B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6099/2012/wif
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Erstbefragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 21. September
2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 9. November 2012
im Wesentlichen angaben, sie seien albanischer Ethnie und hätten in ei-
ner Baracke im Dorf E._______ in der Gemeinde F._______ in schwieri-
gen finanziellen Verhältnissen gelebt, da der Beschwerdeführer nur gele-
gentlich als (…) habe arbeiten können,
dass sie vom Staat keine Unterstützung zu erwarten hätten und nur spo-
radisch Lebensmittel von Hilfsorganisationen erhalten hätten,
dass sie etwa fünf Monate vor der Ausreise von E._______ in eine selbst
gebaute Baracke in einem Roma-Quartier im albanischen Teil G._______
umgezogen seien,
dass ihre Baracke bei Unruhen in dieser Gegend vier bis sechs Mal von
Serben mit Steinen beworfen worden sei, wobei sie die Vorfälle nicht bei
der Polizei gemeldet hätten,
dass sie sich aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage schon et-
wa vor einem Jahr zur Ausreise entschlossen hätten, indes erst kürzlich
durch die finanzielle Unterstützung eines Nachbarn in der Lage gewesen
seien, die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers zu organisieren,
dass sie Kosovo anfangs September 2012 verlassen und am 13. oder
14. September 2012 in die Schweiz gelangt seien,
dass sie nie Identitätskarten oder Pässe beantragt hätten, da sie solche
nicht gebraucht und für deren Ausstellung auch kein Geld gehabt hätten,
sie indes im Zuge der Ausreisevorbereitungen neue Geburtsurkunden be-
schafft hätten (ausgestellt am […] in G._______),
dass es auf der Reise zwar Kontrollen gegeben habe, sie aber nicht
wüssten, was für Ausweise der Schlepper für sie mitgeführt habe,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A12 und A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am
21. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 26. November
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbe-
züglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2012
eingereicht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessge-
genstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen Be-
hörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind,
weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anfor-
derungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Doku-
mente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E.6),
dass deshalb die von den Beschwerdeführenden eingereichten Geburts-
urkunden keine rechtsgenüglichen Papiere im Sinne der erwähnten Be-
stimmung darstellen,
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, mangels Notwendigkeit
nie Identitätskarten oder Pässe beantragt zu haben, nicht zu überzeugen
vermögen, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben schon seit über ei-
nem Jahr mit der Planung der Ausreise aus dem Heimatland befasst ha-
ben,
dass sie im Zuge der entsprechenden Ausreisevorbereitungen in der La-
ge waren, sich bei den Behörden in G._______ neue Geburtsurkunden
ausstellen zu lassen, und davon ausgegangen werden darf, dass sie dies
auch in Bezug auf Identitätspapiere hätten tun können,
dass auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht über
die finanziellen Mittel für die Papierausstellung verfügt, nicht zu greifen
vermag, haben sie doch von einem Nachbarn den namhaften Betrag von
(…) Euro erhalten und auch die Ausstellung der Geburtsurkunden finan-
zieren können,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, ih-
ren Heimatstaat wegen nichtstaatlicher Übergriffe verlassen zu haben,
zutreffend als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet hat, zumal das Absehen der
Beschwerdeführenden von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht
zur Annahme eines fehlenden Schutzwillens der heimatlichen Behörden
führen kann (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
[Schutztheorie]),
dass auch die wirtschaftlich schwierige Situation der Beschwerdeführen-
den keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermag, mö-
gen diese Probleme auch noch so verständlich sein,
dass die Beschwerdeführenden den zutreffenden Ausführungen des BFM
in der Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen haben,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund de-
rer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2007/10 E. 5),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden,
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dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug
nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine exis-
tenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1),
dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte erneute Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spricht, ist eine Niederkunft doch auch im Heimatland
möglich,
dass allfällig auftretende Komplikationen vom BFM mit der Ansetzung ei-
ner entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können,
dass sich der Wegweisungsvollzug der (…) Beschwerdeführenden, die
bis zu ihrer Ausreise immer in Kosovo gelebt haben, zumindest von Sei-
ten des Beschwerdeführers Arbeitserfahrung (…) vorweisen können (vgl.
A4 S. 4) und im Heimatland mit Nachbarn und Freunden über ein sozia-
les Umfeld verfügen, das sie beim Hausbau und der Organisation der
Ausreise unterstützt hat (vgl. A5 S. 5 f., A12 S. 3 f.), somit als zumutbar
erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführen-
den obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: