B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6098/2012
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
D-6098/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B.______ (Distrikt Mullaitivu) – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2010 und gelangte am
17. November 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C.______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2011
fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. August 2012 die Anhö-
rung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich im Mai 2009 bei der Armee gemel-
det, nachdem er wegen den Kriegsaktivitäten aus seinem Wohnort habe
fliehen müssen. Die Armee habe ihn nach Omanthai gebracht, wo sämtli-
che Vertriebenen in verschiedene Gruppen eingeteilt und auf verschiede-
nen Flüchtlingscamps verteilt worden seien. Er sei in das D.______-
Camp bei E.______ (Distrikt Vavuniya) eingeteilt worden. Im Camp sei er
vom Militär misshandelt worden. Dank einer Geldzahlung eines Onkels in
der Höhe von 5 Lakh Rupien sei er am 24. November 2010 von der Wa-
che des Camps freigelassen worden. In der Folge habe das Militär nach
ihm gesucht.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine be-
glaubigte Kopie einer Geburtsurkunde (Geburtsort F.______, Distrikt Jaff-
na) sowie – zur Bestätigung seiner Identität und seines letzten Wohnortes
– ein fremdsprachiges Schreiben eines Friedensrichters vom 7. Mai 2012
und ein fremdsprachiges Schreiben eines Dorfvorstehers zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – eröffnet am 29. Oktober 2012 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
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zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Ge-
meinde G.______ vom 21. November 2012 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden di-
verse Ungereimtheiten aufweisen und seien im Allgemeinen zu wenig
substanziiert. So habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufent-
halts im Camp bei E.______ unterschiedliche Angaben gemacht. An der
BzP habe er angegeben, sich von März 2009 bis Dezember 2010 wegen
der Kriegsaktivitäten an verschiedenen Orten und während elf Monaten
im Camp aufgehalten zu haben (Akten BFM A 5 S. 4). An der Anhörung
habe er hingegen angeführt, achtzehn Monate im Camp verbracht zu ha-
ben. Als Erklärung für seinen Widerspruch habe er vorgebracht, an der
BzP falsche Daten angegeben zu haben (A 11 S. 10). Hinsichtlich der er-
littenen Misshandlungen habe er an der BzP angeführt, die ersten drei
Monate in unterschiedlichen Frequenzen (mal täglich, mal wöchentlich)
misshandelt worden zu sein. Danach habe es drei Monate Pause gege-
ben, anschliessend sei er wieder für weitere drei Monate in der Art wie zu
Beginn misshandelt worden. Danach habe es keine Misshandlungen
mehr gegeben (A 5 S. 8). An der Anhörung habe er demgegenüber zu-
nächst vorgebracht, zu Beginn einmal pro Woche und nachher vielleicht
alle drei Monate oder so misshandelt worden zu sein. Auf die unter-
schiedlichen Angaben angesprochen, habe er erläutert, am Anfang alle
zwei Wochen misshandelt worden zu sein, anschliessend drei Monate
Pause gehabt zu haben und dann wieder misshandelt worden zu sein
(A 11 S. 10). An der BzP habe er als Grund für die Misshandlungen ange-
führt, man habe ihm nicht geglaubt, dass er Mitglied (recte: kein Mitglied)
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei (A 5 S. 8). An
der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, er sei wegen seiner tamili-
schen Volkszugehörigkeit misshandelt worden (A 11 S. 10). Ausserdem
habe er zu Beginn der Anhörung angegeben, die Armee habe alle jungen
Leute in diesem Camp töten wollen. Demgegenüber habe er später in
derselben Anhörung erklärt, im Camp deshalb nicht durchwegs misshan-
delt worden zu sein, weil die Armee Angst um die Leben der Insassen
gehabt habe und sie nicht habe töten wollen (A 11 S. 5 und 10). Der Be-
schwerdeführer habe zudem angegeben, er sei mit Hilfe des Onkels, wel-
cher die Wache mit Geld bestochen habe, am (…) aus dem Camp ge-
flüchtet (A 5 S. 9). Gemäss öffentlichen Berichten sei das Camp aber am
(…) offiziell geschlossen worden. Davon habe der Beschwerdeführer je-
doch nichts gewusst (A 11 S. 7). Seine Ausführungen, wie es zur Tren-
nung von seinen Familienangehörigen gekommen sei, seien oberflächlich
und vage ausgefallen. Er habe hierzu lediglich gesagt, er sei in eine Rich-
tung gegangen, seine Eltern in eine andere. Das erwecke aber nicht den
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Eindruck, als habe der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt (A 11
S. 3 und 8). Auf Grund dieser Ungereimtheiten und unsubstanziierten
Aussagen würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvor-
bringen bestehen, weswegen der Eindruck entstehe, dass es sich um ei-
ne konstruierte Geschichte handle, die er nicht selbst erlebt habe. Ihm sei
es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeu-
gend und glaubhaft darzulegen. Im Übrigen sei im Asylverfahren die
Feststellung der Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhalts-
ermittlung. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den schweizerischen
Asylbehörden keine rechtsgenügliche Ausweisschrift übergeben, wodurch
weder seine Herkunft, noch seine Identität, noch die Reisemodalitäten
feststehen würden. Die Erklärung, seine nationale Identitätskarte habe
immer seine Mutter auf sich getragen, sei angesichts der in Sri Lanka
herrschenden Ausweispflicht und angesichts seiner Volljährigkeit nicht
nachvollziehbar und als unglaubhaft zu beurteilen (A 5 S. 6 und A 11
S. 4). Auf Grund der fehlenden Identitätsdokumente würden auch unter
diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen beste-
hen, zumal dadurch ein gewisser Verdacht bestehe, dass der Beschwer-
deführer den schweizerischen Behörden relevante Informationen zu sei-
ner Identität und Herkunft verschweige, welche seine Fluchtgründe mut-
masslich in ein anderes Licht stellen könnten. An dieser Einschätzung
würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.
Das Schreiben des Friedensrichters genüge den Anforderungen an ein
rechtsgenügliches Identitätsdokument nicht, da es nicht von einer staatli-
chen Behörde ausgestellt worden sei und keine Fotografie der fraglichen
Person enthalte (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das Schreiben der ehe-
maligen Vermieterin, welches durch den Dorfvorsteher bestätigt worden
sei, vermöge als Beweis für die Herkunft aus B.______ nicht zu genügen,
da einem Beweismittel, welches von privaten Dritten angefertigt werde,
wegen des Gefälligkeitscharakters kein Beweiswert zugeschrieben wer-
den könne.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die vom BFM
aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
seien nicht geeignet, dessen Unglaubwürdigkeit zu begründen, sofern sie
sich auf Aussagen in den verschiedenen Anhörungen beziehen würden.
Praxisgemäss komme nämlich den Aussagen anlässlich der BzP nur ein
beschränkter Beweiswert zu und es müsse zudem auch die Dauer zwi-
schen den beiden Anhörungen berücksichtigt werden. Des Weiteren wird
zu den einzelnen Ungereimtheiten konkret Stellung genommen und gel-
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Seite 7
tend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Folter
im Flüchtlingslager seien mit allgemeinen Berichten vereinbar und detail-
liert sowie mit Realkennzeichen versehen ausgefallen. Ferner wird vorge-
bracht, dass die fehlende Tiefe und Dichte des Anhörungsprotokolls nicht
alleine dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden könne, und
es wird in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise der befragenden
Person anlässlich der Anhörung kritisiert. Schliesslich werden die Ausfüh-
rungen des BFM bezüglich des nicht gegebenen Beweiswerts der einge-
reichten Beweismittel beanstandet und wird generell gefolgert, dass "sich
die angefochtene Verfügung als nur sehr dürftig begründet" erweise und
daher zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Glaubwürdigkeit
auszugehen sei.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen re-
spektive plausibel zu erklären. Es trifft zwar zu, dass den Aussagen an-
lässlich der BzP angesichts deren summarischen Charakters nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt und auch der Zeitraum zwischen der
BzP und der Anhörung berücksichtigt werden muss. Allerdings beziehen
sich die vom BFM aufgezählten Widersprüche zwischen den Aussagen
an der BzP und der Anhörung auf derart wesentliche Punkte in der Asyl-
begründung des Beschwerdeführers (im Camp verbrachte Dauer, Grund
der behaupteten Folter sowie deren Frequenz), dass weder der Zeitablauf
zwischen den beiden Befragungen noch der summarische Charakter der
BzP die unterschiedlichen Angaben zu rechtfertigen vermögen, zumal die
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP in diesen Punkten
klar gewesen sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Im Übri-
gen hat der Beschwerdeführer die Protokolle unterschriftlich genehmigt
und muss sich dabei behaften lassen. Es erübrigt sich an dieser Stelle
auf die einzelnen vom BFM aufgezählten Ungereimtheiten und vor allem
die konkreten Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da das Ge-
richt insbesondere aufgrund folgender Erwägungen von der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht.
D-6098/2012
Seite 8
6.2 Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer – wie
zahlreiche andere Tamilen – in der Schlussphase beziehungsweise nach
Beendigung des Bürgerkrieges für gewisse Zeit in ein Camp verbracht
wurde. Allerdings erachtet es insbesondere die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der behaupteten Misshandlungen im Camp
als unglaubhaft. So gab er auf die Frage, wie er im Camp gefoltert wor-
den sei, folgende Antwort: "Also die haben uns kopfüber aufgehängt. Und
meine beiden Daumen waren zusammengebunden. Und unten habe sie
in das Feuer die Paprika geworfen. Dieser Rauch war unerträglich. Und
nachher mussten wir auf den Knien sitzen auf einem Steinboden. Wenn
die Sonne schien war das sehr unangenehm. Und die Knie waren ge-
schwollen. Wir hatten kein Wasser, wenn wir Durst hatten. Und dann ha-
ben sie auch Nadeln in den Finger reingesteckt, unter den Nagel" (A 11
S. 11). Diese Antwort erweist sich als eine abgehackte Aufzählung von
Foltermethoden ohne Hinweis auf eine persönliche Betroffenheit. Der Be-
schwerdeführer beschränkte sich darauf, die Folter als "unerträglich" und
"sehr unangenehm" zu beschreiben, unterliess es aber (von sich aus) von
den – bei den erwähnten Foltermethoden sicher vorhandenen – Schmer-
zen und Langzeitfolgen zu sprechen und diesbezüglich entsprechende
Arztzeugnisse einzureichen, obwohl er hierauf vom BFM ausdrücklich
hingewiesen wurde (A 11 S. 11). Auffällig ist auch, dass er von "uns" und
"wir" anstatt von sich selbst sprach. Die zitierte Schilderung der angeblich
erlittenen Folter weist folglich – entgegen dem entsprechenden Be-
schwerdevorbringen – keine Realkennzeichen auf und ist somit nicht
glaubhaft. Der Kritik an der Vorgehensweise der befragenden Person an-
lässlich der Anhörung ist entgegenzuhalten, dass es im Interesse des Be-
schwerdeführers sein muss, seine Asylgründe und Empfindungen detail-
liert zu nennen und sich nicht darauf zu verlassen, dass die befragende
Person alle möglichen Gründe flächendeckend anspricht. Die Behaup-
tung in der Beschwerde, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich Folter mit allgemeinen Berichten vereinbar seien, und die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer – wie von der Hilfswerksvertreterin
festgehalten – anlässlich dieser Aussagen weinte, ändern zudem nichts
an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Foltervorbringen.
6.3 Des Weiteren sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Freilassung als unglaubhaft zu qualifizieren. Sollte der Be-
schwerdeführer von den sri lankischen Behörden im Zusammenhang mit
einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft festgehalten worden sein (und nur
dann macht es überhaupt Sinn, dass er nach seiner Freilassung vom Mili-
tär gesucht wurde [vgl. A 11 S. 5]), wäre er sicher nicht auf die geschilder-
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te Art aus dem Camp freigelassen worden, da die Leute, die ihn entkom-
men liessen, mit sehr harten Strafen hätten rechnen müssen. Abgesehen
davon war – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – das
D.______-Camp ein Flüchtlings- und kein Rehabilitationscamp für Ex-
LTTE-Angehörige.
6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich in
weiteren – nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnten – Punkten
widersprochen hat. So erklärte er beispielsweise anlässlich der Anhörung
zunächst, dass sich die Toilette ausserhalb des Gebäudes befunden ha-
be, in welchem er inhaftiert gewesen sei (A 11 S. 9). Etwas später gab er
demgegenüber zu Protokoll, dass sich die Toilette in der Ecke des Ge-
bäudes befunden habe, nachdem er vorbrachte, dass er das Gebäude
nur für die Folterungen habe verlassen können (A 11 S. 12). In der BzP
brachte er zudem vor, dass er von Colombo nach Dubai unter dem Na-
men H.______ gereist sei (A 5 S. 5), dagegen erklärte er anlässlich der
Anhörung, von Colombo nach Dubai unter dem Namen I.______ gereist
zu sein (A 11 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Reiseschilde-
rungen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind.
Es ist erfahrungswidrig, dass sich der Beschwerdeführer die Personalien
in den übrigen gefälschten Reisepapieren nicht eingeprägt haben will und
die Namen aller benutzen Fluggesellschaften sowie den Ort, der von Lo-
mé (Togo) her angeflogen wurde, nicht wissen will (A 5 S. 5 und A 11
S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der
Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu
schliessen, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Vorbrin-
gen in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten, ohne
selbst im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, da sie an obi-
ger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
D-6098/2012
Seite 10
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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Seite 11
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
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Seite 12
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurtei-
lung vorgenommen. Dabei hat es den Wegweisungsvollzug nur bezüglich
des sogenannten "Vanni-Gebietes" als generell unzumutbar eingestuft.
Bei Personen, die aus diesem Gebiet stammen, ist zu prüfen, ob eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert
die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
(BVGE a.a.O. E. 13.2.2.3).
8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in B.______
(Distrikt Mullaitivu) und somit im "Vanni-Gebiet", was er allerdings nicht
belegen kann. Die eingereichten Bestätigungen des Friedensrichters und
des Dorfvorstehers stellen – mangels Feststehens der Identität des Be-
schwerdeführers – keine Beweismittel für seine Herkunft aus B.______
dar. Aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdevorbrin-
gen ist zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuel-
len Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die
Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Die
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Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem "Vanni-Gebiet"
stammt und keinen Kontakt mehr zu nahen Verwandten hat beziehungs-
weise über kein tragfähiges soziales Netz in Sri Lanka verfügt, können
folglich offengelassen werden. Insofern ist der Einwand in der Beschwer-
de, wonach das BFM dem Beschwerdeführer konkretere Fragen bezüg-
lich seiner Herkunft aus dem "Vanni-Gebiet" hätte stellen müssen, unbe-
gründet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, de-
ren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien,
Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaf-
tigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine pro-
zessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom
21. November 2012 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erfor-
derlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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