B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6095/2014
law/bah
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
D-6095/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 7. März 2010 und ge-
langte am 12. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 16. März 2010 sagte er, er sei von 1989 bis 1993 und ab 1996 in den
Diensten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gestanden. Des-
halb könne er nicht mehr in Sri Lanka leben. Er habe die LTTE verlassen
und geheiratet, sei danach indessen zwangsrekrutiert worden. Ab 1996 sei
er bei einer Kampfeinheit (C._______) gewesen und habe den Rang eines
(…) bekleidet. Nachdem er im Jahr 2006 verletzt worden sei, habe man ihn
nicht mehr in den Kampf geschickt. Er kenne die meisten "Leiter" (Füh-
rungspersonen) der LTTE. Als die Bevölkerung geflohen sei, habe er sich
unter diese gemischt und sei in ein Flüchtlingslager gekommen. Da sein
Onkel Geld gezahlt habe, sei er von dort weggekommen. Seine Familie
habe seinem Onkel gesagt, dass man nach ihm suche. Sein Bruder
D._______, der auch bei den LTTE gewesen sei, sei im Mai 2009 festge-
nommen worden; damals habe man auch nach ihm gefragt.
A.c Am 26. März 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei bei den
LTTE gewesen und werde von der sri-lankischen Armee gesucht. Ver-
wandte von ihm hätten während der Kriegszeit Verletzungen erlitten und
sein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, sei in Haft. Er sei Ende 1989
zu den LTTE gegangen und habe 1990 ein Grund-Training absolviert. Bis
1992 habe er für E._______, der für die Region F._______ zuständig ge-
wesen sei, als (…) gearbeitet. 1993 sei er offiziell aus den Diensten der
LTTE entlassen worden. 1996 seien alle Ex-LTTE-Mitglieder zwangsrekru-
tiert worden. Er habe an einem Gefecht beim Elefant-Pass teilgenommen,
habe beim Bunkerbauen geholfen und andere Arbeiten verrichtet. Ab 2002
sei er zu Hause und auf Abruf für die LTTE tätig gewesen. 2006 sei er bei
einer Bombardierung verletzt und in ein Spital der LTTE gebracht worden.
Danach habe er eher selten Kontakt mit den LTTE gehabt. Insgesamt habe
er an sieben Gefechten teilgenommen, letztmals im Jahr 2006. Er habe die
ihm unterstellten Kämpfer an die Front geschickt; er habe ihnen gesagt, sie
müssten eine Ortschaft zurückerobern und gut kämpfen. Er sei auch an die
D-6095/2014
Seite 3
Front mitgegangen; er selbst sei direkt dem Oberbefehlshaber dieses Ge-
fechts unterstellt gewesen. Er sei mehrmals befördert worden, weil er seine
Aufgaben erfolgreich erledigt habe. Bei den Gefechten habe er seine
Dienstwaffe benutzt, er wisse aber nicht, wen er getötet oder verletzt habe.
Im April 2009 seien ein Onkel und eine Tante verstorben, die fünf Kinder
hinterlassen hätten – eines der Kinder sei von den LTTE mitgenommen
worden, die anderen seien verletzt gewesen. Er habe die Verantwortung
für diese übernommen und versucht, sich von den LTTE zu distanzieren.
Im April 2009 sei er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und zwei Cousins
ins Flüchtlingslager von G._______ gekommen. Seine Frau und die Kinder
habe er weggeschickt, mit seinen Cousins sei er in von der sri-lankischen
Armee kontrolliertes Gebiet gegangen. Dort sei er erneut in ein Flüchtlings-
lager gekommen, in dem er sich 20 Tage aufgehalten habe. Da er Geld
gehabt habe, habe er das Lager verlassen können. Anschliessend habe er
sich bei seinem Onkel aufgehalten, der ihm gesagt habe, dass er verschie-
dene Male gesucht worden sei.
A.d Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 übermittelte der Beschwerdeführer
dem BFM mehrere Fotografien, die ihn mit Kameraden der LTTE zeigten,
eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Geburtsurkunde.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei
gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls Asyl zu ge-
währen (Beschwerde S. 7 Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen
mehrere Fotografien des Beschwerdeführers und die Kopie eines Auswei-
ses von H._______bei.
D-6095/2014
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. November 2014 auf, bis zum 2. Dezember 2014 eine Bestä-
tigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er vorbehältlich der rechtzeitigen
Einreichung der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde-
führers gut.
E.
Am 19. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. November 2014.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. das
SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-6095/2014
Seite 5
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vor-
behalt nachstehenden Ausführungen einzutreten.
1.3 Auf den Antrag, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers
sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie Asyl zu gewähren,
ist nicht einzutreten, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung nicht in der Schweiz weilten und nicht um Asyl nachgesucht ha-
ben und somit vom vorinstanzlichen Entscheid nicht betroffen sind. Mittler-
weile haben die Ehefrau und die Kinder ein Gesuch um Erteilung eines
Visums aus humanitären Gründen beantragt, das von der schweizerischen
Botschaft in Colombo am 22. Juni 2015 abgewiesen wurde. Eine Einspra-
che gegen die entsprechende Verfügung wurde vom SEM am 19. Januar
2016 abgewiesen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM
zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylun-
würdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der
Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka asylre-
levante Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
Aufgrund von Art. 53 AsylG sei die Asylgewährung jedoch ausgeschlossen,
wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen deren unwürdig
sei. Gemäss Praxis fielen unter Art. 53 AsylG ebenso Handlungen, die im
Ausland begangen worden seien. Unter den Begriff "verwerfliche Handlun-
gen" fielen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen gemäss Art. 1F
Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellten, solange sie dem abstrakten Ver-
D-6095/2014
Seite 6
brechensbegriff von Art. 9 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gül-
tiger Fassung entsprächen. Als Verbrechen definiert worden sei dort jede
mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im aktuellen StGB (Art. 10 Abs. 2) würden
als Verbrechen Straftaten definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
entzug bedroht seien. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB sei
denkbar, dass auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsentzug be-
drohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werde. Es sei irrele-
vant, ob diese Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charak-
ter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Praxisgemäss seien
unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine straf-
rechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Art. 53
verwende keinen der Begriffe "Verbrechen", "Vergehen", "Delikte" oder
"strafbare Handlungen", sondern den juristisch nicht allgemein definierten
Begriff und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen".
Aus dem Titel von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) gehe hervor, dass je-
mand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig
sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise.
Hinsichtlich des Beweismassstabs bei im Ausland begangenen Straftaten
sei kein strikter Nachweis erforderlich; es sei lediglich zu prüfen, ob hin-
länglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Gesuchsteller habe
eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinn
des Asylgesetzes.
Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, die unter Anwendung
von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele nicht davor zurückgeschreckt
habe, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf zu neh-
men. Sie habe systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und
in den von ihr besetzten Gebieten die Grundrechte missachtet. Sie habe
Kindersoldaten rekrutiert und politische Gegner mit terroristischen Mitteln
bekämpft. Bei Terroranschlägen seien Tausende von Zivilisten getötet oder
verletzt worden. Die LTTE hätten bis zu ihrer Zerschlagung im Jahr 2009
an diesen Methoden festgehalten und seien international isoliert dagestan-
den. Zahlreiche Staaten hätten ein formelles Verbot gegen die LTTE erlas-
sen, so Indien, die USA, Kanada sowie die Europäische Union (EU). In der
Schweiz gelte sie nicht als terroristische Organisation, womit die alleinige
Zugehörigkeit nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG
zu werten sei.
