Abtei lung IV
D-6104/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6104/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender äthiopi-
scher Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, am 12. Juli
2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, das mit Verfü-
gung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 27. August 2001 ab-
gelehnt wurde,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2001 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 beim BFF ein Wiederer-
wägungsgesuch betreffend den mit Verfügung vom 27. August 2001
angeordneten Vollzug der Wegweisung einreichte, welches mit Verfü-
gung des BFF vom 13. August 2003 abgewiesen und die Verfügung
vom 27. August 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2003 mit
Urteil der ARK vom 22. September 2003 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2008 (Eingang
BFM: 28. April 2008) - ohne in der Zwischenzeit in seine Heimat zu-
rückgekehrt zu sein - über seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, er übe in der Schweiz seit dem Jahre Y._______ für
die C._______ sowie als Mitglied der D._______ exilpolitische
Tätigkeiten aus (Darlegung der exilpolitischen Tätigkeiten),
dass er aufgrund dieses exilpolitischen Engagements bei einer Rück-
kehr Verfolgung durch die äthiopischen Behörden befürchte,
dass die Vorinstanz - nach der Anhörung des Beschwerdeführers am
18. August 2008 - mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am
26. August 2008 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Ge-
bühr von Fr. 600.-- erhob,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asyl-
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verfahrens geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aus politi-
schen Gründen sei als nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb kein
Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines Hei-
matstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder registriert worden sei,
dass demzufolge auch nicht davon auszugehen sei, dass er nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden sei,
dass weiter die Feststellung der Identität eines Asylgesuchstellers eine
unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asyl-
vorbringen sei, der Beschwerdeführer den Asylbehörden jedoch bis
zum heutigen Tag weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass
übergeben habe, so dass seine Identität nicht feststehe und bezeich-
nenderweise auch keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich um
die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemüht habe,
dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zudem in keiner Art
und Weise darauf schliessen lassen würden, dass er sich in der
Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe,
dass aus den Akten und der Anhörung des Beschwerdeführers keine
Hinweise ersichtlich seien, wonach die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ oder der
D._______ Kenntnis erhalten und deswegen irgendwelche
Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, zumal seine Identität nicht
feststehe,
dass allein in der Schweiz sehr viele exilpolitische Anlässe stattfänden,
von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von
nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publi-
ziert würden,
dass es vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheine, die äthio-
pischen Behörden könnten all diesen Gesichtern konkrete Namen zu-
ordnen,
dass die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Aktivitäten denn auch oberflächlich und pauschal geblieben seien
und er mehrmals auf sein erstes Asylgesuch verwiesen habe,
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dass, selbst wenn diese Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen informiert wären, sie angesichts der hohen Zahl
der im Ausland lebenden Bürger nicht jede Person überwachen und
identifizieren könnten und ihnen überdies bekannt sein dürfte, dass
viele Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuch-
ten, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifi-
zierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der
Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betä-
tigt und exponiert, und er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „har-
ten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre,
für die sich die äthiopischen Behörden interessierten,
dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten würden und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
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4. November 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 31. Oktober 2008 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung
nicht angefochten wurden, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nach-
folgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungs-
vollzug zu befinden ist,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Bundesverwaltungs-
gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen anführt, ihm sei im ordentlichen Verfahren zwar die Glaubhaftma-
chung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behör-
den misslungen, was aber nicht bedeute, er sei ihnen nicht bereits vor
seiner Ausreise als politische und unbequeme Person bekannt gewor-
den, zumal der Asylsuchende erst durch die Flucht oder die Aktivität
im Ausland ein ausreichendes politisches Profil erhalte, welches mit
Gewissheit zu einer Verfolgung im Heimatland führe,
dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass er ein sehr akti-
ves Mitglied der C._______ sowie der D._______ sei und sich als
Organisator von (...) in E._______ in besonderem Masse exponiert
habe, so dass er aus der breiten Masse von exilpolitisch aktiven
Äthiopiern hervortrete,
dass es ihm als Asylsuchendem - bezüglich des vorinstanzlichen Vor-
wurfs der nicht feststehenden Identität - nicht zuzumuten sei, einen
Reisepass von der äthiopischen Vertretung zu beschaffen respektive
sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen und da-
durch auf die Möglichkeit zu verzichten, in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt zu werden,
dass die äthiopische Regierung sämtliche exilpolitischen Aktiväten in
der Diaspora äusserst genau überwache und die politische Exilaktivität
unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens
der äthiopischen Regierung im Ausland oder zumindest im Zufluchts-
staat zur Folge habe,
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dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
nur hochrangige politische Aktivisten, sondern auch einfache Mitglie-
der und sogar blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisatio-
nen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien,
dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark expo-
nierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien,
umso mehr befremde, als Fälle des BFM bekannt seien, in denen die
Vorinstanz Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches
oder gar geringeres Ausmass als sein eigenes aufgewiesen habe, die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugespro-
chen habe,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an den im angefochtenen Entscheid getroffenen vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische
Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in Berücksichtigung seiner
in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung (vgl.
D-5060/2007 vom 30. November 2007) - davon ausgeht, dass die Akti-
vitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder
im Ausland lebenden Behördenvertretern überwacht werden,
dass dieser Umstand indessen für sich allein genommen nicht aus-
reicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen müssen,
dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde,
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dass derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht bestehen, zumal
sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen, an denen er teil-
nahm und was teilweise durch Fotomaterial belegt wurde, sich nicht in
signifikanter Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgeho-
ben hat,
dass keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er von al-
lenfalls an (...) anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes
identifiziert und in der Folge registriert worden ist, zumal die effektive
Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung des Vorliegens
geeigneter Identitätsdokumente bis heute nicht als gesichert erscheint,
dass des Weiteren entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht auch in Berücksichtigung der ins Recht gelegten Schreiben
der C._______ vom W._______ sowie der D._______ vom Z._______
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer
über ein Profil verfügt, das ihn als besonders wichtiges Mitglied der
C._______ ausweist,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - sollten die äthiopischen
Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - daher nicht geeignet
sind, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstel-
lungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen,
welche zu einer Gefahr für das Regime in Äthiopien werden könnte,
dass es daher insgesamt - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten
der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich er-
scheint, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert
hätten,
dass denn auch jegliche Hinweise dafür fehlen und im Übrigen vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass gegen ihn in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären, zumal die Vorbringen im ersten Asylverfah-
ren als nicht glaubhaft erachtet wurden,
dass überdies der Hinweis auf Fälle, in welchen das BFM Äthiopiern,
deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres
Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugespro-
chen habe (etwa ...), vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung
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zu führen vermag, zumal den erwähnten Vergleichsfällen - entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - ein anderer
Sachverhalt zugrunde lag,
dass auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl.
S. 4 Mitte) selber nicht bestreitet, dass eine breite Masse von äthiopi-
schen Exilaktivisten mit untergeordnetem Engagement existiert,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgründe so-
mit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu erfüllen vermögen und es sich daher erübrigt, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit zu Recht verneint hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinwies, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich zudem weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, diesem drohe für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe
oder Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu
erachten ist,
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dass vorliegend der Vollzug auch als zumutbar erachtet werden kann,
weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, so insbesondere in sei-
ner Herkunftsstadt B._______, über ein bestehendes familiäres Be-
ziehungsnetz, eine 12-jährige Schulbildung und über Berufserfahrun-
gen im (...) besitzt (vgl. kant. Protokoll, S. 6; ARK-Urteil vom 23.
November 2001, S. 9),
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und
vorliegend auch weiterhin keine Grundlage für die Annahme besteht,
ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich (vgl. diesbezüg-
lich ARK-Urteil vom 22. September 2003, S. 5 f.), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 31. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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