B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6110/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).
D-6110/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
5. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien,
Kroatien und weitere ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. November
2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2018 einlässlich an-
gehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Offizier im Militär gewesen und habe als (…) in B._______,
C._______, gearbeitet, nachdem er drei Jahre an einer türkischen Luft-
waffenschule studiert habe. Er sei zwischen seinem Wohnort, D._______,
und seinem Arbeitsort hin- und hergependelt, was sehr gefährlich gewesen
sei. Ein Talibanführer aus dem gleichen Ort sei über seine Tätigkeiten bei
der Armee im Bilde gewesen und habe seine Untergebenen angewiesen,
ihn umzubringen, weil er mit seiner Tätigkeit für die Luftwaffe eine Gefahr
für die Taliban dargestellt habe. Dies habe er auf dem Rückweg von Kabul
von einem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden beim «Amt für Entdeckung
und Identifizierung» erfahren, der ein Freund seines Bruders gewesen sei,
der beim gleichen Amt in einer anderen Abteilung gearbeitet habe. Er habe
sein Auto stehen gelassen, sei zirka drei Stunden zu Fuss durch die Berge
gegangen und dann mit dem Motorrad nach D._______ gelangt. Anschlies-
send sei er mit einem Militärhelikopter nach Kabul zurückgeflogen und
habe später das Land mit einem türkischen Visum auf dem Luftweg ver-
lassen. Zudem habe er als Hazara keine andere Wahl gehabt, als auszu-
reisen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau von Unbekannten belästigt
worden. Derselbe Mitarbeiter beim «Amt für Entdeckung und Identifizie-
rung» habe herausgefunden, dass die Behörden etwas damit zu tun gehabt
hätten. Dies um seinem Ruf zu schaden, weil er Fahnenflucht begangen
habe. Bei einer Rückkehr müsste er die Ausbildung zurückbezahlen oder
lebenslänglich ins Gefängnis gehen.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 – eröffnet am 26. September 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D-6110/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
im Vollzugspunkt und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2018 hielt das SEM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 11. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
G.
Am 11. Januar 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
H.
Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer er-
gänzende Angaben zu seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
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Seite 4
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Seite 5
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich bezüglich
seines zentralen Vorbringens, eine Verfolgung seitens der Taliban, all-
gemein sehr unsubstaniiert, vage und in nicht nachvollziehbarer Weise
geäussert. Obwohl er zum freien Bericht aufgefordert worden sei, habe er
die Verfolgung äusserst knapp beschrieben, so dass an dieser Stelle die
Gründe der Ausreise nicht verständlich geworden seien (A17 F75). Auch
auf die folgenden Nachfragen habe er keine Ergänzungen geliefert (A17
F76f.). Weiter seien seinen Schilderungen im Zusammenhang mit der
Frage, wie er von der Verfolgung erfahren habe, reine Handlungsabfolgen
zu entnehmen, ohne dass umfassend auf das Geschehene eingegangen
werde (A17 F78). So lasse sich seinen Aussagen beispielsweise nichts
über seine damaligen Gedankenvorgänge und persönlichen Überlegungen
entnehmen. Es sei beispielsweise zu erwarten, dass er über die Beweg-
gründe für den dreistündigen Fussmarsch oder seine grösste Angst
während dieses Marsches individueller zu berichten gewusst hätte. Ferner
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in sein Dorf gegangen sei, wo er eher
hätte gefunden werden können, anstatt nach Kabul zurückzukehren, wo
ihm weniger Gefahr gedroht hätte. Entsprechende Ausführungen zu seinen
damaligen Überlegungen seien seinen Aussagen jedoch nicht zu ent-
nehmen (A17 F96). Gefragt nach weiteren Details des Telefonanrufs, habe
er lediglich den Anrufer sowie dessen Dienstabteilung genannt und trotz
mehrmaligem Nachfragen lediglich bereits Erzähltes wiederholt (A17 F85-
F87). Auch weitere gezielte Fragen nach dem Inhalt des Anrufs und der
ausgesprochenen Drohung habe er nicht beantworten können (A17 F88-
F90). Auch habe er keine konkreten Hinweise zu seiner angeblichen Be-
drohungslage nennen können und wiederum lediglich auf den Anrufer und
dessen Tätigkeit verwiesen (A17 F92-F94). Zum persönlichen Gespräch
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Seite 6
mit Letzterem habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen
können (A17 F99f.). Es werde nicht klar, weshalb er den Informanten nicht
selber nach weiteren Informationen gefragt habe, um Genaueres über die
Verfolgung in Erfahrung zu bringen (A17 F104). Schliesslich bleibe auch
unklar, weshalb die Taliban erst im 2015, nachdem er bereits einige Jahre
für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn aufmerksam geworden sei. Damit
einhergehend vermöchten auch die Aussagen zu den Schwierigkeiten
seiner Frau nicht zu überzeugen. Neben seiner knappen Darstellung werde
weder klar, wer seine Frau bedroht habe, noch in welchem Zusammenhang
seine in diesem Zusammenhang erstmals erwähnte Fahnenflucht stehen
solle.
In Bezug auf seine Tätigkeit für die Luftwaffe in B._______ gelte es fest-
zuhalten, dass in Afghanistan nicht von einer kollektiven Verfolgung aller
Personen ausgegangen werden könne, die für den Staat oder eine aus-
ländische Organisation arbeiten würden. Die Anforderungen an die Kollektiv-
verfolgung seien hoch und es müssten die konkreten Umstände im Einzel-
fall geprüft werden. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er allein aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Rückkehr
mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine allfällige Be-
strafung wegen Fahnenflucht (Rückzahlung von Ausbildungsgeldern oder
andere Bestrafung) sei rechtsstaatlich legitim und damit nicht asylrelevant.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, das
SEM mache in seiner Verfügung keine Widersprüche in seinen Aussagen
geltend. Auch bestreite es nicht, dass er für die Luftwaffe gearbeitet habe,
nenne zum Teil aber fälschlicherweise den Dienstort Kabul. Dem Protokoll
und dem Bericht der Hilfswerksvertretung sei zu entnehmen, dass er an
der Anhörung oft gestottert habe und verkrampft gewesen sei. Dies habe
ihn aber nicht grundsätzlich an der Aussage gehindert. Den Erwägungen
des SEM, wonach seine Angaben unsubstantiiert ausgefallen seien und
seine Ausreisegründe nicht klar würden, sei zu widersprechen. Er habe
zahlreiche Fragen zu seiner Ausbildung und seiner Rolle auf dem Luft-
waffenstützpunkt detailliert beantwortet. Er habe in freier Rede zum Aus-
druck gebracht, dass er von einem Talibanführer wegen seines Dienstes
auf die Liste der Zielpersonen gesetzt worden sei und aufgrund seines
Arbeitsweges auf den Strassen in Afghanistan sehr exponiert gewesen sei
(A17 F75). Auf folgende Nachfragen habe er seine Angst vor Folter und
Mord beschrieben (A17 F76f.). Damit habe er sein persönliches Problem
geschildert und nicht allgemein gehaltene Schilderungen wiedergegeben.
Er habe zudem ausdrücklich darum gebeten, ins Detail gehen zu dürfen
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(A17 F78), was er anschliessend auch getan habe. Seine Schilderungen
zum Telefonanruf und seine Reaktion darauf seien stimmig, logisch,
realitätsgetreu und anschaulich. Er spreche von der Angst vor der Grau-
samkeit des Talibanführers. Da er davor darauf hingewiesen habe, dass
die Strassen gefährlich seien, habe er nicht näher erklärt, weshalb er zu
Fuss gegangen sei. Nach seinen Gedanken auf dem dreistündigen Fuss-
marsch hätte das SEM explizit fragen müssen. Er sei auf dem Weg nach
Hause gewesen, als er den Telefonanruf erhalten habe. Er sei in Panik
geraten und habe sich mit seiner Familie besprechen wollen, um auch
mehr über die Drohungen zu erfahren. Eine Rückkehr nach Kabul wäre im
Gegenteil zur Heimkehr ins Dorf nicht über Umwege möglich und deshalb
gefährlicher gewesen. Zur Warnung durch den Informanten zögen sich die
Ausführungen über drei Seiten des Protokolls hinweg (A17 F85ff.). Er habe
angegeben, was der Informant am Telefon gesagt habe, was die Aufgabe
von dessen Behörde gewesen sei, was er beim persönlichen Gespräch
gesagt habe und weshalb er (der Beschwerdeführer) für die Taliban ein
besonderes Ziel dargestellt habe. Dass er diese Punkte mehrmals erläutert
habe, liege daran, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen
gestellt habe. Dass er nicht darüber informiert worden sei, welcher Spitzel
die Informationen geliefert habe und woher er diese gehabt habe, scheine
logisch. Schliesslich könne von ihm keine Erklärung erwartet werden, wes-
halb die Taliban erst 2015 auf ihn aufmerksam geworden seien. Er habe
über die Entwicklung seiner militärischen Karriere berichtet und damit die
einzige ihm zugängliche Begründung geliefert. Weitere Faktoren wie die
Entwicklung der Kriegsführung, die Position der Taliban, deren Beurteilung
der Bedrohungslage sowie deren Informationsstand über ihn und die Ab-
läufe in B._______ seien ihm naturgemäss nicht bekannt. In der Verfügung
des SEM würden weiter keinerlei Elemente gewürdigt, die für seine Glaub-
haftigkeit sprächen: Anschauliche Schilderung seiner Tätigkeit bei der
Armee, Probleme bei den Helikoptern, Vorsichtsmassnahmen bei der Heim-
reise, Machtverhältnisse in Dasht, Helikoptertransporte, Details zum Taliban-
führer und zum Informanten. Weiter habe er zahlreiche Beweismittel wie
Ausweise, Diplome und Fotografien aus B._______ zu den Akten gereicht.
Seine Erlebnisse und die von ihm erfahrene Bedrohungslage decke sich
schliesslich mit der allgemeinen Lage in Afghanistan.
Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts gehöre er zu einer Gruppe von Personen,
die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus-
gesetzt seien (vgl. E-7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1).
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Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Fotografien von sich auf dem
Luftwaffenstützpunkt und Internetartikel über den von ihm erwähnten
Talibanführer, die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten durch
die Taliban zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die zu den Akten ge-
reichten Fotografien wiesen tatsächlich auf seine Tätigkeit für die Armee
hin, diese werde jedoch in der Verfügung gar nicht bestritten. Eine asyl-
relevante Verfolgung gehe aus den Beweismitteln nicht hervor. Die
Zeitungsartikel über die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten
im Zusammenhang mit den Taliban bezögen sich lediglich auf die
allgemeine Lage und vermöchten nichts über die subjektive Situation des
Beschwerdeführers zu sagen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Bilder von ihm
auf dem Luftwaffenstützpunkt in B._______ würden seine Verfolgungsge-
schichte untermauern, die gerade auf dieser Tätigkeit beruhe. Zudem
würden sie zeigen, dass er in B._______ und nicht in Kabul gearbeitet
habe. Die Zeitungsberichte würden belegen, dass sich die von ihm
vorgebrachte Bedrohung mit den Quellen über die allgemeine Lage decken
würde. Schliesslich werde mit der Replik ein Ausweis seines Bruders
eingereicht, der auf dessen Tätigkeit beim Geheimdienst verweise. Dort
arbeite auch der mit diesem befreundete Informant, welcher ihn (den
Beschwerdeführer) vor den Taliban gewarnt habe.
4.5 Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Frau habe Afghanistan zusammen mit ihrem Bruder am
15. Oktober 2019 verlassen und sich in den Iran begeben. Seit den von
ihm erwähnten Übergriffen im Jahr 2017 habe sie sich nicht mehr aus dem
Haus getraut und schliesslich beschlossen, das Land zu verlassen. Zum
Beleg reichte er eine Kopie der Tazkera seiner Frau sowie eine Fotografie
von ihr im Iran zu den Akten.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im
Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
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Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich er-
littenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, ist zu folgen. Das
SEM hat richtig dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Bedrohungslage und wie er am Telefon und im persönlichen Gespräch
davon erfahren habe, allgemein und unsubstantiiert ausgefallen sind. Dies
vor allem auch in freier Rede, die sich gerade einmal über elf Zeilen er-
streckt (vgl. A17 F75). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dies-
bezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden.
Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem
anderen Schluss zu führen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, wird aus
den Aussagen des Beschwerdeführers zwar klar, was der Grund für seine
Ausreise war. Nichtsdestotrotz waren seine diesbezüglichen Aussagen
nicht substantiiert. Seine Bitte an der Anhörung, ins Detail gehen zu dürfen,
vermag daran nichts zu ändern.
5.3 Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seiner militärischen Tätigkeit detaillierte Angaben zu
machen vermochte, ihm dies aber in Bezug auf die Bedrohungslage durch
den Talibanführer eben gerade nicht gelang. Der Beschwerdeführer geht
fehl, wenn er ausführt, das SEM hätte ihn nach seinen Gedanken auf dem
dreistündigen Fussmarsch explizit fragen müssen. Bei der Erzählung von
selbst Erlebtem ist davon auszugehen, dass solche Elemente spontan
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Seite 10
erwähnt werden. Dass er gewisse Punkte mehrmals erläutert habe, ver-
sucht der Beschwerdeführer damit zu erklären, dass das SEM immer
wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Vielmehr war es aber so, dass
das SEM immer wieder die gleichen Fragen stellte, weil die Antworten
allgemein ausfielen und es mehr Details erfragen wollte, die aber nicht
kamen. Ferner scheint es auch dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer in sein Dorf gegangen sein sollte, anstatt sich in die
Anonymität Kabuls zu begeben, wo er offenbar genügend Kontakte gehabt
hätte. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich mit seiner Familie
habe absprechen wollen beziehungsweise der Weg nach Kabul gefähr-
licher gewesen wäre, vermag nicht zu erklären, wieso er sich an den Ort
begab, wo auch der Talibanführer lebte, der ihn suchte. Auch seine An-
gabe, wonach er so auch mehr über die Drohungen in Erfahrung habe
bringen wollen, überzeugt nicht, konnte er an der Anhörung diesbezüglich
gerade keine genaueren Angaben machen.
5.4 Ebenfalls zu überzeugen vermag das Argument der Vorinstanz, wo-
nach nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban erst im Jahr 2015, nach-
dem er bereits einige Zeit für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn auf-
merksam geworden sei, zumal der Talibanführer angeblich im gleichen Ort
wie der Beschwerdeführer wohnte. Die Entwicklung seiner militärischen
Karriere und die weiteren in der Beschwerde genannten möglichen
Faktoren vermögen diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Bei
den anschliessend in der Beschwerde aufgezählten Glaubhaftigkeits-
elementen handelt es sich nur um solche, die eben nicht direkt mit seiner
konkreten Verfolgung zu tun haben, sondern seine militärische Tätigkeit
betreffen. Auch die Ausführungen zum Talibanführer sind allgemein be-
kannte Informationen und vermögen eine konkrete Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht zu belegen, ebenso wenig wie die Informationen
zum Informanten und dessen Dienststelle. Da der Beschwerdeführer in
einem sensiblen Bereich arbeitete, hatte er sicherlich immer wieder mit
Personen zu tun, die ihn über die Sicherheitslage informierten. Zudem war
sein Bruder offenbar mit dieser Person befreundet, sodass es ihm leicht-
fallen dürfte, über diese Auskunft zu geben.
5.5 Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass seitens der Behörden
zu Gunsten des Beschwerdeführers als Armeeangehöriger weitergehende
Schutzmassnahmen getroffen worden wären als der blossen Mitteilung, er
sei in Gefahr und müsse sich in Acht nehmen. Ebenfalls fällt auf, dass der
Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohungslage noch zirka 40
Tage zu Hause und anschliessend zirka eineinhalb Monate in Kabul blieb.
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Seite 11
Dass er auf einen geeigneten Flug aus D._______ habe warten müssen
und auch auf billigere Flugtickets in die Türkei, obwohl er über das Visum
schon einen Monat zuvor verfügte, vermag nicht zu überzeugen. Als
Armeeangehöriger, der in der Provinz gemäss dem Geheimdienst in
Gefahr gewesen sei, wäre ihm die Ausreise wohl zeitnaher genehmigt
worden. Angesichts der Bedrohungslage hätte er wohl auch nicht auf
billigere Flugtickets gewartet, zumal seine Familie gemäss seinen
Aussagen finanziell gut gestellt war.
5.6 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen lediglich die
militärische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, die aber vor-
liegend gar nicht bestritten wird. Eine persönliche Verfolgung lässt sich
daraus nicht ableiten. In der Replik wird zwar richtig ausgeführt, dass diese
Glaubhaftigkeitselemente und Beweismittel zwar grundsätzlich die damit
zusammenhängende Verfolgung zu untermauern vermöchten. Wenn aber
die konkreten Verfolgungsvorbringen derart unsubstantiiert und auch un-
belegt bleiben, vermag das zur Glaubhaftigkeit von letzteren nicht auszu-
reichen. In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer auch aus den mit
der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikeln zum Luftwaffenstützpunkt
B._______ und zur Gefahr für Piloten im Zusammenhang mit den Taliban
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er gar nicht als Pilot, sondern
als (…) tätig war und auch im Übrigen allein daraus noch keine
Verfolgungssituation abzuleiten ist. Auch der mit der Beschwerde ein-
gereichte Ausweis seines Bruders, der auf dessen Tätigkeit beim Geheim-
dienst verweise, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.
5.7 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Erwägungen des SEM zu
den geltend gemachten Schwierigkeiten der Ehefrau nach der Ausreise
des Beschwerdeführers zu überzeugen. Eine Bestätigung der Flucht-
gründe des Beschwerdeführers lässt sich aus allfälligen Sicherheits-
problemen der Ehefrau nicht ableiten, zumal ein entsprechender Zu-
sammenhang nur sehr vage und letztlich nicht nachvollziehbar vorgebracht
wurde. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer angibt, die Ver-
folgung der Ehefrau habe etwas mit den Behörden und nicht mit den
Taliban zu tun. Das behördliche Organisieren von Übergriffen gegen die
Ehefrau wegen der Fahnenflucht des Beschwerdeführers, um dessen Ruf
zu schädigen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird
dem denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Mit Eingabe vom
4. November 2019 machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Frau
habe Afghanistan am 15. Oktober 2019 wegen ihrer ständigen Angst nach
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Seite 12
den Übergriffen im Jahr 2017 verlassen. Auch daraus lässt sich jedoch
keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten.
5.8 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen.
6.
In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Luftwaffe in
B._______ ist nicht davon auszugehen, dass er allein deshalb bei einer
Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine all-
fällige Bestrafung wegen Fahnenflucht – die der Beschwerdeführer über-
dies erst an der Anhörung und lediglich nebenbei geltend machte – wäre
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmen-
bedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Es ist nicht damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als
politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer
bestraft würde. Die drohenden Folgen würden somit nicht auf einem in
Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen, weshalb diese nicht asylrelevant
wären. Der Verweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer als Armeean-
gehöriger zu einer Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer
Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E-
7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1), vermag am Gesagten nichts zu
ändern. Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers wurde vor-
liegend für unglaubhaft befunden, dies gilt auch vor dem Hintergrund eines
erhöhten Risikoprofils. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er argumen-
tiert, aus dieser erhöhten Verfolgungsgefahr ergebe sich bereits die
Flüchtlingseigenschaft.
7.
Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell nicht von
einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen,
welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur
Asylgewährung führen könnte. Das SEM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 13
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan,
insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen
hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan
unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
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humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul
seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu
analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen
sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE
2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in
Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach
unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel
könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vor-
liegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des
Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil
E. 8.2 ff.).
Solche besonders günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rück-
kehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der
Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthalts-
alternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben,
eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer
Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufs-
erfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern
eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
10.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, vorliegend seien besonders
begünstigende Umstände für einen Wegweisungsvollzug zu bejahen. Der
Beschwerdeführer habe die letzten rund sechs Jahre vor seiner Ausreise –
mit einem zweijährigen Unterbruch in der Türkei – in Kabul gelebt, wo er
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die Militärschule besucht und seine Ausbildung absolviert habe. An-
schliessend habe er als Offizier bei der dortigen Luftwaffe gearbeitet und
ein zehnköpfiges Team geführt. Alle drei bis vier Monate habe er sich bei
seiner Familie in D._______ aufgehalten. Angesichts seines mehrjährigen
Aufenthaltes in der Hauptstadt und der ausserordentlich guten Ausbildung
sowie seiner langjährigen Erfahrung als Experte für (…) sei davon
auszugehen, dass er dort sowohl über ein Beziehungsnetz verfüge, als
auch mit seinem militärischen Abschluss eine Arbeitsstelle finden könne.
Sein hohes Bildungsniveau lasse darauf schliessen, dass er aus relativ
guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme und auf die Unterstützung der
Familie zählen könne. Den Akten seien denn auch keine erheblichen
Gründe zu entnehmen, die einen Umzug seiner Frau und Kinder nach
Kabul als unmöglich erscheinen lassen würden. Des Weiteren sei er ein
junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtmitteleingabe darauf hin, dass
die Erwägungen des SEM im entscheidenden Punkt falsch seien. Er habe
nämlich nicht in Kabul, sondern in B._______ gearbeitet. Der einzige
Bezug zu Kabul – abgesehen von Kurzaufenthalten – bestehe demnach
darin, dass er dort die Militärschule besucht habe. Dies liege aber bald
zehn Jahre zurück und könne nicht als Grundlage für ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz dienen. Ausserdem lebe kein einziges Familienmitglied in
Kabul oder habe je dort gelebt. Sämtliche Verwandten lebten in D._______.
10.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zu Recht, dass
das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er habe in Kabul ge-
lebt und gearbeitet. Ebenfalls geht das SEM fehl, wenn es Kinder des
Beschwerdeführers erwähnt und diesen als alleinstehend bezeichnet. Der
Beschwerdeführer war vielmehr verheiratet, kinderlos und arbeitete auf
dem Luftwaffenstützpunkt in B._______, während er seinen Wohnort in der
Provinz D._______ hatte. Er absolvierte zwar die 10. bis 12. Klasse an der
Militärschule in Kabul und lebte dort somit während drei Jahren. Diese
Ausbildung liegt jedoch bereits neun Jahre zurück und der Beschwerde-
führer besuchte anschliessend während drei Jahren eine Militärakademie
in der Türkei. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan war er lediglich zwei
Monate in Kabul stationiert, bevor er dann nach B._______ verlegt wurde.
Der Weg von seinem Arbeitsort B._______ zu seinem Wohnort in
D._______ führte ihn zwar über Kabul (vgl. A17 F67), dabei befand er sich
jedoch jeweils lediglich auf der Durchreise. Auch der kurze Aufenthalt vor
seiner Ausreise bei Studienkollegen stellt keinen genügenden Hinweis für
ein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Kabul würde für den
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Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen. Gemäss
seinen Angaben verfügt er dort über keinerlei Familienangehörige, was das
SEM auch nicht in Zweifel zieht. Vor diesem Hintergrund ist nicht
anzunehmen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten nicht
gegeben ist. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die gute Ausbildung
und die frühere Anstellung des Beschwerdeführers bei der Armee sowie
die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Familie nichts. Es liegen
somit – in Anbetracht der strengen Anforderungen – keine besonders
begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da
den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen
sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend,
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2018 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und
hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
2. November 2018 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die
vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die
Hälfte zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig –
unterliegt, ist dem mit Verfügung vom 2. November 2018 als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreter ein Honorar zu
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Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Kostennote vom 11. Januar
2019 werden ein Aufwand von 12.5 Stunden an Fr. 200.– und Auslagen
von Fr. 57.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist inklusive
der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen des
Rechtsvertreters als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 200.– ist für die Bemessung der Parteient-
schädigung und des Honorars reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1’400.– festzusetzen und das SEM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das
Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichts-
kasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1’400.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung
betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom
24. September 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1’400.– auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’400.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: