B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6095/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete minderjährige eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______/Zona
D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben im Herbst 2014 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg und gelangte über
E._______, F._______, G._______ und H._______ am 28. September
2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Nach einer im Regionalspital J._______ durch einen Arzt am 30. Sep-
tember 2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung zur Bestim-
mung des Knochenalters der Beschwerdeführerin teilte dieser dem SEM in
seinem Bericht gleichen Datums mit, dass die Untersuchung ein Knochen-
alter von 15 Jahren ergeben habe.
A.c Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ
I._______ statt, anlässlich welcher auf die Erfassung der Asylgründe aus
zeitlichen Gründen verzichtet wurde.
A.d Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von H._______ zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbezüglich führte sie
an, zwar wohne ein Onkel in K._______, sie wolle aber lieber bei ihren (...)
in der Schweiz sich aufhaltenden Geschwistern bleiben.
Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
A.e Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen.
A.f Mit Verfügung (Nennung kantonale Behörde) vom (...) wurde der Be-
schwerdeführerin (Nennung Name und Adresse), als amtlicher Rechtsver-
treter beigeordnet.
A.g Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte das SEM der Beschwer-
deführerin mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet
worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt respektive ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
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A.h Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
L._______ vom (...) wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft
nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und (Nennung Name) als Beiständin
eingesetzt.
A.i Am 25. Februar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwe-
senheit zweier Betreuungspersonen zu ihren Asylgründen an. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei infolge des Militärdiens-
tes nur selten zuhause gewesen. Nachdem ihre älteste Schwester über die
Grenze geflüchtet sei, habe man ihre Mutter während (Nennung Dauer) in
C._______ in der Polizeistation in Haft gehalten, wo es ihr schlecht gegan-
gen sei und sie den Polizisten monatlich einen Geldbetrag hätte zahlen
sollen. Ihrem Grossvater sei es dann gelungen, genügend Geld erhältlich
zu machen, damit ihre Mutter aus der Haft entlassen werde. Danach sei
auch ihre zweitälteste Schwester aus dem Land geflohen, worauf sie sich
um ihre drei jüngeren Geschwister habe kümmern müssen und deshalb die
Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe. Schon vorher habe sie wegen
der Probleme zwischen ihren Eltern oft in der Schule gefehlt und ihre Mut-
ter habe sich für sie einsetzen müssen, damit sie dort weiterhin zugelassen
worden sei. Ihr Vater sei jeweils nur aus dem Militärdienst nach Hause zu-
rückgekehrt, wenn er Urlaub gehabt habe. Dann habe er jeweils die bewil-
ligte Dauer des Urlaubs überschritten oder sei zwischendurch von seiner
Einheit abgehauen, um die Ackerflächen bearbeiten zu können. Er sei des-
wegen auch immer wieder ins Gefängnis gekommen und bestraft worden.
Ferner habe sie ihrem Vater bei der Arbeit auf dem Feld jeweils geholfen,
wobei es oft zu Streitereien zwischen ihnen gekommen sei. Er sei schon
immer ein strenger Vater gewesen und habe sie wiederholt geschlagen,
wenn etwas nicht genau so oder genau dann erledigt worden sei, wie er
das gewollt habe. Wegen der Flucht ihrer Schwester und wegen der Strei-
tereien mit dem Vater sei ihre Mutter krank geworden. Als sie und ihr Vater
eines Tages am Fluss zusammen gearbeitet hätten, sei sie von ihm ge-
schlagen und derart am Ohr verletzt worden, dass aus dem Ohr Blut her-
ausgeflossen sei. Als man ihre Mutter über den Vorfall verständigt und
diese ihren Zustand gesehen habe, sei ihre Mutter in Rage geraten und
umgefallen. Sie selber habe sich infolge der Verletzung während (Nennung
Dauer) im Spital in C._______ behandeln lassen müssen und sei an-
schliessend noch einen Monat zuhause geblieben. Nachdem es ihr wieder
besser gegangen sei, habe ihre Mutter gesagt, sie wolle versuchen, die
Schule dazu zu bringen, sie wieder den Unterricht besuchen zu lassen. Sie
habe sich angesichts ihrer Sorgen und der Nachwirkungen ihrer Verletzun-
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gen aber nicht mehr vorstellen können, den Schulbesuch wieder aufzuneh-
men, weshalb sie schliesslich aus ihrer Heimat ausgereist sei und ihre Mut-
ter mit den Geschwistern zurückgelassen habe. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
A.j Mit Schreiben vom 15. März 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin das
SEM, es sei vor Erlass des Asylentscheids bei allfälligen Unklarheiten (bei
der Beschwerdeführerin könne eine auf der Flucht erlittene Traumatisie-
rung nicht ausgeschlossen werden) das rechtliche Gehör und Aktenein-
sicht zu gewähren.
A.k Am 2. September 2016 stellte das SEM der Rechtsvertretung Kopien
des Aktenverzeichnisses und der Akten zu. Es machte unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf aufmerksam, dass mit der Akteneinsicht kein
Recht zur Stellungnahme verbunden sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 – eröffnet am 8. September 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin an.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Oktober
2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachver-
haltsfeststellung und zur Neubeurteilung beantragen, und in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie sich aufgrund der von der Vorinstanz am
7. September 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres
in der Schweiz aufhalten und dessen ungeachtet gemäss Art. 42 AsylG den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Er wies das Gesuch um Beiordnung von
Rechtsanwältin Jana Maletic gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ab und führte
dabei zur Begründung aus, die Rechtsvertreterin übe ihr Mandat aufgrund
der Verfügung des (...) in Verbindung mit der Substitutionsvollmacht vom
(...) im Rahmen einer Tätigkeit als amtliche Rechtsvertreterin bereits aus-
schliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für die Beschwer-
deführerin unentgeltlich aus. Entgegenstehende Angaben betreffend die
Deckung der Kosten für die Rechtsvertretung seien der Beschwerdeschrift
nicht zu entnehmen.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 legte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung inklusive (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der
Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob das SEM die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder
nicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten fa-
miliären Schwierigkeiten liege keine Verfolgungsmotivation im Sinne von
Art. 3 AsylG vor beziehungsweise handle es sich nicht um eine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme. Aus diesem Grund vermöchten die geltend
gemachten Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Fer-
ner seien auch die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea
als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin
weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei
und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt.
4.2 Auf Beschwerdeebene wendete die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ein, bezüglich der Asylgründe habe die Vorinstanz in korrekter Weise
ausgeführt, dass sie keine gezielte und persönliche asylrelevante Verfol-
gung im Heimatland geltend gemacht habe. Jedoch habe das SEM ihre
illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und da-
bei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt
noch gewürdigt, was eine Verletzung der Begründungspflicht und eine
Missachtung der Bindungswirkung der Rechtsprechung darstelle. Mithin
sei die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea als un-
zulässig zu erachten. Ausserdem habe es mit der Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Vorliegend stelle der Umstand
ihrer illegalen Ausreise bereits einen Akt politischer Opposition dar, wes-
halb sie eine unverhältnismässig hohe Bestrafung durch das Regime be-
fürchten müsse. Zudem sei in ihrem Fall mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass sich ihre oppositionelle Einstellung im Fall einer
Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren werde, spätestens im Fall ei-
ner Einberufung in den Nationaldienst. So würde sie sich der Dienstpflicht
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zu entziehen versuchen und sich so dem eritreischen Regime widersetzen.
Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht
vor Verfolgung anzunehmen, dies umso mehr, als mit ihr nun drei Kinder
ihrer Familie aus Eritrea geflohen seien und ihre Eltern deswegen inhaftiert
worden seien.
5.
Die Beschwerdeführerin rügte auf Beschwerdeebene, die Vorgehensweise
des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Be-
urteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als unzulässig erachtet
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung
(vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser
Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen
sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM einge-
leitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt.
Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitier-
ten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die
Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem
prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem
neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit
nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten
entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wie-
dergutzumachenden Nachteile.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Diese räumt ein, dass keine
Vorfluchtgründe bestünden. Sie behauptet indessen das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
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Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
6.3 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin
infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
6.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte
illegale Ausreise gemäss den Ausführungen im erwähnten Referenzurteil
für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte
im vorstehend erwähnten Sinn bestehen – auch in Berücksichtigung der
Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 2017 – keine. Die Beschwerde-
führerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren
und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behör-
den betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst (vgl.
act. A22/18 S. 8). Auch ihre Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst
einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der
Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforder-
liche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind
auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdefüh-
rerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie
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heute im Falle der Rückkehr wegen ihres Vaters, der wegen wiederholter
nicht bewilligter Verlängerung seines militärischen Urlaubs bestraft worden
sei, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Das Gleiche hat auch für das
Vorbringen, wonach ihre Mutter nach der Ausreise der ältesten Schwester
(Nennung Dauer) in der Polizeistation in C._______ inhaftiert gewesen sei,
zu gelten. So erwähnte die Beschwerdeführerin auch auf konkrete Nach-
frage nach behördlichen Schwierigkeiten im Anschluss an die Flucht ihrer
zweitältesten Schwester keine weiteren Probleme für ihre Mutter oder an-
dere Angehörige ihrer Familie (vgl. act. A22/18 S. 3 f.). Es ist in diesem
Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung
nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
7.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
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Seite 11
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
21. Oktober 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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