Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6106/2011
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und deren Kinder
D._______, geboren (…) und
E._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein
Heimatland am 28. Oktober 2001 und reiste via ein afrikanisches Land
und F._______ am 29. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
ein Asylgesuch einreichte. Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat
gemäss eigenen Angaben am 12. Februar 2007 und gelangte am 13.
Februar 2007 via H._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
im EVZ G._______ um Asyl nachsuchte.
A.b. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 stellten
das BFF beziehungsweise das BFM fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten deren Asylgesuche vom
30. Oktober 2001 und 13. Februar 2007 ab und ordneten die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf
die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 erhobene Beschwerde
trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 1. Mai 2003 nicht ein. Eine gegen die Verfügung vom 14.
März 2007 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 11. Juli 2007 ab. Diese Verfügungen erwuchsen damit in
Rechtskraft.
A.c. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wies das BFM ein erstes
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2009
ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2009 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchten die
Beschwerdeführenden beim BFM sinngemäss um erneute
Wiedererwägung der Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März
2007 im Vollzugspunkt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen
geltend, ein Wegweisungsvollzug sei zum heutigen Zeitpunkt absolut
unzumutbar. Namentlich stelle der inzwischen über 10 Jahre dauernde
Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits ein starkes Indiz für eine
fortgeschrittene Integration dar, was auch dadurch untermauert werde,
dass er sich im Laufe der Zeit bei zahlreichen humanitären Projekten
beziehungsweise Organisationen ehrenamtlich engagiert habe.
Ausserdem habe er eine ihm zugesicherte Arbeitsstelle in Aussicht,
weshalb er dringend auf eine vorläufige Aufnahme angewiesen sei, umso
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mehr als die Beschwerdeführenden nicht nur des Französischen mächtig
seien, sondern auch mit den hiesigen Wertvorstellungen und
Gepflogenheiten vertraut seien. Ihnen, ihrer zweijährigen Tochter und
dem neugeborenen Sohn würden bei einem Wegweisungsvollzug
zweifellos grosse, unzumutbare Nachteile drohen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wies das BFM das zweite
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. September
2011 ab, soweit es darauf eintrat, stellte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 26. Februar 2003
und 14. März 2007 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, sie in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen und für das vorliegende Verfahren seien keine Kosten
zu erheben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende bereits dem BFM
eingereichte Dokumente ins Recht gelegt:
– Entscheid des Amts für (…), vom 30. September 2010 betreffend den
Beschwerdeführer,
– Schreiben der (…), vom 5. Oktober 2010 an das Amt für (…),
– Antwortschreiben der Sektion (…) an die (…) vom 12. Oktober 2010
und
– Mitteilung der Sektion (…) an die Sektion (…) vom 16. November
2010 betreffend den Beschwerdeführer
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. November 2011 fristgerecht
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des
Bundesamts betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor.
Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand,
wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen
werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem
Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2
a.aa).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
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5.
Das BFM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das
Gesuch mit Ausnahme des Antrags auf Wohnsitzverlegung
eingetreten. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch
beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in
casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen
vorinstanzlichen Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007
eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich
des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis
führen könnte.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der
Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).
7.
7.1. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 19. September 2011 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland auf Lebensbedingungen stossen würden,
welche gemessen an anderen dort lebenden Familien in gesteigertem
Mass in Frage gestellt wären. Es seien insbesondere keine Gründe
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ersichtlich, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gleichkämen beziehungsweise es den Beschwerdeführenden
unzumutbar machten, sich wieder in die in der Heimat herrschenden
Lebensverhältnisse einzugliedern. Demnach sei festzuhalten, dass keine
Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 26.
Februar 2003 und 14. März 2007 beseitigen könnten. Schliesslich
ergäben sich aus den Akten auch keine anderen Gründe, die gegen eine
Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden,
weshalb der Vollzug dorthin nach wie vor möglich und zumutbar sei.
7.2. Auf Beschwerdeebene wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, die
im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Kostenlosigkeit des Verfahrens
sei vom BFM nicht geprüft worden, was einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs gleichkomme und eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
rechtfertige.
Was den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft, kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sich im
Wiedererwägungsgesuch vom 19. September 2011 findenden
identischen Ausführungen verwiesen werden.
7.3.
7.3.1. Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, besteht seit
Erlass der vorinstanzlichen Verfügungen vom 26. Februar 2003 und
14. März 2007 keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende,
wesentlich veränderte Sachlage, weshalb das BFM gestützt auf Art. 17b
Abs. 1 AsylG zu Recht eine Gebühr erhoben hat. Ausserdem wurde in
der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb eine Gebühr zu
erheben sei und somit die beantragte Kostenlosigkeit implizit
abgewiesen. Angesichts dessen liegt entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Einschätzung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
so dass sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist und eine
Aufhebung der Verfügung ausser Betracht fällt. Es liegt auch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor, hat sich doch die Vorinstanz mit
allen entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt.
7.3.2.
7.3.2.1 Gemäss der von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 entwickelten
und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung ist
eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zumutbar, wenn der
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letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa gewesen
ist oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen
des Landes, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. beispielsweise Urteil E
3459/2011 vom 26. Juli 2011, E. 11.2., S. 15).
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin legte das Bundesverwaltungsgericht
bereits im Urteil E2651/2007 vom 11. Juli 2007 detailliert dar, weshalb
der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug nach Kongo
(Kinshasa) zu bestätigen sei. Dabei wurde namentlich ausgeführt, es
bestünden keine persönlichen Gründe, welche einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin
habe die Möglichkeit, sich in Kinshasa wieder niederzulassen, zumal sie
dort seit Mitte des Jahres 2005 bis zur Ausreise bei ihren Eltern gelebt
habe und als Händlerin über ein Beziehungsnetz verfügen sollte (vgl.
a.a.O., S. 6).
Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr
1993 bis zur Ausreise in Kinshasa, während sich die Beschwerdeführerin
dort seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise aufgehalten haben will (vgl.
Befragungsprotokoll vom 5. November 2001, A1 S. 1;
Befragungsprotokoll vom 22. Februar 2007, B1 S. 1).
Angesichts dessen, dass sie mehrere Jahre in Kinshasa verbrachten, darf
auch davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten
dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei
einer Wiedereingliederung eine Stütze sein wird. Ihr Vorbringen, in der
Heimat bestehe kein Beziehungsnetz mehr, vermag nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen, zumal diese Behauptung durch keinerlei
Beweismittel belegt ist. Sie gaben anlässlich der Befragungen vielmehr
an, verschiedene ihrer Familienangehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister,
Halbgeschwister) lebten in der Heimat (vgl. A1 und B1 S. 3).
7.3.2.2 Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung, eine Ausbildung als
Elektriker, mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse des
Französischen verfügt (vgl. A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 21. Mai
2002, A6 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess sich zur
Sekretärin ausbilden, war im Kleiderhandel tätig und verfügt über
Kenntnisse des Französischen (vgl. B1
S. 2). Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass es
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ihnen gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um den familiären
Unterhalt bestreiten zu können. In diesem Zusammenhang muss darauf
hingewiesen werden, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nach der Rechtsprechung der schweizerischen
Asylbehörden nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f., EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Demnach gelingt es den Beschwerdeführenden
nicht, aus ihrer Argumentation, wonach es dem Beschwerdeführer
aufgrund der sehr hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich sein werde, seine
junge Familie zu ernähren, geschweige denn ihr ein sicheres Obdach zu
garantieren, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.3.2.3 Bei den von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffenen
Kindern handelt es sich um Kleinkinder im Alter von bald drei Jahren
beziehungsweise sechs Monaten. Erfahrungsgemäss stehen Kinder in
diesem Alter in einem sehr starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihren
Eltern, weshalb noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen,
vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, welche die Kinder in ihrer
weiteren Entwicklung stark belasten würde. Eine Wegweisung der
Beschwerdeführenden ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls nicht zu beanstanden.
7.3.2.4 Schliesslich ist auch das unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 1 AuG
geltend gemachte Vorbringen, der inzwischen über 10 Jahre dauernde
Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle ein starkes Indiz für eine
fortgeschrittene Integration dar, als unbehelflich zu qualifizieren, zumal
diese Frage nicht im Asylverfahren zu prüfen ist (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
und die Beschwerdeführenden die Schweiz bereits seit mehreren Jahren
hätten verlassen müssen (vgl. hinsichtlich Beschwerdeführer: neu
angesetzte Ausreisefrist per 30. Juni 2003 [Schreiben des BFF vom 5.
Mai 2003], hinsichtlich Beschwerdeführerin: neu angesetzte Ausreisefrist
per 10. August 2007 [Schreiben des BFM vom 13. Juli 2007, B18]). Aus
der verweigerten Rückkehr können die Beschwerdeführenden nichts zu
ihren Gunsten ableiten, ist doch ein solches Verhalten als missbräuchlich
zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sprechen weder die dem
Beschwerdeführer angeblich zugesicherte Arbeitsstelle noch die geltend
gemachten Kenntnisse des Französischen und die Vertrautheit mit den
hiesigen Wertvorstellungen gegen eine Rückführung. Die eingereichten
Beweismittel können demnach zu keinem anderen Resultat führen.
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Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen
aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Hindernisse
entgegen.
7.3.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass
beim aktuellen Stand der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt
der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 26. Februar 2003
und 14. März 2007 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt.
Infolgedessen hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 19. September 2011 zu Recht unter
Kostenauflage abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da diese zu keiner
anderen Einschätzung führen würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 29. November 2011 in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. November 2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: