B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6105/2018
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
D-6105/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Jaffna-Distrikt,
Nordprovinz), machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 30. Mai
2017 im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder sei im Jahr 1993 den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe seine Familie
letztmals im Jahr 2005 getroffen und sei nach Kriegsende nicht mehr auf-
getaucht. Ab Dezember 2016 bis März 2017 hätten Agenten des sri-lanki-
sche Geheimdienstes (Criminal Investigation Department, CID) ihn zu
Hause und am Arbeitsplatz insgesamt vier Mal aufgesucht und ihn befragt,
ob sein Bruder noch am Leben sei und er mit ihm in Kontakt stehe. Beim
vierten Mal hätten sie ihm gedroht, dass er auch verschwinden werde. Aus
Angst habe er Sri Lanka im Mai 2017 verlassen. Nach seiner Ausreise hät-
ten die sri-lankischen Behörden nach ihm gesucht und einen anderen Bru-
der befragt und geschlagen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM beurteilte
sowohl dessen Aussagen zu den vorgebrachten LTTE-Aktivitäten seines
Bruders sowie zu den Befragungen durch CID-Agenten über den Bruder
sieben Jahre nach Kriegsende und zur behördlichen Suche nach seiner
Ausreise als unglaubhaft. Da er nach Kriegsende noch acht Jahre in Sri
Lanka gewohnt habe und vor der Ausreise keinen asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, hätten allfällige im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden an seiner Person auszulösen vermocht, und es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten sollte.
C.
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2017
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4221/2017 vom 4. Septem-
ber 2017 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den wegen Aussichts-
losigkeit der Rechtsbegehren erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte. Das Dispositiv der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 erwuchs
damit in Rechtskraft.
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Seite 3
D.
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf 12. Septem-
ber 2017 an. Ab 10. September 2017 galt er als untergetaucht. In der Folge
reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her.
E.
Mit als „neues Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 26. März 2018 er-
suchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ableh-
nenden Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe keine detaillierten Angaben zum LTTE-Engagement seines
Bruders machen können, weil er mit diesem wenig Kontakt gehabt habe
und der Bruder die Familie nicht mit allenfalls gefährlichen Informationen
habe belasten wollen. Die Behörden hätten sich erst sieben Jahre nach
Kriegsende für seinen Bruder interessiert, weil sie eine Wiedervereinigung
der LTTE verhindern wollten. Durch seine (des Beschwerdeführers) Flucht
ins Ausland habe der CID mehr Anlass zu denken, dass er Informationen
über seinen Bruder habe.
F.
Am 11. April 2018 reiste der Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen
Laisser-Passer von Frankreich kommend in die Schweiz ein und wurde
wegen rechtswidriger Einreise verhaftet. Das Bezirksgericht D._______
bestätigte mit Urteil vom (…) 2018 die Ausschaffungshaft erstmals.
G.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 26. März 2018 nicht ein (vgl. E. I S. 2) beziehungsweise wies
dieses ab (Dispositivziffer 1) mit der Begründung, die bereits im ordentli-
chen Verfahren wegen der Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE geltend
gemachte Verfolgung sei im Asylentscheid gewürdigt worden. Das Gesuch
enthalte somit keine qualifizierten Gründe für eine erneute materielle Beur-
teilung der Vorbringen und für die Beseitigung der materiellen Rechtskraft
der Verfügung vom 17. Juli 2017.
H.
Mit als „Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asyl-
gesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp
der Wegweisung (Ausschaffungshaft)“ bezeichneter Eingabe vom 20. Au-
gust 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines neu mandatierten
Rechtsvertreters zum zweiten Mal um Wiedererwägung des Entscheides
des SEM vom 17. Juli 2017.
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies das SEM das Gesuch voll-
umfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 30. Mai 2017
(recte: 17. Juli 2017) für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf eine
Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
J.
Der Beschwerdeführer focht diesen am 25. September 2018 eröffneten
Entscheid durch seine aktuelle Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom
25. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, das
SEM habe das Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch ent-
gegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu
erlassen. Eventualiter wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von superpro-
visorischen Massnahmen zu sistieren.
K.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 setzte die zu-
ständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers einstweilen aus.
L.
Am 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungs-
haft entlassen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis am 15. November 2018 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
N.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter
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Seite 5
Beilage einer Bestätigung vom 9. November 2018 über seine Unterbrin-
gung in einer Notunterkunft um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin sowie um wiedererwägungsweise Aufhe-
bung der angesetzten Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6105/2018
Seite 6
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstüt-
zen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein
Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können
(vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE
2013/22).
4.1
4.1.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch an das SEM wird vorgebracht,
es lägen sowohl die Voraussetzungen für die Revision beziehungsweise
Wiedererwägung als auch diejenigen für ein zweites Asylgesuch vor. Zur
Begründung führt der Beschwerdeführer aus, seine Inhaftierung in der
Schweiz habe in Sri Lanka in Online- und Printmedien für Schlagzeilen ge-
sorgt. Am (…) 2018 sei auf einem der grössten tamilischen Nachrichten-
portale (…) sowie in den Zeitungen (…) und (…) ein Artikel über ihn er-
scheinen, mit – in der Eingabe sinngemäss übersetztem – folgendem In-
halt: „(…)“. Da der Beschwerdeführer im Artikel namentlich erwähnt und als
angebliches ehemaliges LTTE-Mitglied geoutet werde, habe er die Auf-
merksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen und sei
mit seinen Personalien auf der Liste des CID vorgemerkt, so dass er bei
D-6105/2018
Seite 7
der Einreise mit Sicherheit verhaftet werden würde. Angesichts der neuen
Gefährdungslage würde er bei seiner Einreise asylrechtlich verfolgt, wes-
halb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen fremd-
sprachigen Auszug aus dem erwähnten Internetportal ein. Ferner stellte er
die Nachreichung einer amtlich beglaubigten Übersetzung des Artikels so-
wie von Kopien der Printmedien (…) und (…) in Aussicht.
4.1.2 Zur Begründung des Subeventualantrages auf Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wird geltend gemacht, jede nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische asylsuchende Person könne jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch beim
Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte, dem Aufenthalt im Ausland
und den Medienberichten sei von einer solchen überwiegenden Gefahr
auszugehen. Zu diesem Schluss komme auch der Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 zu Folter und sexuel-
lem Missbrauch von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden
Personen. Ergänzend sei auf den Report des UN-Menschenrechtsrates
vom November 2017 und den Bericht des CAT-Komitees vom Januar 2017
zu verweisen, welche die Methoden des sri-lankischen Staates bei Ver-
dacht auf Verbindungen zu den LTTE aufzeigten. Es sei zudem gerichts-
notorisch, dass Personen, für welche das sri-lankische Konsulat in Genf
zwecks Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere ausgestellt habe, auf
einer Black-List aufgenommen würden, behördlichen Schikanen ausge-
setzt seien und zu befürchten sei, dass es in absehbarer Zeit zu Inhaftie-
rungen oder Tötungen kommen werde.
4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde-
führer mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Revisionsgründe in diesem Sinne
könnten mit einem qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch geltend ge-
macht werden, wenn, wie vorliegend, das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-4221/2017 vom 4. September 2017 auf die Beschwerde vom
28. Juli 2017 nicht eingetreten sei. Die vorgebrachten Tatsachen seien je-
doch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
Zur Begründung führt das Staatssekretariat aus, es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass Bekannte des Beschwerdeführers den erwähnten Artikel
auf ein Internetportal hochgeladen oder in einer Zeitung erscheinen lassen
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Seite 8
hätten, doch ändere dies nichts am Asyl- und Wegweisungsentscheid vom
17. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, ein Mit-
glied der LTTE zu sein. Seine Aussagen zu einer angeblichen Unterstüt-
zung dieser Organisation durch seinen Bruder in den neunziger Jahren so-
wie die angeblich daraus entstandene Verfolgung durch den CID im Jahr
2016 seien unglaubhaft. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass
er nie durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei und daher der
Geheimdienst ihn aufgrund eines kurzen Interneteintrages nicht als LTTE-
Mitglied betrachten würde. Schliesslich habe er die weiteren in Aussicht
gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht. Da keine Gründe vorlä-
gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Mai 2017 (recte:
17. Juli 2017) beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzu-
weisen.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM
habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es habe nach der Abweisung
des Wiedererwägungsgesuches den dort gestellten Eventualantrag, das
Gesuch sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und materiell zu
prüfen, nicht behandelt. Das SEM verkenne, dass es sich bei den Medien-
berichten vom Juli 2018 beziehungsweise der daraus resultierenden Ver-
folgung um eine neue Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes handle. Fer-
ner habe es sich auch nicht mit allen Vorbringen in der Gesuchseingabe
auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass eine neue Gefährdungssi-
tuation entstanden sei, hätte das SEM schliesslich die Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu prüfen müssen. Die angefoch-
tene Verfügung sei daher aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsfeststellung nach Art. 12 VwVG zurückzuweisen.
4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer weise
ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde.
Aufgrund seiner Vorgeschichte, des behördlichen Verdachts auf eine
LTTE-Vergangenheit und der Medienberichte sei er in Sri Lanka staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Diesbezüglich sei auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 definierten Risikofaktoren (LTTE-Familie, Verdacht auf Verbindung zu
Unabhängigkeitsgruppierungen, Medienberichte mit namentlicher Erwäh-
nung, verschollene Familienangehörige, Fehlen von Identitätspapieren,
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zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer im Ausland) hin-
zuweisen. Der sri-lankische Staatsapparat habe ein immenses Interesse
daran, solche Personen zu eliminieren, da sie aus Sicht der singhalesi-
schen Regierung auch neun Jahre nach Kriegsende eine Gefahr für den
Einheitsstaat darstellten und vom Ausland aus ein allfälliges Wiederauf-
flammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Der Be-
schwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiese-
nen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri
Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines
Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen
Behörden verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
Unter Hinweis auf diverse Berichte von Nicht-Regierungs- und UNO-Orga-
nisationen wird geltend gemacht, im Norden und Osten herrsche eine Kul-
tur der Überwachung und in einigen Fällen dauerten Einschüchterungen
und Drangsalierungen an. Misshandlungen und Folter seien nach wie vor
übliche Verhörmethoden von Polizei und Militär und es komme weiterhin
zu Fällen von Verschwindenlassen. Angehörige verschwundener Perso-
nen würden von der Polizei und der Armee generell als Feinde wahrge-
nommen, schikaniert und eingeschüchtert. Von Entführungen, Folter und
sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte und Freilassungen nach Löse-
geldzahlungen seien besonders tamilische Personen im Norden, so teil-
weise auch im Distrikt Jaffna, betroffen. In den Fokus der Sicherheitskräfte
geraten und von diesen entführt werden könnten etwa Personen, die rang-
niedrige politische Arbeit für lokale tamilische Parlamentsabgeordnete aus-
führten, Rückkehrende aus dem Ausland und Personen mit Verbindungen
zu den LTTE. Die Fragen in den Verhören fokussierten auf eine mögliche
Neugruppierung der LTTE und auf Unterstützung aus dem Ausland oder
auf mögliche Verbindungen der Diaspora zu Protesten im Norden Sri Lan-
kas.
4.3.3 Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe die Beurteilung der
Zulässigkeit der Wegweisung nicht korrekt und vollständig vorgenommen.
Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall die
Wegweisung zulässig sei. Sollte dem Beschwerdeführer nicht die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt werden, sei aufgrund der gut dokumentierten
Ereignisse bei Rückschaffungen davon auszugehen, dass jeder nach Sri
Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne,
weshalb vorliegend die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen sei. Sollte
eine gezielte und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers verneint
D-6105/2018
Seite 10
werden, würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass er das Risiko ein-
gehe, im Sinne einer zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
renden konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Ver-
schleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte zu werden, insbeson-
dere wenn er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe und die LTTE nicht verboten seien. Der Wegwei-
sungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 20. August 2018 ein
vom (…) 2018 datierendes Beweismittel eingereicht, bei dem es sich ge-
mäss seinen Angaben um einen Auszug aus einem tamilischen Internet-
portal handelt, in dem er namentlich genannt und als ehemaliges LTTE-
Mitglied bezeichnet werde. Mit diesem nach dem Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2017 entstandenen Be-
weismittel will er offenbar eine vorbestandene Tatsache – eine im ordentli-
chen Verfahren verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft – belegen, womit er
implizit geltend macht, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 sei ur-
sprünglich fehlerhaft. Das SEM hat seine Eingabe daher als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch geprüft und dieses abgewiesen. Dass es die Ein-
gabe nicht ausdrücklich auch als Asylfolgegesuch im Sinne von Art. 111c
AsylG entgegengenommen hat, ist nicht zu beanstanden, da es in der an-
gefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 eine materielle Prüfung
der vorgebrachten Asylgründe beziehungsweise der Flüchtlingseigen-
schaft vorgenommen hat, dies sowohl unter dem Aspekt der Glaubhaf-
tigkeit als auch der Intensität (vgl. vorstehende E. 4.2). Es hat die Gründe
dargelegt, aufgrund derer es zum Schluss gelangt ist, dass keine Gefähr-
dungssituation vorliegt. Hinsichtlich einer allfälligen begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung hat es überdies – wie bereits in der Verfügung vom
17. Juli 2017 – festgehalten, dass die Befragung von nach Sri Lanka zu-
rückkehrenden Personen am Flughafen und die Kontrollmassnahmen am
Herkunftsort grundsätzlich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
darstellen. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass das SEM seine Ein-
gabe vom 20. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnet und dieses abgewiesen hat, kein Rechtsnachteil erwachsen, zu-
mal es eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen
und deren Verneinung nachvollziehbar begründet hat, so dass er den Ent-
scheid sachgerecht anfechten konnte. Der Einwand in der Beschwerde,
das SEM hätte die Eingabe vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch
entgegennehmen und materiell prüfen müssen, ist deshalb unbegründet
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Seite 11
und vermag nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu füh-
ren.
5.2 Angesichts des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation glaubhaft zu
machen und auch keine weiteren Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 17. Juli 2017 beseitigen könnten, war das SEM nicht
gehalten, weitere als die genannten Ausführungen zu allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu machen (vgl. dazu auch E. 6.5.1).
5.3 Die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, ist demzufolge unbe-
gründet. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 8-12) beschlägt vor-
liegend insbesondere die rechtliche Würdigung der Vorbringen und ist bei
der materiellen Prüfung zu behandeln (vgl. E. 6). Der Antrag, die Verfügung
vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, diese habe das
Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen,
dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu erlassen, sowie die
weiteren mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begrün-
deten Kassationsanträge sind demzufolge abzuweisen.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfah-
ren, er sei sieben Jahre nach Kriegsende durch CID-Agenten zum Aufent-
haltsort seines Bruders, welcher in den neunziger Jahren den LTTE beige-
treten und später verschwunden sei, und zu allfälligen Kontakten zu die-
sem befragt sowie bedroht und nach der eigenen Ausreise gesucht wor-
den, als unglaubhaft erwiesen hat. Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht
mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen
Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte.
6.2 Im Gesuch vom 20. August 2018 macht der Beschwerdeführer neu gel-
tend, er habe aufgrund eines (…) 2018 in tamilischen Medien (Internetpor-
tal und zwei Zeitungen) in Sri Lanka erschienenen Artikels, in dem er na-
mentlich genannt und als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet bezie-
hungsweise „geoutet“ worden sei, die Aufmerksamkeit des sri-lankischen
Geheimdienstes CID auf sich gezogen und müsse bei der Einreise mit ei-
ner Verhaftung und anschliessend mit asylrechtlich relevanter Verfolgung
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Seite 12
rechnen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie geltend gemacht hatte, selbst
ein LTTE-Mitglied zu sein. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägun-
gen ist festzustellen, dass weder die Eingabe vom 20. August 2018 noch
die Beschwerde konkrete Angaben zu den Urhebern des Artikels und den
Umständen von dessen Publikation enthalten. Der Beschwerdeführer hat
es entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG) ebenfalls unterlassen, die in der Eingabe und in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. So liegt dem Gericht nach
wie vor lediglich eine Kopie eines fremdsprachigen Textes vor, bei welchem
es sich um den erschienenen Artikel handeln soll, sowie eine sinngemässe
deutsche Übersetzung desselben. Die in Aussicht gestellten Kopien der
Ausgaben der Zeitungen (…) und (…), in denen der Artikel erschienen sei,
sowie eine beglaubigte Übersetzung des Artikels reichte er nicht nach. Die
vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vermutung, dass
allenfalls Bekannte des Beschwerdeführers den Artikel auf das Internetpor-
tal geladen und in den Zeitungen platziert haben könnten, wird in der Be-
schwerde nicht bestritten. Angesichts der genannten Umstände darf daher
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst das Ver-
fassen und die Publikation des Artikels in Auftrag gegeben hat. Darauf deu-
tet schliesslich auch der Umstand hin, dass das Vorliegen von subjektiven
und nicht von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht wird, mithin
der vorgebrachte Nachfluchtgrund im eigenen Verhalten des Beschwerde-
führers nach der Ausreise und nicht in äusseren Umständen, auf die er
keinen Einfluss nehmen konnte, begründet ist. Selbst wenn der Artikel
überhaupt erschienen wäre und es sich bei der erwähnten Person tatsäch-
lich um den Beschwerdeführer handeln würde, was nicht rechtsgenüglich
belegt ist, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
– auch angesichts der fehlenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers –
der sri-lankische Geheimdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihn
aufgrund dieser Texte nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde und damit
keine Gefährdungslage vorliegt.
6.3 Die in der Beschwerde zitierten Berichte diverser Organisationen wei-
sen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb nicht
weiter auf sie einzugehen ist. Anzumerken sei an dieser Stelle nur, dass
die Versuche, einen direkten Bezug zwischen den Aussagen der Berichte
zur Menschenrechtslage in Sri Lanka und den Vorbringen des Beschwer-
deführers herzustellen, unbehelflich sind. So sind die – erstmals in der
Rechtsmitteleingabe erhobenen und nicht weiter konkretisierten oder sub-
stanziierten – Behauptungen, der Beschwerdeführer sei verhaftet worden
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Seite 13
(vgl. S. 9 und 13) und mehrere seiner Familienangehörigen gälten als ver-
misst (vgl. S. 11) beziehungsweise seien verschollen (vgl. S. 12), mit des-
sen eigenen Aussagen nicht zu vereinbaren und entbehren jeglicher
Grundlage.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zu beseitigen.
6.5
6.5.1 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende
Einschätzung in der Verfügung vom 17. Juli 2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt
nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Wegweisungs-
vollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1).
6.5.2 Der Beschwerdeführer tauchte nach der rechtskräftigen Abweisung
des ersten Asylgesuches beziehungsweise kurz vor Ablauf der Ausreise-
frist unter. Anschliessend reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der
Schweiz hin und her, bis er am 11. April 2018 bei einem weiteren Einreise-
versuch aus Frankreich kommend mit einem abgelaufenen Laisser-Passer
wegen rechtswidriger Einreise verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt
wurde. Mehrere Versuche, ihn nach Sri Lanka zurückzuschaffen, scheiter-
ten in der Folge an seinem Widerstand. Am 31. Oktober 2018 wurde er aus
der Ausschaffungshaft entlassen. Aufgrund diese Sachlage ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, der im ordentlichen Asyl-
verfahren erlassenen rechtskräftigen Wegweisungsverfügung vom 17. Juli
2017 Folge zu leisten. Diese Verfügung ist, wie dargelegt, nach wie vor
massgebend und auch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch
zutreffend, zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind. Da die
Verfügung noch nicht vollstreckt und die Wegweisung somit noch nicht
„verbraucht“ wurde, war das SEM in der angefochtenen Verfügung vom
21. September 2018 auch nicht gehalten, erneut über die Wegweisung und
den Vollzug derselben zu befinden und eine neue Wegweisungsverfügung
zu erlassen (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.4; BVGE 2014/39 E. 8.1-8.2).
6.6 Das SEM hat das Gesuch vom 20. August 2018 demzufolge zu Recht
abgewiesen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Eingabe
vom 15. November 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung
ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘500.– sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Anträge auf wiedererwägungsweise Aufhebung der angesetzten Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie auf Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandlos.
7.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 ver-
fügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. K)
fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6105/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: