Abtei lung IV
D-6099/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______, alias
B._______,
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6099/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea-Bissau am 20. September 2009 verliess und über Senegal per
Schiff nach Spanien gelangte,
dass er von Spanien her kommend am 18. Juli 2010 in die Schweiz
gelangt sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 23. Juli 2010 eine ärztliche Knochenaltersbe-
stimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und dieser ge-
mäss dem medizinischen Bericht vom selbigen Datum ein Knochenal-
ter von 19 Jahren aufweise,
dass am 3. August 2010 im Transitzentrum Altstätten die summarische
Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seiner Eltern
niemanden mehr gehabt, der sich um ihn habe kümmern können und
deshalb ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsausweise abgab,
dass dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der
Knochenalteranalyse am 3. August 2010 das rechtliche Gehör gewährt
wurde und er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende Recht-
sprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell variie-
ren könne und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Nor-
malbereiches betrachtet werden könne,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte,
da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst 14 Jahre und
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sieben Monate alt sei, die Handknochenanalyse indessen eine Ab-
weichung von klar mehr als drei Jahre ergeben habe, sei die Identitäts-
täuschung erwiesen,
dass das BFM den Beschwerdeführer deshalb als volljährig betrachte,
dass dieser anlässlich des ihm zum Befund der durchgeführten Hand-
wurzelknochenanalyse gewährten rechtlichen Gehörs an seiner
Altersangabe festgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitätspapie-
re zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigen würden,
dass seine Angaben zum Reiseweg, – beispielsweise die Aussagen, er
habe die ganze Reise ohne Ausweispapiere unternommen und wisse
nicht, wie lange die Schifffahrt von C._______ nach Europa gedauert
sowie wo er genau in Spanien angekommen sei beziehungsweise sich
aufgehalten habe, – realitätsfremd seien,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über sei-
ne Identität getäuscht habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 26. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung noch nicht 15-jährig und damit minderjährig
gewesen wäre,
dass sich aus den Akten – unabhängig von der geltend gemachten
Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Voll-
jährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben kann,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 a.a.O. E. 2d S. 17),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
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dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache abgefasst ist,
weshalb das Urteil in deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
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dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minder jäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Er-
nennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochen-
altersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Ver-
trauensperson zu bestimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitäts-
täuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27)
nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusser-
ten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel
zu qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 23. Juli 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenal ter er-
geben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren ent-
spricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
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dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte
weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem fest-
gestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des be-
schränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung be-
legen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gut -
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche An-
forderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht
übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen
insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere
auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 23. Juli 2010)
14 Jahren und sieben Monaten und dem festgestellten Knochenalter
von 19 Jahren sei grösser als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der Identitäts täu-
schung keine Stellung nimmt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
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dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver -
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes -
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen,
dass diese Vermutung durch die Beschwerdevorbringen, wonach der
Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes gesucht
werde und er bei einer Rückkehr riskiere, hingerichtet oder inhaftiert
zu werden, nicht widerlegt wird, zumal die diesbezüglichen Aus-
führungen weder genügend substanziiert werden noch in der BzP an-
gesprochen worden sind (vgl. insbesondere A1/13, S. 6 f.),
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
und auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
nach Guinea-Bissau als durchführbar erachtet, zumal die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner falschen
Angaben zu seiner Identität massiv erschüttert ist und daher seine
Angabe, er habe kein soziales Netz im Heimatstaat, als unglaubhaft zu
qualifizieren ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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