Asylunwürdig seien Personen, die einen individuellen Tatbeitrag zu einem
Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet hätten. Bei im Aus-
land begangenen Straftaten genüge die aus schwerwiegenden Gründen
D-6095/2014
Seite 7
gerechtfertigte Annahme, die betroffene Person habe eine Straftat im Sinn
von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen. Der Beschwerdeführer sei LTTE-Mit-
glied und im Vorfeld seiner Aktivitäten – insbesondere in der zweiten Peri-
ode seiner Mitgliedschaft – über die Ziele und die Methoden der LTTE in-
formiert gewesen. Er habe gewusst, worauf er sich einlasse, und habe die
LTTE in verschiedener Weise unterstützt. Er habe eine Kommandofunktion
übernommen, was zeige, dass seine Tätigkeiten über diejenigen eines Mit-
läufers hinausgingen. Es sei von einer jahrelangen und qualifizierten Un-
terstützungstätigkeit für die LTTE auszugehen, sei es als direkt an Kampf-
handlungen Beteiligter, sei es im logistischen Bereich. Er habe damit die
oben beschriebenen terroristischen Handlungen der Organisation begüns-
tigt oder ermöglicht. Damit ergebe sich der Schluss, dass er durch die be-
waffneten Kampfeinsätze und die übrigen Tätigkeiten im Dienste der LTTE
verwerfliche Handlungen begangen habe, die gemäss Rechtsprechung
eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertige.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Beitritts
minderjährig gewesen sei. Er sei freiwillig beigetreten, weil er von Waffen
fasziniert gewesen sei. Für die zweite Periode seiner Mitgliedschaft sei er
zwangsrekrutiert worden. Der Umstand, dass er zum (…) befördert worden
sei, belege indessen sein starkes Engagement. Vor diesem Hintergrund
seien die den LTTE zur Last gelegten Straftaten (Anschläge, Tötungen o-
der Entführungen und Bestrafung von Abtrünnigen, Folter), zu denen er
beigetragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Dar-
über hinaus habe er sich auch nicht explizit von den Aktivitäten der LTTE
distanziert; er habe lediglich nicht mehr mitgemacht, weil er familiäre Ver-
pflichtungen übernommen habe. Das BFM erachte die Anwendung der
Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Profil des Beschwerde-
führers spiele gemäss dem Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni
2010 keine Rolle. Gemäss diesem Urteil lasse sich ein Asylausschluss-
grund alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB nicht rechtfertigen. Es sei von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag
zu ermitteln. Aus dem Urteil des BVGer gehe hervor, dass die Tat oder der
Tatbeitrag entscheidrelevant seien. Eine massgebliche Funktion innerhalb
der Organisation werde nicht vorausgesetzt. Die verwerfliche Handlung
müsse im konkreten Zusammenhang mit einer konkreten Tat oder mit einer
D-6095/2014
Seite 8
bestimmten Operation der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisa-
tion stehen.
Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung den konkreten Zusam-
menhang des Tatbeitrags des Beschwerdeführers mit den in der Verfügung
erwähnten Ereignissen nicht hergestellt. Es habe sich nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob seine Handlungen kausal für diese gewesen seien.
Dies werde schon aus der Tatsache ersichtlich, dass er als Zwangsrekru-
tierter für Taten verantwortlich gemacht werde, für die er nicht konkret ver-
antwortlich gemacht werden könne. Das BFM bezeichne die Handlungen
einer in der Schweiz nicht verbotenen Organisation ohne rechtliche Grund-
lage als terroristisch. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil
vom 16. Oktober 2014 das Verbot der LTTE aufgehoben, da die von der
EU vorgelegten Beweismittel nicht genügten, um die LTTE als terroristi-
sche Organisation zu bezeichnen. Das BFM setze bei der Verhältnismäs-
sigkeitsprüfung die Funktion des Beschwerdeführers in den Vordergrund
und wolle ihn vom Asyl ausschliessen, weil er unfreiwillig in einer Führungs-
rolle eingesetzt worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, er sei bei Anschlä-
gen, Entführungen und Bestrafungen direkt beteiligt gewesen, ohne dass
dazu Beweise vorgelegt würden. Er sei mit (…) Jahren in die LTTE einge-
treten und habe diese im Alter von (…) Jahren verlassen. 1996 sei er
zwangsrekrutiert worden und gezwungen gewesen, an Kämpfen teilzuneh-
men. Die ihm vorgeworfenen verwerflichen Handlungen könnten nicht di-
rekt ihm angelastet werden, weil er sich unfreiwillig den LTTE angeschlos-
sen habe. Sein Austritt im Jahr 1993 und die damit verbundene Strafe zeig-
ten, dass sich seine Einstellung bereits mit (…) Jahren geändert habe. Er
habe 1994 geheiratet und sei Familienvater. Seine persönlichen Verhält-
nisse hätten keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden.
Seine Familie stehe in Sri Lanka unter Beobachtung und seine Ehefrau
werde von Regierungstruppen eingeschüchtert. Der Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers, für den er als (…) tätig gewesen sei, sei als Flüchtling
anerkannt worden. Im Sinne der Gleichbehandlung sei zu berücksichtigen,
dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher gewichtet würden, als jene
gegenüber seinem Vorgesetzten.
Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers für die LTTE könne nicht als ver-
werfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
D-6095/2014
Seite 9
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde
werde das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE beschöni-
gend und verharmlosend dargestellt. Sein jahrelanger Einsatz auf Kader-
stufe belege seine Identifizierung mit der Organisation. Der Asylausschluss
sei damit gerechtfertigt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM setze sich mit der
Frage der "Kausalität" nicht auseinander. In der Beschwerde sei dargelegt
worden, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers anerkannter
Flüchtling sei. Er könne nicht schlechter oder strenger bewertet werden als
jemand, der ihm Befehle erteilt habe. Er habe sich unfreiwillig den LTTE
angeschlossen. Im Sinne der Gleichbehandlung des Gesuchs sei es wich-
tig zu berücksichtigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher ge-
wichtet würden als jene gegenüber seinem Vorgesetzten, der als Flüchtling
anerkannt worden sei.
5.
5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel "Asylunwürdigkeit" Flücht-
lingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des-
sen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB
[Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein ge-
meinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der An-
bindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im
Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt
sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrecht-
liche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu er-
mitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch
das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilde-
rungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses
gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter
Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist.
Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme,
das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene
Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine
D-6095/2014
Seite 10
entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prü-
fen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10
E. 6 ff. m.w.H.).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf
die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den
daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehal-
ten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylaus-
schlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als
gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). An
dieser Einschätzung ändert das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
16. Oktober 2014 nichts.
6.2
6.2.1 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE zu ermitteln.
6.2.2 Gestützt auf seine Aussagen habe er sich im Jahr 1989 den LTTE
angeschlossen und ein dreimonatiges Grund-Training absolviert. Bereits
1990 habe er an einem Gefecht teilgenommen. Bis 1992 habe er als (…)
von E._______, der für die Region F._______ zuständig gewesen sei, ge-
arbeitet. Er habe die LTTE 1993 offiziell verlassen können, nachdem er zur
Strafe sechs Monate lang in einer Küche gearbeitet habe.
6.2.3 Wiederum gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er
1996 erneut zu den LTTE gegangen, da alle Ex-Mitglieder zwangsrekrutiert
worden seien. Sie seien informiert worden, dass sie zurückkehren sollten,
ansonsten sie Probleme hätten, sich frei zu bewegen. Die anfängliche Fas-
zination für Waffen habe er zu diesem Zeitpunkt abgelegt gehabt. 1996
habe er an einem Gefecht zwischen den LTTE und der sri-lankischen Ar-
mee teilgenommen. Bis 1998 habe er beim Bunkerbauen mitgeholfen.
D-6095/2014
Seite 11
1999 seien mehrere LTTE-Kämpfer nach I._______ gebracht worden, um
ein Camp der Armee zurückzuerobern. 1999 sei er zum (…) befördert wor-
den. Im Jahr 2006 habe es ein grosses Gefecht in I._______ gegeben. Er
sei in einem Bunker gewesen und sei bei einer Bombardierung verletzt
worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt und
habe keinen häufigen Kontakt mit den LTTE gehabt. Er sei aber bis 2009
Mitglied der LTTE geblieben. An einem Gefecht habe er letztmals 2006 teil-
genommen, er sei (…) und für (…) Personen zuständig gewesen.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zweimal während mehreren Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte
die Organisation in verschiedener Weise und nahm an einigen Kampfeins-
ätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals beför-
dert und erreichte den Rang eines (…), womit er eine grössere Gruppe von
Soldaten zu befehligen hatte. Während des letzten Gefechts, an dem er
aktiv teilgenommen habe, sei er direkt dem Oberbefehlshaber unterstellt
gewesen. Bei der Kurzbefragung räumte er ein, er kenne die meisten "Lei-
ter" der LTTE. Seine Aussage bei der Anhörung, er habe ausser zu
J._______ keinen Kontakt zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt, ver-
mag somit nicht zu überzeugen. Zu relativieren ist seine Darstellung, er sei
während der zweiten Periode seiner Aktivitäten zwangsrekrutiert worden,
da er während rund 13 Jahren für die LTTE aktiv war und seine Aufträge
derart erfolgreich und engagiert ausführte, dass er mehrmals befördert und
ihm Kommandogewalt übertragen wurde.
6.3
6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund des festgestellten
Sachverhaltes den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht
verfügte.
6.3.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der
Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung,
unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche
im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständi-
ger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel
der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf
nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an
diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlun-
gen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden
Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer ver-
D-6095/2014
Seite 12
werflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in die-
sem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche
Rolle bei den LTTE – wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht fest-
gehalten hat – nur zurückhaltende und tendenziell beschönigende Anga-
ben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit
im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in
der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abge-
stellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren
Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von
verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten
Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerecht-
fertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig ge-
macht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend
zu Recht angenommen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung
unter anderem aus, die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausam-
keit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige
Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich
zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerf-
liche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Be-
schwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das nahe Verbin-
dungen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige
Führungsverantwortung, befehligte zahlreiche Kämpfer und nahm selbst
aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass bei von ihm befehligten Einsätzen nie
Zivilisten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer
kann aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE, das er mit
hohem Pflichtbewusstsein verfolgte, eine Mitverantwortlichkeit für die von
dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Dement-
sprechend ging das BFM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende
Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungsweise zumindest für eine
mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche vor. Daher ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche
Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von
Art. 53 AsylG mitträgt.
6.3.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An die-
ser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling
in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familien-
D-6095/2014
Seite 13
nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorlie-
gend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlus-
ses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen und beschönigen-
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerfli-
chen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese
zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE dis-
tanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Interessen
weiterhin mitzutragen.
6.3.4 Anzufügen bleibt, dass der der in der Beschwerde erhobene Ein-
wand, der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe in der
Schweiz Asyl erhalten, womit der Beschwerdeführer strenger beurteilt
werde als dieser, nicht überzeugt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor-
liegend einerseits einzig die Rechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung
zu beurteilen, anderseits war der Beschwerdeführer besagtem Vorgesetz-
ten nur während der ersten Periode seiner Tätigkeit für die LTTE unterstellt.
Für den Asylausschluss massgebend sind indessen vor allem seine Aktivi-
täten für die LTTE im Rahmen der zweiten Periode, während derer er bis
zum (…) befördert wurde und zahlreiche LTTE-Kämpfer befehligte.
6.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Be-
schwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Recht-
sprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist,
D-6095/2014
Seite 14
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit der Person über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.2 Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich weitere
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch
in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 gewähr-
ten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzich-
ten, da die angeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht
wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6095/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: