Abtei lung IV
D-6103/2007/bes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 13. August 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6103/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus B._______
(Provinz Dohuk, Nordirak), ersuchte am 21. November 2006 in der
Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der
summarischen Befragung vom 27. November 2006 und der einläss-
lichen Anhörung vom 8. Dezember 2006 durch das BFM im Wesent-
lichen das Folgende geltend:
Er sei ein Peschmerga der KDP gewesen und habe seit dem Jahr
2002 bis zur Ausreise als Wächter auf dem Stützpunkt in C._______
gearbeitet. Sein Onkel sei als sein Vorgesetzter in hoher Stellung
ebenfalls dort tätig gewesen. Am 13. September 2006 habe dieser
seine Einheit zusammen mit einem Freund verlassen, um Gas zu be-
sorgen. Die Beiden seien von Terroristen angegriffen und getötet
worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal wie sein Onkel zu erleiden,
habe er sich nach diesem Vorfall auf Rat seiner Mutter entschieden,
den Irak zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Weg-
weisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wurde die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 27. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör, welches dieser jedoch nicht wahrnahm.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf; er habe die Schweiz bis am
15. Oktober 2007 zu verlassen.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in
den Erwägungen eingegangen.
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D-6103/2007
E.
Mit Beschwerde vom 13. September 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz "zu gewähren". In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung der zuständigen
kantonalen Behörde sowie diverse Zeitungsberichte zur Lage im Nord-
irak bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
In der prozessleitenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. September 2007 wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten; auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet
und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario verzichtet.
4.
Am 1. Januar 2008 trat AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom
BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war
demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden
Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen.
Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
5.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
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möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
6.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im
Wesentlichen damit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann um einen jungen und
gesunden Mann, der die überwiegende Zeit seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht habe und dort über ein soziales Beziehungs-
netz (Mutter und Geschwister) verfüge, welches ihm in der Anfangs-
phase bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen könne.
Überdies stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
7.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst aus,
da er kaum lesen und schreiben könne, nur fünf Jahre zur Schule ge-
gangen sei und die deutsche Sprache nicht verstehe, sei ihm die Be-
deutung des Schreibens des BFM vom 26. Juni 2007 respektive die
Aufforderung zur Stellungnahme (siehe oben Sachverhalt Bst. C) nicht
bewusst gewesen.
Unter Hinweis auf diverse Publikationen (UNHCR; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH) und Zeitungsberichte macht er sodann geltend,
eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zulässig und die
Wegweisung in den Nordirak nicht zumutbar.
8.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch Walter Stöckli, in: Handbücher zur Anwalts-
praxis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage
2008, S. 546 f., N. 11.67).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1.2 Da das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Dezember 2006
rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit
weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig
als unglaubhaft qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
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wurde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Die Eingabe enthält
keinerlei auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene,
individuell-konkrete Ausführungen. Deshalb ist nicht davon auszu-
gehen, er sei wegen der vorgebrachten allgemeinen Gewaltsituation
an Leib und Leben bedroht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak
vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
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Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde zitierte
Bericht der SFH vom 22. Mai 2007 sowie die Berichte, welche der Be-
schwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu ändern. Die im erwähnten
Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen
Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch die
SFH und das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4
S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be-
jahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp 25-jährige
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von
zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office,
a.a.O., Ziff. 26.23).
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Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahre 2006 in B._______ (Provinz Dohuk) gelebt und dort
als Wächter gearbeitet; er habe nie Probleme mit irgendwelchen Be-
hörden im Irak gehabt (vgl. A2/8 S. 2). Seine Familie (Mutter und zwei
Brüder [vgl. A2/8 S. 3]) habe von dem Geld gelebt, das er verdiente;
sein älterer Bruder habe nur gelegentlich auf dem Bau gearbeitet
(vgl. A6/11 S. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass allfällige wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie beispielsweise
eine hohe Arbeitslosigkeit, nach der weiterhin gültigen Recht-
sprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5.e
S. 159).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; eine
Identitätskarte hat der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen (vgl. Sachverhalt
Bst. F), da die Beschwerde jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der gemäss
Aktenlage erst seit Dezember 2009 erwerbstätige Beschwerdeführer
prozessrechtlich (immer noch) als bedürftig im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmung zu bezeichnen ist. Demnach sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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