte. Von den übrigen Fotos sei nicht ersichtlich, dass diese der Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht worden wären. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass er auf diesen Fotos zu er-
kennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe. Zudem habe
er selber angeführt, nur einfaches Mitglied der P._______ in der Schweiz
zu sein und keine besonderen Funktionen zu haben. Auch aus den Bes-
tätigungsschreiben der P._______ sei lediglich zu entnehmen, dass er
einfaches Mitglied dieser Organisation sei. Es seien keine Hinweise ak-
tenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlich-
keit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig sei. Auch die In-
ternetpublikation der beiden eingereichten Artikel zur allgemeinen Lage in
Jemen unter seinem Namen gehe nicht über den Rahmen von massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfüge, welches die
jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffas-
sen könnten. Deswegen habe er keine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr nach Jemen zu befürchten und die geltend gemachte
Furcht vor künftiger Verfolgung sei deshalb als unbegründet zu erkennen.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in
formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, zumal im angefochtenen Entscheid ver-
schiedene – von ihm erwähnte – Sachverhaltselemente nicht aufgeführt
gewesen seien. Die so entstandenen Lücken in der Sachverhaltsaufnah-
me seien nicht genügend, um seine Vorbringen nachfolgend im Asylpunkt
würdigen zu können. Daher sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die über-
sehenen Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
zu berücksichtigen.
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Seite 10
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, das BFM habe sich zur angeführten (...) Haft im Jahre (...) nicht ge-
äussert, zumal dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei
und sich die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine
Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Vorinstanz unterlasse es auch, nä-
her auf die erlittenen Misshandlungen einzugehen. Während der Haft sei
er geschlagen worden und man habe ihm mit Vergewaltigung respektive
mit dem Tod gedroht. Das BFM habe sich zu seiner Tätigkeit bei der Be-
wegung O._______ im Jahre (...) nicht geäussert. Er habe diese Organi-
sation mitbegründet, welche sich klar gegen den jemenitischen Staat stel-
le. Aufgrund seiner exponierten Tätigkeit bestehe für ihn eine erhöhte Ge-
fahr, von den staatlichen Behörden, welche ihn schon festgenommen und
misshandelt hätten, belangt zu werden. Weiter habe sich die Vorinstanz
nicht die Frage gestellt, wie er nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels
in der Zeitung (...), worin sein Name im Zusammenhang mit der
O._______ genannt worden sei, gelebt habe. Er habe nämlich seit dem
Jahre (...) versteckt in den Bergen gelebt und den Behörden auf diese
Weise keine Chance gegeben, ihn festzunehmen.
Ferner teile er die vorinstanzliche Einschätzung nicht, wonach seine exil-
politischen Tätigkeiten nicht asylrelevant seien. Die jemenitischen Behör-
den würden ihn seit dem Jahre (...) kennen. Er habe sich zudem ab dem
Jahre (...) in einer (Nennung Organisation) engagiert. Nach einer (...) Haft
mit schlimmer Folter habe er sich in einer noch exponierteren Rolle her-
vorgetan, obwohl er schriftlich versprochen habe, sich nicht mehr politisch
zu betätigen. Seine politische Funktion sei sogar in der Zeitung bekannt
geworden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz.
Aus all diesen Gründen habe er begründete Furcht vor weiteren Übergrif-
fen des Staates.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Ebenso
ist vorab zu prüfen, ob das BFM die Begründungspflicht verletzte, weil es
sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinen Erwä-
gungen nicht geäussert habe.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
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Seite 11
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a
S. 222).
4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu
Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging
aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) da-
von aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne
und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein
Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begrün-
dung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen
beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist anzumerken,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berück-
sichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen nieder-
schlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in
schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbrin-
gen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten und den eingereichten Beweismitteln insgesamt keine
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Seite 12
rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine wei-
tergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Die Rüge, wonach
die Vorinstanz in ihrem Entscheid verschiedene – von ihm erwähnte –
Sachverhaltselemente nicht aufgeführt habe, ist insgesamt als unbegrün-
det zu erachten. So erweisen sich die Behauptungen, das BFM habe
nicht erwähnt, dass er in der Organisation J._______ mitgemacht habe,
in der Haft misshandelt worden sei und er sich seit dem Jahre (...) in den
Bergen respektive in seinem Dorf versteckt gehalten habe, klarerweise
als aktenwidrig. Zwar verzichtete die Vorinstanz – wie der Beschwerde-
führer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht bemerkte – darauf, im
Sachverhalt die militärische Ausbildung, die Arbeit als (...), die Todesdro-
hung bei der Entlassung aus der Haft sowie den Umstand, dass es sich
bei der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle,
explizit aufzuführen. Jedoch war der im Übrigen nicht bestrittene Um-
stand, dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung absolvier-
te und als (...) arbeitete, bereits im ersten Asylverfahren bekannt und
wurde entsprechend gewürdigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer an-
lässlich der direkten Anhörung darauf hingewiesen, er sei anlässlich des
ersten Asylgesuches bereits mehrfach angehört worden und das BFM
habe die von ihm eingereichten Dokumente studiert. Im aktuellen (zwei-
ten) Asylverfahren gehe es darum, die asylrelevanten Probleme zu the-
matisieren, die sich in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Schweiz
vom (...) bis zur erneuten Ausreise aus Jemen im (...) ergeben hätten (vgl.
act. B17/17, S. 5). Eine weitergehende Auseinandersetzung der Vorin-
stanz mit der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers war daher mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht vonnöten, zumal der Beschwerdeführer geltend machte,
nach seiner Rückkehr nicht mehr gearbeitet zu haben beziehungsweise
nur gelegentlich (Nennung Tätigkeiten) tätig gewesen zu sein (vgl. act.
B2/11, S. 2 f.; B17/17, S. 5). Hinsichtlich der angeführten Todesdrohung
bei der Entlassung aus der Haft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid – wenn auch nur summarisch – auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen hinwies und in ih-
ren Erwägungen den im Anschluss an die Grosskundgebung vom
K._______ geschehenen Vorfall anschliessend einlässlich würdigte. So-
dann ist zum vom BFM nicht aufgeführten Vorbringen, wonach es sich bei
der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle,
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand so in der Be-
fragung im EVZ gar nicht erwähnte und in der direkten Anhörung lediglich
in der Form anführte, dass alle Mitglieder der Union auch Mitglieder der
O._______ seien (vgl. act. B2/11, S. 6; B17/17, S. 8). Angesichts des
D-6095/2010
Seite 13
Umstandes, dass der Beschwerdeführer für beide Organisationen total
unterschiedliche Ziele formulierte und eine explizite Benennung als Nach-
folgeorganisation durch ihn nicht geschah, kann durch die Nichterwäh-
nung im angefochtenen Entscheid noch keine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz erkannt werden. Das
BFM hat denn auch die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerde-
führers innerhalb beider Organisationen in seinen Erwägungen entspre-
chend berücksichtigt.
4.1.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist
sich demnach als unbegründet, weshalb den Anträgen, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen sowie eventualiter seien die übersehenen
Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu be-
rücksichtigen, nicht stattzugeben ist.
4.1.5 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das BFM habe die
Begründungspflicht verletzt, indem es sich zu seinem Gesundheitszu-
stand (Nennung gesundheitliche Probleme) nicht geäussert habe. Der
Beschwerdeführer machte nicht geltend, die vorgebrachten gesundheitli-
chen Schwierigkeiten stünden in Zusammenhang mit seinen Asylgrün-
den, weshalb die Vorinstanz keine Veranlassung hatte, sie in die diesbe-
züglichen Erwägungen einzubeziehen. Hinsichtlich der Prüfung, ob sie al-
lenfalls ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten, erweisen
sie sich als nicht relevant, weil dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wur-
de. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung der geltend ge-
machten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Engagements innerhalb
der O._______ sowie der J._______ und der daraus resultierenden Re-
pression der jemenitischen Behörden den Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Ausfüh-
rungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismit-
tel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufge-
zeigten Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich zur (...)
Haft und der damit verbundenen Folter im Jahre (...) nicht geäussert, ob-
wohl dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei und sich
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die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine Flüchtlingsei-
genschaft begründe, ist entgegenzuhalten, dass sich das BFM in seinen
Erwägungen wohl zu diesem Vorfall äusserte, jedoch in dem Sinne, als
es – zu Recht und mit zutreffender Begründung – die Umstände seiner
Freilassung sowie den Zeitraum bis zur effektiven Ausreise respektive
seinen weiteren Verbleib in der Heimat mit Blick auf ein allfällig bestehen-
des Gefährdungspotenzial prüfte und entsprechend würdigte. Der Be-
schwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, in den (...) Jahren
zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit
den Behörden seines Landes gehabt zu haben; zwar habe er sich vor ei-
ner erneuten Verhaftung gefürchtet, habe jedoch trotzdem mit seinen poli-
tischen Tätigkeiten weitergemacht (vgl. act. B2/11, S. 6 f.; B17/17, S. 5
ff.). Die geltend gemachte Verhaftung vom (...) lag im Zeitpunkt der Aus-
reise des Beschwerdeführers ([...]) bereits rund (...) Jahre zurück. Des-
halb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen
werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst
hätte, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheint, zu-
mal aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass
der Beschwerdeführer wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der
jemenitischen Behörden gestanden oder eine erneute Festnahme bevor-
stehend gewesen wäre. Der erwähnte Vorfall im (...) erfüllt den für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Hei-
matland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zu-
dem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht
dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen,
sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewäh-
ren. Im Weiteren irrt der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, dass sich
die Vorinstanz zu seiner Tätigkeit bei der Bewegung O._______ im Jahre
(...) nicht geäussert habe. Das BFM nahm ausdrücklich zu seiner weite-
ren politischen Tätigkeit im Anschluss an die angeführte Freilassung im
(...) Stellung (vgl. act. B23/8, S. 4) und stellte zu Recht fest, dass die
diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers als unbegründet
zu erachten seien. So sind gemäss der schweizerischen Praxis Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu wer-
den, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht,
dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkomm-
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nisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen
könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dement-
sprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in ver-
gleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl.
BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). In casu ist festzustellen, dass aufgrund
der vorliegenden – und bereits im angefochtenen Entscheid in einlässli-
cher Weise gewürdigten – Sachverhaltselemente keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäus-
serten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Wäre
der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten tatsächlich im Visier der
jemenitischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen
gegen ihn eingeleitet worden, zumal jene über seinen ständigen Aufent-
haltsort im Dorf im Bilde gewesen seien (vgl. act. B2/11, S. 7). Da er sich
jedoch während über (...) Jahre unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den
Schluss zu, dass sich seine Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant erweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern und es kann – zur Vermeidung
von Wiederholungen – diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer zum
Zeitungsartikel (Nennung Beweismittel) anführt, die Vorinstanz habe sich
nicht die Frage gestellt, wo er die (...) Monate zwischen Erscheinen des
Artikels und seiner Ausreise gelebt habe, zumal er sich in dieser Zeit in
den Bergen versteckt und den Behörden keine Chance gegeben habe,
ihn festzunehmen, kann auf obige Ausführungen zum Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung hingewiesen werden (vgl.
act. B2/11, S. 7). Zudem kann das Vorbringen, wonach er in den Bergen
versteckt gelebt habe, auch nicht mit den Aussagen, er habe nach der
Haft politische Tätigkeiten in Nachbardörfern respektive in Dörfern ver-
schiedener Bezirke ausgeführt, sei aber vorsichtig gewesen und meistens
im Dorf geblieben, nicht in Übereinstimmung gebracht werden (vgl. act.
B2/11, S. 7; B17/17, S. 7).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der
Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten die
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Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG erfüllt.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher
Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gülti-
gen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8
S. 67; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der
Bestätigung der (Nennung Beweismittel) Mitglied und Aktivist der Schwei-
zer Sektion dieser in Jemen verbotenen Partei ist. Er nahm seinen Anga-
ben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zwei
von der P._______ organisierten Protestkundgebungen teil, bei denen er
auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Einige dieser an-
lässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Inter-
net gestellt. Zudem wurden zwei regimekritische Artikel unter dem Namen
des Beschwerdeführers in arabischer Sprache im Internet veröffentlicht.
5.3 Bei der P._______ handelt es sich (Ausführungen zur Organisation).
Der jemenitische Staat beobachtet Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor
allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilbe-
wegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5395/2006 vom
12. Juni 2009). Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter-
liegen Mitglieder von Exilorganisationen der in Jemen verbotenen opposi-
tionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
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chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner all-
gemeinen Überwachungsgefahr durch jemenitische Exilbehörden. Dass
die jemenitischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch en-
gagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in ers-
ter Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
5.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des einge-
reichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten
davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe beste-
hen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu einer
für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Sei-
ner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit
massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes
der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand
des jemenitischen Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungs-
grad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in
der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht bei-
gemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung bei einer Rück-
kehr nach Jemen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen
ist.
5.5 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers inner-
halb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand
ins Gewicht, dass die P._______ selbst ihn lediglich als aktives Mitglied
("active member") respektive als "politischen Aktivisten" bezeichnet (Auf-
listung Beweismittel). Zwar wurde er gemäss dem mit Eingabe vom
2. November 2010 ohne weiteren Kommentar eingereichten (Nennung
Beweismittel) zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer
Sektion der P._______ gewählt. Inwiefern er dadurch als herausragende
Oppositionspersönlichkeit wahrgenommen würde, wird nicht begründet.
Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz lässt ihn somit nicht als be-
sonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden sowie
mit Führungsfunktionen ausgestatteten Aktivisten erscheinen. Vor diesem
Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Be-
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weismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpoli-
tischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Ver-
sammlungen oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen –
von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er dar-
aus zu ziehen versucht, umso mehr als er nicht an vielen Kundgebungen
der P._______ teilnahm und nur relativ wenige regimekritische Beiträge
verfasste. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung ange-
bracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten,
wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den jemenitischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso evi-
denten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert wer-
den, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es
geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesin-
nung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der
Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte,
aus Sicht der jemenitischen Behörden als potenziell gefährlich zu werten-
de Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im
vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass in Jemen
aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland
darstellt. Letztlich kann es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine
Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG veran-
kerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der um-
fangreichen regimekritischen Aktivitäten von Jemenitinnen und Jemeniten
in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass
die jemenitischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdefüh-
rers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und
ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.
5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbean-
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tragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asyl-
rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten weiteren Beweismittel zu den allgemeinen Aktivitäten der
P._______ in Europa und der Situation in Jemen im Einzelnen einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wur-
de der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen all-
fälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund des Entscheids in der Sache er-
weist sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegen-
standslos.
7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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