Abtei lung IV
D-6110/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Armenien,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. September 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine aserbaidschanische
Staatsangehörige gemischt-ethnischer Abstammung, verliess ihr Heimatland im
April oder Mai 1989 und lebte zehn Jahre lang bei einer armenischen Familie in
der Türkei. Im Jahre 1999 sei sie in die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai)
weitergereist, wo sie bis im Juli 2006 in einem Laden gearbeitet habe. Sie habe
sich in beiden Ländern illegal aufgehalten. Von Dubai her kommend gelangte sie
am 18. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der
Empfangszentrenbefragung, die am 25. Juli 2006 in A._______ stattfand, sagte sie
aus, ihr Ehemann sei im Jahre 1989 umgebracht worden. Sie sei von ihrer
Schwägerin bedroht worden, weil ihre Mutter ethnische Armenierin gewesen sei.
Sie sei schwanger gewesen und Freunde ihres Mannes hätten ihr geholfen, in die
Türkei zu gelangen. Sie sei bewusstlos in ein Spital in B._______ eingeliefert wor-
den; als sie zu sich gekommen sei, habe man ihr gesagt, ihr Kind sei tot. Nachdem
der Hausherr verstorben sei, habe sie dessen Sohn weggejagt, weshalb sie die
Türkei verlassen habe. In Dubai habe sie ihre Schwägerin im Laden, in dem sie
gearbeitet habe, angetroffen. Diese habe wissen wollen, wo ihr Kind sei; sie sei
von ihr beschuldigt worden, das Kind verkauft oder getötet zu haben. Die Schwä-
gerin habe ihr mit Anzeige beziehungsweise Verschleppung gedroht. Auf Nachfra-
ge erklärte sie, ihr Ehemann sei von Armeniern getötet worden, weil er Aserbaid-
schaner sei. Sie sei von den Freunden ihres Mannes bedroht worden. Sie habe in
Aserbaidschan in einem armenischen Viertel gelebt und sei von Aserbaidschanern
bedroht worden.
Am 3. August 2006 führte ein von der Vorinstanz beauftragter Experte der Fach-
stelle LINGUA ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin, aufgrund dessen
er am 19. August 2006 eine Herkunftsanalyse erstellte. Der Experte gelangte zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht hauptsächlich in Aser-
baidschan, sondern sehr wahrscheinlich in Armenien sozialisiert worden sei.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 22. September 2006 das rechtli-
che Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Diese hielt an den bisher von ihr
gemachten Angaben fest.
B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren
Vollzug.
C. Mit Eingabe vom 29. September 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Prüfung ihrer Asylwürdig-
keit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Wegweisung sei abzusehen und
es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verfahren sei vorder-
hand zu sistieren und ihrem Rechtsvertreter seien die vollständigen Akten (inkl.
LINGUA-Analyse/Bericht Länderexperte) zur Einsichtnahme zuzustellen. Die Frist
zur einlässlichen Begründung der Beschwerde sei um 14 Tage (nach Eingang die-
3ser Akten) zu erstrecken.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK
die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutge-
heissen. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen und für den
Entscheid über die Gewährung erweiterter Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung wurde auf den Zeitpunkt nach Eingang der Vernehm-
lassung verwiesen.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 die Abwei-
sung der Beschwerde.
F. In der Stellungnahme vom 17. November 2006 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM
beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
4schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen
zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die ver-
fügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der
Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Vornamen, Staatsan-
gehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht.
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ver-
sucht habe, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, indem sie falsche Anga-
ben bezüglich ihrer Ethnie und Nationalität gemacht habe. Ihre Angaben seien
durch den wissenschaftlichen Beweis der LINGUA-Analyse eindeutig widerlegt
worden. So verfüge sie nur über geringe Kenntnisse des kulturellen, sozialen und
politischen Umfelds in Aserbaidschan. Insbesondere habe sich ergeben, dass sie
weit besser armenisch spreche als sie angegeben habe; ihre Aussprache sei cha-
rakteristisch für Armenien. Ihre Kenntnisse der aserischen Sprache seien gering,
gegenüber dem LINGUA-Experten habe sie sogar behauptet, diese Sprache ver-
gessen zu haben, obschon sie von 1963 bis 1989 in Aserbaidschan gelebt habe.
Zum abgegebenen Geburtsschein sei festzuhalten, dass Geburtsscheine aus der
sowjetischen Zeit häufig zu kaufen seien und meistens handschriftlich ausgefüllt
würden. Es sei europaweit üblich, dass effektiv in Armenien geborene und lebende
Armenier in Asylverfahren geltend machten, in Aserbaidschan geboren worden zu
sein. Der von ihr abgegebene Geburtsschein entspreche genau diesen Kriterien.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die LINGUA-Analyse sei der Beschwer-
deführerin nicht ausgehändigt worden, es liege lediglich ein Protokoll betreffend
rechtliches Gehör vor. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie ihren letzten Wohn-
sitz in C._______/Aserbaidschan gehabt habe. Es könne keinem Zweifel unterlie-
gen, dass die eingereichte Geburtsurkunde echt sei. Sie habe sodann bei der
Kurzbefragung eindeutig nicht unglaubhafte Angaben über ihren Werdegang, ihre
Familie, ihre Herkunft und ihre Asylgründe gemacht. Die Beschwerdeführerin habe
sich telefonisch mit einer Frau unterhalten, wobei Russisch gesprochen worden
sei. Eine Unterhaltung auf aserbaidschanisch oder armenisch habe nicht stattge-
funden, weshalb die Angaben der Expertin nicht zu unterdrückenden Zweifeln un-
terlägen. Es leuchte ein, dass sie die aserische Sprache nicht mehr authentisch
spreche, zumal ihr aserischer Vater früh verstorben und ihr aserischer Ehemann
umgebracht worden sei. Zudem habe sie sich 20 Jahre lang im Ausland aufgehal-
ten. Sie sei in ihrem Heimatland aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt und dis-
5kriminiert worden. Zudem seien auch frauenspezifische Fluchtgründe geltend ge-
macht worden. In der Verfügung würden andere Gründe als die Identitätstäu-
schung gar nicht geprüft, weshalb sie willkürlich erlassen worden sei.
5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe mit der Erstellung der LIN-
GUA-Analyse einen externen Sachverständigen beauftragt, dem die für die zu be-
antwortenden Fragen erforderliche fachliche und sprachliche Qualifikation zweifel-
los zukäme. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern
auch in Sachen Länder- und Ortskenntnisse geprüft worden. Die Erkenntnisse des
Sachverständigen seien in einem umfassenden, widerspruchsfreien und schlüssi-
gen Bericht zusammengefasst worden. Zu den Erkenntnissen sei ihr ausführlich
das rechtliche Gehör gewährt worden. Entgegen der Behauptungen in der Be-
schwerde, sei ihr der Werdegang des Experten anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 22. September 2006 ausgehändigt worden. Der Einsicht in
den Wortlaut einer LINGUA-Analyse stünden überwiegende öffentliche Geheimhal-
tungsinteressen entgegen. Es stehe der Beschwerdeführerin beziehungsweise de-
ren Rechtsvertreter jederzeit offen, in einer BFM-Stelle die CD-Rom anzuhören.
Die Befragung, das rechtliche Gehör und die LINGUA-Analyse hätten in russischer
Sprache durchgeführt werden müssen, da die Beschwerdeführerin bei der Erstbe-
fragung ausgesagt habe, dies sei ihre Muttersprache. Schliesslich gebe es keiner-
lei Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe zu, dass der anonyme Kurzlebens-
lauf bei den Akten liege, jedoch fehle das Gesprächsprotokoll. Wenn die Be-
schwerdeführerin sage, sie habe sich beim Test lediglich telefonisch auf Russisch
unterhalten, könne dies mit dem Kurzlebenslauf nicht verifiziert werden. Die
Vorinstanz gebe zu, dass sie keine Einsicht in das Wortprotokoll gebe und berufe
sich auf einen alten ARK-Entscheid, der für den vorliegenden Fall nicht gelte. Es
sei nicht nachvollziehbar und nicht eindeutig, aus welchen Gründen die Vorinstanz
behaupte, sie habe ihre Identität verschleiert beziehungsweise darüber getäuscht.
Sie sei seit 20 Jahren unterwegs und habe sehr viele Kenntnisse verloren. Der
Test sei nicht aussagekräftig und ihre angeblich ungenügenden Angaben seien
nachvollziehbar. Sei sei hochschwanger in ein Spital eingeliefert worden und als
sie wieder zu sich gekommen sei, habe man erklärt, ihr Kind sei gestorben. Sie
habe in der Türkei mit einem Mann wie seine zweite Frau zusammengelebt und sei
deswegen bedroht worden; man habe nach ihrem Leben getrachtet.
6. Zur in der Beschwerde erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil die LINGUA-Analyse nicht
ediert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: In einem in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34
publizierten Urteil wurde ausführlich erörtert, welche Einschränkungen bei der Of-
fenlegung von LINGUA-Analysen zulässig sind (vgl. E. 9 dieses Urteils). Bei der in
der Stellungnahme vertretenen Auffassung, wonach dieser ARK-Entscheid für den
vorliegenden Fall nicht gelte, handelt es sich um eine unbegründete und unzutref-
fende Behauptung, denn das Bundesverwaltungsgericht hält an den von der ARK
aufgestellten Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
im Zusammenhang mit LINGUA-Analysen fest. Vorliegend wurde der Beschwerde-
6führerin der erforderliche, anonymisierte fachliche Lebenslauf des Experten unter-
breitet, so dass sie sich ein Bild von dessen Qualifikation machen konnte. Bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2006 wurde ihr sodann
der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse bekannt gegeben und die Möglichkeit
zur Stellungnahme angeboten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den aufgestellten Leitlinien nachgekommen ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die LINGUA-Analyse sei ihr zur Einsichtnah-
me zuzustellen, ist aufgrund des überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinter-
esses abzuweisen. Demnach ist auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur er-
gänzenden Beschwerdebegründung abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss der langjährigen Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst, sind LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftli-
che Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) zu werten, denen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fach-
liche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhalt-
liche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhter Be-
weiswert zugemessen wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S.
284 ff.). LINGUA-Analysen sind somit grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer
Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.).
7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich
begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert
zukommt, da sie einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt
und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Umstand, wonach der Experte
sich mit der Beschwerdeführerin in russischer Sprache unterhielt, mindert sodann
den Beweiswert der LINGUA-Analyse in keiner Weise, bezeichnete sie doch das
Russische als ihre Muttersprache.
Aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdeführerin kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass sie sich eine gewisse Zeit lang in C._______ aufhielt, da sie aber
mehrere wichtige Gegebenheiten in der Stadt beziehungsweise deren Umgebung
nicht benennen konnte, muss ausgeschlossen werden, dass sie von 1963 bis 1989
dort lebte. Hätte sie, wie von ihr geltend gemacht, ihre Kindheit und weitere Jahre
dort verbracht, wäre sie in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen korrekt zu
beantworten. Auch die von ihr geltend gemachten mehrjährigen Auslandaufenthal-
te vermögen nicht zu erklären, dass eine in C._______ aufgewachsene Person
grundlegende Gegebenheiten in dieser Stadt beziehungsweise deren Umgebung
nicht benennen kann; ihr Erklärungsversuch, sie habe vieles vergessen, ist in die-
sem Zusammenhang nicht stichhaltig. Die vom Experten gezogene Schlussfolge-
rung, die Beschwerdeführerin sei nicht hauptsächlich in Aserbaidschan, sondern
sehr wahrscheinlich in Armenien sozialisiert worden, wird auch durch ihre Sprech-
weise des Russischen gestützt.
77.3 Den Akten sind zudem weitere gewichtige Hinweise dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Asylbehörden nebst der Täuschung über ihr Herkunftsland
über ihre weiteren Lebensumstände zu täuschen versucht. So behauptete sie, sie
sei mit ihrem russischen Inlandpass in die Türkei gereist; nachdem ihr dieser im
Spital abgenommen worden sei, sei sie immer ohne Reisepapiere gewesen. Sie
habe sich in der Türkei und in Dubai illegal aufgehalten und sei nirgends kontrol-
liert worden. Angesichts des Umstandes, dass sie in der Türkei zehn Jahre lang in
einer kleineren Stadt gelebt haben will, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass
sie sich dort illegal aufhielt, zumal der Sohn des Hauses ihr nicht wohl gesinnt ge-
wesen sei. Absolut unglaubhaft ist ihre Aussage, sie sei immer ohne Reisepapiere
gewesen, auch vor dem Hintergrund ihrer Angabe, sie sei von Istanbul nach Dubai
geflogen. Dort will sie sich ebenfalls sieben Jahre lang illegal aufgehalten haben.
Von Dubai aus will sie in den Iran und von dort aus durch mehrere Länder in die
Schweiz gereist sein. Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin über Reisepapiere verfügt haben muss, die sie in-
dessen nicht einreichen konnte, weil diese nicht mit der von ihr geschilderten Le-
bensgeschichte in Übereinstimmung zu bringen wären.
7.4 Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz einen Geburtsschein ein, der
ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bestätigen soll. Die Vorinstanz führte
diesbezüglich aus, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden kön-
nen; diese Feststellung ist zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin keinerlei an-
dere Dokumente einreichte und zahlreiche klare Hinweise auf eine Identitätstäu-
schung bestehen, kann ihre Identität trotz Einreichens dieser Urkunde nicht als ge-
klärt erachtet werden, da nicht feststeht, ob sie die an dieser Urkunde berechtigte
Person ist. Sie sagte aus, die Schlepper hätten ihre Dokumente und ihren
Schmuck an sich genommen, als sie in B._______ ins Spital gebracht worden sei.
Entspräche diese Aussage dem tatsächlich Geschehenen, wäre es sehr erstaun-
lich, wenn ihr ausgerechnet die Geburtsurkunde geblieben wäre.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 19. September 2006 überzeu-
gend dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen mit
hinreichender Bestimmtheit nicht aus Aserbaidschan, sondern aus Armenien
stammt. Der gezogene Schluss, wonach sie durch ihre tatsachenwidrigen Angaben
die Asylbehörden über ihre Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht habe, ist zu bestätigen, da sie dieser Ein-
schätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-
Analyse noch in der Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten
vermag. Ihre Erklärungsversuche hinsichtlich die durch die Analyse eruierten Wis-
senslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen
Besonderheiten vermögen nicht zu überzeugen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, da diese an
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
8es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität
täuschte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie erfülle die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
9terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Identitätstäuschung nicht
auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren notwendigen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Aufgrund der allgemeinen Situation in Armenien kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Rückkehr die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung
aussetzen würde. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse kann eine vertiefte
Abklärung unterbleiben, da sie die Folgen der mangelhaften Mitwirkung respektive
Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen hat. Immerhin ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage bei guter Gesundheit ist und
über die nötige Gewandtheit verfügt, sich in neuen Lebenssituationen zurecht zu
finden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
10.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestäti-
gen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
10.6 Da der Beschwerdeführerin ihre aserbaidschanische Herkunft nicht geglaubt wird
und die von ihr geltend gemachte Gefährdung in diesem Land nicht geprüft wurde,
ist ein Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan auszuschliessen (Art. 45 Abs.
1 Bst. d AsylG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom
10
5. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat - die Be-
schwerdeführerin ist nicht arbeitstätig -, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: