B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6109/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N _______.
D-6109/2014
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Sachverhalt:
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden – sy-
rische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 1. De-
zember 2007 und gelangten am 4. Dezember 2007 illegal in die Schweiz,
wo sie gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom
6. März 2009 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2009 wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai 2010 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Eingangsstempel der Vor-
instanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz erneut Asyl-
gesuche ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 trat die Vorinstanz da-
rauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Am 22. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz) reichten die
Beschwerdeführenden ein drittes Mal Asylgesuche ein. Diese wurden unter
anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der
Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Dies stelle für ihn persönlich einen
subjektiven Nachfluchtgrund dar, und für die restliche Familie einen objek-
tiven Nachfluchtgrund, da sie darauf keinen Einfluss habe. Im Juli 2010
habe der Beschwerdeführer einen regimekritischen Artikel verfasst. Auf Fa-
cebook würde er jeweils aktuelle Videoclips zur Lage in Syrien veröffentli-
chen. Aus diesen Gründen werde der Bruder des Beschwerdeführers in
Syrien regelmässig von den Sicherheitskräften vorgeladen und über den
Beschwerdeführer befragt. Auch würden für seine gesamte Familie auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppierung der Kurden objektive
Nachfluchtgründe vorliegen, da er aus Syrien ausgereist sei und im Aus-
land um Hilfe ersucht habe. Deshalb seien sie seit Beginn der massiven
Übergriffe des syrischen Regimes, wie alle Kurden, die das Land verlassen
hätten, "sur place" zu Flüchtlingen geworden.
Zur Untermauerung ihrer dritten Asylgesuche liessen die Beschwerdefüh-
renden folgende Unterlagen einreichen: einen vom Beschwerdeführer ver-
fassten Artikel […]; Vorladungen der Polizeidirektion H._______ vom […]
sowie vom […]; ein Schreiben der Polizeidirektion H._______ vom […];
eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers sowie Ausdrucke von
Facebook-Seiten.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014
– trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 22. Februar 2012 nicht ein, ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob
den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern
1 bis und mit 2 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache zur materiel-
len Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B.c Als Beilagen wurden Fotografien von Kundgebungen und Videoauf-
nahmen auf einer DVD beigelegt.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt des SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichti-
gung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2014 vom 25. Februar 2015) ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 (Eingangsstempel Bundesverwal-
tungsgericht: 17. April 2015) hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwer-
deunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten, und verwies nach den folgenden Bemerkungen im
Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
es vollumfänglich festhalte.
Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile wür-
den sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung
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mit politischen Aktivitäten respektive der Demonstrationsteilnahme in Sy-
rien gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Be-
hörden befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand der vorliegen-
den Asylgesuche seien, fliesse die neue Rechtspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht in die nachfolgenden Ausführungen ein. Das SEM trage
jedoch selbstverständlich dem Umstand Rechnung, dass bei der Beurtei-
lung von Asylgesuchen der Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei.
Im vorliegenden Fall könne der Argumentation in der Beschwerdeschrift,
wonach es schwierig sei, Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland Syrien
zu beschaffen und von guten Gründen für eine spätere Beweismitteleinrei-
chung auszugehen sei, nicht gefolgt werden. So seien die Beweismittel,
um welche es vorliegend gehe, bereits zwischen Januar und Juli 2010 ent-
standen, und somit lange vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien. Die
Bürgerkriegslage könne somit nicht als plausibler Grund für die verspätete
Einreichung der Beweismittel dienen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei aus dem Ent-
scheid des damaligen BFM ausserdem ersichtlich, dass bei der Beurteilung
die momentane Lage in Syrien berücksichtigt worden sei.
Schliesslich liessen auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Videoaufnahmen und Fotografien von Kundgebungen bezie-
hungsweise Veranstaltungen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer
habe sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten aufgrund seiner Persön-
lichkeit besonders exponiert.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnis-
folge die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 20154 ein.
F. Mit Replik vom 5. Mai 2015 (Poststempel) liessen sich die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter vernehmen und reichten zwei Foto-
grafien des Beschwerdeführers anlässlich zweier Konferenzen der Partei
der Demokratischen Union (PYD) in der Schweiz sowie zwei Bestätigungs-
schreiben mit Übersetzung ein.
G.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
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Schweiz einreichen. Der Beschwerdeführer sei heute Vertreter der PYD
Syrien in der Schweiz. Er sei im Exil zuständig für das Gebiet der Eidge-
nossenschaft. Damit stehe er auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil
auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Präsidium für ganz Europa.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter eine aktuelle Bestätigung für dessen politische Funk-
tion innerhalb der PYD sowie eine Übersetzung einreichen. Demnach führe
er seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz und sei Vorstands-
mitglied der Sektion Europa. Gleichzeitig verwies der Rechtsvertreter auf
die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Replik
und seine Eingabe vom 28. Dezember 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Vorinstanz ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesän-
derung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in
der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
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Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits
hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(aArt. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.).
2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG).
3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art.
3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hinweise
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auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines
der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2
E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das Asylgesuch ein-
zutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57
E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss
aArt. 32 Ab s. 2 lit. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
wenn der Gesuchsteller bereits erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz
durchlaufen habe, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien. Trotz Ablaufen der Ordnungsfristen sei die Fällung eines
Nichteintretensentscheides weiterhin angezeigt, wenn das Vorliegen eines
Tatbestandes von aArt. 32 – aArt. 34 AsylG vorliege (vgl. EMARK 2002
Nr. 15; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6481/2007 vom 30. No-
vember 2010). In Präzisierung der bisherigen Praxis, wonach bei Mehr-
fachgesuchen angesichts der meist umfangreichen Beweismitteleingaben
ein Nichteintreten gemäss aArt. 32 Abs. 2 lit. e AsylG zum Vornherein aus-
ser Betracht gefallen und ein ordentliches Asylverfahren mit Anhörung ge-
mäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen gewesen sei, habe das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass gemäss aArt. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in
Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung nur dann stattfinde,
wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Gesuchseinreichung in
den Heimatstaat zurückgekehrt sei. In den übrigen Fällen sei das rechtliche
Gehör zu gewähren. Praxisgemäss könne in der Regel davon ausgegan-
gen werden, dass bei Asylgesuchen, die in Form schriftlicher Eingaben
durch einen Rechtsvertreter eingereicht worden seien, der Anspruch auf
rechtliches Gehör mit der Gesuchseinreichung von der gesuchstellenden
Person wahrgenommen worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5407/2006 vom 30. November 2009).
Vorliegend seien erneut die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers geltend gemacht worden. Diese seien bereits in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 6. März 2009 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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[Anmerkung des Gerichts: D-2224/2009 vom 11. Mai 2010] gewürdigt wor-
den. Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien weder verfolgt worden sei noch habe er
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Auch sei damals festgestellt
worden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat habe. Mit Verfügung vom 6. De-
zember 2010 sei die Vorinstanz auf ein im Wesentlichen mit exilpolitischen
Tätigkeiten begründetes zweites Asylgesuch nicht eingetreten, da sie zum
Schluss gekommen sei, dass die damals neu eingereichten Unterlagen
keine Änderung des damaligen Standpunktes begründen könnten.
Vorab sei hierzu festzuhalten, dass angesichts des andauernden Konflikts
in Syrien davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten
der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt seien und
deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer
grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4743/2011 vom 30. Mai
2013). Zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen werde gemäss
gängiger Praxis der Schweizerischen Behörden weiterhin eine Exponie-
rung aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden verlangt, wie dies be-
reits vor Beginn des Konfliktes der Fall gewesen sei. Insofern stelle der
Ausbruch des Konfliktes in Syrien im Jahr 2011 nicht per se eine veränderte
Sachlage dar.
Bezüglich der geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweis-
mittel des vorliegenden Asylgesuches hielt die Vorinstanz fest, dass
schwergewichtig Tatsachen geltend gemacht worden seien, welche sich
zwischen Januar und Juli 2010 ereignet haben sollen. Diese hätten aber
spätestens im Rahmen des zweiten Asylgesuches, welches am 15. No-
vember 2010 gestellt worden sei, geltend gemacht werden müssen. Insbe-
sondere sei bezüglich der eingereichten Vorladungen der Polizeidirektion
H._______ vom […] sowie vom […] festzuhalten, dass es sich dabei um
Dokumente handle, welche vor dem Entscheid des BFM vom 6. Dezember
2010 entstanden seien, wodurch sie bereits anlässlich des zweiten Asylge-
suches geltend zu machen gewesen wären. Die Beschwerdeführenden
hätten keine Gründe für die verspätete Nachreichung geltend gemacht. Ei-
nen plausiblen Grund, weshalb es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt und ei-
ner rechtlichen Vertretung bereits im zweiten Asylverfahren nicht möglich
gewesen sein solle, die entsprechenden Dokumente einzureichen, würden
die Beschwerdeführenden nicht vorbringen.
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Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass abgesehen von der ver-
späteten Einreichung, in Syrien jegliche Beweismittel leicht käuflich erwer-
bar seien, weshalb der Beweiswert der neu eingereichten Beweismittel als
äusserst gering eingestuft werden müsse. Zusätzlich geschmälert werde
der Beweiswert dadurch, dass die beiden Vorladungen der Polizeidirektion
H._______ über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge. Diese könnten so-
mit von jedermann erstellt worden sein. Abgesehen von einem Nassstem-
pel, welcher keineswegs fälschungssicher sei, erhalte auch das Schreiben
der Polizeidirektion keine Sicherheitsmerkmale. Da dieses ausserdem an
alle Einheiten des Bezirks I._______ gerichtet sei, sei ausserdem daran zu
zweifeln, dass den in Syrien lebenden Verwandten oder Bekannten der Be-
schwerdeführenden ein Original des Schreibens zugestellt worden sei. Das
Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers sei als typisches Gefällig-
keitsschreiben anzusehen, welchem ebenfalls kein Beweiswert zukomme.
Der Artikel aus dem Jahr 2010 sowie die auf Facebook veröffentlichten re-
gimekritischen Beiträge würden sich lediglich auf den Beweis massentypi-
scher exilpolitischer Tätigkeit richten. Bei einer Vielzahl von syrischen Asyl-
suchenden sei eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014
und E-4151/2014 vom 23. September 2014). Diese Aktivitäten seien des-
halb nicht geeignet, den bisher vertretenen Standpunkt des BFM das poli-
tische Profil des Beschwerdeführers betreffend in Frage zu stellen. An die-
ser Feststellung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Be-
schwerdeführer bis heute kritische Beiträge betreffend Syrien auf Face-
book teile. So handle es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröf-
fentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts", welche von ihm weder kom-
mentiert noch anderweitig personalisiert worden seien.
Somit würden keine Ereignisse geltend gemacht, welche in der Zwischen-
zeit eingetreten seien und zur Annahme führen könnten, der Beschwerde-
führer habe in seiner Heimat Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die
Voraussetzungen zur Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien
somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-782/2011
vom 28. Februar 2012). Es sei auch nicht von objektiven Nachfluchtgrün-
den für die übrigen Familienmitglieder auszugehen.
Das nicht weiter begründete Vorbringen, für die gesamte Familie (alle Be-
schwerdeführenden) würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie
als Angehörige der kurdischen Minderheit das Land verlassen und um Asyl
nachgesucht hätten, erweise sich als haltlos. Somit würden sich aus den
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Akten keine Hinweise ergeben, das nach dem Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant seien.
Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet
werde.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorlie-
gende (dritte) Asylgesuch sei mit dem qualifizierten politischen Engage-
ment des Beschwerdeführers in der Schweiz und neuen Beweismitteln für
die inzwischen in Syrien stattgefundene Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer begründet worden. Zwar sei die Vorinstanz der Ansicht, dass die Be-
weismittel verspätet eingereicht worden seien und bereits im vorausgegan-
gen Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Die Beschaffung sol-
cher Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland sei aber schwierig und könne
nicht den Flüchtlingen zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der aktuel-
len Situation in Syrien sowie derjenigen in den vergangenen Jahren, sei
grundsätzlich von guten Gründen für eine verspätete Einreichung von Be-
weismitteln auszugehen. Selbst bei Annahme einer verspäteten Einrei-
chung seien Beweismittel immer dann zu würdigen, wenn sie für eine ab-
solut verbotene Handlung im Falle einer Rückkehr beziehungsweise die
Annahme einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen oder des völkerrecht-
lichen Non-Refoulement Grundsatzes beziehungsweise eine Verletzung
von Art. 3 EMRK oder Art. 3 CAT [Anmerkung des Gerichts: Convention
against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Pu-
nishment] sprechen würden oder relevant seien. Auch sei darauf zu ver-
weisen, dass für die Qualifikation als Flüchtling und die Asylgewährung die
blosse Glaubhaftmachung, nicht jedoch der strikte Beweis, erforderlich sei.
Gemäss altem Recht müssten zudem für die Pflicht zum Eintreten lediglich
Hinweise auf Verfolgung gegeben sein. Als solche Hinweise könnten
durchaus auch Beweismittel gelten, die formell verspätet eingereicht wor-
den seien. Die Vorinstanz verkenne auch die dramatische Veränderung der
Lage in Syrien seit dem Jahr 2011. Insbesondere in den vergangenen zwei
Monaten habe sich die Lage erneut verschlechtert. Dementsprechend
hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch zwingend eintreten müssen. Die
Pflicht zum Eintreten beziehungsweise genügend Hinweise auf Gründe,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, würden sich
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aus den eingereichten Belegen für die Aktivitäten im Rahmen einer Unter-
stützung der PYD in der Schweiz ergeben. Den Akten sei zu entnehmen,
dass diese auch Spuren auf Facebook hinterlassen habe. Diese wiederum
nehme der syrische Geheimdienst notorisch zur Kenntnis. Im Falle einer
allfälligen Rückkehr wäre deshalb das Interesse an der Verfolgung solcher
Personen extrem gross, sollte sich das Regime in Syrien an der Macht hal-
ten. Die Vorinstanz laufe Gefahr, den gleichen Fehler wie seinerzeit bezüg-
lich Sri Lanka: Unterschiedslos die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die
dann bei einer Aufhebung derselben zur Gefährdung von besonders expo-
nierten Personen führe. Stattdessen sei differenziert zu entscheiden, und
dafür eben materiell zu prüfen, ob im Einzelfall eine individuell konkrete
Gefährdung durch das Regime gegeben sei. Dies sei vorliegend auch we-
gen neuer Aktivitäten der Fall. In der Beilage seien die entsprechenden
Fotografien und Videoaufzeichnungen von Kundgebungen zu finden, an
denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Schliesslich sei anzufü-
gen, dass das Vorgehen, jahrelang mit einem Entscheid zuzuwarten, die
Personen in Ungewissheit über die Durchführung einer Anhörung zu las-
sen und nach mehrfachem Nachfragen schliesslich einfach einen Nichtein-
tretensentscheid zu fällen, stossend sei und das rechtliche Gehör verletze.
An einer Anhörung hätten nämlich die Beschwerdeführenden über ihr lau-
fendes Engagement detailliert Auskunft gegeben. Auch wären sie zu den
Gründen für das späte Einreichen der Beweismittel zu befragen gewesen.
Da vorliegend aber insgesamt sicher genügend Gründe vorliegen würden,
von Hinweisen auf Verfolgung auszugehen, und das Nichteintreten unhalt-
bar sei, sei die Sache zur materiellen Prüfung samt Anhörung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt.
5.
Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die lange Verfah-
rensdauer und der Verweigerung einer erneuten Anhörung der Beschwer-
deführenden verletzt.
5.1 Was die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss aArt. 32 –
34 AsylG angelangt, gilt gemäss langjähriger Rechtspraxis, dass die Vo-
rinstanz auch dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten hat, wenn die in
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aArt. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 15 E. 5d S. 125). Folglich hat die Vorinstanz durch die Verfahrens-
dauer das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.
5.2 Gemäss Art. a36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. vorste-
hend E.4.1). Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben,
und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss aArt. 36 Abs. 2 AsylG vor
Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei aArt. 36 Abs. 2 AsylG
nicht regelt, in welcher Form und in welchem Umfang der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. (vgl. D-5407/2006 E. 5.1.3).
5.3 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf
Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuch-
stellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör
zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie
mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente
aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden
kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit – auch mit Blick auf
die Verfahrensökonomie – in der Regel von der gesuchstellenden Person
mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2009,
Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall,
dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Ist die asylsuchende Person,
wie im vorliegenden Fall, in der Schweiz verblieben und wird das weitere
Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden,
dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezügli-
chen Informationen vorbringt, zumal der Fokus ein im Vergleich zu allge-
meinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel
nachgewiesen werden können (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009,
Rz. 11.148 und Fn. 221).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch in diesem Zusam-
menhang im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
6.
6.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis
auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob Hin-
weise ersichtlich sind, dass seit dem mit Verfügung der Vorinstanz vom
6. Dezember 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft, vgl. Bst. A.b vorstehend) Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen, eine Vorverfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu ma-
chen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2010, welche unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs sowie Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai
2010). Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschwerdeführer unter anderem durch die Teilnahme an verschiede-
nen Kundgebungen sowie an zwei Konferenzen der PYD (vgl. die nachfol-
genden Ausführungen unter E. 6.3.2) in der syrischen Exilpolitik bewegt
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Seite 14
hat. Da vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die
syrischen Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Aus-
reise aus dem Heimatland als politische Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil
D-1642/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.3), wären die Beschwerdeführenden
vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs wegen der exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers nicht als ernsthafte Regimegegner wahrge-
nommen worden. Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.4 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 22. Februar 2012 geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten – insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers – den genann-
ten Anforderungen genügen.
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen
sowie an zwei Konferenzen der PYD teilgenommen. Er habe […] einen
regimekritische Artikel verfasst und würde auf Facebook jeweils aktuelle
Videoclips zur Lage in Syrien veröffentlichen. In diesem Zusammenhang
reichte er Fotografien von Kundgebungen und Videoaufzeichnungen auf
einer DVD in Recht. Des Weiteren machte er geltend, er sei im Exil zustän-
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dig für das Gebiet der Eidgenossenschaft. Damit stehe er auf organisatori-
scher Stufe der Partei im Exil auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Prä-
sidium für ganz Europa (vgl. vorstehend Bst. G.). Beziehungsweise er
würde seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei
Vorstandsmitglied der Sektion Europa (vgl. vorstehend Bst. H.)
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stehe auf organisatorischer
Stufe der Partei im Exil auf zweiter Stufe, beziehungsweise er würde seit
einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei Vorstands-
mitglied der Sektion Europa, doch kann ihm das geltend gemachte Enga-
gement in dieser Form nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise stei-
gert sich seine Funktion von Eingabe zu Eingabe, zum anderen ist sie le-
diglich durch ein privates Schreiben belegt, dessen Beweiswert als gering
einzustufen ist. Auch wird darauf verzichtet, die angebliche Funktion des
Beschwerdeführers näher zu umschreiben oder dessen angebliche Auf-
tritte durch Artikel aus öffentlich zugänglichen Quellen zu belegen. Deshalb
ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein beson-
deres Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Vor diesem Hintergrund
drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene über-
steigt sein tatsächliches exilpolitisches Engagement die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer
Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpoliti-
sche Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte.
6.4.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem Ab-
schluss des zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist die Vorinstanz vorlie-
gend zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab-
zuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfah-
renskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: