Abtei lung IV
D-6109/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Christoph Basler
X._______, geboren _______, Ehefrau Y._______, geboren _______, sowie Kinder
V._______, geboren _______, und W._______, geboren _______, Mongolei,
vertreten durch Isabelle Müller, c/o Caritas Schweiz, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer verliessen die Mongolei eigenen Aussagen gemäss am
30. Juni 2006 und gelangten am 7. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 26. Juli
2006 in _______ stattfand, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit
dem Jahre 2004 bei einer Frau namens A._______ als Dienstmädchen gearbeitet.
Nachdem sie diese Arbeitstätigkeit aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft
unterbrochen habe, habe sie diese am 10. Mai 2006 wieder aufgenommen. Ihre
Arbeitgeberin habe ihr anvertraut, dass sie ein Verhältnis mit einem Minister
namens B._______ gehabt habe, der sie verlassen habe. Der Minister sei
zuständig für ein Waisenhaus gewesen, das er nachts als Bordell verwendet habe.
Er habe auch Mädchen nach China verkauft. Ihre Arbeitgeberin sei wütend auf den
Minister gewesen und habe sich an ihm rächen wollen. Sie habe ein Mädchen
dazu gebracht, der Presse zu schildern, was in diesem Waisenhaus tatsächlich
geschehe. Als die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2006 zur Arbeit gekommen sei,
habe sie die Polizei vorgefunden; man habe ihr gesagt, ihre Arbeitgeberin sei tot,
sie habe Selbstmord begangen. Man habe sie zu ihrem Verhältnis zur Toten
befragt. Sie habe der Polizei alles erzählt, was sie gewusst habe. Sie habe auch
gesagt, dass ihre Arbeitgeberin nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels
Drohanrufe von dem Minister nahe stehenden Personen erhalten habe. Ihre
Arbeitgeberin habe ihr belastendes Material zur Aufbewahrung gegeben. Die
Polizei habe sie mit auf den Posten genommen. Man habe sie zum Chef des
Distrikts _______ gebracht, dem ihre Aussagen schon vorgelegen hätten. Dort
habe man von ihr verlangt, dass sie der Polizei das belastende Material
aushändige. Nachdem sie der Polizei das Material übergeben habe, habe der
Polizeichef das Aussageprotokoll zerrissen. Er habe gesagt, dass ihre
Arbeitgeberin sich das Leben genommen habe und dass es sehr kühn sei, den
Minister zu beschuldigen, ohne im Besitz von Beweisen zu sein. Man habe ihr
gesagt, die Tote stehe in keiner Verbindung zum Minister und der Fall sei
abgeschlossen. Man habe ihr geraten, nichts über diese Angelegenheit zu
erzählen. Fünf Tage später habe jemand versucht, sie mit einem Auto anzufahren.
Zwei Tage danach sei sie von jemandem erwartet worden, als sie nach Hause
gekommen sei. Diese Person habe sie zu würgen begonnen, worauf sie geschrien
habe. Ein Nachbar habe die Wohnungstüre geöffnet und nachgesehen, da er ihren
Schrei gehört habe; er habe eine Person flüchten sehen. Sie habe begriffen, dass
diese Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Arbeitgeberin stünden. Am
folgenden Morgen habe sie den Polizisten kontaktiert, der sie zuerst verhört habe.
Sie habe ihn am gleichen Tag getroffen und er habe ihr gesagt, er wisse, dass sie
in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, wegzugehen. Sie habe ihm gesagt, sie könne
einen Monat lang zu ihrem Mann gehen, der ausserhalb der Stadt arbeite, worauf
er ihr gesagt habe, es wäre besser, wenn sie die Mongolei verlassen würde, da die
Sache in einem Monat nicht ausgestanden sei. Am 14. Juni 2006 habe sie
zusammen mit ihren Kindern die Stadt verlassen. Ihr Ehemann habe Urlaub
genommen und sie seien zusammen weggefahren. Von Arbeitskollegen ihres
3Mannes habe sie später erfahren, dass sie an dessen Arbeitsort von einigen
Personen gesucht worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die
Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel ins Recht. Der Beschwerdeführer sagte
aus, er habe keine eigenen Probleme gehabt. Seine Ehefrau habe ihn am 14. Juni
2006 in der Goldmine, in der er gearbeitet habe, aufgesucht. Sie habe ihm erzählt,
dass man am 12. Juni 2006 versucht habe, sie zu strangulieren, und dass man sie
am 10. Juni 2006 mit einem Auto habe überfahren wollen. Seit diesen Ereignissen
sei seine Ehefrau verängstigt und könne nicht mehr ruhig schlafen.
Das BFM führte am 9. August 2006 im Empfangszentrum _______ eine direkte
Anhörung der Beschwerdeführer durch. Die Beschwerdeführerin machte im
Wesentlichen geltend, sie habe seit September 2004 für A._______ gearbeitet. Am
10. Mai 2006 habe sie ihre Arbeit nach einer Pause wegen ihrer Schwangerschaft
wiederaufgenommen. Sie habe bemerkt, dass es ihrer Arbeitgeberin nicht gut
gegangen sei. Diese habe ihr von ihren Problemen erzählt. Sie habe gesagt, sie
wolle sich am Minister, der sie verlassen habe, rächen. Sie habe über dessen
Machenschaften Bescheid gewusst, da sie ebenfalls im Waisenhaus gearbeitet
habe, bevor dieser Minister geworden sei. Am 2. Juni 2006 habe sie ihr erzählt,
dass sie ein Mädchen, welches im Waisenhaus gewohnt habe, habe überzeugen
können, gegenüber der Presse auszusagen. Daraufhin sei ihre Arbeitgeberin
telefonisch bedroht worden. Als die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2006 zur Arbeit
erschienen sei, habe sie die Polizei angetroffen, die ihr gesagt habe, dass ihre
Arbeitgeberin tot sei. Sie habe gesehen, dass die gesamte Wohnung
durcheinander gebracht worden sei. Sie habe dem Polizisten B., der sie befragt
habe, alles gesagt, was sie gewusst habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass die
Arbeitgeberin ihr Dokumente über die medizinischen Untersuchungen der im
Waisenhaus lebenden Mädchen übergeben habe. Nachdem sie der Polizei diese
Dokumente ausgehändigt habe, habe man ihr Aussageprotokoll zerrissen und ihr
gesagt, ihre Arbeitgeberin habe sich das Leben genommen und der Minister habe
mit der Sache nichts zu tun. Man habe ihr gedroht, man werde sie wegen
Verleumdung belangen, falls sie den Minister weiterhin diffamiere. Nachdem sie
am 10. Juni 2006 beinahe überfahren und am 12. Juni 2006 von einem
Unbekannten gewürgt worden sei, habe sie begriffen, dass man es auf sie
abgesehen habe. Der Polizist B., den sie kontaktiert habe, habe ihr gesagt, sie sei
in Gefahr, sie solle die Mongolei verlassen. Sie sei direkt zu ihrer Schwiegermutter
gegangen, wohin ihre Mutter auch die Kinder gebracht habe. Der
Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Ehefrau.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 24. August 2006 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
25. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die
4vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer
vom 20. September 2006 bei.
D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom
28. September 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland wurde den Beschwerdeführern
Frist gesetzt.
E. Am 30. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK einen
Studentenausweis und einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin.
F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Es stellte fest, die Beweismittel lägen nicht in
Übersetzung vor.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern von der ARK am
20. November 2006 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G. Die Beschwerdeführer teilten der ARK am 29. November 2006 mit, sie verfügten
nicht über die nötigen Mittel, um die Beweismittel übersetzen zu lassen.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 wurde
den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, eine Kostennote einzureichen.
Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2007 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
52. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, sie werde wegen ihrer Aussagen bei der Polizei und der
abgegebenen Beweismittel staatlich verfolgt. Dies sei aber insofern nicht plausibel,
als die Polizei das Protokoll und die darin gemachten Aussagen vor ihren Augen
zerrissen und damit das wichtigste Beweisstück selbst vernichtet haben solle.
Dieses Vorgehen der Polizei sei nicht logisch. Die daraus abgeleitete Suche nach
der Beschwerdeführerin auch nicht, zudem sie höchstens durch Drittpersonen
materialisiert wäre. Ferner hätte auch der Polizist, der sie beraten und das Verhör
vom 5. Juni 2006 geleitet habe, sich in einem Disziplinarverfahren verantworten
müssen, wenn er mit seinen privaten Kontakten zu ihr den Interessen der Polizei
zuwiderhandle. Auch die Tatsache, dass sie sich über zwei Wochen bei der
Schwiegermutter versteckt habe, sei bar jeder Logik, zumal damit einer staatlichen
Verfolgung nicht entgegnet werden könne. Bekanntlich suche die Polizei zunächst
bei Verwandten und Bekannten, um Flüchtige ausfindig zu machen. Die
Asylgeschichte sei freilich gut erzählt, jedoch habe die Beschwerdeführerin
A._______ und deren Lebensgeschichte nicht detailliert präsentieren können,
womit bereits die Vorgeschichte zur eigentlichen Asylbegründung hinfällig werde.
Sie habe nichts Substanzielles zur Beziehung zwischen A._______ und
C._______ berichten können, obwohl diese ihr angeblich alles erzählt habe. Als es
darum gegangen sei, die von A._______ erhaltenen Dokumente zu skizzieren, sei
sie sehr oberflächlich geblieben und habe nur mit Mühe von wenigen Namen oder
vom medizinischen Inhalt gesprochen. Mit keinem Wort habe sie die Brisanz der
6Dokumente darlegen können. Den vollständigen Namen des Ministers habe sie
auch nicht gewusst. Daraus werde klar, dass es ihr nicht gelungen sei, die
behauptete staatliche Verfolgung fassbar zu machen. Schliesslich seien auch die
Vorbringen zum Thema Drittverfolgung nicht überzeugend. Sie habe von einem
Beinahezusammenstoss mit einem Auto und einer glimpflich verlaufenen
Aggression auf ihrer Wohnetage gesprochen. Vielleicht verständlicherweise habe
sie darüber nicht viel berichten können, aber erstaunlicherweise habe sie sofort
den Link zur staatlichen Verfolgung hergestellt. Diese Konstellation sei jedoch sehr
gewagt und wirke konstruiert. Derselbe Makel hafte am letzten Vorbringen, auf der
Arbeit des Ehemannes in dessen Abwesenheit gesucht worden zu sein. Die
Drittverfolgung scheitere nicht zuletzt daran, dass die ihr vorangehende staatliche
Verfolgung nicht glaubhaft sei. Dem eingereichten Zeitungsartikel seien keine
Namen zu entnehmen und der Beschwerdeführerin misslinge der Versuch, ein
unpersönliches Ereignis dafür zu nutzen, eine persönliche Verfolgungsgeschichte
zu stricken.
4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Im
Entscheid würden nur die vermeintlich negativen Punkte evaluiert, die positiven
Punkte würden ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin habe nie eine klar
staatliche Verfolgung vorgebracht, sondern gesagt, sie sei als Zeugin und über
das Prostitutionsnetz informierte Person in grosser Gefahr. Dies habe ihr Polizist
B. bei einem Treffen bestätigt. Sie werde nicht von offizieller Seite verfolgt,
sondern im Verborgenen, indem man glauben lasse, sie sei bei einem
Verkehrsunfall verstorben oder von Unbekannten getötet worden. Die Verfolgung
gehe von einer staatlichen Stelle aus, was indessen bewusst nicht offengelegt
werde. Die Drohungen des Polizeikommandanten müssten als
Einschüchterungsversuche gedeutet werden. Falls es deswegen tatsächlich zu
einem Verfahren käme, würde man nicht ihre Aussageprotokolle als Beweismittel
beiziehen, da diese den Minister in Schwierigkeiten bringen könnten. Die Polizei
werde vielmehr vom Minister den Auftrag erhalten haben, alle Indizien, die ihm
Probleme bereiten könnten, zu vernichten. Das geschilderte Verhalten des
Polizisten B., die Beschwerdeführerin zu treffen, sei für diesen wahrscheinlich
risikoreich gewesen, könne aber deswegen nicht ausgeschlossen werden. Die
Mongolei gehöre zu den korruptesten Staaten der Welt. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Polizist B. die Beschwerdeführerin zur Ausreise
hätte bewegen sollen. Die Polizei wäre kaum zur Beschwerdeführerin oder deren
Schwiegermutter gekommen, um sie zu töten. Dazu seien bestimmte Personen
beauftragt worden, die unauffällig hätten handeln sollen. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Asylgründe realitätsnah, ausführlich und mit vielen Details geschildert.
Es seien keine gravierenden Widersprüche auszumachen. Sie habe nie behauptet,
dass ihre Arbeitgeberin ihr "alles" zur Liebesgeschichte zum Minister anvertraut
habe. Vielmehr habe sie gesagt, dass sich A._______ nach dem Abbruch der
Beziehung zum Minister bei ihr ausgesprochen habe, wobei sie oft angetrunken
gewesen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr A._______ erst seit kurzer
Zeit von der Angelegenheit erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe klare und
detaillierte Angaben zu den Dokumenten, die sie aufbewahrt habe, gemacht.
Genaueres könne von ihr als medizinischem Laien nicht erwartet werden. Es sei
7verständlich, dass sie sich an die Namen der Mädchen nicht mehr habe erinnern
können. In der Mongolei sei es üblich, Personen nur per Vornamen zu nennen,
weshalb sie nicht den vollen Namen des Ministers gewusst habe. Sie habe aber
die Funktion des Ministers gekannt, womit unschwer ausfindig gemacht werden
könne, dass der amtierende Minister für _______ mit Vornamen B._______
heisse.
Die Vorinstanz gebe in ihrem Entscheid zu verstehen, die Beschwerdeführerin
habe ein unpersönliches Ereignis benutzt, um eine persönliche
Verfolgungsgeschichte zu stricken, ohne jedoch konkrete Hinweise dafür zu liefern
und die nötigen Recherchen zu tätigen. Das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob
zwischen der Beschwerdeführerin und A._______ ein Arbeitsverhältnis bestanden
habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz mehr über die
Person von A._______ recherchiert hätte. Ferner hätte sie auch die
Telefonnummer des Polizisten B. erfragen können. Ausserdem hätte sie auch
nach dem Namen des Nachbarn fragen können, um herauszufinden, ob sie
tatsächlich im Korridor ihres Wohnhauses angegriffen worden sei. Schliesslich
habe das BFM keine Nachforschungen bezüglich des Ministers getätigt, da es
fälschlicherweise von einem "ehemaligen" Minister ausgegangen sei. Somit werde
es auch nicht überprüft haben, ob nach dem erschienenen Artikel irgendwelche
Misstöne in der Öffentlichkeit gefolgt seien, ob das Kinderheim überwacht werde
und ob irgendein Bezug zwischen A._______ und dem Minister bekannt sei. Alle
diese Abklärungen wären für die richtige Erhebung des Sachverhalts und die
Glaubhaftigkeitsprüfung fundamental gewesen. Es müsse deshalb eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 VwVG angenommen werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerdeschrift vertretene
Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin das angeblich Vorgefallene und ihren
persönlichen Bezug dazu ausführlich und mit verschiedenen Details versehen
schilderte. Ihren Aussagen sind keine erheblichen Widersprüche zu entnehmen
und auch der Beschwerdeführer schilderte das vor allem von seiner Ehefrau
Erlebte im Wesentlichen übereinstimmend mit deren Angaben. Das Fehlen von
erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen von
Asylbewerbern bedeutet indessen noch nicht, dass deren Aussagen glaubhaft
sind. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Überlegungen, aufgrund derer diese zur
Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer gelangte,
vermögen indessen die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht
als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Zeitungsartikel und auf
Beschwerdeebene einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Authentizität dieser
Beweismittel vorausgesetzt, gäben diese durchaus Hinweise auf die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführer, auch wenn sie für sich
alleine gesehen die die Ausreise der Beschwerdeführer angeblich verursachenden
Geschehnisse nicht zu belegen vermögen. Anhand der von der
Beschwerdeführerin gemachten Aussagen und der eingereichten Beweismittel
8dürfte abgeklärt werden können, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten
Angaben - soweit diese vor Ort überprüft werden können - objektiviert werden
können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum
Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur nach-
folgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der
Beschwerdeführer einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im neu
aufzunehmenden Verfahren zu berücksichtigen sein.
6.2 Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird die Frage zu prüfen sein,
ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zum als Bordell
missbrauchten Waisenhaus zutreffend sind und ob der von ihr genannte Minister in
diese Angelegenheit verwickelt ist. Des Weiteren ist von Interesse, ob dieser
Minister in Verbindung mit A._______ stand und ob diese tatsächlich verstorben ist
und die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin war. Sollte zwischen A._______
und der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis bestanden haben und jene
verstorben sein, wäre weiter zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Folgen, die der Tod von A._______ für sie gehabt habe, von ihr
zutreffend geschildert wurden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin veranschlagt in ihrer Kostennote vom
7. Mai 2007 einen Arbeitsaufwand von 10,5 Stunden (à Fr. 161.40) und Spesen
von Fr. 53.80, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8,
Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 1'748.50 setzen sich
somit wie folgt zusammen: Fr. 1'694.70 für den Arbeitsaufwand (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE) und Fr. 53.80 für die Auslagen. Das BFM ist zu verpflichten, den
Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 24. August 2006 wird aufgehoben und die Sache
wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'748.50 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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