B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6097/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 10. Mai 2011 reichte der in der Schweiz domizilierte Bruder für die sich im
Ausland befindende Beschwerdeführerin beim BFM ein nicht unterschriebe-
nes Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Asylge-
suchs und teilte dem Adressaten mit, infolge der zahlreichen In- und Ausland-
gesuche sei es für die Behörde im Moment nicht möglich, auf ein bestimmtes
Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Ausserdem wurde dar-
auf hingewiesen, dass er auf künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand
keine Antwort erhalten werde.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2013 verdankte der Bruder der Beschwerdeführerin
die Eingangsbestätigung vom 3. Juli 2012 und ersuchte um prioritäre Behand-
lung des Gesuchs um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise
für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, zumal das Verfahren schon
übermässig lange gedauert habe.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin um speditive Behandlung des Gesuchs. Als Beilage reichte er ein
von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben ein, welches eine
Vollmacht für ihn sowie den Bruder der Beschwerdeführerin enthält.
D.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 rügte der Rechtsvertreter, das Verfahren
habe die verfassungsmässige Höchstdauer überschritten.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei festzustellen,
dass das Asylverfahren vor dem BFM dauere ungemessen lange. Es sei dem
BFM eine kurze Frist für die Entscheidfällung anzusetzen. Es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt wer-
den (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zu-
ständig.
1.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Mög-
lichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen
(vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Über-
gangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asylgesuche, die
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verord-
nungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der
entsprechenden Bestimmungen.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass
bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung
gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen,
wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der an-
sprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zu-
kommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführe-
rin um eine Einreisebewilligung und Asyl in Form einer anfechtbaren Verfü-
gung ersucht, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätz-
lich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch
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steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Be-
schwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwer-
deeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und prakti-
sches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung haben (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an
der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vor-
liegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, in denen un-
ter Hinweis auf ihre Gefährdung wiederholt um die baldige Anhandnahme ih-
res Gesuchs ersucht wurde.
2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist einzutreten.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend auf-
gezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die
Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten
Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde
weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hinge-
gen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig
verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es un-
ter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Be-
hörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und mögli-
cherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
5.
In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1
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der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und die dazu ergangene Rechtsprechung geltend ge-
macht, es sei für die Behandlung des Gesuches auf Art. 37 Abs. 3 AsylG ab-
zustellen und damit von einer grundsätzlichen Behandlungsfrist von drei Mo-
naten auszugehen. Diese Ordnungsfrist sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich.
Ausserdem seien Verfahren mit Kinderbeteiligung zügig zu führen und unnöti-
ge Verzögerungen zu vermeiden.
6.
6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich
als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV.
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
6.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechts-
normen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form;
sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich in-
frage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – an-
gemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfer-
tigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzel-
fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der An-
gelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzö-
gerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder
Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160
E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a
N 20).
6.3
6.3.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfris-
ten sind Entscheide nach den Artikeln 38 – 40 in der Regel innerhalb von 20
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in
der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41
erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen,
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wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1).
Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 aAsylG weist zwar Besonderheiten auf,
welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, namentlich die teilweise
lange Dauer der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Dieser Umstand
ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, sind doch bis zur Einleitung des
Beschwerdeverfahrens keinerlei Instruktionen erfolgt. Im Übrigen bezweckt
das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und per-
sönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), und die Asylsuchenden halten sich im
Auslandverfahren in der Regel im Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen
eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn halten sich zwar nicht im Heimat-
staat, sondern im Sudan auf. In den Schreiben des Bruders oder des Rechts-
vertreters wurde wiederholt auf die schwierige Lage der Beschwerdeführerin
hingewiesen.
6.3.3 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich in vorliegendem Fall keine
komplexen Rechtsfragen stellen, die eine Rechtsverzögerung begründen
könnten.
6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat erst mit Schreiben vom 3. Mai 2013 eine
Vollmacht vom 20. April 2013 eingereicht und somit die höchstpersönliche Ab-
sicht des Einreichens eines Auslandgesuchs belegt. Gemäss asylrechtlicher
Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchst-
persönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5). Die Einleitung eines Asyl-
verfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündi-
ge) Person setzt daher einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein
solcher, ist eine Mangelbehebung indessen nicht zwangsläufig ausgeschlos-
sen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines
vertretungsweise eingereichten Gesuchs anlässlich einer mündlichen Anhö-
rung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest un-
terzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Ver-
zichts auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Pflicht des Bundesamtes zur sorgfäl-
tigen Sachverhaltsabklärung ist anzumerken, dass das BFM sich im erstin-
stanzlichen Verfahren innert nützlicher Frist um eine Willensäusserung der
Beschwerdeführerin hätte bemühen und feststellen müssen, ob das in deren
Namen eingereichte Asylgesuch ihrem Willen entspricht. Ein fehlender per-
sönlicher Antrag vermag jedenfalls die Untätigkeit des Bundesamtes während
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nahezu 24 Monaten (Zeitraum zwischen Einreichung des Asylgesuchs vom
10. Mai 2011 und persönlich unterzeichneter Vollmacht vom 20. April 2013)
nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass das BFM während der letzten
30 Monate nur gerade eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat.
6.3.3.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren
innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann.
Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von
Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Nicht hinnehmbar
ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren während 30 Mo-
naten. Das BFM beantwortete mehrere Eingaben, mit denen um beschleunig-
te Behandlung ersucht worden war, nicht, so dass sich die Beschwerdeführe-
rin schliesslich zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens veran-
lasst sah. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde klar miss-
achtet.
6.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 10. Mai 2011 zügig zu behan-
deln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht durch einen An-
walt, sondern eine Privatperson vertretenen Beschwerdeführer seien verhält-
nismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig ei-
ner anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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