B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6096/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am…,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, …
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).
D-6096/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
23. Oktober 2012 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) am 24. Okto-
ber 2012 dem Kanton C._______Graubünden zugewiesen. Am 25. April
2014 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen ange-
hört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______. Nach der neunjährigen Schulzeit habe er in der Hauptstadt
Damaskus, aber auch im Libanon und in Jordanien als Maler gearbeitet.
Ab dem Jahr 1999 habe er während zweieinhalb Jahren Militärdienst ge-
leistet. Im Jahr 2004 seien mehrere seiner Cousins im Zusammenhang mit
den Unruhen in der Stadt E._______ verhaftet worden. Sein Cousin M.S.H.
sei aktives Mitglied der F._______ und als solches in den Jahren 2002 und
2005 je einmal festgenommen worden. Er selber sei nicht Mitglied einer
Partei gewesen, habe aber die F._______ gelegentlich finanziell unter-
stützt. Zudem habe er in G._______ und ab Juli 2011 auch in Sham (an-
derer Name für Damaskus) an Demonstrationen teilgenommen. Am 5. De-
zember 2011 seien Polizisten des Postens H.______ während seiner Ab-
wesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm durch seine Fa-
milie ausrichten lassen, er müsse in den Militärdienst einrücken. Seine Fa-
milie habe ihn dann davor gewarnt, nach Hause zu kommen, weshalb er
sich in der Folge bei verschiedenen Bekannten und Verwandten in Damas-
kus aufgehalten habe. Wie er dann erfahren habe, sei er zwei oder drei
Tage beziehungsweise rund zwei Wochen später erneut von der Polizei zu
Hause gesucht worden. Er habe daher am 20. oder 21. Dezember 2011
Damaskus verlassen und sei zwei Tage später in den Irak ausgereist. Wäh-
rend rund sieben Monaten sei er bei einem Cousin in I._______ (Nordirak)
geblieben, bevor er über die Türkei nach Griechenland weitergereist sei. In
Griechenland sei er registriert und später von den Behörden aufgefordert
worden, innert 30 Tagen das Land zu verlassen. Am 7. Oktober 2012 sei
er mit einem ihm nicht zustehenden rumänischen Reisepass auf dem Luft-
weg nach J._______ gelangt.
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A.c Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich – jeweils im Original –
eine syrische Identitätskarte, ein Militärbüchlein, ein Führerschein mit
Übersetzung, ein Rekrutierungsformular mit Übersetzung, ein Dokument
der politischen Abteilung des Sicherheitsamtes von G._______ mit Über-
setzung, eine Bestätigung der F._______ beziehungsweise deren Vertre-
tung in Europa, zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Angehöriger der
syrischen Armee und in Griechenland zeigen sollen, sowie zahlreiche Bil-
der, Schreiben und dem Internet (und insbesondere auch dem Facebook-
Profil des Beschwerdeführers) entnommene Unterlagen betreffend dessen
politische Aktivitäten in der Schweiz. Seinen echten syrischen Reisepass
habe er zu Hause gelassen, und der ihm nicht zustehende rumänische
Pass habe er auf dem Flug von K._______ nach J._______ zerrissen.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014
– lehnte das BFM das am 7. Oktober 2012 gestellte Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014, es sei Ak-
teneinsicht in gewisse, vom BFM nicht editierte Aktenstücke (A7/1 und
A25/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den
fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung
betreffend die Akte A25/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzu-
stellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung
der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde be-
antragt, die Verfügung des BFM vom 8. September 2014 sei aufzuheben
und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8].
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Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden fünf Fotos (zwei im Original und drei als Kopien), die den
Beschwerdeführer bei der Teilnahme an weiteren Kundgebungen in der
Schweiz zeigen, sowie neue Ausdrucke aus dessen Facebook-Profil zu
den Akten gegeben. Sodann wurde auf verschiedene im Internet einseh-
bare, insbesondere die Situation der Kurden in Syrien und im Irak betref-
fende Berichte und Unterlagen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 11. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 10. November 2014 bezahlt.
E.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 wies der
Instruktionsrichter sowohl den in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober
2014 gestellten Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1 und
A25/2 als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu den betreffenden Akten beziehungsweise auf Zustellung einer
schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und auf Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab (Rechtsbegehren [1] - [3]).
Bei der Akte A7/1 handle es sich lediglich um ein Blatt betreffend die wich-
tigsten Personendaten des Beschwerdeführers, und hinsichtlich der Akte
A25/2 sei festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung klar er-
sichtlich sei, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers angeordnet worden sei, weshalb er kein schützenswertes Inte-
resse an der Offenlegung der internen Akte darzulegen vermöge. Im Übri-
gen habe sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Be-
schwerdeführers auf die fraglichen beiden Akten abgestützt, womit keine
Gehörsverletzung im Sinne von Art. 28 VwVG vorliege.
F.
Am 18. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "er-
neuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei
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verwies er – unter teilweiser Wiederholung von in der Beschwerdeschrift
enthaltener Darlegungen – auf zwei im Februar 2015 ergangene Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts und reichte einen Ausdruck aus seinem
per 13. Januar 2016 aktualisierten Facebook-Profils ein.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. Januar
2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung vom 8. September 2014 festgestellt worden sei, könnten die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden,
weshalb seinem Argument, er sei dem syrischen Regime bereits in Syrien
als aktiver Oppositioneller bekannt gewesen, nicht gefolgt werden könne.
Sodann übersteige das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich sei auch seit dem
Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs in Syrien für die dort lebenden
Kurdinnen und Kurden keine Situation entstanden, welche den Schluss zu-
liesse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betrof-
fen wäre.
G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter am 29. Januar 2016 ein Doppel der
Vernehmlassung des SEM vom 27. Januar 2016 zukommen und gab ihm
gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel
einzureichen.
G.d Am 15. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer einen weiteren, per
10. Februar 2016 aktualisierten Ausdruck aus seinem Facebook-Profil zu
den Akten geben und machte im Weiteren geltend, entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz verfüge er über ein starkes politisches Profil und sei
den syrischen Behörden schon vor seiner Ausreise aufgrund seiner re-
gimekritischen Aktivitäten aufgefallen. Weiter stehe fest, dass er als Militär-
dienstverweigerer registriert sei und die Behörden über seine Flucht aus
Syrien informiert seien. Es sei daher offensichtlich, dass er von den syri-
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Seite 6
schen Behörden als kurdischer Regimekritiker und Teilnehmer oppositio-
neller Demonstrationen identifiziert worden sei. Er werde daher als Verräter
asylrelevant verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren sei. Der Umstand, dass er zudem Militärdienstverweigerer
sei, mache ihn in den Augen der syrischen Behörden erst recht zum Verrä-
ter. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf ver-
schiedene dem Internet entnommene Unterlagen und Berichte sowie auf
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013. Schliess-
lich gehe aus seinem Facebook-Profil eindeutig hervor, dass er mit seinem
exilpolitischen Engagement aus der Masse hervortrete und sich überzeu-
gend exponiere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art.
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 8. September 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit
der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er-
wachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist in Bezug auf die in der Beschwer-
deschrift an verschiedenen Orten angebrachten diesbezüglichen Rügen
darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer
Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Die in der Beschwerde
gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grund-
sätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus
diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde
(vgl. S. 41 unten) gestellte Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlings-
eigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von
Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers festzustellen", ist aufgrund der vorstehend erwähnten
Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an
einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt,
weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
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Seite 8
4.
Nachfolgend ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge, das
BFM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt, einzugehen.
4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 3 und 5) wird vorab gerügt, das BFM habe
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es
die Einsicht in die beiden Aktenstücke A7/1 und A25/2 verweigert habe. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 1. Dezem-
ber 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör wurde dabei verneint.
4.2 Im Weiteren wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, das BFM
habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der For-
mulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände" begründet, was keine kon-
krete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verlet-
zung der Begründungspflicht vorliege. Auch sei "im Rahmen der Feststel-
lung der Unzumutbarkeit" mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich
der Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und
"dementsprechend gut integriert" sei, dass er kurdischer Herkunft sei und
aus der Stadt G.______ stamme (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Dazu ist zu
bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde
(vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge
nicht mehr näher einzugehen.
4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in seiner Verfügung vom
8. September 2014 den Sachverhalt nur sehr allgemein und lückenhaft wie-
dergegeben und auch die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt
(vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Dabei seien verschiedene wesentliche Punkte
(etwa, dass der Beschwerdeführer seinem Cousin, welcher Mitglied des
politischen Rates der F._______-Partei gewesen sei, geholfen habe, dass
auch ein Onkel F._______-Mitglied gewesen sei oder dass sein jüngerer
Bruder beim zweiten Polizeibesuch mitgenommen worden sei) nicht er-
wähnt worden, weshalb gewichtige Zweifel bestünden, ob der rechtserheb-
liche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sei. Überdies
hätte das BFM zwingend weitere Abklärungen, "insbesondere eine weitere
Anhörung", durchführen müssen. Schliesslich handle es sich auch um
schwerwiegende Verletzungen der Abklärungspflicht, dass das BFM von
der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung "über eineinhalb Jahre
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Seite 9
ungenutzt habe verstreichen lassen" (vgl. Beschwerde S. 8). Auch hätte es
zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen, etwa zur aktuellen
Entwicklung in Syrien, zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers oder zur Frage, ob den Kurden heute in Syrien eine Kollektivverfol-
gung drohe.
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
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Seite 10
4.3.2 Aus der Verfügung des BFM vom 8. September 2014 geht hervor,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3 - 6) mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers sehr differenziert auseinandergesetzt
hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass diese aufgrund der wider-
sprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen nicht glaubhaft seien. Aus-
serdem seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine
konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist absolut
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente
oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Be-
schwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und auch die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf das vorstehend (unter
E. 4.3.1) Gesagte zu verweisen. So hat das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung – entgegen der in der Beschwerde (S. 7) angebrachten Behaup-
tung – festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
vom 25. April 2014 angegeben, sein jüngerer Brüder sei anlässlich des
zweiten Besuchs der Polizei an seiner Stelle mitgenommen worden und
seither verschwunden. Auch machte es eingehende Ausführungen zur an-
geblichen Unterstützung der F._______ und insbesondere zu seiner Teil-
nahme an Demonstrationen, und es äusserte sich auch zu den von ihm
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Sodann führte das BFM in
seinem Entscheid auch die eingereichten Beweismittel auf, wobei es zum
Schluss gelangte, diese vermöchten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgungssituation zu keiner anderen Beurteilung zu
führen und die mit Fotos und Ausdrucken aus dem Facebook-Profil illus-
trierten Aktivitäten gingen nicht über eine massentypische exilpolitische Tä-
tigkeit hinaus. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise
zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlicher Würdi-
gung zu entscheiden sein. In Bezug auf den Vorwurf unterlassener Abklä-
rungen zur Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Kurden ist hinge-
gen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen
zwar angegeben hatte, er sei ethnischer Kurde (vgl. Vorakten BFM A6 S. 3)
und Kurden seien im Militär oft von Arabern gequält worden (vgl. Vorakten
BFM A21 S. 5), indessen nie konkrete Verfolgungsmassnahmen aufgrund
seiner Ethnie geltend gemacht hatte.
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4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unberechtigt. Damit besteht auch keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entspre-
chende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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Seite 12
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu er-
achten.
6.2.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der
Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachte polizeiliche Su-
che im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Tat-
sächlich brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vor,
telefonisch durch seinen Vater über die erste Suche der Polizei zwecks
Einberufung in den Militärdienst informiert worden zu sein (vgl. Vorakten
BFM A6 S. 8), während er dann in der Anhörung vom 25. April 2014 zu
Protokoll gab, sein jüngster Bruder sei zu seinem damaligen Aufenthaltsort
gekommen und habe ihn benachrichtigt, hingegen hätten seine Eltern nicht
mit ihm gesprochen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 7 und 10). Auf diese Un-
stimmigkeit angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, schon in der
Erstbefragung gesagt zu haben, sein Bruder sei zu ihm gekommen (vgl.
Vorakten BFM A21 S. 13). Auch in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13) wird
– mit der Begründung, Telefone würden überwacht – daran festgehalten,
dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder (sowie von einem Cousin)
persönlich benachrichtigt worden sei, womit sich die festgestellte Unge-
reimtheit nicht beseitigen lässt, zumal dem Beschwerdeführer auch seine
anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen in seine Muttersprache
Kurmanci rückübersetzt wurden und er sowohl die Vollständigkeit als auch
D-6096/2014
Seite 13
die Richtigkeit derselben unterschriftlich bestätigte (vgl. Vorakten BFM A6
S. 10).
Sich widersprechende Angaben machte der Beschwerdeführer auch zum
zeitlichen Abstand der beiden polizeilichen Besuche. Während er in der
Erstbefragung sagte, bereits zwei oder drei Tage nach dem ersten Besuch
vom 5. Dezember 2011 seien die Polizisten ein zweites Mal zu ihm nach
Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt (vgl. Vorakten BFM
A6 S. 8), behauptete er in der Anhörung vom 25. April 2014, zwischen den
beiden Besuchen seien 13, 14 oder 15 Tage vergangen (vgl. Vorakten BFM
A21 S. 13). Mit dem Hinweis auf das Bestehen von "offensichtlichen Real-
kennzeichen" und der Bemerkung, es sei "nicht entscheidrelevant", wie viel
Zeit zwischen den beiden Polizeibesuchen vergangen sei, viel wichtiger
sei, dass der Beschwerdeführer das Ereignis "detailliert, substanziiert und
konsistent geschildert" habe (vgl. Beschwerde S. 13 f.), lassen sich indes-
sen auch diese Ungereimtheiten nicht beseitigen, hätte der Beschwerde-
führer doch in der Lage sein müssen, anzugeben, ob zwischen den beiden
Vorfällen zwei bis drei Tage oder zwei Wochen gelegen hatten.
Im Weiteren gab der Beschwerdefüher in der Erstbefragung zunächst zu
Protokoll, die F._______ gelegentlich finanziell unterstützt zu haben, an-
sonsten aber nicht politisch aktiv gewesen zu sein, um dann auf entspre-
chende Nachfrage hin zu erklärten, auch politische Flugblätter unter seinen
Freunden verteilt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6 S. 9). Demgegenüber
berichtete er in der Anhörung vom 25. April 2014, er sei für seinen Cousin,
welcher F._______-Mitglied gewesen sei, wie ein Postbote gewesen und
habe politische Berichte, Magazine und Zeitungen in verschiedene Städte
geliefert, ausserdem habe er bei Demonstrationen mitgeholfen (vgl. Vorak-
ten BFM A21 S. 3 f.). Der Hinweis, bei den in der Anhörung vom 25. April
2014 gemachten Angaben handle es sich um blosse Präzisierungen (vgl.
Beschwerde S. 15), ist nicht zutreffend, weshalb der entsprechende Ein-
wand nicht überzeugt.
Wie das BFM zutreffend feststellte, widersprechen sich schliesslich auch
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten beziehungs-
weise zu seinem Wegzug aus dem Heimatort. So gab er in der Erstbefra-
gung an, nur fünfzehn Jahre in seinem Heimatort D._______ und danach
rund sechzehn Jahre in Damaskus gelebt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6
S. 3), um dann in der Anhörung vom 25. April 2014 zu behaupten, seinen
Heimatort erst im Jahr 2007 verlassen zu haben, weil er und seine Familie
nach zwei Inhaftierungen eines Cousins von der Regierung unterdrückt
D-6096/2014
Seite 14
worden seien. Die Regierung habe nach der zweiten Freilassung des
Cousins im Jahr 2005 verlangt, dass sich die Familie mehrmals wöchent-
lich zu Anhörungen melde; einmal habe man bei ihm zu Hause auch politi-
sche Flugblätter gefunden und deswegen seinen Vater festgenommen (vgl.
Vorakten BFM A21 S. 4 f. und 13). Auf diesen Widerspruch hingewiesen,
erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, im Alter von 15 Jahren
aus seinem Heimatort weggezogen zu sein, vielleicht habe es der Dolmet-
scher falsch verstanden. Damit lässt sich auch diese Ungereimtheit nicht
beseitigen, zumal dem Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend (oben
E. 6.2.1) erwähnt – auch die in der Erstbefragung gemachten Aussagen
rückübersetzt wurden und er sowohl die Vollständigkeit als auch die Rich-
tigkeit derselben unterschriftlich bestätigte. Angesichts dieser Unstimmig-
keiten kann nicht geglaubt werden, dass die Familie des Beschwerdeführer
in den Jahren 2002 und später die geschilderten Probleme gehabt hat und
deswegen nach Damaskus gezogen ist, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung noch ausdrücklich erklärt hatte, vor der behörd-
lichen Suche nach ihm zwecks Einberufung in den Militärdienst Ende 2011
keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6 S. 9).
6.2.2 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung
vom 25. April 2014 geltend machte, sein jüngerer Bruder L._______sei
beim zweiten Besuch der Polizei mitgenommen worden und seither ver-
schwunden (vgl. Vorakten BFM A21 S. 10). Wie das BFM in seiner ange-
fochtenen Verfügung zutreffend bemerkte, handelt es sich dabei um ein
derart wichtiges Vorbringen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Be-
schwerdeführer dieses von Anfang an, mithin schon in der Erstbefragung
vom 23. Oktober 2012, erwähnt hätte. Die in der Anhörung vom 25. April
2014 (vgl. Vorakten BFM A21 S. 13) dazu abgegebene und in der Be-
schwerde (vgl. S. 14) sinngemäss wiederholte Erklärung, er sei in der Erst-
befragung nicht danach gefragt worden und er habe sich kurz fassen müs-
sen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Erstbefragung relativ lang
ausgefallen ist und der Beschwerdeführer explizit danach gefragt wurde,
ob nach dem ersten Besuch der Polizei noch etwas vorgefallen sei (vgl.
Vorakten BFM A6 S. 8); ausserdem gab der Beschwerdeführer zuvor noch
an, sein 17-jähriger Bruder L._______lebe bei seinen Eltern in G._______
(vgl. Vorakten BFM A6 S. 5).
Auch erwähnte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vom 25. April
2014 geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen (vgl. Vorakten
BFM A21 S. 4 ff.) in der Erstbefragung noch mit keinem Wort, obwohl er
D-6096/2014
Seite 15
dort zweimal explizit nach politischen Aktivitäten gefragt wurde (vgl. Vorak-
ten BFM A6 S. 9). Die Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen werden
dadurch erhärtet, dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt wurde und entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 14 f.)
vertretenen Auffassung – die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Demonstrationsteilnahmen vage und oberflächlich geblieben sind (vgl. ins-
besondere Vorakten BFM A21 S. 6) und daher nicht den Eindruck erwe-
cken, als hätte dieser das Geschilderte selber erlebt.
6.2.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweis-
mittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu führen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente
(auch Identitätspapiere) relativ einfach käuflich erworben werden können.
Aus dem Schreiben der politischen Abteilung des Sicherheitsamtes von G.
geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer viele Demonstrationen
und andere Veranstaltungen gegen die syrische Regierung organisiert hat,
welche Aussage in Widerspruch zu den – überdies auch nur in der Anhö-
rung vom 25. April 2014 gemachten (vgl. oben E. 6.3.1) – Angaben des
Beschwerdeführers, für die F._______ als "Postbote" im Einsatz gewesen
zu sein und bei Demonstrationen nur mitgeholfen zu haben, steht. Das
Schreiben der F._______ beziehungsweise deren Vertretung in Europa
vermöchte – selbst wenn man es als ein über ein Gefälligkeitsschreiben
hinausgehendes Dokument betrachten würde – lediglich zu bestätigen,
dass der Beschwerdeführer ein "Anhänger" der Partei ist. In Bezug auf das
militärische Rekrutierungsformular ist festzuhalten, dass dieses keinerlei
Sicherheitsmerkmale aufweist. Insbesondere sind die Stempel – wie in der
angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – keineswegs fäl-
schungssicher, und der Fingerabdruck, welcher offenbar vom Vater, wel-
cher das Dokument entgegengenommen haben soll, stammt, vermag die
Echtheit desselben ebenfalls nicht zu belegen. Entgegen der in der Be-
schwerdeschrift (vgl. S. 17) vertretenen Auffassung wurde am 7. Mai 2014
vom Notariat M.______ lediglich die Unterschrift des Übersetzers, nicht
aber die inhaltliche Richtigkeit des übersetzten Dokumentes notariell be-
glaubigt. Überdies weist das Rekrutierungsformular gewisse Auffälligkeiten
auf (so enthält es etwa kein Einrückungsdatum), weshalb ihm – auch in
Anbetracht der vorstehend aufgeführten Ungereimtheiten in den entspre-
chenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Möglichkeit, derartige
Beweismittel in Syrien einfach gegen Entgelt zu erwerben – ebenfalls kein
Beweiswert zukommen kann. Was das eingereichte Militärbüchlein im Ori-
ginal und das Foto, welches den Beschwerdeführer in einer Uniform zeigt,
D-6096/2014
Seite 16
betrifft, so untermauern diese beiden Dokumente lediglich einen nicht
grundsätzlich in Frage gestellten Sachverhalt (nämlich, dass der Be-
schwerdeführer vor rund 15 Jahren seinen Militärdienst absolviert hat),
ohne aber einen Hinweis darauf zu geben, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2011 wieder für den Militärdienst einberufen worden wäre. Die allge-
meinen Rügen an der vorinstanzlichen Würdigung der besagten Doku-
mente (vgl. Beschwerde S. 17) sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung derselben zu führen.
Mit den eingereichten Ausdrucken aus dem Facebook-Profil sowie den Fo-
tos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen in der
Schweiz zeigen, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
für die Zeit vor der Ausreise aus Syrien geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation ebenfalls nicht beseitigen, haben diese Unterlagen doch aus-
schliesslich die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zum
Gegenstand, welche nachfolgend unter E. 7.3 gewürdigt werden.
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einschätzung
der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, nicht zu beanstanden ist.
Auch der diesbezüglich erhobene Vorwurf des Verstosses gegen das in
Art. 9 BV verankerte Willkürverbot durch das BFM (vgl. insbesondere S. 17
und 20 der Beschwerde) erscheint unbegründet, wobei an dieser Stelle
festzuhalten ist, dass das genannte Verbot keinen selbständigen Gehalt
aufweist, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit
voller Kognition überprüfen kann. Darüber hinaus genügt es nach Lehre
und Praxis für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der be-
treffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN et al., All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 524 f., mit Hinweisen auf die
Praxis des Bundesgerichts). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht ansatz-
weise zu.
6.4 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) geltend gemacht wird, auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von
der syrischen Polizei gezielt gesucht und aufgefordert worden ist, in den
Militärdienst einzutreten, liege es auf der Hand, dass er bei seiner Wieder-
D-6096/2014
Seite 17
einreise nach Syrien "aufgrund seiner Flucht sofort verhaftet und zwangs-
rekrutiert würde, ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom
18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit-
hin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien
erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle
eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine
vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Ausführungen in
E. 6.2 und 6.3 hiervor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Der
Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er oder seine
nächsten Familienangehörigen sich aktiv in der politischen Opposition en-
gagierten oder dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr
2001 nochmals zum Militärdienst aufgeboten wurde. Es ist daher im vorlie-
genden Fall festzustellen, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer ver-
tretenen Auffassung (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 15. Februar 2016) – keine Dienstverweigerung vorliegt. Dem-
nach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten
die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte
Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit
unbegründet.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für die
Zeit bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen vermögen. Deshalb kann dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt
werden.
D-6096/2014
Seite 18
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals ausdrücklich geltend
gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien (vgl. Be-
schwerde S. 27 ff.) ist festzuhalten, dass diese – wie bereits vorstehend
(vgl. E. 4.3.2) bemerkt wurde – keinen direkten Zusammenhang mit der
Ausreise des Beschwerdeführers aufweisen. Aus den allgemein zugängli-
chen Länderberichten lässt sich auch nicht schliessen, dass sämtliche in
Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle
über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Ge-
biete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syri-
schen Regimes. Von einer dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zur kurdischen Ethnie drohenden Kollektivverfolgung kann daher
– wie in der Vernehmlassung des SEM vom 27. Januar 2016 (entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers [vgl. Stellungahme vom 15. Feb-
ruar 2016 S. 5 ff.]) zutreffend dargelegt wurde – nicht ausgegangen wer-
den.
7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
D-6096/2014
Seite 19
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3.1 Nach dem – auch vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Ja-
nuar 2016 zitierten – Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist
es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die lo-
gistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regime-
kritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Si-
tuation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der
Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des
BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni
2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
7.3.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
Diesbezüglich wurde in der Beschwerde (vgl. S. 31) eingewendet, das BFM
habe mit seiner Behauptung, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers seien nicht asylrelevant, diese offensichtlich nicht gewürdigt, und
auch nicht offengelegt, auf welche Quellen sich seine Verfügung stütze.
Mittels mehrerer Eingaben sei auf die engagierten politischen Aktivitäten
verwiesen worden. So habe der Beschwerdeführer etwa an den Demonst-
rationen im Zusammenhang mit der Syrien-Konferenz vom Januar/Februar
2014 in N._______ und O._____ teilgenommen, wo es auch zu Ausschrei-
tungen zwischen Assad-Gegnern und Assad-Anhängern gekommen sei.
Seine Teilnahme an verschiedenen exilpolitischen Demonstrationen gegen
das Assad-Regime sei auch im Internet dokumentiert. Überdies habe der
D-6096/2014
Seite 20
Beschwerdeführer ein ausgesprochen politisches Facebook-Profil, das öf-
fentlich sei und aus welchem hervorgehe, dass er das syrische Regime
und insbesondere den syrischen Präsidenten massiv kritisiere. Aufgrund
dieser öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten müsse der Beschwerdeführer
mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (vgl. Beschwerde S. 32 ff.).
Sein exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer bereits im vor-
instanzlichen Verfahren mit der Einreichung verschiedener Fotos, auf de-
nen er als Teilnehmer an Kundgebungen in O.______, P._______ und
J._______ erkennbar ist, und dabei auch eine prokurdische Flagge trägt,
belegt. Im Weiteren reichte er Ausdrucke aus seinem Facebook-Profil ein.
Auf seiner Facebook-Seite sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und Kom-
mentaren auch Fotos von ihm enthalten. Art und Umfang der geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten sind unbestritten. Aufgrund der Akten-
lage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als
ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend (vgl. E. 6)
ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Sy-
rien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Akti-
vist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz
nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden
respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er
keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Orga-
nisationen und Parteien inne. So besehen unterhält er wie Tausende an-
derer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite und nimmt an De-
monstrationen gegen das syrische Regime und/oder den IS teil, wobei er
sich fotografieren lässt. In Bezug auf das Facebook-Profil, aus welchem
der Beschwerdeführer immer wieder aktualisierte Ausdrucke einreichte, ist
ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – da-
rauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind da-
her als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Pro-
tests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bei der Teilnahme an Kund-
gebungen in verschiedenen Schweizer Städten erkennbar ist und sich auf
seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden
(allerdings ohne Geburtsdatum und ohne korrekten Arbeitgeber und Woh-
nort [Q._______ beziehungsweise R._______ statt S.______]), erscheint
D-6096/2014
Seite 21
es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die
mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser
Feststellung vermögen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S.
25 ff.) und in der Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (vgl. S. 4 ff.) nichts
zu ändern.
7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund
der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exil-
politischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Verfol-
gungsgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht
geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün-
den. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel beziehungsweise die in
der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 15. Februar 2015
D-6096/2014
Seite 22
erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen etwas zu än-
dern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 8. September 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. schon vorstehend E. 3.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der
am 10. November 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6096/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: