Abtei lung IV
D-6103/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6103/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo mit letztem Wohnsitz in
Addis Abeba, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 24. No-
vember 2005 und hielt sich anschliessend in Khartum (Sudan) auf. Von
dort reiste er angeblich über Italien am 23. Juni 2006 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 18. Juli 2006 (...) durchgeführt
wurde, sagte er aus, er sei gegen die äthiopische Regierung
eingestellt und werde deshalb seit dem Jahr 1997 (äthiopischer
Kalender) verfolgt. Er habe sich vor den Präsidentschaftswahlen vor
Mitgliedern der Äthiopischen Demokratischen Volksfront (EPRDF)
regierungskritisch geäussert. Er sei Sympathisant der Koalition für Ein-
heit und Demokratie (CUD) gewesen. Einer seiner Freunde sei getötet
worden, und er selber sei nach den Präsidentschaftswahlen im Quar-
tier, in dem er gelebt habe, gesucht worden.
A.b Am 26. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM (...) zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe sich im Vorfeld der Wahlen vom 15. Mai 2005 regierungskritisch
geäussert. Er habe einige Mitglieder der Regierungspartei gekannt
und sie auf die aus seiner Sicht unlautere Wahlpropaganda
angesprochen. Ihn habe das Programm der Oppositionspartei KINJIT/
CUD mehr überzeugt, und er habe versucht, andere Leute von dieser
Partei zu überzeugen. Er habe beabsichtigt, der KINJIT beizutreten.
Die Freunde, mit denen er beim Bauen von Häusern zu tun gehabt
habe, hätten angefangen, ihn wie einen Gegner zu betrachten. Sie
hätten ihm gesagt, er solle ruhig bleiben und seine Arbeit tun, anstatt
sich für andere Sachen zu engagieren. Bei den Wahlen hätten die
meisten Bewohner Addis Abebas die KINJIT gewählt. Die
Regierungspartei habe die Niederlage nicht akzeptiert und begonnen,
aktive Mitglieder der KINJIT und solche, die Propaganda gemacht hät-
ten, zu verhaften. Einer seiner Freunde, ein Mitglied der EPRDF, habe
ihm am 8. Juni 2005 mitgeteilt, dass er gesucht werde. An diesem Tag
seien viele Menschen, unter ihnen zwei seiner Freunde, ums Leben
gekommen. Danach habe er sich in der Stadt 15 Tage lang bei einem
Freund versteckt. Jemand habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass die Polizei ein Bild von ihm habe und ihn überall suche. Er sei zu
Verwandten seiner Mutter gegangen, bei denen er sich vier Monate
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aufgehalten habe. Seine Eltern hätten nach einem Schlepper gesucht,
der ihn aus Äthiopien führen sollte. Er sei zu Hause mehrmals gesucht
worden, auch angebliche Freunde hätten sich dort nach ihm erkundigt.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. August 2006 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 20. September 2006 liess der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 der Be-
schwerde).
D.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer übermittelte der ARK mit Schreiben vom
22. Dezember 2006 mehrere Beweismittel zu seinen exilpolitischen
Aktivitäten (vgl. S. 4 des Schreibens).
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ordnete am
15. Februar 2007 einen weiteren Schriftenwechsel an.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 8. März 2007, der zahlreiche Fotografien
beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, die EPRDF
habe ihn töten wollen. Ein Freund, der Angehörige bei der Volksfront
habe, habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde. Später habe er zu
Protokoll gegeben, die Polizei, die ein Foto von ihm besitze, habe ihn
gesucht. Sein Freund, der selber Mitglied der EPRDF sei, habe ihm
dies mitgeteilt. Diese unterschiedlichen Angaben führten zu Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe
nicht erklären können, weshalb er gesucht worden sei. Er habe sich in
der Öffentlichkeit nicht politisch engagiert und sei nicht Mitglied der
CUD gewesen. Er könne auch nicht darlegen, wie die Polizei in den
Besitz seines Fotos gelangt und warum auf diese Art und Weise nach
ihm gefahndet worden sei. Zur Frage nach seinen politischen Aktivitä-
ten habe er gesagt, er sei lediglich Sympathisant der CUD gewesen;
er habe nicht einmal die genaue Bezeichnung der CUD gekannt. Somit
könne nicht geglaubt werden, dass er sich politisch exponiert habe
und deshalb verfolgt worden sei. Während und nach den Wahlen vom
Mai 2005 sei es zwar zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwi-
schen Oppositionsaktivisten und den Sicherheitskräften und in der Fol-
ge zu Massenverhaftungen und willkürlichen Tötungen gekommen, er
habe aber keine Beteiligung an den Zwischenfällen geltend gemacht.
Somit sei auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass er
von der Polizei überall gesucht worden sei. Allein die Tatsache, dass er
im Rahmen der Wahlkampagne Berichte über die Parteien verfolgt und
ihm das Programm der KINJIT am meisten zugesagt habe, sei kein
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Grund für die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben, auch
wenn er mit Drittpersonen darüber diskutiert habe. Der
Beschwerdeführer habe gesagt, er habe sich auf seinem Flug nach
Europa mit einem mit seiner Foto versehenen Reisepass
ausgewiesen. Es seien ihm aber weder die auf dem Pass
eingetragenen Personalien noch die Staatszugehörigkeit des
Passinhabers bekannt. Erfahrungsgemäss werde die Identität,
insbesondere jene von Personen aus afrikanischen Migrationsländern,
am Flughafen besonders sorgfältig überprüft. Jede Person müsse sich
ausweisen und über die im Pass eingetragenen Personalien Auskunft
geben können. Die wirklichkeitsfremden Ausführungen zu den
Reiseumständen müssten stark bezweifelt werden. Da er weder
seinen Identitätsausweis noch seinen Reisepass abgegeben habe und
keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Dokumenten vorbringen
könne, sei davon auszugehen, dass er sein Land auf legalem Weg
verlassen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit
den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, am 8. Juni 2005 seien
zwei Freunde des Beschwerdeführers von Anhängern der EPRDF ge-
tötet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er um sein Leben fürchten
müssen. Es treffe somit zu, dass die EPRDF ihn wahrscheinlich getö-
tet hätte, da er in gleichem Masse wie seine Freunde aktiv gewesen
sei. Etwa am 23. Juni 2005 habe er erfahren, dass er polizeilich ge-
sucht werde. Im Rahmen der Ausschreitungen nach den Wahlen sei es
der Regierungspartei noch möglich gewesen, Oppositionelle ver-
schwinden zu lassen oder zu töten. Später habe wohl von dieser Vor-
gehensweise abgegangen werden müssen, und er sei zur Verhaftung
ausgeschrieben worden. Seine Aussage, die Polizei habe nach ihm
gesucht, sei ebenfalls korrekt. Die Unstimmigkeiten in der Beschrei-
bung des Freundes, der ihn gewarnt habe, seien auf Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung zurückzuführen.
Ob der Freund selber Mitglied der Regierungspartei gewesen sei oder
ob lediglich Familienmitglieder von ihm bei dieser gewesen seien, sei
zweitrangig. Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse vom Mai 2005
sei die Führung der Oppositionsparteien festgenommen worden. Auch
Mitglieder und Sympathisanten, die sich im Wahlkampf hervorgetan
hätten, seien in Haft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei ein
engagierter Sympathisant gewesen und auf einer Liste mit künftigen
Mitgliedern und Wahlkampfhelfern gestanden. Mitglieder der EPRDF
hätten Kenntnis von seinen Aktivitäten gehabt, sein Engagement sei
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kein Geheimnis gewesen. Er habe keine Kenntnis vom Hergang haben
müssen, der zur Verfolgung geführt habe. Seine Erklärungsnot leite
sich direkt aus den Geschehnissen ab und sei ihm deshalb nicht zur
Last zu legen. Ihm sei die Bezeichnung KINJIT geläufig gewesen, die
Abkürzung CUD sei für ihn weniger gebräuchlich. Dennoch habe er die
beiden zentralen Begriffe der Abkürzung gekannt. Zu beachten sei,
dass er des Englischen nicht mächtig sei. Wichtiger für die
Glaubhaftigkeit seiner Sympathie für die KINJIT/CUD seien seine
Kenntnisse des politischen Programms der Koalition und der
führenden Köpfe sowie die Hintergründe ihrer Entstehung. Durch seine
detaillierten und konzisen Angaben wirkten seine Vorbringen bezüglich
politischer Aktivität glaubhaft. Ausserdem habe er bei der zweiten
Befragung angegeben, er habe mit dem Dolmetscher der
Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten gehabt. Da er auf einer
Liste der Sympathisanten der KINJIT gestanden und sich während des
Wahlkampfs exponiert habe, sei anzunehmen, dass man über ihn
Informationen erhalten habe. Dass er aufgrund dieser Sachlage
gesucht worden sei, sei nicht unglaubhaft, zumal sich diese
Einschätzung mit der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu Äthiopien decke. Der Schlepper habe ihm den Pass erst bei
der Passkontrolle gegeben, weshalb er die Kontrolle passiert habe,
ohne den im Pass eingetragenen Namen gesehen zu haben. Mit
diesen Erläuterungen dürfte er seine Flüchtlingseigenschaft
nachgewiesen haben.
5.
5.1 Aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragungen machte, erscheint glaubhaft, dass er sich im Vor-
feld der Wahlen vom Mai 2005 mit den politischen Gegebenheiten in
seinem Heimatland auseinandersetzte. Hinsichtlich der CUD verfügt er
über ein Wissen, über das wohl nur politisch interessierte Personen
verfügen. Glaubhaft erscheint auch, dass er sich im Vorfeld der Wahlen
mit anderen Personen über die politische Situation unterhielt und sich
dabei regierungskritisch äusserte sowie empfahl, die Kandidaten der
CUD zu wählen. Es kann indessen nicht von einem derartigen Aus-
mass seines Engagements für die CUD ausgegangen werden, dass er
von der Regierung Äthiopiens als eine das Regime gefährdende Per-
son wahrgenommen worden wäre. So vermochte der Beschwerdefüh-
rer nicht überzeugend darzulegen, dass er nach den Wahlen vom Mai
2005 gesucht wurde. In der Erstbefragung machte er geltend, sie (Re-
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gierungsanhänger) hätten versucht, ihn zu töten. Als Begründung gab
er an, einer seiner Freunde sei getötet und er selber sei nach den
Wahlen gesucht worden. Von der Suche habe er durch einen Freund
erfahren, der Verwandte habe, die der EPRDF angehörten. Bei der An-
hörung brachte er vor, zwei seiner Freunde seien am 8. Juni 2005 ge-
tötet und er sei von der Polizei überall gesucht worden. Er habe ge-
wusst, dass er sofort getötet werde, falls man ihn erwische. Von der
Suche habe er von einem Freund erfahren, der Mitglied der EPRDF
sei. Diese Angaben sind nicht in allen Punkten deckungsgleich, wes-
halb die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der konkreten Ver-
folgungssituation nachvollziehbar sind. Wie bereits die Vorinstanz aus-
führte, haben die äthiopischen Sicherheitskräfte nach gewalttätigen
Auseinandersetzungen, die sich im Juni und im November 2005 zutru-
gen, Tausende von Demonstranten festgenommen und festgehalten.
Die meisten der Festgenommenen wurden jedoch innerhalb von drei
Monaten wieder auf freien Fuss gesetzt. Aus den Akten geht nicht her-
vor, dass der Beschwerdeführer sich an diesen Demonstrationen be-
teiligte und in die Auseinandersetzungen verwickelt war. Aus Sicht der
äthiopischen Behörden dürfte somit keine Veranlassung bestanden ha-
ben, „überall“ nach ihm zu suchen. Aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, unter welcher Identität er
nach Europa gereist sei, sah das BFM seine Zweifel an der geltend
gemachten Verfolgungssituation zu Recht bestätigt.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Äthiopien keine begründete Furcht vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung haben musste. Die auf Beschwerdeebene
eingereichte Position der SFH zu Asylsuchenden aus Äthiopien vom
17. November 2005 und die Darlegung der innen- und aussenpoliti-
schen Entwicklung Äthiopiens nach der Wahl von 2005 von Hartmut
Hess (Friedrich Ebert Stiftung, Referat Afrika, Juli 2006) vermögen
diese Schlussfolgerung nicht zu relativieren, da es sich einerseits um
eine allgemeine Position, die keinen direkten Bezug zum Beschwerde-
führer aufweist, andererseits um eine Schilderung der allgemeinen La-
geentwicklung handelt.
5.2.2 Gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss der
Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Aktivitäten vor und während
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der Wahlen vom Mai 2005 auch heute nicht in begründeter Weise vor
relevanter Verfolgung fürchten. Im Nachgang zu diesen Wahlen wur-
den mehrere Oppositionspolitiker – so auch Führungspersonen der
CUD –, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten festgenommen
und teilweise bis zu zwei Jahren festgehalten. Mehrere von ihnen wur-
den im Juli 2007 zu lebenslanger Haft verurteilt, jedoch kurze Zeit spä-
ter vom Präsidenten begnadigt und freigelassen. Einige Oppositions-
politiker verliessen daraufhin Äthiopien. In der Folge zerstritten sich die
Oppositionspolitiker, was mit zum Zerfall der ursprünglichen CUD führ-
te. Die äthiopische Wahlbehörde („National Electoral Board of Ethio-
pia“ [NEBE]) erteilte zwar Anfang März 2008 einer kleineren Fraktion
der CUD die Zulassung zu den Regional- und Nachwahlen vom April
2008, dabei handelt es sich aber sozusagen um eine Fraktion von Dis-
sidenten der ehemaligen CUD. Die grössere Fraktion, die sich nach
wie vor dem ursprünglichen Programm der CUD verpflichtet fühlt, sah
sich deshalb gezwungen, einen neuen Parteinamen zu beantragen
und eine neue Partei zu gründen, um an den Wahlen teilnehmen zu
können. Da dies einige Zeit in Anspruch nimmt, wurde die eigentliche
Nachfolgepartei der früheren CUD, die „Unity for Democracy and Justi-
ce“ (UDJ), nicht mehr zu den Wahlen vom April 2008 zugelassen. Die
UDJ gilt aber als legale Partei und deren Mitglieder – auch vormals in-
haftierte Führungspersonen – können sich politisch betätigen. Die Par-
tei versucht, die Opposition zu sammeln und für die Wahlen von 2010
zu positionieren. Da die äthiopischen Oppositionsparteien indessen
zersplittert sind, stellen sie zurzeit keine Bedrohung für das Regime
dar. Aus Sicht der äthiopischen Behörden besteht somit keine Veran-
lassung, Mitglieder oder Sympathisanten der vormaligen CUD auf-
grund deren legalen Engagements während der Wahlen vom Mai 2005
zu verfolgen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer insgesamt nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus Äthiopien dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung bzw.
begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss auf-
grund des als glaubhaft erachteten Engagements auch im heutigen
Zeitpunkt nicht mit Verfolgung rechnen. Er musse aufgrund des als
glaubhaft erachteten Engagements auch im heutigen Zeitpunkt nicht
mit Verfolgung rechnen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang
auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können.
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6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht al-
lein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.3
6.3.1 In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 wird darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer ein aktives und überzeugtes Mitglied
der „Coalition for Unity and Democracy Party“ (CUDP/KINJIT) sei. Ei-
nem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der „CUDP support
group in Switzerland“ sei zu entnehmen, dass er ein Gründungsmit-
glied der KINJIT-Schweiz sei und somit seit Anbeginn der grössten
äthiopischen Oppositionsbewegung angehöre. Er verfüge über ein
ausgesprochenes politisches Profil, das sich von der Masse deutlich
abhebe. Die CUDP-Schweiz fungiere als Ländersektion; Ziel der
CUDP sei die Befreiung des äthiopischen Volkes vom Joch der Unter-
drückung durch das diktatorische Regime. Der Beschwerdeführer habe
an exilpolitischen Protestaktionen in der Schweiz teilgenommen, was
sich aus beigelegten Fotografien ergebe. Am 31. Juli 2006 habe das
äthiopische Aussenministerium eine neue Weisung erlassen, gemäss
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der die äthiopischen Auslandvertretungen aufgefordert würden,
Informationen über „extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln, und
deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Diesen
Personen solle der Prozess gemacht werden. In einem Internetartikel
werde darauf hingewiesen, dass das äthiopische Regime Exiläthiopier
scharf beobachte. Durch das grosse Engagement des
Beschwerdeführers bestünden vorliegend subjektive
Nachfluchtgründe. Seine Aktivitäten führten bei einer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Gerade Aktivisten
wie er gerieten in die „Schusslinie“ der äthiopischen Regierung. Bei
einer Rückkehr würde er mit Sicherheit verhaftet und verhört werden.
Aufgrund seiner langen Abwesenheit würden die Behörden Verdacht
schöpfen und ihm vorwerfen, im Ausland für verbotene oppositionelle
Gruppen aktiv gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei demnach
als Flüchtling anzuerkennen.
6.3.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2007
aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keinerlei politisches
Profil gehabt, woran auch sein offenbar erst kürzlich erfolgtes exilpoliti-
sches Engagement nichts ändere. Die geltend gemachte Art exilpoliti-
scher Tätigkeiten verleihe ihm nicht das Profil eines landesweit be-
kannten Parteiaktivisten. Allein in der Schweiz fänden sehr viele exil-
politische Anlässe statt, von denen anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund er-
scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all die-
sen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn diese
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in-
formiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland
lebenden Bürger nicht jede Person überwachen und identifizieren. Zu-
dem dürfte ihnen bekannt sein, dass viele Emigranten vorwiegend aus
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa vor oder nach Ab-
schluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken. In dem genannten Schreiben der „Direktion für Angelegenhei-
ten von im Ausland lebenden Äthiopiern“ werde nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Perso-
nen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den
Richtlinien der äthiopischen Behörden werde sehr wohl differenziert:
Danach bestehe eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz
eine Hasspolitik betrieben, und eine zweite Gruppe, die aus gemässig-
ten Personen bestehe, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthio-
Seite 11
D-6103/2006
pischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in
dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert. Er gehöre mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven opposi-
tionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
gemäss den vorstehenden Ausführungen interessierten.
6.3.3 In der Stellungnahme vom 8. März 2007 wird unter Hinweis auf
einen Bericht von Amnesty International Deutschland entgegnet, auch
weniger hochgradigen Anhängern der Opposition, die der äthiopischen
Regierung kritisch gegenüber stünden, könnten Verfolgung, Inhaftie-
rung, unfaire Gerichtsverfahren sowie Folter und Misshandlung dro-
hen. Bereits die Teilnahme eines Äthiopiers an regimekritischen Aktio-
nen im Ausland werde als diffamierende und rufschädigende Handlung
angesehen. In den Augen des Regimes trage jeder Teilnehmer an ei-
ner gegen dieses gerichteten Kundgebung dazu bei, dass das Regime
im jeweiligen Staat negativ wahrgenommen werde. In diesem Zusam-
menhang sei darauf hinzuweisen, dass Art. 234 des äthiopischen
Strafgesetzbuches jegliche gegen den äthiopischen Staat gerichtete
Meinungsäusserung oder Tat unter Strafandrohung verbiete. Den bei-
gelegten Fotografien sei zu entnehmen, dass das politische Engage-
ment des Beschwerdeführers echt sei. Er sei genügend profiliert, um
eine Gefährdung seitens des äthiopischen Regimes herbeizuführen.
6.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische
Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Auch das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertre-
tern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein
genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte –
nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Inter-
Seite 12
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esse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde.
Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kund-
gebungen, an denen der Beschwerdeführer teilnahm, hob er sich nicht
in signifikanter Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern ab.
Das gleiche gilt für seine Teilnahme an einer Versammlung der KINJIT
vom Dezember 2006. Es liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür
vor, dass er von allenfalls an den Kundgebungen bzw. der Versamm-
lung anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und
in der Folge registriert wurde. Daran vermag auch die Annahme des
Präsidenten der CUDP-Schweiz, die er in seinem Schreiben vom
15. August 2006 äusserte, die Aktivitäten des Beschwerdeführers so-
wie seine Mitgliedschaft bei der KINJIT/CUDP dürfte den Agenten des
äthiopischen Regimes bekannt sein, nichts zu ändern. Des Weiteren
kann entgegen der in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 vertrete-
nen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass er über ein
Profil verfügt, das ihn als besonders wichtiges Mitglied der
KINJIT/CUDP-Schweiz ausweisen würde. Insgesamt erscheint es da-
her – ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Be-
hörden – nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von seiner
exilpolitischen Tätigkeit Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifi-
ziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise da-
für, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopi-
en ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-
tet worden wären. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen
sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen
Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Enga-
gement als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen
unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst
wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopi-
schen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahr-
scheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
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6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen.
6.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht
von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden.
8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine gute Aus-
bildung und einige Berufserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut in
seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Seinen Angaben gemäss leben mehrere Verwandte in Äthiopien, wes-
halb er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerdeführer seit einigen Monaten arbeitstätig ist und an-
gesichts der verhältnismässig tiefen Kosten nicht davon auszugehen
ist, er sei nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten zu bestreiten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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