Abtei lung IV
D-6103/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren 1. Januar 1972,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6103/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine äthio-
pische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren
Heimatstaat am 2. September 2002 und gelangte am 15. September
2002 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein erstes Asylge-
such einreichte. Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte sie im
Wesentlichen geltend, sie sei von Soldaten in einem Gefängnis festge-
halten und misshandelt worden, nachdem ihr Ehemann, ein Mitglied
der Oromo Liberation Front (OLF), am 28. April 2002 getötet worden
sei. Das BFF erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft und lehnte
das Asylgesuch demzufolge mit Verfügung vom 11. Februar 2003 ab,
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 4. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Juni 2003 ab-
gewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
In der Folge blieb die Beschwerdeführerin trotz Ablauf der von der Be-
hörde gesetzten Ausreisefrist illegal in der Schweiz. Mit Eingabe vom
25. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde
im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei ethni-
sche Oromo und habe bereits im Oktober 2003 ein ausführliches Sch-
reiben der OLF erhalten, welches ihre Mitgliedschaft in dieser Organi-
sation sowie jene ihres Ehemannes ausdrücklich bestätige. Ein aktuel-
les Schreiben der OLF bekräftige zudem, dass die Beschwerdeführe-
rin als Anhängerin dieser Organisation bei einer allfälligen Rückkehr in
ihr Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre. Im Weiteren wurde
vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz an Ver-
anstaltungen der OLF teilgenommen habe, dies trotz ihres abgelege-
nen Wohnsitzes im Kanton C._______. Es sei deshalb festzuhalten,
dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit und ihrer Mitgliedschaft bei der OLF offensichtlich
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt sei.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
die folgenden Beweismittel ein: Zwei Bestätigungsschreiben der OLF
vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007, zwei Arztbericht-
e vom 29. März 2007 beziehungsweise 17. April 2007, zwei Fotos von
einer Kundgebung in D._______ vom 26. November 2004, ein Auszug
aus einer äthiopischen Tageszeitung vom 22. Oktober 2006 inklusive
französischer Übersetzung, ein Austrittsbericht des (...) Kantons- und
Regionalspitals vom 30. Mai 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 30. März 2007.
C.
Am 12. August 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung brachte die Beschwerde-
führerin vor, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz bei der OLF aktiv,
weswegen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert oder getö-
tet werden würde. Sie nehme an Sitzungen der OLF teil, wo sie über
Probleme der OLF in Äthiopien diskutieren würden, zudem bezahle sie
Beiträge und versuche die Leute zu unterstützen. Bisher sei sie ledig-
lich Sympathisantin dieser Partei, habe aber vor, dieser Partei beizu-
treten.
D.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 -
wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfah-
renskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Mit Beschwerde vom 24. September 2008 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Arztberichte vom 20.
August 2008 sowie 14. September 2008 sowie nochmals die Fürsorge-
bestätigung vom 30. März 2007 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwer-
deführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15.
Dezember 2008 eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die alleinige Mitgliedschaft in einer
äthiopischen Oppositionspartei vermöge keine Furcht vor Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden zu begründen. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin an der Anhörung beim BFM ausdrücklich erklärt, sie
sei bloss Sympathisantin und nicht Mitgelid der OLF. Überdies sei Vor-
aussetzung für eine allfällige Verfolgungsgefahr, dass sich die betreff-
ende Person in Äthiopien aktiv für die Ziele der OLF eingesetzt habe,
was in casu ebenfalls nicht gegeben sei. Im Weiteren sei es der Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht
gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft zu machen. Daher sei nicht davon auszugehen,
dass sie den äthiopischen Behörden vor ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland als regimefeindliche Person bekannt gewesen oder gar als
Regimegegnerin respektive politische Aktivistin registriert worden sei.
Somit sei es auch unwahrscheinlich, dass sie bei ihrer Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behör-
den gestanden sei. Den Akten seien auch keine Hinweise darauf zu-
entnehmen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von allfälligen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die OLF erhalten oder gar ge-
stützt darauf Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Ausserdem sei
es undenkbar, dass die äthiopischen Behörden in der Lage seien, je-
den einzelnen ihrer im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen zu
überwachen und zu identifizieren. Überdies dürfte es auch den äthiopi-
schen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vor-
wiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich durch die Teil-
nahme an regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht im jeweiligen Auswanderungsland zu erwirken. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, insbesonde-
re seien die aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin benötigten Gehörkontrollen auch in Äthiopien
durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Be-
schwerdeführerin Sympathisantin der OLF sei, was von der Vorinstanz
auch nicht angezweifelt werde. Bei der Beurteilung der Gefährdung
von Mitgliedern und Sympathisanten der OLF sei vom BFM jedoch
nicht berücksichtigt worden, dass die Volksgruppe der Oromo und An-
hänger der OLF in der jüngsten Vergangenheit unter einem steigenden
Mass von Repression von Seiten des äthiopischen Regimes zu leiden
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habe. In den Augen der äthiopischen Regierung stelle die OLF eine
Gefahr für die nationale Sicherheit dar. Im Weiteren wird vorgebracht,
dass eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin als politisch
engagierte Sympathisantin der OLF und zugehörige der Oromo
unabhängig von einem früheren Engagement im Heimatstaat zu
bejahen sei. Es sei allgemein bekannt, dass ethnische Oromo oft unter
den Generalverdacht gestellt würden, sie unterstützten die OLF.
Hielten sich diese Personen zudem über längere Zeit im Ausland auf,
würden sie von der äthiopischen Regierung noch verstärkt verdächtigt.
Deshalb sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland verhaftet und ins Gefängnis gesteckt
würde. Es sei allgemein bekannt, dass die äthiopischen Behörden die
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen
würden, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe,
dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt
seien und von diesen als zu verfolgende Gegner der Regierung
angesehen würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die
exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen
Behörden bisher nicht bekannt geworden sei, würde dies spätestens
bei der Einreise nach Äthiopien geschehen, da die Beschwerdeführe-
rin zu diesem Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durch den Sicher-
heitsdienst unterzogen würde. Aus diesen Gründen würden die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-
Seite 7
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scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen,
dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals gel-
tend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft
zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ih-
rer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand
oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
5.4 Bei der Anhörung vom 12. August 2008 machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Septem-
ber 2002 für die OLF aktiv und habe in der Schweiz an Sitzungen und
Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Sie sei lediglich
Sympathisantin dieser Organisation und nicht deren Mitglied. Das geht
auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben
der OLF vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007 hervor,
worin die Beschwerdeführerin nur als "supporter" und nicht als Mit-
glied bezeichnet wird. Entgegen den von der Beschwerdeführerin ge-
äusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivi-
täten erlangt haben. Zwar ist damit zu rechnen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften
in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer
Datenbanken registrieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts: D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9.
September 2008). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht
lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorlie-
gen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthio-
pischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige
konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Bei den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm,
war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der
Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten
Fotos von einer Kundgebung in Genf vom 26. November 2004 ist sie
nicht einmal klar erkennbar. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass
die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwe-
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senden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in
der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher
ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behör-
den nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpoli-
tischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie na-
mentlich identifiziert und registriert haben. Dies umso mehr, als der
äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen ver-
fügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung
gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang
mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist.
An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Be-
schwerdeführerin abzuklären.
5.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quanti-
tät und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie
deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin
nahm lediglich an wenigen Kundgebungen sowie an Sitzungen der
OLF in der Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisation keine
Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch be-
sondere Aufgaben. Gemäss eigenen Aussagen ist die Beschwerdefüh-
rerin nicht Mitglied dieser Organisation, sondern lediglich Sympathi-
santin. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und expo-
nierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen.
Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläu-
ferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die
sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb
angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - nament-
lich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - er-
hofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Per-
son, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tä-
tigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
Seite 9
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5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitä-
ten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und sie deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs Jahren in der
Schweiz aufhält. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift
ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund
dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimat-
land vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdäch-
tigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürch-
ten hat. Ebenso wenig vermag die Zugehörigkeit der
Beschweredeführerin zur Ethnie der Oromo dazu zu führen, dass sie
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden
verfolgt wird, wie in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. Zu-
sammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
Seite 10
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flücht-
lingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopi-
en ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
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Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht
davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
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kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführe-
rin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund
ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat die Beschwerdeführerin bis zu
ihrer Ausreise im Jahre 2002, mithin 30 Jahre, in ihrem Heimatstaat
gelebt, wo sie während mehrerer Jahre einen Kiosk betrieben hat.
Überdies spricht sie neben amharisch und oromo auch ein wenig eng-
lisch. Zudem leben ihre drei inzwischen erwachsenen Kinder und wei-
tere Verwandte in Äthiopien. Mit Hilfe der übrigen Verwandten wird es
der Beschwerdeführerin möglich sein, den ihr angeblich nicht bekann-
ten Aufenthaltsort ihrer Kinder ausfindig zu machen. Bei dieser Sach-
lage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein so-
ziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleich-
tern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg
in ihre Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Hinsichtlich der
mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. August 2008 beziehungsweise 14.
September 2008 belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin (beidseitige mittel bis hochgradige, kombinierte Schwerhö-
rigkeit, Nasennebenhöhlen-Beschwerden, Kopf- und Nackenbeschwer-
den bei bekanntem cervico-cephalem Schmerzsyndrom) ist davon
auszugehen, dass ihre Behandlung in Äthiopien gewährleistet ist, wes-
halb nicht zu befürchten ist, die gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die
Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegwei-
sung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechte-
rung ihres Zustandes führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Gemäss Arztzeugnis vom 14. September 2008 wurde die Hörgeräte-
versorgung eingeleitet und es wurde keine wesentliche Gehörsver-
schlechterung festgestellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizi-
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nische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art.
75 AsylV 2). Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig (siehe E. 10.2),
weshalb ihre gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist sich demnach als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes-
sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspfle-
ge nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwer-
deführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen.
10.2 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem 15. De-
zember 2008 als Lingerieangestellte in einer Bergpension tätig, wes-
halb von der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen.
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10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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