Abtei lung IV
D-6096/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juni 2010 / D-4171/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6096/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), heute BFM, dem Gesuch-
steller mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dem Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm ge-
währte Asyl widerrief,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuch-
steller sei in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien zurück-
gekehrt und habe am [...] 2008 im Standesamt von X._______, seinem
Herkunftsort, als syrischer Staatsangehöriger eine Syrerin geheiratet,
dass aufgrund dieses Sachverhalts ersichtlich sei, dass der Gesuch-
steller die syrische Staatsangehörigkeit besitze und jeweils problemlos
habe in Syrien einreisen und seine Heimat auch wieder verlassen kön-
nen,
dass auch aus dem Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 hervorgehe,
dass der Gesuchsteller syrischer Staatsangehöriger sei, einen syri -
schen Pass beantragen könne und von den syrischen Behörden nicht
gesucht werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2010 die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2010 um revi-
sionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juni 2010 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
ersuchen liess,
dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es
sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Unterzeichner als Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu bewilligen,
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dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) beruft und eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der zu-
ständigen kantonalen Behörde und der schweizerischen Vertretung in
Damaskus für den Zeitraum zwischen dem 10. März 2010 und dem
13. April 2010 – von welcher er erst nach Erlass des Urteils
D-4171/2010 vom 3. Juni 2010 Kenntnis erhalten habe – sowie zwei
Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass in der E-Mail der schweizerischen Vertretung vom 13. April 2010
an die zuständige kantonale Behörde ausgeführt wird, es gebe eine
Möglichkeit, dass sich die betroffene Person (der Gesuchsteller), auch
ohne den Militärdienst geleistet zu haben, in Syrien niederlassen kön-
ne,
dass in diesem Falle ein Militärdienstersatz bezahlt werden müsse,
dass, wenn jemand seit längerer Zeit im Ausland gelebt habe, nicht im
militärdiensttauglichen Alter sei und den Militärdienst nicht geleistet
habe, die Bezahlung dieses Ersatzes "meistens in Frage" komme,
dass gestützt auf diese Ausführungen zur Begründung des Revisions-
gesuchs im Wesentlichen angeführt wird, die schweizerische Vertre-
tung schreibe in ihrer E-Mail vom 13. April 2010 an die zuständige kan-
tonale Behörde, die Möglichkeit der Militärdienstersatzleistung könne
"nur meistens " bezahlt werden, so dass Ausnahmen bestünden (vgl.
Revisionsgesuch Ziff. 12),
dass der Gesuchsteller als [Angabe des Staates] Staatsangehöriger,
welcher in diesem Land seine Militärdienstpflicht erfüllt habe, nicht in
das syrische Militär zugelassen werde und deshalb als syrischer
Staatsbürger keine Möglichkeit habe, in Syrien über die Bezahlung des
Militärdienstersatzes ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
dass im Revisionsgesuch sodann geltend gemacht wird, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sei im Urteil nicht (explizit) abgehandelt worden,
was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle,
dass das Gesuch entgegen der Zwischenverfügung D-4171/2010 vom
27. Juli 2009 gutgeheissen werden müsse, da im Urteil vom 3. Juni
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2010 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM festge-
stellt worden sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 16. Sep-
tember 2010, zu leisten,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, den eingereichten Beweismit-
teln dürfte es an der Erheblichkeit – einer kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) – mangeln,
dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich seien, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51),
dass die im Revisionsgesuch angeführte Befürchtung, beim Gesuch-
steller könnte eine Ausnahme von der Möglichkeit der Leistung eines
Militärdienstersatzes vorliegen ("nur meistens "), weder hinreichend
substanziiert noch objektiv begründet sein dürfte,
dass nämlich zum einen der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller)
in Syrien nicht gesucht werde (vgl. Akten N 322 428, act. W26/5), mit -
hin nichts gegen ihn vorzuliegen scheine,
dass es zum andern dem Gesuchsteller in der näheren Vergangenheit
offenbar wiederholt möglich gewesen sei, eine spezielle Einreisebewil-
ligung für syrische Staatsbürger zu erhalten, welche den Militärdienst
nicht geleistet haben (vgl. Akten N 322 428, Eingabe des Gesuchstel-
lers vom 9. Juli 2009, act. W32/7),
dass von dieser Möglichkeit im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen
Quellen berichtet werde (vgl. beispielsweise die Reise- und Sicher-
heitshinweise für Syrien des deutschen Auswärtigen Amtes, "Hinweise
für Doppelstaater", Stand 30. August 2010),
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dass der Gesuchsteller sodann anlässlich eines solchen Besuchs in
Syrien eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe,
dass diese Umstände viel eher dafür sprechen würden, dass beim Ge-
suchsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Ausnahme im
hier geltend gemachten Sinne vorliegen dürfte,
dass schliesslich in der Zwischenverfügung vom 1. September 2010
festgehalten wurde, dass auch nicht von einer Nichtbeurteilung des
Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auszuge-
hen und im Übrigen das Vorbringen – das Gesuch müsse gutgeheis-
sen werden (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 18) – als appellatorische Kritik
zu qualifizieren sein dürfte, was einer Revision nicht zugänglich sei,
dass die Revisionsbegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Absatz 1
der nämlichen Bestimmung das Gesuch um amtliche Beiordnung eines
Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2010 um Wie-
dererwägung der Verfügung vom 1. September 2010 und Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei über-
sehen worden, dass das Konsulat mit Schreiben vom 30. Juni 2009 be-
stätigt habe, dass syrische Staatsbürger, welche den Militärdienst
nicht geleistet hätten, nur eine spezielle Besuchsbewilligung erhielten,
welche nur einmal im Jahr ausgestellt würde,
dass in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht wurde, der
Flüchtlingspass des Gesuchstellers mit den befristeten syrischen Visa
sei offenbar ebenfalls übersehen worden,
dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2010 so-
dann ein Beweismittel zu den Akten gereicht wird (E-Mail von Herrn
B._______ vom 31. August 2010), gemäss welchem der Gesuchsteller
aufgrund seines Alters nicht mehr zur Bezahlung des Militärpflichter-
satzes zugelassen sei,
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dass mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am
14. September 2010 – das wiedererwägungsweise Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund sich unverän-
dert präsentierender Sachlage abgewiesen und der Gesuchsteller auf-
gefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den aus-
stehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, in der Zwischenverfügung
vom 1. September 2010 seien diese speziellen Einreisebewilligungen
explizit in Erwägung gezogen worden (siehe S. 4 oben) und der in die-
sem Zusammenhang weiter geltend gemachte Einwand sei zurückzu-
weisen, zumal die zeitlich befristeten Aufenthalte des Gesuchstellers
in Syrien – wie soeben ausgeführt – nicht bestritten seien und die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Flücht-
lingspass des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Beschwer-
deverfahrens geheilt worden sei (vgl. Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni
2010 E. 3),
dass ferner die Schlussfolgerungen des Rechtsvertreters des Gesuch-
stellers im Zusammenhang mit dem eingereichten Beweismittel nicht
nachvollziehbar sein dürften,
dass zum einen das in Französisch verfasste Schreiben des syrischen
Anwalts äusserst schwer verständlich erscheine,
dass die entsprechende Passage sodann mit der Formulierung "...en
ce qui concerne son service militaire et il n'ya aucun problème à . ce
sujet" ende, was eine andere Interpretation nahelegen dürfte, als die-
jenige, welche der Rechtsvertreter daraus gezogen habe,
dass schliesslich der Gesuchsteller bis heute in keiner Weise konkret
dargelegt und belegt habe, was für konkrete Schritte er hinsichtlich ei-
nes Erhalts eines syrischen Passes respektive eines Aufenthaltsrechts
in Syrien unternommen habe,
dass dies nicht eine Frage der Beweislast – wie im Wiedererwägungs-
gesuch geltend gemacht – sondern vielmehr eine solche der Mitwir-
kungspflicht des Gesuchstellers sein dürfte,
dass der Vollständigkeit halber an dieser Stelle ein Tippfehler in der
Zwischenverfügung vom 1. September 2010 zu korrigieren sei,
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dass in der 1. Lemma S. 3 zweiter Halbsatz ausgeführt werde "dass
sich die betroffene Person (der Gesuchsteller) auch ohne den Militär-
dienst bezahlt zu haben in Syrien niederlassen könne",
dass es korrekterweise heissen müsse, "dass sich die betroffene Per-
son (der Gesuchsteller) auch ohne den Militärdienst geleistet zu haben
in Syrien niederlassen könne",
dass sich dies auch ohne weiteres aus der nachfolgenden Lemma in
der besagten Zwischenverfügung ergebe ("dass in diesem Falle ein
Militärdienstersatz bezahlt werden müsse"),
dass der Kostenvorschuss am 14. September 2010 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf-
lage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
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schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
dass die Eingabe vom 26. August 2010 innert der vorliegend zu beach-
tenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), wes-
halb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffin-
den entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren vom Ge-
suchsteller nicht beigebracht werden konnten) angerufen wird,
dass mit Zwischenverfügungen vom 1. September und 13. September
2010 dem Gesuchsteller ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Vor-
bringen in den Revisionseingaben unter dem Gesichtspunkt der revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen nicht erheblich sind,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von da-
mals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vollumfänglich auf
die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen
werden kann (vgl. Seiten 4 bis 7 der Sachverhaltsdarstellung hiervor),
dass mit Bezug auf das Revisionsvorbringen der Nichtbeurteilung von
Anträgen (vgl. Revisionsgesuch Ziffn. 15 ff.) werden kann, dass das in
der Beschwerde vom 29. Juni 2009 enthaltene Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung am 27. Juli 2009 durch den zu-
ständigen Instruktionsrichter abgewiesen worden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010 ein
Ausstandsbegehren des Gesuchstellers – beinhaltend ein Gesuch um
Aufhebung der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 und um wie-
dererwägungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren – vollumfänglich abgewiesen hatte,
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dass bei diesem Verfahrensgang von einer revisionsrechtlich relevan-
ten Nichtbeurteilung eines Antrags im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 121 Bst. d BGG offensichtlich nicht die Rede sein kann,
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 3. Juni 2010 abzuweisen ist,
dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. September 2010 in
der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Diese werden mit dem am 14. September 2010 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: 2
Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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