Abtei lung IV
D-6097/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. Iur. Othman Bouslimi, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6097/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 3. Juli 2006 und gelangten über unbekannte Länder am
folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
Am 17. Juli 2006 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
A._______ befragt. Am 7. August 2006 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch. Danach wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 10. August 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
muslimischer Rom aus C._______ in der Gemeinde D._______ in
Südserbien, wo er seit seiner Geburt in einer Romagemeinschaft
gelebt habe. Er sei noch nie im Ausland gewesen und könne nicht
autofahren. Er und seine Familie seien immer wieder von Seiten der
Serben und der Albaner schlecht behandelt worden. Anfangs 2006
seien wiederholt Steine durch die Fenster seines Hauses geworfen
worden, wobei der Beschwerdeführer ethnische Albaner aus dem
Kosovo hinter diesen Vorfällen vermute, weil sie ihm die Heirat mit
einer christlich gläubigen Serbin zum Vorwurf gemacht hätten. Am
Abend des 7. Juni 2006 seien des nachts drei vermummte Männer,
welche mit albanischem Akzent serbisch gesprochen hätten,
gewaltsam in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen, die
Kinder in ein anderes Zimmer gesperrt und seine Ehefrau vergewaltigt.
Ausserdem hätten sie Geld und Waffen verlangt. Dem Beschwerde-
führer sei für den Fall einer Anzeige bei der Polizei mit der Tötung
seiner Kinder gedroht worden. Anschliessend hätten die Männer das
Haus verlassen. Am folgenden Morgen habe der Beschwerdeführer mit
seiner Familie das Haus verlassen und bis zur Reise in die Schweiz
bei Verwandten Unterschlupf gefunden. Ausserdem habe er den Vorfall
bei der Polizei angezeigt. Dort habe man ihm jedoch nicht geglaubt,
nachdem er die Urheber der Aggression nicht habe bekanntgeben
können. Die Ehefrau habe sich in ärztliche Pflege begeben.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei
orthodoxe Serbin aus E._______ und habe seit ihrer Heirat im Jahr
1992 am Wohnort ihres Ehemannes gelebt. Sie sei noch nie im
Ausland gewesen. Sie und ihre Kinder seien schikaniert worden, weil
der Ehemann – und damit auch die Kinder – Angehörige der Roma
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seien. Roma hätten in Serbien keine Rechte. Die Kinder hätten
deswegen auch in der Schule Probleme gehabt. Oft seien sie von
serbischen Kameraden geschlagen und mit Steinen beworfen worden.
Der Schuldirektor habe nichts dagegen unternommen, obwohl sie
mehrmals dort vorgesprochen hätten. So hätten die Kinder nichts
gelernt und seien Analphabethen geblieben. Von Seiten der Albaner
seien sie schikaniert worden. Ausserdem hätten sie ihrer Tochter
mehrmals an den Busen gefasst und Steine gegen die Fenster
geworfen. Die Vorfälle habe sie der Polizei mehrere Male angezeigt.
Die Polizei helfe ihnen jedoch nicht, weil sie Angehörige der Roma
seien. Zudem habe sie mit ihren Eltern Schwierigkeiten, weil sie einen
Rom geheiratet habe, womit die Eltern nicht einverstanden gewesen
seien. Seit der Heirat habe sie deshalb keinen Kontakt mehr zu ihrer
Familie. Am 7. Juni 2006 nachts um zwei Uhr seien drei maskierte,
albanische Personen in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten ihren
Ehemann geschlagen, Waffen und Geld verlangt und die Kinder in ein
Zimmer gesperrt. Als sie ihrem Ehemann habe zu Hilfe eilen wollen,
sei sie geschlagen und von den drei Männern vergewaltigt worden. Für
den Fall einer Anzeige bei der Polizei sei ihnen mit der Ermordung der
Kinder gedroht worden. Noch in der gleichen Nacht seien sie zu einer
Tante ihres Ehemannes geflohen. Der Ehemann habe am folgenden
Tag bei der Polizei Anzeige erstattet und sie habe sich zu einem Arzt
begeben müssen, weil sie geblutet habe. Die Beschwerdeführerin
machte zudem weitere medizinische Probleme geltend.
Die Beschwerdeführer gaben keine heimatlichen Identitätspapiere ab.
Sie hätten keine Reisepässe besessen und ihre Identitätskarten seien
während der Reise gestohlen worden respektive – wie das Gesund-
heitsbüchlein – im Lastwagen, der sie in die Schweiz gebracht habe,
geblieben.
Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einer Statusanfrage
nach Deutschland – auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaub-
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haftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere hätten sie
widersprüchliche Angaben zum Vorfall vom 7. Juni 2006 vorgebracht.
Zudem liessen sich ihre Aussagen bezüglich der in C._______
herrschenden Verhältnisse nicht mit der Realität vereinbaren. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass die Beschwerde-
führer in ihr eigenes Haus und in eine Roma-Gemeinschaft zurück-
kehren und ihre medizinischen Probleme wie bisher im Heimatland
behandeln könnten.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
7. September 2006 (Datum Poststempel: 8.September 2006) legten
die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwer-
de ein und beantragten die Gewährung von Asyl und eventuell einer
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um die Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung, da ihnen noch keine Akteneinsicht
gewährt worden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, die vom BFM aufgeführten Widersprüche würden nicht die
wesentlichen Punkte der Asylbegründung betreffen. Die Beschwerde-
führerin leide zudem an einer Infektion am rechten Fuss und sei nicht
transportfähig. Die Beschwerdeführer stellten einen Arztbericht in
Aussicht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung und eine
kurze ärztliche Bestätigung vom 31. August 2006 bei. Die
Beschwerdeschrift war nicht im Original unterzeichnet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde den Be-
schwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert
angesetzter Frist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Beschwerdeschrift mit Originalunterschriften der Beschwerdeführer
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, innert
angesetzter Frist einen detaillierten Arztbericht nachzureichen.
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E.
Mit Eingabe vom 15. September 2006, der am 18. September 2006 bei
der ARK eingegangen ist, reichten die Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung, welche sich zu den einzelnen Punkten der
angefochtenen Verfügung äusserte, ein. Auch diese Beschwerdeschrift
war nicht im Original unterzeichnet.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 reichten die Beschwerdeführer
die Beschwerdeeingaben vom 7. und vom 15. September 2006 –
unterzeichnet von beiden Beschwerdeführern – sowie einen Arztbe-
richt von Dr. med. M. D. aus D._______ vom 7. Juni 2006, dessen
Übersetzung in die deutsche Sprache, die Kopie eines Laborberichts
vom 22. September 2006 und einen Arztbericht von Dr. med. M. B. vom
26. September 2006, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den
Akten.
G.
Am 3. Oktober 2006 ging bei der ARK ein kurzes ärztliches Attest von
Dr. med. C.M. Vom 27. September 2006 ein.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Das BFM machte geltend, die
eingereichten Arztberichte stünden nicht im Widerspruch zu den
Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung. Trotz den ärztlich
belegten Unterleibsschmerzen und einer Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin werde ausgeschlossen, dass sich die Vorfälle so
zugetragen hätten wie sie von den Beschwerdeführern geschildert
worden seien. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Heimatland
Zugang zum Gesundheitssystem, wie das aus dem Heimatland
stammende ärztliche Zeugnis belege. Im Herkunftsdorf der Be-
schwerdeführer würden nicht vorwiegend Albaner leben. Vielmehr
stellten diese dort eine Minderheit dar. Vorfälle bezüglich Übergriffen
von Albanern auf andere Bevölkerungsgruppen im Herkunftsdorf der
Beschwerdeführer seien nicht bekannt.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 stellten die
Beschwerdeführer fest, dass das BFM die Traumatisierung und
Unterleibsbeschwerden der Beschwerdeführerin anerkenne. Die Trau-
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matisierung lasse auf massive Übergriffe schliessen; sie sei somit ein
indirekter Beweis für die geltend gemachten Vorbringen. Was die vom
BFM erwähnten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland betreffe,
habe die Beschwerdeführerin nach mehreren misslungenen Behand-
lungen das Vertrauen in das serbische medizinische System verloren.
Zudem werde sie als Ehefrau eines Rom nicht korrekt behandelt. Die
vom BFM festgestellten Widersprüche seien auf die Verunsicherung
des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zurückzuführen,
weil damals der Dolmetscher mit der befragenden Person gestritten
und er nicht gewusst habe, ob man auf ihn böse gewesen sei. Die
Beschwerdeführer wiesen ferner darauf hin, dass sie nicht gesagt
hätten, es seien Albaner in ihr Haus eingedrungen; dies sei nur ihre
Vermutung. Seine Familie habe insbesondere wegen der Mischehe
Probleme gehabt. Zudem sei es schwierig gewesen, den Ablauf des
Vorfalls zu erzählen, weil alles sehr schnell geschehen sei. Kleinere
Missverständnisse hätten ebenfalls zu einem unglaubhaften Bild
geführt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre noch
hängige Beschwerde per 1. Januar 2007 übernommen habe.
K.
Am 13. Juni 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung
der Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ an das BFM ein,
gemäss welcher der deutsche Führerschein des Beschwerdeführers
anlässlich einer Festnahme infolge Diebstahlverdachts sichergestellt
worden sei. Der Führerschein wurde dem Bundesverwaltungsgericht
zugestellt.
L.
Mit Telefax vom 24. Juli 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das BFM um Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs mit
Deutschland.
M.
Am 31. August 2007 teilten die zuständigen deutschen Behörden den
schweizerischen Asylbehörden mit, dass sich der Beschwerdeführer
zwischen dem 17. November 1998 und dem 20. November 2002 in
Deutschland aufgehalten habe. Aus der Mitteilung geht hervor, dass er
im Besitz eines Reisepasses war.
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N.
Am 21. November 2007 wurden dem BFM von den deutschen
Behörden Kopien diverser Identitätspapiere (unter anderem eine Kopie
des Reisepasses der Beschwerdeführerin, drei Auszüge aus dem
Geburtsregister für die in Deutschland geborenen Kinder sowie deren
Vaterschaftsanerkennungen durch den Beschwerdeführer) zugestellt
und mitgeteilt, dass diese Deutschland am 1. März 2003 per Flugzeug
verlassen hätten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Strassenverkehrsamt des Kantons
B._______ auf Verlangen mit, dass der Beschwerdeführer keine
Ausweis-schriften hinterlegt habe.
P.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 teilte der inzwischen beauftragte
Anwalt die Mandatsübernahme mit. Ausserdem wurden zwei
Arztberichte des F._______ vom 18. April 2007 und vom 13. Februar
2008 zu den Akten gegeben. Es wurde geltend gemacht, dass die
medizinische Versorgung in Serbien für psychisch Kranke ungenügend
und für Angehörige der Roma erschwert sei.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergeb-
nissen aus Deutschland und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme
gewährt.
R.
In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 erklärten die
Beschwerdeführer, eine neue Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer
Interessen mandatiert zu haben. Sie legten zudem dar, dass sich der
Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2002 und die Beschwerde-
führerin zwischen 1992 und 2003 in Deutschland aufgehalten hätten.
Ihre drei Kinder seien dort zur Welt gekommen. Nach ihrer Rückkehr
ins Heimatland hätten sie die bisher geltend gemachten Übergriffe
erlebt und seien deshalb in die Schweiz gereist. Ihren Aufenthalt in
Deutschland hätten sie aus Angst vor einer Rückschiebung
verschwiegen. Diese Täuschung der Asylbehörden bereuten die
Beschwerdeführer. Als Beweis dafür seien sie bereit, die Dokumente
zur Klärung ihrer Identität abzugeben. Sie hätten Schritte zum Erhalt
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von Dokumenten eingeleitet und würden die Krankenkassenausweise
der Kinder aus Serbien beilegen. Für die Einreichung weiterer
Dokumente sei eine angemessene Frist anzusetzen. Die Beschwerde-
führer hätten nur traditionell geheiratet. Infolge der gemischten
Gemeinschaft sei eine offizielle Registrierung nicht möglich gewesen.
Als Folge der gemischten Ehe hätten sie in Serbien zahlreiche
Diskriminierungen erlebt. Die Kinder der Beschwerdeführer hätten in
Deutschland den Kindergarten und Z3._______ eine Zeit lang die
Schule besucht. Bei der Einreise in die Schweiz seien sie des Lesens
nicht mächtig gewesen, was die damaligen Lehrer bestätigen könnten.
Die Aussage, die Kinder seien Analphabethen, sei deshalb nicht
falsch. Der Vollzug der Wegweisung sei indessen nicht zumutbar, da
sie einerseits wegen der immer noch bestehenden Feindseligkeiten
zwischen Serben und Roma mit weiteren Schikanen und Gewalttaten
zu rechnen hätten und die Beschwerdeführerin andererseits – wie die
Psychologin am 13. Februar 2008 festgehalten habe – nicht an den
Ort der Traumatisierung zurückkehren sollte, weil sonst eine
psychische Dekompensation zu erwarten sei. Ein aktueller Arztbericht
werde nachgereicht.
S.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte der zuerst mandatierte
Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführer hätten ihm das Mandat
entzogen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, die in einer Fremdsprache verfassten
und nachgereichten Ausweise innert angesetzter Frist in eine
schweizerische Amtssprache übersetzt zu den Akten zu geben.
Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert angesetzter Frist ihre
Reisepässe, die Geburtsscheine der Kinder und allfällige weitere
Beweismittel im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache
übersetzt nachzureichen. Diese Verfügung wurde vom zweiten
beauftragten Rechtsvertreter nicht innert der von der schweizerischen
Post angesetzten Frist abgeholt und infolgedessen an das Bundesver-
waltungsgericht retourniert.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 wurde die
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Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 an die Adresse der
Beschwerdeführer gerichtet.
V.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer
die Übersetzungen der Gesundheitsausweise der Kinder ein. Sie
ersuchten für die Abgabe der Geburtsscheine der Kinder um
Fristerstreckung von drei Wochen. Der Eingabe lag zudem ein
Arztbericht von Dr. med. B.G. und der Psychologin lic. Phil. F. G. vom
25. November 2008 bei. Es wurde geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Erhalt des negativen Entscheides wieder
vermehrt unter posttraumatischen Symptomen leide. In Anbetracht der
geschilderten Tatsachen sei der Vollzug der Wegweisung der Familie
als unzumutbar zu erachten.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, die mit der Zwischenverfügung vom
16. Dezember 2008 verlangten Identitätsdokumente und weiteren
Beweismittel bis am 28. Januar 2009 im Original nachzureichen.
X.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Datum Poststempel) wurden Kopien
der Geburtsurkunden der Kinder zu den Akten gegeben. Die Originale
seien per Post unterwegs und würden nach Erhalt umgehend
nachgesandt. Es sei schwierig, in Serbien Papiere zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer der ihnen auch
im Asylrecht auferlegten Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht in
genügendem Mass nachgekommen sind, weshalb an ihrer persön-
lichen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel angebracht sind.
4.2 So haben sie den Asylbehörden gegenüber verschwiegen,
während mehrerer Jahre in Deutschland als Asylsuchende gelebt zu
haben. Vielmehr sagten sie übereinstimmend aus, sie seien noch nie
im Ausland gewesen (Akte A1/9 S. 6 und Akte A2/8 S. 5). In der
Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich
der Erstbefragung (Akte 11/12 S. 2). Damit haben die Beschwerde-
führer bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Protokoll gegeben. Erst
nachdem die Asylbehörden herausgefunden hatten, dass die
Beschwerdeführer während einiger Jahre als Asylsuchende in
Deutschland waren, und ihnen zu diesem Abklärungsergebnis das
rechtliche Gehör gewährten, gaben sie zu, sich dort aufgehalten zu
haben. Aus Angst vor einer Rückweisung hätten sie nicht die Wahrheit
gesagt. Indessen können diese Erklärungen nicht gehört werden, da
es sich bei Deutschland um einen demokratischen Staat handelt, der
die Menschenrechte beachtet und verschiedene internationale Abkom-
men wie das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, damit die in diesen Abkommen
enthaltenen Prinzipien akzeptiert und auch umsetzt. Die diesbezüg-
lichen Äusserungen der Beschwerdeführer sind deshalb als Schutzbe-
hauptungen aufzufassen und untauglich, als überzeugende Erklärung
für die offenkundig unwahren Angaben zu dienen. Aus den tatsachen-
widrigen Antworten der Beschwerdeführer auf die Frage nach Aufent-
halten im Ausland ist zu schliessen, dass sie von sich aus nicht bereit
sind, den Asylbehörden gegenüber wahrheitsgemässe Angaben vorzu-
tragen, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark erschüttert ist.
4.3 Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert,
rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben. Anlässlich der Erstbe-
fragung erklärte er, trotz Unterschrift unter die schriftliche Aufforde-
rung zur Papierbeschaffung (Akte A4/2 S. 1) diesbezüglich nichts
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getan zu haben (Akte A2/8 S. 4). Bereits damit gab er zu erkennen,
dass er nicht bereit ist, von sich aus der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht – i.c. der Papierbeschaffung – nachzukommen. In
der Anhörung legte er zudem dar, seinem Freund den Auftrag zur
Beschaffung einer Identitätskarte gegeben zu haben. Dieser könne
aber nichts unternehmen, weil man persönlich erscheinen müsse
(Akte A11/12 S. 2). Diese Erklärungen und seine Angabe, er habe
noch nie einen Reisepass besessen (Akte A2/8 S. 3), vermögen
indessen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, weil aufgrund der
von den deutschen Behörden übermittelten Passkopien des
Beschwerdeführers feststeht, dass er – entgegen seinen Angaben –
im Besitz eines Reisepasses ist oder zumindest war. Auch dazu wurde
ihm das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 25.
November 2008 (Datum Poststempel) äusserte er sich dazu nicht.
Auch reichte er den heimatlichen Reisepass trotz Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
16. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 bis heute nicht ein.
Weder in der Stellungnahme vom 29. Dezember – in welcher er sich
auf die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 bezog – noch in
derjenigen vom 27. Januar 2009 – die als Antwort auf die Zwischen-
verfügung vom 7. Januar 2009 gilt – gab er dafür eine Erklärung ab.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer die ihm im
Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG erneut
verletzt und damit seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in
Mitleidenschaft gezogen.
4.4 Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Person sprechen auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehör-
den gegenüber seinen deutschen Führerschein vorenthielt, womit
seine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe, er könne nicht Auto
fahren (Akte A11/12 S. 3), widerlegt wird.
4.5 Auch die Beschwerdeführerin bemühte sich nicht ernsthaft um die
Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren, indem auch sie
keine Bemühungen erkennen liess, solche zu beschaffen (Akte A1/9 S.
4), obwohl auch sie mit ihrer Unterschrift unter die Aufforderung zur
Papierbeschafftung (Akte A4/2 S. 2) über die ihr damit obliegende
Pflicht zur Abgabe von heimatlichen Identitätspapieren orientiert
worden war. Sie erklärte ebenso wie ihr Lebenspartner, nie einen
Reisepass besessen oder beantragt zu haben (Akte A1/9 S. 3), obwohl
sie sich – gestützt auf die von den deutschen Asylbehörden
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übermittelten Passkopien – am 7. Februar 1992 einen Reisepass
ausstellen liess. Dazu wurde ihr mit Zwischenverfügung vom
11. November 2008 das rechtliche Gehör gewährt; indessen bezog sie
in ihrer Eingabe vom 25. November 2008 (Datum Poststempel) keine
Stellung. Ebenso wenig kam sie den nachfolgenden zwei Aufforde-
rungen, ihren Reisepass zu den Akten zu geben (vgl. Zwischenver-
fügungen vom 16. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009), nach. In
den beiden Eingaben vom 29. Dezember 2008 und vom 27. Januar
2009 erklärte sie nicht, warum sie ihren Reisepass immer noch nicht
zu den Akten gegeben hat. Aufgrund dieses Verhaltens der
Beschwerdeführerin ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit
angeschlagen. Darüber hinaus gab sie an, sie habe bei der Behörde in
D._______ im Jahr 2002 eine Identitätskarte ausstellen lassen, welche
sie jedoch im Lastwagen vergessen habe (Akte A10/11). Indessen ist
die Beschwerdeführerin gestützt auf die deutschen Akten erst im Jahr
2003 aus Deutschland ausgereist, weshalb ihre Aussagen nicht den
Tatsachen entsprechen können. Zudem ist den von den deutschen
Asylbehörden übermittelten Vaterschaftsanerkennungen zu entneh-
men, dass sie bei der Geburt ihrer drei Kinder in Deutschland in den
Jahren 1993, 1995 und 2000 ledig war und G._______ hiess, was mit
ihren Aussagen, sie heisse Z._______ und habe am 22. März 1992
ihren Ehemann in der Gemeinde geheiratet (Akte A1/9 S. 1 f. und Akte
A10/11 S. 3), nicht in Einklang gebracht werden kann. Auch dazu
wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt.
Indessen liess sie sich in ihrer Stellungnahme vom 25. November
2008 (Datum Poststempel) dazu nicht vernehmen. Sie brachte
lediglich zum Ausdruck, sie habe die Ehe in ihrem Heimatland infolge
der Mischehe nicht registrieren lassen können, was indessen gestützt
auf die Tatsache, dass sie gar nicht verheiratet ist, als wahrheits-
widrige Schutzbehauptung aufzufassen ist. Insgesamt ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihr Lebenspartner – über ihre
persönlichen Verhältnisse unwahre Angaben zu Protokoll gab und
mangels Abgabe des Reisepasses oder anderer rechtsgenüglicher
Identitätspapiere ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Damit ist grundsätz-
lich an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
4.6 Unwahre Angaben über ihren Familiennamen machte nicht nur die
Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführer, indem auch
er angab, seine Lebenspartnerin heisse Z._______, was indessen
angesichts der nicht bestehenden amtlichen Ehe zwischen den
Beschwerdeführern als tatsachenwidrig gilt. Zudem brachten beide
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Beschwerdeführer vor, die Beschwerdeführerin sei eine geborene
H._______, was angesichts der oben erwähnten Asylakten aus
Deutschland ebenfalls tatsachenwidrig ist. Die Beschwerdeführerin
behauptete sogar, ihre Eltern würden diesen Familiennamen tragen.
Auf den aus Deutschland gesandten Akten ist indessen ersichtlich,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin G._______ heissen.
4.7 Mit diesen mehrfach tatsachenwidrigen Angaben haben die
Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über ihre
Identität und über ihre familiären Verhältnisse zu täuschen versucht,
was – in Kenntnis der Sachlage – zu einem Nichteintretensentscheid
hätte führen können. Im Beschwerdeverfahren belasten diese
Täuschungsmanöver der Beschwerdeführer ihre persönliche
Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass und sind zudem ein gewichtiges
Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt.
5.
5.1 Das BFM stellte fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden könnten, weil sie widersprüchlich ausgefallen
seien. Zudem würden sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen.
5.2 In der Beschwerdeschrift bemängelten die Beschwerdeführer,
dass der Sachverhalt nicht komplett festgestellt worden sei. Zudem
nahmen sie zu den verschiedenen, von der Vorinstanz aufgeführten
Widersprüchen Stellung und reichten einen aus dem Heimatland
stammenden Arztbericht zu den Akten. Schliesslich erklärten sie, der
angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, inwiefern
ihre Aussagen nicht der Realität entsprächen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, die
abgegebenen Arztberichte würden nicht gegen die Schlussfolgerung in
der angefochtenen Verfügung sprechen. Das BFM schliesse nicht aus,
dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und an Unterleibsbe-
schwerden leide. Indessen werde ausgeschlossen, dass sich die
Vorfälle so ereignet hätten, wie die Beschwerdeführer vorgetragen
hätten. Ferner gehöre C._______ nicht zu den drei Gemeinden in
Südserbien, in welchen vorwiegend Albaner wohnten. Allfällige in
C._______ lebende Albaner befänden sich in der Minderheit und
versuchten nicht aufzufallen. Übergriffe von Albanern auf andere
Bevölkerungsgruppen seien nicht bekannt.
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5.4 In ihrer Stellungnahme legten die Beschwerdeführer dar, dass die
Tatsache der Traumatisierung auf erlebte massive Übergriffe
schliessen lasse. Die Traumatisierung sei ein indirekter Beweis der
Vorbringen. Allfällige Widersprüche zwischen den Befragungen seien
zudem darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher mit der
befragenden Person bei der Erstbefragung gesprochen und fast
gestritten habe, was zu Nervosität geführt habe. Der Beschwerde-
führer habe nicht gewusst, ob man auf ihn böse sei oder worin das
Problem bestehe. Zudem hätten die Beschwerdeführer nie ausgesagt,
die geltend gemachten Übergriffe seien von Albanern ausgegangen.
Sie hätten aufgrund des Dialektes dieser Personen nur eine
entsprechende Vermutung geäussert. In der Tat sei es jedoch so, dass
die Familie aufgrund ihrer Mischehe immer Probleme gehabt habe.
Schliesslich hätten auch kleine Missverständnisse zu einem unglaub-
haften Bild geführt.
5.5 Nach der Prüfung der Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen
der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet hat.
5.5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer hätte anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll
gegeben, seine Ehefrau sei von zwei der drei ins Haus einge-
drungenen Männern vergewaltigt worden, während sie gemäss der
direkten Anhörung von allen drei Männern vergewaltigt worden sein
soll. Der Beschwerdeführer verneinte die Widersprüchlichkeit in der
Beschwerdeschrift. Die Argumentation des BFM ist indessen zu
bestätigen, zumal der Beschwerdeführer zunächst ausführte, seine
„Ehefrau“ sei vor seinen Augen von zwei Männern vergewaltigt worden
(Akte A2/8 S. 5 oben), während er später in der Anhörung zunächst
darlegte, es sei ihr sexuelle Gewalt angetan worden (Akte A11/12 S. 6
Mitte), ohne dabei präzisere Angaben zu machen. Auf die später
gestellte Frage, von wievielen Personen sie vergewaltigt worden sei,
antwortete er, es seien drei gewesen (Akte A11/12 S. 7 Mitte). Damit
liegt klar ein Widerspruch vor, der sich angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, die Vergewaltigung habe vor seinen Augen
stattgefunden, nicht erklären lässt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
sagte aus, sie sei von drei Männern vergewaltigt worden (Akte1/9 S. 4
und Akte A10/11 S. 6). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im
Rahmen der Konfrontation mit dem Widerspruch, nämlich er habe zwei
gesagt, trägt einerseits nichts zur Auflösung des Widerspruchs bei und
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widerspricht andererseits den Aussagen seiner Partnerin (Akte A11/12
S. 7 Mitte).
5.5.2 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer unterschiedlich aus,
ob seine Lebenspartnerin geschlagen worden sei oder nicht (vgl. Akte
A2/8 S. 4 f. und Akte A11/12 S. 6 f.), wie das BFM ebenfalls zutreffend
festgehalten hat. Zunächst brachte er diesbezüglich vor, die ins Haus
eingedrungenen Männer hätten alle – ihn, seine „Ehefrau“ und die
Kinder – geschlagen. Zuerst habe man ihn und dann seine „Ehefrau“,
die ihm habe zu Hilfe eilen wollen, geschlagen. Die Frage, wie seine
„Ehefrau“ geschlagen worden sei, beantwortete er dahingehend, dass
sie heftig gestossen worden und zu Boden gefallen sei. Anschliessend
legte er – auf eine präzisierende Frage des BFM – jedoch dar, dass
man sie nicht geschlagen habe. Anlässlich der Anhörung hingegen
führte er aus, seine „Ehefrau“ sei, nachdem sie ihn zu verteidigen
versucht habe, an den Haaren gezogen worden und man habe
angefangen, sie zu schlagen. Später ergänzte er auf entsprechende
Frage, sie sei grob und mit Fäusten geschlagen worden, was zur
Ausführung in der Erstbefragung, man habe sie nicht geschlagen,
widersprüchlich ist. Seine Erklärung im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, er habe von Anfang an gesagt, sie sei an den
Haaren gezogen und gestossen worden und der Rest sei mitein-
bezogen in dieser Aussage, vermag indessen nicht zu überzeugen,
weil es sich beim Stossen und an den Haaren Ziehen nicht um die
gleichen Vorgänge handelt wie beim groben Schlagen. Zudem sagte er
anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich, sie sei nicht geschlagen
worden (Akte A1/9 S. 5). Somit sind auch diese Vorbringen als
widersprüchlich aufzufassen.
5.5.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte dazu einerseits vor,
sie sei vor und nach der Vergewaltigung mit Fäusten, Ohrfeigen und
Fusstritten geschlagen worden (Akte A1/9 S. 4); andererseits erwähnte
sie bei der Schilderung des Vorfalls zunächst keine Schläge gegen
ihre Person. Vielmehr sagte sie spontan nur aus, ihr Ehemann und die
Kinder seien geschlagen worden (Akte A10/11 S. 4 f. und 7 unten). Von
der befragenden Person auf diese unterschiedliche Darstellung
hingewiesen, erklärte sie, man habe sie vor dem Missbrauch
gestossen, an den Haaren gezogen und geschlagen, während sie
danach nicht mehr stark geschlagen worden sei, sondern nur noch
Fusstritte erhalten habe (Akte A10/11 S. 8). Indessen wäre von der
Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie allfällige Schläge
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gegen sie auch spontan in der Anhörung erwähnt hätte, zumal sie
auch von den Schlägen gegen ihren Ehemann und die Kinder sprach.
Ihre diesbezüglichen Aussagen gelten somit ebenfalls als ungereimt
und nicht glaubhaft.
5.5.4 Ebenfalls unterschiedlich sind die Ausführungen der
Beschwerdeführer über die Behandlung ihrer Kinder anlässlich der
geltend gemachten Vorfälle vom 7. Juni 2006 ausgefallen. Diesbe-
züglich brachten sie zunächst beide vor, die Kinder hätten Ohrfeigen
beziehungsweise Ohrfeigen und Fusstritte (Akte A1/9 S. 4 f. und Akte
A2/8 S. 4) erhalten, während die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung erklärte, den Kindern hätten sie Gott sei Dank nichts
angetan, sie hätten sie gestossen und in ein Zimmer gesperrt (Akte
A10/11 S. 8).
5.5.5 Ferner machte der Beschwerdeführer zuerst geltend, seine
„Ehefrau“ habe den Arzt am folgenden Nachmittag aufgesucht (Akte
A2/8 S. 59), was sich indessen mit seiner Aussage, sie habe sich am
folgenden Morgen den ärztlich behandeln lassen (Akte A11/12/ S. 9),
nicht vereinbaren lässt. Auch die diebezüglichen Erklärungen in der
Beschwerdeschrift vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu
entkräften.
5.5.6 Ferner reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. September 2009 (Datum Poststempel) einen ärztlichen Bericht von
Dr. M. D. vom 7. Juni 2006 – mithin vom Tag des angeblich
Vorgefallenen – ein und machten sinngemäss geltend, damit sei die
sich aus den unstimmigen Angaben ergebene Unglaubhaftigkeit
beseitigt und der geltend gemachte Vorfall vom 7. Juni 2006 belegt.
Indessen ergeben sich aus dem Beweismittel weitere Ungereimtheiten.
So legten beide Beschwerdeführer in den Anhörungen dar, der am Tag
nach dem Vorfall vom 7. Juni 2006 aufgesuchte Arzt heisse Miki Pesic
beziehungsweise Miki (Akte A10/11 S. 5 und Akte A11/12 S. 9), was
sich mit dem eingereichten Arztbericht nicht vereinbaren lässt.
Bezeichnenderweise kann mit der im Arztbericht gestellten Diagnose
Adnexitis links und dem ebenfalls erwähnten Bluterguss nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zuvor stattgefundene Verge-
waltigung belegt werden, zumal eine Eileiter- oder Eierstockent-
zündung oder ein Bluterguss auch auf andere Ursachen zurückgeführt
werden kann. Weitere – auf eine allfällige Gewaltanwendung
hinweisende – Feststellungen enthält der Arztbericht nicht. Somit sind
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erhebliche Zweifel angebracht, dass die Beschwerdeführerin am
7. Juni 2006 aus den geltend gemachten Gründen einen Gynäkologen
aufgesucht hat.
5.5.7 Insgesamt kann den Beschwerdeführern aufgrund der
zahlreichen Unvereinbarkeiten und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen
nicht geglaubt werden, es seien drei unbekannte Männer nachts in ihr
Haus eingedrungen und hätten sie und die Kinder geschlagen
beziehungsweise vergewaltigt.
5.6 Auch an den von den Beschwerdeführern im Übrigen
vorgebrachten weiteren Behelligungen durch die albanische oder
serbische Bevölkerung sind erhebliche Zweifel angebracht.
5.6.1 So legte der Beschwerdeführer dar, er sei von Albanern
malträtiert worden, weil er infolge seines muslimischen Glaubens als
einer der Ihren betrachtet worden sei und sie seine Heirat mit einer
serbisch-orthodoxen Frau nicht gebilligt hätten (Akte A2/8 S. 4). Diese
Begründung vermag indessen vor dem Hintergrund der tatsächlichen
Verhältnisse nicht zu überzeugen, zumal ein Albaner einen
Angehörigen der Roma kaum als einen der Ihren bezeichnen dürfte.
Vielmehr grenzt sich die albanische Bevölkerung klar und deutlich von
der Roma-Gemeinschaft ab. Infolgedessen kann die Lebensgemein-
schaft des Beschwerdeführers als Angehöriger der Roma-Gemein-
schaft mit einer serbisch-orthodoxen Frau aus der Sicht der Albaner
nicht Anlass zu Malträtierungen gewesen sein, weshalb auch aus
diesem Grund Zweifel an den geltend gemachten Schwierigkeiten mit
der albanischen Bevölkerung bestehen.
5.6.2 Vielmehr dürfte sich eine allfällige Ablehnung des
Beschwerdeführers durch Albaner oder Serben aus seiner Zugehö-
rigkeit zur Roma-Gemeinschaft ergeben haben, zumal allgemein
bekannt ist, dass sich sowohl die albanische als auch serbische
Bevölkerung und die Roma-Gemeinschaft eher feindlich gegenüber
stehen (vgl. dazu CARE International Deutschland e.V., Jahresbericht
2005 S. 15). Dies machte der Beschwerdeführer denn auch zusätzlich
geltend (Akte A2/8 S. 5). Indessen erscheinen die Angaben der
Beschwerdeführer, sie hätten erst ab Januar 2006 diesbezüglich
Schwierigkeiten gehabt (Akte A2/8 S. 5, Akte A10/11 S. 7) und davor
ohne Probleme gelebt, wenig nachvollziehbar, zumal die Ablehnung
der Roma in Südserbien schon viel früher bestand und unter diesen
Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer
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schon vor Januar 2006 ethnisch bedingten Konfrontationen ausgesetzt
gewesen sein müssten. Die von ihnen erst ab Januar 2006
vorgebrachten und auf ethnische Spannungen zurückzuführenden
Schwierigkeiten sind somit – im Hinblick darauf, dass sie sich bereits
seit 2003 in Südserbien aufgehalten haben dürften – grundsätzlich
realitätsfremd und damit wenig glaubhaft.
5.6.3 Die Beschwerdeführer machten zudem geltend, sie hätten die
Nachteile, welche ihnen von Serben und Albanern zugefügt worden
seien, mehrmals bei der Polizei angezeigt. Indessen habe diese nichts
unternommen, weil sie Angehörige der Roma seien. Diese Vorbringen
überzeugen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in
Südserbien in der geltend gemachten pauschalen Art ebenfalls nicht.
Zwar wird in verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichten immer
wieder festgehalten, dass Angehörige der Roma in Südserbien den
Hass von Angehörigen anderer Ethnien zu spüren bekämen und
insbesondere verbalen Attacken ausgesetzt seien; ausserdem sei die
serbische Polizei gemäss diesen Berichten nicht immer bereit,
Übergriffen auf Angehörige der Roma in der geforderten Art und Weiss
nachzugehen (vgl. beispielsweise US Department of State, country
Report of Human Rights Practices 2006, 6. März 2007; Human Rights
Watch, Dangerous Indifference: Violence Against Minorities in Serbia,
Oktober 2005). Indessen kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt
werden, dass die serbische Polizei eine allfällige Anzeige einer
Vergewaltigung nicht entgegengenommen, entsprechende Schritte zur
Strafverfolgung eingeleitet und den Beschwerdeführern Belege dafür
ausgestellt hätte, zumal es sich dabei um ein Delikt handelt, das auch
in Serbien zwingend strafrechtlich zu verfolgen ist. Der Einwand der
Beschwerdeführer, die Polizei habe nichts unternommen, weil sie
Angehörige der Roma seien, trifft zudem im Fall der Beschwerde-
führerin gerade nicht zu, da sie als Serbin zur Bevölkerungsmehrheit
gehört. Auch vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheinen die
Vorbringen der Beschwerdeführer wenig glaubhaft.
5.6.4 Ausserdem hat sich die Situation in Südserbien teilweise
verbessert, nachdem verschiedene international tätige Organisationen
Übergriffe auf Angehörige der Roma und mangelnde Unterstützung
durch die örtlichen Behörden bei Anzeigen mehrmals veröffentlicht
haben. Diese Organisationen unterstützen zudem – wie das in
C._______ angesiedelte Kulturzentrum für Angehörige der Roma – die
Roma-Bevölkerung in zahlreichen Lebensbereichen (vgl.
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beispielsweise Poverty Reduction Strategy, Program „Contact of
Organizations of Civil Society“ Cluster for Children, 16. November
2007 oder Minority Rights Center, Romastudent Network, Newsletter
MRC Number 45, 2. Oktober 2007). Auch unter diesem Blickwinkel
sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten mehrfachen,
erfolglos gebliebenen Anzeigen bei der Polizei nicht nachzuvollziehen.
Vielmehr wäre es naheliegend gewesen, sich bei den genannten
Organisationen Hilfe zu holen. Die Beschwerdeführer erwähnten diese
Möglichkeiten jedoch nicht einmal, was darauf schliessen lässt, dass
sie offensichtlich über die in Südserbien – beziehungsweise in
C._______ – herrschenden Verhältnisse nicht im Bild sind. Es
bestehen deshalb ernsthafte Zweifel daran, dass sie während der von
ihnen geltend gemachten Zeit – beziehungsweise zwischen 2003 und
Juni 2006 – dort gelebt haben. Diese Vermutung wird zudem dadurch
gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine
Arbeitgeber konkret mit vollständigem Namen und den ungefähren
Daten, von wann bis wann er für wen gearbeitet haben will,
anzugeben. Er wusste nicht einmal den Namen des letzten
Arbeitgebers. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerde-
verfahren nachgereichten Gesundheitsausweise der Kinder aus dem
Jahr 2003 oder der ärztliche Bericht von Dr. M. D. vom 7. Juni 2006
nichts zu ändern, zumal allein der Erhalt dieser Beweismittel nicht
zwingend mit einem länger dauernden Aufenthalt in Südserbien
verbunden sein muss.
5.6.5 Somit können die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten zahlreichen Übergriffe auch vor dem Hintergrund der tat-
sächlichen Verhältnisse in Südserbien und insbesondere in C._______
nicht geglaubt werden.
5.7 Insgesamt ist den mehrfach unterschiedlichen und nicht
nachvollziehbaren oder nicht mit der Realität vereinbaren Aussagen
der Beschwerdeführer kein Glaube zu schenken. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere
finden die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Missverständnisse
und Unsicherheiten infolge von Streitigkeiten anlässlich der Befra-
gungen in den Akten keine Stütze. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Beweismittel und
Ausführungen in der Beschwerde sowie in den nachfolgenden Ein-
gaben näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten.
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Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Traumatisierung
kann aufgrund der voranstehenden Erwägungen nicht durch die
geltend gemachten Übergriffe verursacht worden sein. Entgegen der
Argumentation in der Beschwerde hat das BFM den Sachverhalt auch
nicht lückenhaft festgestellt.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer die von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2006 dargelegte
Argumentation zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführer konnten keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 21
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund ihrer
unglaubhaften Angaben ist ihnen dies jedoch nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gespro-
chen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug
der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die
von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe durch
Drittpersonen und die fehlende Bereitschaft der örtlichen Behörden,
Anzeigen gegen Übergriffe entgegen zu nehmen und entsprechende
Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, sind – wie die vorangehen-
den Erwägungen gezeigt haben – nicht glaubhaft. Somit ist die
Rückkehr der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nach Südserbien
grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto-
Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der
heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.
7.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in ihr
Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede
zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit gewissen – insbesondere wirtschaftlichen – Schwierig-
keiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen die Be-
schwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach C._______ über ein Haus
und über Verwandte (Mutter und Tante des Beschwerdeführers),
welche ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Der
gestützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat zudem
gemäss seinen Angaben während 17 oder 18 Jahren Erfahrungen in
der Arbeitswelt gesammelt, was ihm bei der Reintegration in
Südserbien nützlich sein wird. Es ist ihm auch unter den nicht in
Abrede gestellten schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in seinem
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Heimatland zuzumuten, sich dort eine Arbeitsstelle zu suchen, um die
Existenz seiner Familie zu sichern. Es ist auch davon auszugehen,
dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin, welche in
Südserbien zur ethnischen Mehrheit der Serben gehört, gewährleistet
werden kann, zumal sie – gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis
vom 7. Juni 2006 – bereits vor der Reise in die Schweiz in ärztlicher
Behandlung war. Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Gesundheitsbüchlein der Kinder weisen auf eine grundsätzlich
bestehende Möglichkeit der medizinischen Behandlung in Südserbien
hin. Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführern überlassen, sich um
medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Einer allfällig befürchteten
Dekompensation der Beschwerdeführerin infolge eines erneut
angeordneten Ausreisetermins kann mit der Verabreichung
entsprechender Medikamente begegnet werden, zumal psychische
Probleme im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wegweisung
aus der Schweiz gemäss geltender Praxis kein Grund für die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wären. Gemäss Arztbericht
vom 25. November 2008 erscheinen die psychischen Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin auch direkt im Zusammehang mit den
Ängsten vor einer Rückkehr zu stehen, was durchaus verständlich ist,
indessen kein Grund für die Annahme eines unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs darstellt. Auch ein – im Vergleich zu westeuro-
päischen Verhältnissen – allfällig weniger gutes medizinisches
Angebot in Südserbien vermöchte einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug nicht zu verhindern. Insgesamt ist deshalb davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
allfälligen medizinsichen Behandlungen unterziehen kann, weshalb
ihre medizinischen Probleme kein Wegweisungshindernis darstellen.
Schliesslich vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführer,
eine allfällige Wegweisung nach Südserbien sei mit dem Kindeswohl
nicht zu vereinbaren, nicht zu überzeugen. Zwar haben die Kinder der
Beschwerdeführer infolge der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen
in Deutschland und in der Schweiz einen erheblichen Teil ihrer
bisherigen Jugend im deutsch-sprachigen Raum verbracht. Indessen
darf trotzdem angenommen werden, die heute fünfzehn, dreizehn und
neun Jahre alten Kinder seien aufgrund ihres jugendlichen Alters in
der Lage, sich der neuen Situation wieder anzupassen, zumal sie mit
ihren Eltern – und somit im Familienverband – in ihr Heimatland
zurückreisen und dort auch noch weitere Verwandte haben, welche
ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Somit ist
insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach
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ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut eine Existenz aufbauen
können. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht
einfachen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Verletzung
der Mitwirkungspflicht ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, drei Gesundheitsbüchlein der Kinder)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 26