B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6109/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2018 im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit am selben Tag erlassener
Verfügung wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert, und
es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b Am 11. Oktober 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Pro-
vinz Kars. Er sei ein bekannter Journalist und werde in der Türkei aus po-
litischen Gründen verfolgt. Er sei in der Türkei bereits zweimal wegen Tä-
tigkeit für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive Mitgliedschaft
bei der PKK angeklagt sowie verurteilt worden und habe insgesamt über
zwei Jahre im Gefängnis verbracht. Das eine Urteil sei vom Kassationsge-
richt bestätigt worden, im zweiten Verfahren stehe das Urteil des Kassati-
onsgerichts noch aus. In beiden Verfahren sei er zu über sechs Jahren Haft
verurteilt worden. Aus diesen Gründen sei er im Jahr 2016 aus der Türkei
ausgereist. Bis Anfang 2018 habe er in Qamishli, Syrien, gelebt, danach
sei er nach Sulaimaniyya, Irak, gegangen. Anfang Oktober 2018 sei er mit
Hilfe eines Schleppers von Bagdad aus nach Johannesburg, Südafrika,
geflogen. Anschliessend sei er am 8. Oktober 2018 mit dem Flugzeug von
Südafrika in Richtung Schweiz gereist. Dabei habe er einen vom Schlepper
erhaltenen, gefälschten britischen Reisepass verwendet. Einen eigenen
Reisepass habe er nie gehabt, und seine Identitätskarte sei ihm vom
Schlepper abgenommen worden. Am Ende der Befragung wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Südafrika gewährt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, Südafrika
habe mit der Türkei im Jahr 2003 ein Abkommen geschlossen, welches
unter anderem die Zusammenarbeit bei Terrordelikten regle. Er müsse da-
her befürchten, in Südafrika verhaftet zu werden. Ein faires Verfahren
könne er in Südafrika nicht erwarten. Südafrika sei kein sicheres Land, zu-
mal es dort häufig zu rassistischen Übergriffen komme. Die Reiseroute via
Südafrika habe der Schlepper bestimmt. Aus diesen Gründen wolle er nicht
nach Südafrika zurückkehren.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen Zivilregisterauszug (Kopie), einen gefälschten britischen Reise-
pass, zwei Gerichtsurteile in Kopie (Urteil des 6. Strafgerichts für schwere
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Delikte vom 26. Juni 2012, Urteil des Kassationsgerichts vom 4. Januar
2012) sowie die Kopie eines Zeitungsinterviews zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 18. Oktober 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31 ) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den
Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlas-
sen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Dritt-
staat Südafrika zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat (Türkei) ausdrücklich aus und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in
der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ausserdem sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach „Brasilien“ (recte: Süd-
afrika) unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme anzuweisen, einstweilen von einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Südafrika abzusehen.
Der Eingabe lagen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Voll-
macht vom 10. Oktober 2018, ein (unübersetztes) Schreiben der türkischen
Anwältin S. A. vom 17. Oktober 2018, das (bereits in den Vorakten vorhan-
dene) Urteil des Berufungsgerichts Yargitay vom 4. Januar 2012, ein
Schreiben der European Federation of Journalists vom 17. Oktober 2018,
ein Schreiben von Reporters sans Frontières vom 18. Oktober 2018, eine
Presseerklärung von Syndicom vom 18. Oktober 2018, ein Schreiben der
Kurdish Human Rights Action Group South Africa vom 16. Oktober 2018,
das Abkommen zwischen Südafrika und der Türkei betreffend polizeiliche
Zusammenarbeit vom 14. Oktober 2003, ein Schreiben der Lawyers for
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Human Rights vom 22. Oktober 2018 (mit Beilagen), eine Statistik zum
Thema Flüchtlinge in Südafrika sowie ein Schreiben von Amnesty Interna-
tional Schweiz vom 24. Oktober 2018 (alles in Kopie) bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Oktober 2018 elektronisch übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Ausserdem wurde das SEM aufgefordert, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zu konkreten Fra-
gen zu äussern.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 nahm das SEM zu den
in der Verfügung erwähnten Fragen Stellung und hielt an seinen Erwägun-
gen fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers am 14. November 2018 zur Stellungnahme unter-
breitet.
G.
Das von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. November 2018 ge-
stellte Gesuch um Verlängerung der Replikfrist wies der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Die Rechtsvertreterin reichte
ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 27. November 2018 nach und er-
suchte um Berücksichtigung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Ausführungen – einzutreten.
1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist
auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwer-
den gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungs-kompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asyl-
gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
findet Abs. 1 Bst. c–e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf be-
stehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich den Akten zufolge vor
seiner Ankunft im Flughafen Zürich für drei bis vier Tage in Südafrika auf-
gehalten. Südafrika habe sich verpflichtet, das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und damit
namentlich das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Das Land verfüge
über ein funktionierendes Rechtssystem, und die dortigen Behörden seien
schutzwillig und -fähig. Das SEM fasste sodann die vom Beschwerdeführer
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anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände
gegen eine Rückschiebung nach Südafrika zusammen und erwog an-
schliessend, der Zugang zum Asylsystem in Südafrika sei gemäss Abklä-
rungen des SEM an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich
nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt
werden könne, würden möglicherweise vorübergehend in das Deportati-
onszentrum Lindela überführt. Dort sei der Zugang zu Rechtsvertretungen
und medizinischer Versorgung gewährleistet. Zudem bestehe in Südafrika
eine Vertretung des UNHCR, und es gebe viele Organisationen, welche
Asylsuchenden wirksam unterstützen könnten. Es bestünden keine Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zum Asylverfah-
ren in Südafrika habe. Gemäss Abklärungen des SEM gebe es auch keine
Hinweise dafür, dass für den Beschwerdeführer in Südafrika kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Un-
geachtet des seitens des Beschwerdeführers zitierten Polizeiabkommens
zwischen Südafrika und der Türkei aus dem Jahr 2003 habe die Schweizer
Botschaft in Pretoria keine Kenntnis von konkreten Fällen, in welchen der
Zugang zum Asylsystem verwehrt worden wäre. Zudem habe die Länder-
analyse des SEM keine aktuellen Hinweise auf Verletzungen des Non-Re-
foulement-Gebotes bei Personen ermittelt, die mittels sogenannter Dritt-
staatenentscheide nach Südafrika zurückgeschickt worden seien. Falls der
Beschwerdeführer auf Schutz angewiesen sei, könne er sich demnach an
die zuständigen Behörden vor Ort wenden. Die eingereichten Beweismittel
(Gerichtsurteile, Presseartikel) vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Schliesslich verwies das SEM auf einschlägige internationale
Regelwerke der Zivilluftfahrt sowie die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und stellte insgesamt fest, der Beschwerdeführer könne
nach Südafrika zurückkehren, weshalb auf das Asylgesuch gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten sei. Der Wegweisungsvollzug
nach Südafrika sei durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe keine effek-
tive Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern sich nur kurz zum Thema
Schutz vor Rückschiebung geäussert. Die Beweismittel betreffend die po-
litischen und journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien
nicht berücksichtigt worden. Sodann wird der Sachverhalt, namentlich die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die gegen ihn mehrfach eingelei-
tete Strafverfolgung, wiederholt und dabei auf die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben von verschiedenen Organisationen und Personen verwie-
sen. Es wird geltend gemacht, kurdische Aktivisten seien in Südafrika nicht
sicher, da Südafrika in Bezug auf terroristische Gewaltakte mit der Türkei
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zusammenarbeite. Da der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristi-
schen Organisation verurteilt worden sei, könne für ihn diese Zusammen-
arbeit fatale Folgen haben. Ferner fehle eine Zustimmung Südafrikas, dass
der Beschwerdeführer als Asylsuchender zurückgenommen werde. Ohne-
hin bestehe die Gefahr, dass er bei seiner Einreise nach Südafrika verhaf-
tet werde, weil er keine Identitätsdokumente und kein Visum besitze. Per-
sonen ohne Dokumente könnten bis zu 120 Tagen festgehalten werden.
Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Zugang zum Asylsystem an allen
Grenzposten gewährleistet sei. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer
kaum eine Chance, in Südafrika als Flüchtling anerkannt zu werden, was
eine indirekte Refoulement-Gefahr darstelle. Dies sei von Amtes wegen zu
verifizieren. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Asylverfahren in Süd-
afrika ineffektiv und willkürlich sei. Schliesslich sei auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-579/2018 vom 16. Februar 2018 zu verweisen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a-e AsylG setze keine formelle Rückübernahmezusi-
cherung des Drittstaates voraus. Zwar werde ein solches Vorgehen im
„Handbuch Asyl“ des SEM erwähnt, jedoch handle es sich nicht um eine
allgemein anwendbare Regel. Wer beispielsweise Reisedokumente be-
sitze und visumsbefreit sei, könne zurückreisen, ohne dass eine Zustim-
mung des Drittstaats nötig sei. Die erwähnte Rückübernahmezusicherung
sei im Übrigen nicht zugunsten eines Verbleibs in der Schweiz beschlossen
worden, sondern um einen effizienten Vollzug sicherzustellen, dies ergebe
sich aus der entsprechenden Botschaft des Bundesrats. Die Situation im
Transitbereich des Flughafens Zürich sei zudem insofern speziell, als dass
die weggewiesene Person gemäss den Bestimmungen der einschlägigen
Zivilluftfahrtsabkommen von der Fluggesellschaft an den Ausgangsort zu-
rückgeführt werde. Daher sei vorliegend keine formelle Zustimmung Süd-
afrikas nötig. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorgehen in
mehreren Urteilen bestätigt. In Bezug auf das Asylwesen in Südafrika sei
auf die (aktenkundigen) Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pretoria
sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Da-
ran werde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Wegwei-
sungen in den Drittstaat Südafrika in den letzten Monaten in mehreren Ur-
teilen bestätigt.
5.
5.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziffer 1 der
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Rechtsbegehren). In der nachfolgenden Beschwerdebegründung finden
sich keine ausdrücklich auf diesen Antrag bezogenen Ausführungen. Im-
merhin wird jedoch in Ziffer 6 der materiellen Beschwerdebegründung ge-
rügt, es fehle im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Rückübernahmezu-
sicherung von Südafrika. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerde-
führer in den Drittstaat Südafrika zurückkehren kann, hinreichend abgeklärt
hat.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buch-
staben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
5.3 Beim Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geht
es um die Frage, ob Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren kön-
nen, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. In Abs. 2 wird präzi-
sierend festgehalten, dass (u.a.) Abs. 1 Bst. c keine Anwendung finde,
wenn Hinweise bestünden, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Demnach
muss bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kumulativ geprüft
werden, ob sich die asylsuchende Person vor der Einreise in die Schweiz
im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat, ob sie dorthin zurückkehren kann
und ob im konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass in
diesem Drittstaat ein effektiver Schutz vor Rückschiebung für die asylsu-
chende Person besteht. Das SEM hat bezüglich der Frage, ob der Be-
schwerdeführer nach Südafrika zurückkehren kann, auf die Bestimmungen
des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-
ber 1944 (Chicago-Abkommen; SR 0.748.0), namentlich dessen Anhang 9,
verwiesen und daraus geschlossen, der Beschwerdeführer könne im vor-
liegenden Fall nach Südafrika zurückkehren, da die Fluggesellschaft, wel-
che ihn an den Flughafen Zürich transportiert habe, verpflichtet sei, ihn zu-
rück an den Ausgangspunkt zu transportieren, wenn ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert werde; dies unbesehen davon, mit welchen Papieren
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Seite 9
er seine Reise absolviert habe. Es trifft zu, dass gestützt auf dieses Ab-
kommen der Rückflug des Beschwerdeführers garantiert ist. Jedoch ist da-
mit lediglich sichergestellt, dass der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen Fluggesellschaft in die Transitzone des Ursprungsflughafens (Johan-
nesburg) zurückgeführt wird. Das Chicago-Abkommen respektive dessen
Anhang 9 begründet indessen keine Verpflichtung des Ursprungslandes,
die von der Fluchtgesellschaft rückbeförderte asylsuchende Person effek-
tiv einreisen zu lassen. Gemäss den vom SEM respektive der Schweizer
Botschaft in Pretoria durchgeführten Abklärungen zum Asylsystem in Süd-
afrika „dürfte“ bei Personen, welche über keinen gültigen Reisetitel verfü-
gen, damit zu rechnen sein, dass sie für weitere Abklärungen vorüberge-
hend in das Deportationszentrum Lindela überführt werden (vgl. A14 S. 2).
Was genau mit dem Beschwerdeführer, welcher den Akten respektive sei-
nen Angaben zufolge weder über gültige Identitätspapiere noch über ein
Aufenthaltsrecht in Südafrika verfügt, nach seiner Ankunft in der Transit-
zone des Flughafens Johannesburg geschehen würde, ist angesichts die-
ser wenig substanziierten und teilweise hypothetischen Angaben der
Schweizer Vertretung in Pretoria (vgl. das SEM-Consulting vom 2. August
2018, A14) nicht mit Sicherheit absehbar. Insbesondere steht bei dieser
Sachlage nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerde-
führer im Anschluss an seine Beförderung in die Transitzone des Aus-
gangsflughafens auch effektiv nach Südafrika einreisen kann. Der vom
SEM erstellte Sachverhalt bildet daher eine ungenügende Grundlage für
die sichere Bejahung des Kriteriums der möglichen Rückkehr in den Dritt-
staat. Damit die Wegweisung in den Drittstaat rechtskonform vollzogen
werden kann, muss sichergestellt sein, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Wenn der erstellte Sach-
verhalt diesen Schluss – wie im vorliegenden Fall – nicht ohne weiteres
zulässt, kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat nicht
bejaht werden. Das SEM ist in diesen Fällen generell – und damit auch
vorliegend – verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehr-
möglichkeit vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Dritt-
staat, i.c. Südafrika, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. in
diesem Sinn auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845,
S. 6850 sowie S. 6884: „Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren
zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden ge-
genüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert
hat.“).
D-6109/2018
Seite 10
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hat, da gestützt auf den bestehen-
den Sachverhalt das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat
nicht mit Sicherheit bejaht werden kann. Vielmehr sind im vorliegenden Fall
weitere Abklärungen nötig, namentlich die Einholung einer Rückübernah-
mezusicherung. Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels durch
die Beschwerdeinstanz (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4) erscheint im
vorliegenden Fall nicht als angezeigt, zumal die Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts beschränkt ist und dem Beschwerdeführer dadurch eine
Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung ist daher zu kassieren
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2018 beantragt wird, und
die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägun-
gen und zur neuen Entscheidung die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen
in der Beschwerdeschrift sowie der Replik näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfü-
gung vom 7. November 2018 erfolgte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit nachträglich ge-
genstandslos geworden.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit
Verfügung vom 7. November 2018 erfolgte Gewährung der unentgeltlichen
anwaltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Ab. 1 AsylG ist damit
nachträglich gegenstandslos geworden. Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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