Abtei lung IV
D-6110/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6110/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter, minderjähriger ethni-
scher Roma mit letztem Wohnsitz in Belgrad – Serbien eigenen Anga-
ben zufolge zirka am 20. Mai 2009 verliess und am 22. Mai 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 28. Mai 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 16. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte,
seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er sieben Jahre alt gewe-
sen sei, wonach er bei einem Onkel in Belgrad gelebt habe,
dass sein Onkel verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) zehn-
jährig gewesen sei, wonach er alleine in einer Baracke (...) in Belgrad
gelebt habe,
dass er Kartons gesammelt habe, die er an einer Sammelstelle habe
verkaufen können,
dass er immer wieder und in letzter Zeit immer öfters von Skinheads
verprügelt worden sei, die ihm das Geld, welches er verdient habe, ab-
genommen hätten,
dass er auf der Strasse als Zigeuner beschimpft und verspottet worden
sei,
dass er sich mehrmals an die Polizei gewandt habe, die aber nichts zu
seinem Schutz unternommen habe,
dass er schliesslich auch von den Polizisten beschimpft worden sei,
bei denen er um Schutz nachgesucht habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer vom Jugendgericht (...) mit Urteil vom
18. August 2009 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Heroinkonsum) und das Strafgesetzbuch
(Hausfriedesbruch, Diebstahl und Diebstahlversuch) zu einem Frei-
heitsentzug von neun Tagen verurteilt wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 – eröffnet am
17. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssi-
cheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, seit
dem siebten Lebensjahr (...) in Belgrad gelebt zu haben, da er
unsubstanziierte Angaben zur Umgebung (...) gemacht habe,
dass er den zweiten Hauptfluss, der neben der Donau durch Belgrad
fliesse, nicht kenne,
dass er (...) in Belgrad gelebt habe, jedoch den Fluss, (...), nicht kenne
beziehungsweise behauptet habe, (...),
dass (...) aber über den zweiten Hauptfluss von Belgrad (...),
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Namen aller Leute, die mit
ihm in der Baracke gelebt hätten, zu nennen, und auch den Namen
des Bahnhofs, von dem aus er Belgrad verlassen habe, nicht gewusst
habe,
dass die Behauptung, bewaffnete Skinheads hätten sie im Jahr 2008
jede Nacht in den Baracken belästigt, er sei aber dennoch dort geblie-
ben, angesichts der Vorgeschichte realitätsfremd sei,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seines letz-
ten Kontaktes mit der Polizei gemacht habe,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht
glaubhaft seien,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, die die wider-
legbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG umstossen könnten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2009
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidrelevant, nachfolgend auf diesen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei nicht rechtsgenüglich verbeiständet gewesen (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG),
dass die Identität der Vertrauensperson nicht klar und eindeutig sei,
weshalb nicht davon gesprochen werden könne, ihm sei eine rechts-
kundige Vertrauensperson beigeordnet worden,
dass die unklare Zuteilung einer Vertrauensperson aus seiner Sicht ei-
nen gravierenden formellen Mangel darstelle, und die Verfügung allei-
ne aus diesem Grund aufzuheben sei,
dass die (...) dem BFM am 11. Juni 2009 mitteilte, Herr B._____ werde
die Vertrauensperson des Beschwerdeführers sein (vgl. act. A11/3
S. 1),
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dass dem BFM des Weiteren mitgeteilt wurde, die Vertrauensperson
werde den Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 um zirka 10 Uhr abho-
len, um mit ihm ein Vorgespräch zu führen,
dass dem Protokoll der Befragung vom 16. Juni 2009 zu entnehmen
ist, der Beschwerdeführer sei von einer Vertrauensperson begleitet
worden (vgl. act. A12/21 S. 2),
dass die Rüge, der Beschwerdeführer kenne die Identität der Vertrau-
ensperson nicht, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese
rechtskundig sei, somit nicht stichhaltig ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es könne nicht von der
Hand gewiesen werden, dass Roma in Serbien zumindest parastaatli-
cher Verfolgung ausgesetzt seien,
dass auch der Beschwerdeführer sich darauf berufe, als Angehöriger
der ethnischen Minderheit der Roma von Skinheads andauernd be-
nachteiligt und malträtiert worden zu sein,
dass in seinem Falle Hinweise auf eine parastaatliche Verfolgung vor-
lägen, weshalb auf sein Asylgesuch hätte eingetreten werden müssen,
dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erst hätte vor-
genommen werden dürfen, nachdem auf sein Asylgesuch eingetreten
worden wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wohnsi-
tuation, die erlittenen Nachteile und die Kontakte mit der serbischen
Polizei teilweise realitätswidrig und in mehreren Punkten vage, wider-
sprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, sodass von deren
Haltlosigkeit auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. act. A31/8 S. 3 f.),
dass diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts Konkretes einge-
bracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser
Verbesserungen in den letzten Jahren – weiterhin als schwierig und
insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als pre-
kär darstellt,
dass jedoch alleine diese Umstände die grundsätzliche Feststellung
der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, mithin alleine
die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für
einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses –
kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe über seine tatsächlichen Lebensverhältnisse
nicht zutreffende Aussagen gemacht,
dass die Asylbehörden nicht verpflichtet sind, weitere Abklärungen zu
den familiären und persönlichen Verhältnissen im Heimatland einer un-
begleiteten und minderjährigen Person zu machen, wenn sich im Rah-
men der Würdigung ihrer Vorbringen und der Aktenlage die unter dem
Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden Verhältnisse, die sich
für diese im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zu-
verlässig einschätzen lassen,
dass angesichts der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint, der Be-
schwerdeführer habe seit Jahren alleine in einer Baracke (...) in
Belgrad gelebt, da er zur dortigen Umgebung unzutreffende Angaben
machte,
dass seinen Angaben gemäss sowohl sein Vater als auch sein älterer
Bruder nach wie vor in Serbien leben und aufgrund der gesamten Um-
stände entgegen seinen Aussagen davon auszugehen ist, er sei vor
seiner Ausreise in Kontakt mit ihnen gestanden,
dass der Beschwerdeführer den Akten gemäss nicht in der Lage
scheint, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten,
weshalb eine Rückkehr in die ihm vertraute Umgebung – er hat eige-
nen Angaben gemäss nie Probleme mit den serbischen Behörden ge-
habt, weshalb davon ausgegangen werden darf, er habe sich dort an
die Rechtsordnung gehalten – auch unter dem Aspekt des Kindes-
wohls vorteilhaft erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) angesichts der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab
per Telefax, in Kopie; per Kurier)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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