B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6106/2017
law/bah
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…)
D-6106/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Bengale mit letztem Wohnort in B._______
(Distrikt C._______), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar
2007 verliess und sich seit Ende 2008 bis am 9. Juli 2015 in Griechenland
aufhielt,
dass er am 27. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten vom 6. August 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 20. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland sein Leben zu-
letzt mit Handel von Alkohol und dem Betreiben eines Spielclubs verdient,
wobei diese Aktivitäten illegal gewesen seien,
dass er, um Probleme zu vermeiden, die örtlichen Polizisten bestochen
habe,
dass nach einem Regierungswechsel Ende 2006 eine militärische Einheit
namens Rapid Action Battalion (RAB) gebildet worden sei, die damit be-
auftragt worden sei, Personen mit illegalen Aktivitäten festzunehmen, unter
falschen Beschuldigungen anzuzeigen und allenfalls zu töten,
dass die bestochenen Polizisten, die ihn nicht mehr hätten beschützen kön-
nen, ihm geraten hätten, Bangladesch zu verlassen,
dass er sich vor dem RAB gefürchtet habe, weshalb er nicht mehr zu Hause
übernachtet habe, welche Vorsichtsmassnahme angebracht gewesen sei,
da er von diesem nachts vier- oder fünfmal gesucht worden sei,
dass er sein Dorf am 21. Januar 2007 verlassen, sich einige Tage in Dhaka
aufgehalten habe und anschliessend in den Iran ausgereist sei, wo er etwa
eineinhalb Jahre lang gelebt habe,
dass er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er vom RAB
nochmals zu Hause gesucht worden sei,
dass ihm seine Angehörigen gesagt hätten, er solle erst wieder in die Hei-
mat zurückkehren, falls die Bangladesh Nationalist Party (BNP) an die
Macht käme, die das RAB vielleicht abschaffen werde,
D-6106/2017
Seite 3
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 20. Juni 2017 aufgefordert
wurde, bis zum 2. August 2017 seine Wählerkarte, seine Schulzeugnisse
und seine Geburtsurkunde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 19. Juli 2017 mitteilte, es sei ihm
nicht möglich, die gewünschten Dokumente innert Frist zu beschaffen, wo-
rauf das SEM die Frist am 26. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 er-
streckte,
dass er am 14. August 2017 mitteilte, um sich einen Reisepass oder eine
Identitätskarte beschaffen zu können, müsse er persönlich bei den zustän-
digen Behörden erscheinen, was zurzeit unmöglich sei,
dass ihm die anderen Dokumente von seinem Bruder geschickt würden,
es ihm aber nicht möglich sei, diese fristgerecht einzureichen, weshalb er
um eine Fristverlängerung von mindestens einem Monat ersuche,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, es drohe ihm eine Verhaftung wegen illegalen Al-
koholhandels und wegen illegalen Kartenspiels weise kein Verfolgungsmo-
tiv im Sinne von Art. 3 AsylG auf,
dass das RAB gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen bei
der Umsetzung seines Mandats zur Bekämpfung von Kriminalität und Ter-
rorismus seine Kompetenzen teilweise überschritten und mit ausserge-
richtlichen Exekutionen, Folterungen und dem Verschwindenlassen von
Menschen gegen die Menschenrechte verstossen habe,
dass die Einschätzung des Beschwerdeführers, er könnte durch Neider
und das RAB auch zehn Jahre nach dem Verlassen der Heimat noch ge-
fährdet sein, als Mutmassung einzustufen sei, da er angegeben habe, nach
seiner Ausreise nie mehr Kontakt zu diesen Neidern gehabt zu haben,
dass er angegeben habe, im Dezember 2006 seine illegalen Aktivitäten
eingestellt zu haben, und keine Hinweise bestünden, dass das RAB heute
noch aktiv nach ihm suche,
D-6106/2017
Seite 4
dass es wenig nachvollziehbar erscheine, dass die damaligen Neider
heute noch versuchten, mittels Bestechung seine Festnahme zu erwirken,
da es keinen Anlass mehr zu Neid gebe,
dass keine Indizien bestünden, wonach seine damalige Gefährdung durch
das RAB aufgrund illegaler Geschäfte noch nach so vielen Jahren weiter-
bestehe, sodass nicht davon auszugehen sei, er stehe immer noch im Vi-
sier des RAB,
dass heute kein Verfolgungsmotiv mehr vorliege, da er die illegalen Ge-
schäfte im Jahr 2006 beendet habe,
dass er bei der Anhörung bezeichnenderweise gesagt habe, er habe nicht
nach Bangladesch zurückkehren wollen, weil ihm das dortige System nicht
gepasst und die Polizei immer Bestechungsgelder gefordert habe,
dass er in diesem Zusammenhang keine Gefährdung durch eine Person
oder eine Organisation erwähnt habe,
dass das RAB länger und intensiver nach ihm gefahndet hätte, wenn ein
tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte und keine An-
haltspunkte vorlägen, dass die ehemaligen Neider und das RAB nach sei-
ner Rückkehr nochmals aktiv nach ihm fahnden würden,
dass sich die Situation bezüglich der Aktivitäten des RAB insofern verän-
dert habe, als dass seit 2017 erste staatliche Bemühungen existierten, ge-
gen rechtswidriges Handeln des RAB vorzugehen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor dem RAB
als überwiegend unbegründet erscheine,
dass die Gefährdung des Beschwerdeführers durch lokale Informanten
entstanden sei, die ihm seinen beruflichen Erfolg geneidet hätten und des-
halb Informationen an die lokalen Mullahs beziehungsweise das lokal an-
wesende RAB weitergegeben hätten,
dass indessen keine Hinweise dafür vorlägen, das RAB habe nach seiner
Ausreise landesweit nach ihm gesucht, weshalb für ihn nach seiner Rück-
kehr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, sollte er eine
Rückkehr in sein Heimatdorf als zu unsicher erachten,
D-6106/2017
Seite 5
dass es überwiegend unwahrscheinlich erscheine, dass die damaligen
Neider heute noch die Polizei oder das RAB bestechen sollten, damit er
verhaftet werde,
dass nicht plausibel erscheine, dass er in einer anderen Stadt in Bangla-
desch, zum Beispiel in der Millionen-Metropole Dhaka, wo er sich öfters
aufgehalten habe, von den Dorfbewohnern erkannt würde und dadurch
vom RAB aufgespürt werden könnte,
dass er sich den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, weshalb
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass zudem aufgrund widersprüchlicher, unstimmiger und unlogischer An-
gaben betreffend Bestechlichkeit, Verfolgungsmotiv, Einsatzzeitpunkt des
RAB und des Ausreisedatums gewisse Zweifel an seinen Vorbringen be-
stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei so-
wie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. November 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er zudem auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, nicht eintrat, da diese von der Vorinstanz
nicht entzogen worden war,
dass am 15. November 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– einge-
zahlt wurde,
D-6106/2017
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
D-6106/2017
Seite 7
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Bangladesch im Ja-
nuar 2007 verlassen, weil er befürchtet habe, von Angehörigen des RAB
festgenommen, misshandelt oder gar eliminiert zu werden, weil er illegale
Geschäfte (Alkoholhandel, Kartenspiel) betrieben habe,
dass er auch heute noch befürchte, nach einer Rückkehr in seine Heimat
vom RAB erpresst, misshandelt oder zum Verschwinden gebracht zu wer-
den, da dieses von Personen, die ihm seinen geschäftlichen Erfolg ver-
gönnt hätten, auf ihn aufmerksam gemacht werden könnte,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Motive, aufgrund derer Neider
das RAB auf ihn ansetzen könnten beziehungsweise die Motive, aufgrund
derer Angehörige des RAB ihn behelligen könnten, nicht unter die in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsgründe fallen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts
vorbringt, was zu einer von jener des SEM in der angefochtenen Verfügung
abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
D-6106/2017
Seite 8
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses (CAT) eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Bangla-
desch Folter oder unmenschliche Behandlung drohten,
dass ihm dies nicht gelingt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon ausge-
hen ist, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet beziehungsweise
ein Haftbefehl erlassen worden, aufgrund dessen er landesweit gesucht
würde,
dass sich Angehörige des RAB – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
des entsprechenden Vorbringens – letztmals vor neun Jahren nach seinem
Aufenthaltsort erkundigt haben sollen, was ebenso gegen eine intensive
Suche nach ihm spricht,
dass die Wahrscheinlichkeit, ehemalige Geschäftsnachbarn, die ihn um
seinen geschäftlichen Erfolg beneidet und beim RAB denunziert hätten,
D-6106/2017
Seite 9
würden ihn in seinem Heimatland, das zirka 163 Millionen Einwohner zählt,
entdecken und dem RAB Geld zukommen lassen, damit er verfolgt werde,
bei weitem nicht derart hoch erscheint, als dass vom Vorhandensein von
stichhaltigen Gründen, die einer Rückschaffung nach Bangladesch entge-
genstünden, auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten
Hinweise auf eine ihm heute noch drohende Verfolgung vorbringt, sodass
keine „stichhaltigen Gründe“ vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre,
er würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch der Folter oder einer an-
deren menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bangladesch einem Vollzug der Wegweisung
gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht entge-
gensteht, da sich die dortige Situation seit Ende März 2015 zunehmend
beruhigt hat,
dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
dass die gewaltsamen Ereignisse nicht derart flächendeckend und gravie-
rend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenom-
men werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit
weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht
generell unzumutbar (Urteile des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015
E. 8.4, E-4279/2017 vom 30. August 2017 und E-5639/2017 vom 6. No-
vember 2017),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung
vom 20. Juni 2017 nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen
D-6106/2017
Seite 10
steht, weshalb von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden kann,
dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung in mehreren Be-
reichen verfügt, sodass es ihm auch nach langjähriger Landesabwesenheit
möglich sein dürfte, sich nach einer Rückkehr nach Bangladesch eine Exis-
tenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar
erachtet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6106/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: