B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6107/2014
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
substituiert durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2012 verliess und nach
mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien sowie im Sudan über Libyen
und Italien am 6. Juli 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der
Beschwerdeführerin dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfälli-
ge Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass ihr im Anschluss an die BzP das rechtliche Gehör bezüglich ihres
sinngemässen Ersuchens auf Zuteilung in den Kanton B._______, wo ihr
Bruder C._______ (N […]) wohne, gewährt wurde,
dass das BFM im Zuweisungsentscheid vom 17. Juli 2014 zum Schluss
kam, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen
werden könne und sie dem Kanton D._______ zuwies,
dass es mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsge-
nüglichen Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, eventuali-
ter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in
der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die
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Vollzugsbehörden anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts-
beiständin zu bestellen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen – wie vorlie-
gend – auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
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nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass sich die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Aussagen anlässlich
der BzP – vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat (vgl.
Akten BFM A 4/12 S. 7),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Juli 2014 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuch-
te,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorab im Wesent-
lichen rügte, das BFM habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorge-
nommen, zumal es sie nicht zur Beziehung zu ihrem Bruder befragt und
auch ihren Bruder nicht angehört habe sowie keinen Arztbericht eingeholt
oder von ihr verlangt habe,
dass es unzulässigerweise unterlassen habe, ihr das rechtliche Gehör
dazu zu gewähren, dass die enge Beziehung zu ihrem Bruder sowie das
Abhängigkeitsverhältnis anscheinend nicht als gegeben angesehen wür-
den beziehungsweise sie darüber zu informieren, mit was für Beweismit-
teln die enge Beziehung und das Abhängigkeitsverhältnis belegt werden
könne,
dass es zudem ihre besondere Verletzlichkeit nicht beachtet habe,
dass das BFM damit gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Recht auf Information gemäss Art. 4 Abs. 1
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Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO verstossen und demnach den
Sachverhalt unvollständig festgestellt habe,
dass diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwer-
deführerin ihre besondere Verletzlichkeit einzig mit ihren Fluchtgründen
begründet, welche im Dublin-Verfahren nicht zu prüfen sind,
dass sodann festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
BzP nach in der Schweiz lebenden Familienangehörigen gefragt wurde
(A 4/12 S. 6) und ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
in Bezug auf die Kantonszuweisung die Möglichkeit gewährt wurde, nähe-
re Ausführungen zu ihrer Beziehung zu ihrem Bruder geltend zu machen
(A 6/2),
dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM das Recht auf Informa-
tion oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdi-
gung beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass das BFM daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht – nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin vorab mitzuteilen,
dass die enge Beziehung zu ihrem Bruder sowie das Abhängigkeitsver-
hältnis nicht als gegeben angesehen würden, und ihr diesbezüglich die
Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen,
dass der Sachverhalt – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt – rechtsgenüglich festgestellt ist,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der Hauptantrag abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Eventualbegehrens
das Urteil C-245/211 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaf-
ten (EuGH) vom 6. November 2012 heranzieht und insbesondere geltend
macht, zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der
schon seit mehreren Jahren an einer (…) leide, bestehe ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO,
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dass eine Wegweisung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar-
stellen würde, zumal ihr Bruder in der Schweiz über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfüge,
dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass sich zunächst die Mitglie-
der der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner
gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder, auf den Schutz von
Art. 8 EMRK berufen können,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich
auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentli-
che Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-
ziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht,
dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung
des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/47 E. 4.1.1, m.w.H.),
dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK im Übrigen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der
Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewil-
ligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz ver-
fügen muss (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1),
dass die Tatsachen, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin bereits
seit dem Jahr 2008 in der Schweiz aufhält, er gemäss ihren Angaben in
der Beschwerde "schon seit mehreren Jahren" an (…) leidet (vgl. den mit
der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 21. Oktober 2014), die
Beschwerdeführerin selbst aber erst im Juli dieses Jahres in die Schweiz
gelangte, gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses spre-
chen,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kan-
tonszuweisung noch aus den mit der Beschwerde eingereichten Stel-
lungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vom 21. Oktober
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2014 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses
ergeben (vgl. A 6/2),
dass dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EuGH ein anderer Sach-
verhalt zugrunde lag, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich die Beschwerdeführerin somit mangels eines Abhängigkeits-
verhältnisses weder auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch auf Art. 8 EMRK
berufen kann,
dass sie im Übrigen auch deshalb keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ab-
leiten kann, weil ihr Bruder in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenom-
men wurde und dementsprechend – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügt (vgl. BGE 126 II 335),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde des Weiteren auf zahl-
reiche Berichte zu den Zuständen in Italien verwies und geltend machte,
die Lebensbedingungen in Italien hätten einen so verheerenden Zustand
erreicht, dass jede Überstellung einer verletzlichen Person unmenschli-
che und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich
bringe,
dass die chronische Überlastung des italienischen Asylsystems für sie
bedeuten würde, dass sie allerspätestens nach kurzer Zeit in einem Auf-
nahmezentrum auf der Strasse landen würde, wo sie keinerlei staatliche
Unterstützung erhalten würde und ohne Zugang zu medizinischen Dienst-
leistungen wäre,
dass sie in Armut und Obdachlosigkeit verkümmern müsste und als junge
Frau auf der Strasse ohne Bezugsperson (wie bereits in Eritrea) sexuel-
len Übergriffen ausgesetzt wäre,
dass eine Wegweisung möglicherweise katastrophale Auswirkungen auf
ihren psychischen Zustand habe, was in einer Gesamtwürdigung eben-
falls zu berücksichtigen sei,
dass sie mit diesen Vorbringen ebenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ver-
langt,
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden
würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sie mit ihren in der Beschwerde geschilderten Befürchtungen auch
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr
dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden
Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass in Italien insbesondere für be-
sonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende,
in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnah-
me des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vor-
kehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende
Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. Urteil des EGMR a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass allfällige psychische Leiden auch in Italien behandelt werden kön-
nen,
dass es nach dem Gesagten (bei einer Gesamtwürdigung) keinen Grund
für einen Selbsteintritt der Schweiz gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anweisung
der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, welche ohnehin nur
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: