Abtei lung IV
D-6100/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,
geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 10. August 2006 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6100/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus (...), Northern Province - verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2006 per (...) und gelangte am
11. Juli 2006 via (...) illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2006 erhob das BFM im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am
2. August 2006 hörte ihn das BFM eingehend zu seinen Asylgründen
an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, Angehörige
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Verlaufe des
Jahres (...) einmal zu einem Pflichttraining mitgenommen. Da er in-
dessen nicht bei der LTTE habe mitmachen wollen, sei er von ihnen
am folgenden Tag wieder entlassen worden.
(...) hätten ihn zwei LTTE-Leute erneut aufgesucht und aufgefordert,
bei ihnen in (...) ein Pflichttraining von (...) Dauer zu absolvieren. Aus
Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe er damals zugesichert, sich
in (...) zum Pflichttraining zu melden. Da er gleichzeitig befürchtet
habe, im Falle einer tatsächlichen Teilnahme an einem solchen
Kampftraining an die srilankische Armee verraten und von dieser
alsdann verhaftet oder gar getötet zu werden, sei er der Aufforderung
der LTTE erneut nicht nachgekommen.
(...) hätten ihn abermals Leute der LTTE besucht und dabei unter
massiven Drohungen ultimativ aufgefordert, bis spätestens (...) zum
Pflichttraining zu erscheinen. Wiederum habe er den Leuten aus
Furcht um sein Leben versprochen, ihrer Aufforderung Folge zu
leisten. Seit diesem Vorfall habe ihm seine Mutter verboten, das Haus
zu verlassen. Vom (...) an habe er sich vorsichtshalber bei (...)
versteckt.
(...) seien (...) mutmasslich der LTTE zugehörige (...) bei (...)
erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. (...) habe den beiden
Männern mitgeteilt, dass er sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr
(...) aufgehalten habe. Diese Auskunft habe die besagten (...) jedoch
nicht davon abgehalten, bereits am (...) wieder zu erscheinen und
Seite 2
D-6100/2006
erneut nach ihm zu suchen.
Nach diesen Vorkommnissen habe (...) entschieden, dass er Sri Lanka
aus Sicherheitsgründen verlassen müsse. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil im (...) in seiner Wohngegend (...) - darunter auch (...) -
verschwunden seien, wobei hinsichtlich der Täterschaft sowohl
Angehörige der LTTE als auch der srilankischen Armee in Frage
kämen.
B.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens (...) zu den Akten.
C.
Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 10. August 2006 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamt-
vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Soweit er geltend mache, in seiner Heimatregion von An-
gehörigen der LTTE verschiedentlich zur Teilnahme an Pflichttrainings
gedrängt worden zu sein, handle es sich hierbei um lokal oder regional
beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen
Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas beziehungsweise
durch die Wahrnehmung der innerstaatlichen Wohnsitzalternative ent-
ziehen könne. Da der Beschwerdeführer nie eine Funktion innerhalb
der LTTE bekleidet und sich gleichzeitig nie politisch gegen diese
Organisation gewandt habe, gehöre er auch generell keiner Personen-
kategorie (z.B. desertierte ehemalige LTTE-Mitglieder, Anhänger der
verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tami-
lischer Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Poli-
zeigeheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten) an, welche
allenfalls von einer landesweiten Verfolgung durch die LTTE betroffen
sein könnte. Da er überdies - von einem angeblich (...) Pflicht-training
bei der LTTE im Jahre (...) abgesehen - nie Kampftrainings der
Rebellen besucht habe, erweise sich auch die von ihm geltend
gemachte Befürchtung, in diesem Zusammenhang von Angehörigen
der srilankischen Armee festgenommen oder gar getötet zu werden,
als unbegründet. Seine Befürchtung, die srilankische Armee könnte
ihn allein zufolge seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und
Seite 3
D-6100/2006
seiner tamilischen Ethnie der Zusammenarbeit mit der LTTE ver-
dächtigen und deswegen töten, entbehre angesichts der Tatsache,
dass er selber weder Mitglied noch Sympathisant dieser Organisation
gewesen sei und nie mit ihr kooperiert habe, ebenfalls jeglicher
Grundlage. Vor diesem Hintergrund erscheine auch seine Behauptung,
er habe die Regierungsvertreter nicht über die persönlichen Be-
drohungen durch die LTTE informieren beziehungsweise um Hilfe er-
suchen können, da die Behörden sonst seine Erschiessung an-
geordnet hätten, als gänzlich unplausibel.
D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 11. September 2006 beantragte der
Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, der Entscheid des
BFM vom 10. August 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei von einer Weg-
weisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter
namentlich aus, zufolge des (im Jahre 2006) wieder ausgebrochenen
Bürgerkrieges würden die srilankischen Sicherheitskräfte entgegen
den Verlautbarungen in der angefochtenen Verfügung gerade tami-
lischen Personen, welche aus dem Norden und Osten des Landes
stammten, Verbindungen zur LTTE unterstellen und solche Personen
oftmals willkürlich verhaften, foltern, zu Geständnissen zwingen, ab-
urteilen oder nach ihrer Festnahme verschwinden lassen. Zur Ver-
haftung reichten dabei irgendwelche Verdachtsmomente auf Ver-
bindungen zur LTTE. Im Falle des Beschwerdeführers falle in diesem
Zusammenhang ins Gewicht, dass diverse (...) bei der LTTE tätig
gewesen seien und teilweise noch heute seien. An dieser
Einschätzung ändere die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer
selber nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Aus den dargetanen Grün-
den könne ihm auch nicht verargt werden, die heimatlichen Behörden
nicht um Schutz vor den Belästigungen der LTTE angegangen zu
haben, da ihn die Regierungsbehörden möglicherweise gerade ver-
dächtigt hätten, mit der LTTE gemeinsame Sache zu machen. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative namentlich in den Südteil Sri Lankas
und insbesondere nach Colombo stehe ihm nach dem Gesagten nicht
offen. So besehen wäre er letztlich gezwungen gewesen, im Norden
des Landes zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren, wo er sich in-
dessen im Machtbereich der LTTE befunden und deshalb auch Ver-
geltungsmassnahmen derselben wegen des von ihm nicht ab-
Seite 4
D-6100/2006
geleisteten Pflichttrainings zu gewärtigen gehabt hätte. Aus den dar-
getanen Gründen sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (...) ein (...).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hielt die Instruktions-
richterin der vormaligen ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ford-
erte sie ihn auf, bis zum 5. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss im
Betrage von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf
seine Beschwerde werde nicht eingetreten, falls er den Kosten-
vorschuss nicht innert der vorgenannten Frist einzahle.
F.
Am 27. September 2006 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss ein.
G.
Mit Begleitschreiben vom 11. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter
ein Bestätigungsschreiben des srilankischen (...) zu den Akten. Darin
halte der besagte (...) unter Berufung auf entsprechende Aussagen
(...) fest, dass nach der Vorsprache durch Mitglieder der LTTE häufig
srilankische Truppen bei ihm erschienen seien und sich nach dem
Beschwerdeführer erkundigt hätten. Dabei hätten die
Armeeangehörigen wiederholt verlangt, dass er - der Be-
schwerdeführer - (...) vorsprechen solle. Diese Einschüchterungen
dauerten bis heute an.
H.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Nen-
nung der neuen Geschäftsnummer (D-6100/2006) mit, dass es das
vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per
1. Januar 2007 übernommen habe.
I.
Am 15. Mai 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Meldung
des Zivilstandsamtes (...) zu, wonach der Beschwerdeführer (...)
geheiratet habe.
Seite 5
D-6100/2006
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2007 lud das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Dabei
wies das Gericht darauf hin, dass (...) in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden sei. Gleichzeitig wies es unter Hinweis auf die
geltende Rechtsprechung darauf hin, dass ein Asylbewerber, der in
der Schweiz eine vorläufig aufgenommene Person heirate, in deren
vorläufige Aufnahme einzubeziehen sei.
K.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 zog das BFM die angefochtene Ver-
fügung vom 10. August 2006 teilweise in Wiedererwägung, hob deren
Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an.
L.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 10. August 2006 -
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - aufgehoben habe,
womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos
geworden sei. Gleichzeitig fragte er ihn an, ob bei dieser Sachlage an
der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten oder diese allenfalls
zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum
20. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Ver-
fahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht. Diesfalls würde der
vom Beschwerdeführer am 27. September 2006 geleistete Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.-- an diesen zurückbezahlt. Ferner wies
er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass
vollumfänglich an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos ge-
worden - festgehalten werde.
M.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht
vernehmen.
N.
Am (...) erteilte die zuständige Behörde des Kantons (...) dem
Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilli-gung B.
Seite 6
D-6100/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Seite 7
D-6100/2006
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, die LTTE hätten ihn (...) zur Teilnahme an einem Pflicht-
training (...) aufgefordert. Da er ihrem Befehl keine Folge geleistet
habe, befürchte er von ihrer Seite ernsthafte Vergeltungsmassnahmen.
4.2 Es mag zwar zutreffen, dass die LTTE den Beschwerdeführer im
Zuge des Wiederaufflammens des Bürgerkriegs im Jahre 2006 tat-
sächlich zwangszurekrutieren versucht hat. Wie das BFM in seiner
Verfügung vom 10. August 2006 indessen zutreffend festgestellt hat,
wiesen diese Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter auf,
denen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas
ausserhalb des Einflussbereichs der LTTE hätte entziehen können.
Aktuell deutet überdies nach dem militärischen Sieg der srilankischen
Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009, welcher mit der
Auslöschung der ganzen Führungsriege der LTTE endete, nichts
darauf hin, dass die LTTE noch über die nötigen personellen
Ressourcen verfügen dürfte, um überhaupt noch als Urheberin von
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden
zu können.
4.3 Im Weiteren bestehen auch keine plausiblen Gründe dafür, wes-
halb die heimatlichen Behörden beziehungsweise die srilankische
Armee den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, Sympathisant der
LTTE gewesen zu sein beziehungsweise für diese gearbeitet zu
haben, hat er doch eigenem Vernehmen nach nichts getan, das als
Kooperation mit der LTTE gewertet werden könnte. Entsprechend hat
der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Anhörungen durch die
Seite 8
D-6100/2006
Schweizer Asylbehörden denn auch nie geltend gemacht, Angehörige
der srilankischen Armee hätten ihn jemals aufgrund des Verdachts,
Kontakte zur LTTE zu haben, gesucht. Im Gegenteil begründete er
seine Weigerung, der Aufforderung zum Pflichttraining Folge zu
leisten, gerade damit, er habe verhindern wollen, dass ihn jemand bei
der Armee wegen Kollaboration mit der LTTE hätte denunzieren
können (...). Vor diesem Hintergrund mutet die erst auf
Beschwerdeebene vorgebrachte - gegenteilige - Behauptung des Be-
schwerdeführers, Armeeangehörige hätten „nach der Vorsprache der
LTTE-Mitglieder” wiederholt (...) nach diesem gefragt und ihn - den
Beschwerdeführer - aufgefordert, sich (...) zu melden (vgl. Sachverhalt
Bst. G), nicht plausibel an. Diese Aussage vermag somit auch nicht
glaubhaft zu machen, dass die srilankische Armee den
Beschwerdeführer entgegen früheren Verlautbarungen nun doch
unlauterer Kontakte zur LTTE verdächtigt haben könnte.
Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass das der soeben skizzierten
Darstellung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Dokument als
solches - ein angeblich auf (...) basierendes (...) - inhaltlich
anderslautend festhält, srilankische Armeeangehörige hätten den
Beschwerdeführer am (...). Der Beschwerdeführer sei (...) indessen
aus Angst vor Folterungen nicht nachgekommen. Daraufhin seien (...)
erschienen und hätten Ersteren unter Drohungen angewiesen, den
Beschwerdeführer bei ihnen vorbeizuschicken. Würde der Inhalt dieses
Dokuments tatsächlich der Wahrheit entsprechen, bliebe indessen
unerfindlich, weshalb die Armee den Beschwerdeführer nach dem (...)
nicht unverzüglich festgenommen und einem einlässlichen Verhör
unterzogen hätte, lebte dieser doch nach eigenen Aussagen bis am
20. Juni 2006 bei seinen Eltern, bevor er sich bis zur Ausreise bei (...)
versteckt haben will (...).
Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass
die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus der Heimat konkreter Verbindungen zur LTTE verdächtigt
hätten, zumal auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Be-
hauptung, (...) hätten bei der LTTE mitgewirkt (...), in den Akten keine
Stütze findet. Darüber hinaus sind keine genügend konkreten Hinweise
dafür zu erkennen, der Beschwerdeführer habe im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
Seite 9
D-6100/2006
werden. Einer allfälligen Sicherheitsüberprüfung des Be-
schwerdeführers am Flughafen nach einer Rückkehr in die Heimat
käme ebensowenig wie späteren Personenkontrollen im Lande selbst
asylrechtlicher Charakter zu, da die entsprechenden Massnahmen a
priori nicht darauf abzielen, den Beschwerdeführer aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe einem ernsthaften Nachteil
auszusetzen, zielen derartige Kontrollen doch im srilankischen
Gesamtkontext primär darauf ab, die letzten verbleibenden tamilischen
Rebellen aufzuspüren.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ver-
folgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es
erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundes-
amt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Ver-
fügung vom 27. Juni 2007 die angefochtene Verfügung vom
10. August 2006 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug be-
treffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vor-
liegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Be-
schwerde im Eventualbegehren sinngemäss beantragt wird, es sei von
einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme
Seite 10
D-6100/2006
anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beschwerde-
führer in der Folge am (...) durch die zuständige kantonale Behörde
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wodurch die vom BFM
verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 10. August 2006) ebenfalls als dahingefallen zu be-
trachten ist, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178;
EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Gleichzeitig ist die zuvor am 27. Juni
2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit
Erhalt der Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen
(Art. 14b Abs. 2 zweiter Satz aANAG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Ge-
währung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen
ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundes-
amtes vom 10. August 2006 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihm die
Kosten des Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von
Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den am 27. September 2006
bezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
D-6100/2006
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
8. Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxis-
gemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf (...)
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-6100/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von (...) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...)
- (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Seite 13