B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6111/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
D-6111/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Syrien am 14. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Ita-
lien herkommend am 1. August 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl ersuchte. Am 6. August 2012 wurde er summarisch befragt,
am 9. August 2012 eine zusätzliche Befragung durchgeführt und am
18. September 2014 wurde er eingehend zu seinen Asylvorbringen ange-
hört. Bezüglich seiner Asylvorbringen wird vollständig auf die Akten verwie-
sen.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z._______ vom (…) wurde der Be-
schwerdeführer des mehrmachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) und des mehrfachen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 20. und dem 21. Au-
gust 2012, mit einer Geldstrafe bestraft.
C.
Seit dem (…) befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden
Tatverdachts der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB in Haft.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Urteil des [Gerichts] Y._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer
der mehrfachen Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 185 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1
StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss 129 StGB, der
mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art.
189 Abs. 3 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel-
gesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig befunden
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten so-
wie zu einer Busse verurteilt.
D-6111/2015
Seite 3
F.
Am 13. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge,
seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung
anzuordnen, da mit dem rechtskräftigem Urteil vom (…) ein Aufhebungs-
grund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Das
SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
G.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, er bitte darum, ihm die vorläufige Aufnahme so lange zu ge-
währen, als dass die politische Situation in Syrien ihm die Rückkehr verun-
mögliche. Er sei vom Al-Assad-Regime bedroht. Sein Bruder sei schuldlos
verhaftet und umgebracht worden. Das gleiche Schicksal würde ihm dro-
hen. Er bereue sein Verhalten, welches zur Verurteilung geführt habe. Er
habe damit sein Gesicht verloren, wofür es keine Entschuldigung gebe,
höchstens eine Erklärung, wie es so weit habe kommen können. Als er in
die Schweiz gekommen sei, habe er weder lesen noch schreiben können
und er habe die Sprache und Kultur nicht gekannt. Er sei in Kontakt mit
Menschen gekommen, welche Alkohol getrunken hätten, so dass er mitge-
macht habe. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er damit auch
die Kontrolle über sein Leben zu verlieren beginne. Nun sei ihm dies be-
wusst und leider könne er das Rad der Zeit nicht mehr zurückdrehen. Aber
er könne jetzt an seinem Verhalten arbeiten, worum er sich tagtäglich be-
mühe. Er habe im Gefängnis die interne Schule besuchen können, wo er
fleissig lerne und gute Fortschritte mache. Er möchte zeigen, dass er ein
guter und fleissiger Mensch sein könne und bitte um eine zweite Chance,
mindestens so lange, bis sich die politische Lage in Syrien verbessert
habe.
H.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – hob
das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, stellte fest,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlas-
sungstermin zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18. September 2015
(Poststempel) beim SEM sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei die vorläufige Aufnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Das SEM
überwies am 28. September 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG
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die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist insbe-
sondere unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) L.M. und andere gegen Russland vom 15. Okto-
ber 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, zur Sache vernehmen zu lassen.
K.
Am 19. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wozu der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 8. Dezember 2015
(Poststempel) Stellung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
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Seite 5
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Un-
möglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von
Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
anwendbar; die Aufhebung erfolgt unter anderem, wenn die weg- oder aus-
gewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG; identisch mit den allgemei-
nen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligun-
gen gemäss Art. 62 Bst. b und c AuG). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer
sei zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Damit
sei der Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, womit es
unerheblich sei, ob dem Vollzug der Wegweisung allenfalls eine Unzumut-
barkeit entgegenstehe. Deshalb sei der vom Beschwerdeführer gemachte
Hinweis auf die aktuelle Lage in Syrien ohne Belang. Auch könnten seine
Erklärungsversuche und die geltend gemachte Reue für sein Verhalten, in
diesem Sinne keine Beachtung finden. Jedoch sei die Ausschlussklausel
nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden, wobei die öffentlichen Interessen der Schweiz am
Vollzug der Wegweisungsverfügung den privaten Interessen der betroffe-
nen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen
seien. Der Beschwerdeführer sei mehrmals mit dem schweizerischen
Strafgesetz in Konflikt geraten, wobei es sich beim ersten Mal um Dieb-
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Seite 6
stahl, beim zweiten Mal jedoch unter anderem um Delikte gegen die kör-
perliche und sexuelle Integrität gehandelt habe. Damit habe er besonders
wertvolle Rechtsgüter verletzt. Zudem würde zwischen den beiden akten-
kundigen Verurteilungen und der vorliegenden Verfügung nur eine verhält-
nismässig kurze Zeitspanne liegen, die noch nicht auf eine Änderung des
Verhaltens des Beschwerdeführers schliessen lasse, zumal dieser sich
seither im Vollzug der Freiheitsstrafe befinde. Insbesondere gehe aus dem
Urteil vom (…) hervor, dass er einer psychiatrischen Begutachtung unter-
zogen und dabei festgestellt worden sei, dass mittel- und längerfristig von
einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Somit bestehe ein grosses öf-
fentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Be-
schwerdeführer sei am 1. August 2012 im Alter von (…) Jahren in die
Schweiz eingereist. Er habe somit seine ganze Jugend und sein junges
Erwachsenenalter in seiner Heimat verbracht. Er habe sechs Jahre die Pri-
marschule besucht und sei im Anschluss daran verschiedenen Gelegen-
heitsarbeiten in Syrien nachgegangen. Während seines nun dreijährigen
Aufenthalts in der Schweiz könne weder von einer beruflichen noch von
einer sozialen Integration gesprochen werden. Bereits drei Wochen nach
seiner Einreise sei er zum ersten Mal straffällig geworden. Die verstrichene
Zeit nach der Delinquenz habe er in Haft verbracht. Zudem seien keine
sozialen Bande aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen könnten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Damit könne sich
der Beschwerdeführer auf kein besonders ausgeprägtes privates Interesse
berufen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb verhältnis-
mässig. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
nicht angewandt werden könne. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte
ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend:
FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der
Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ent-
gegen, er sei bereits unter dem Al-Assad-Regime bedroht gewesen. Sein
Bruder sei schuldlos verhaftet und umgebracht worden. Das gleiche er-
warte ihn. Er habe keine Möglichkeit, sich in einem anderen Land nieder-
zulassen und bereue zutiefst, kriminell geworden zu sein. Für sein Verhal-
ten gebe es keine Entschuldigung. Er verspreche nicht mehr kriminell zu
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werden. Er denke viel darüber nach und spreche auch mit der Sozialarbei-
terin. Neben der Arbeit gehe er in die interne Schule. Er möchte zeigen,
dass er ein guter und fleissiger Mensch sein könne und wolle. Er sei ver-
zweifelt, da er nicht wisse, wohin er gehen könne, wenn er die Schweiz
verlassen müsste, da Syrien in einem desolaten Zustand sei. Die vorläufige
Aufnahme könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgehoben werden.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2015 im
Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG anerkenne und seine
Ausführungen sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen würden,
welchen in der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung Beachtung
finden würden. Auf diese könne sich der Beschwerdeführer jedoch auf-
grund seiner längerfristigen Freiheitsstrafe nicht berufen. Des Weiteren
würden im Lichte von Art. 3 EMRK keine Gründe vorliegen, welche einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Er verfüge über kein Ri-
sikoprofil, das zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen könnte.
4.4 In seiner Replik vom 8. Dezember 2015 bat der Beschwerdeführer im
Wesentlichen um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, so lange die
politische Situation in Syrien die Rückkehr verunmögliche.
5.
5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen
Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht
D-6111/2015
Seite 8
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kür-
zere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kri-
terium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende
Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
5.3 Mit Urteil vom (…) wurde der Beschwerdeführer vom [Gericht]
Y._______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Mona-
ten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen nicht, dass dies
als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu
qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prü-
fen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
6.
6.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe-
bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme
zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In-
teresse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünf-
tigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen priva-
ten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be-
troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein ent-
sprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
6.2 Diesbezüglich kann in erster Linie auf die ausführlichen und
sorgfältigen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom (…) vom [Gericht]
Y._______ zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der am (…)
begangenen mehrfachen Geiselnahme, Tätlichkeit, Gefährdung des
Lebens, sexuellen Nötigung und Übertretung des
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Seite 9
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Diese Straftaten weisen durchaus
einen mittelschweren und schwereren Charakter auf. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser im Fokus
stehender Tat vom (…) und somit bereits kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz mit den mehrfachen Diebstählen ein delinquentes Verhalten an
den Tag gelegt hat. Auch wird dem Beschwerdeführer eine gewisse
Rückfallgefahr attestiert, weshalb er für seine Umgebung und damit für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspotential
darstellt. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.
6.3 Diesem öffentlichen Interesse steht der Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Schweiz von etwas über drei Jahren entgegen, wobei zu
unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2013 in
Haft befindet und er somit lediglich ein gutes Jahr in Freiheit in der Schweiz
verbrachte. Darüber hinaus verfügt er weder über Kinder noch sonstige
enge Beziehungen in der Schweiz. Es kann daher in seinem Fall
keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden,
weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering
bezeichnet werden muss.
6.4 Im vorliegenden Einzelfall ist somit klar von einem überwiegenden
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist und vom
Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden
kann.
7.
7.1 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Weg-
weisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme
von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflich-
ten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM
eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Un-
möglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als un-
zulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu be-
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom
16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
D-6111/2015
Seite 10
7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grund-
sätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV;
Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3 Die Vorinstanz hat in der unangefochten gebliebenen Erstverfügung
vom 17. Oktober 2014 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im kon-
kreten Fall des Beschwerdeführers – wenn auch mit knapper Begründung
– bejaht. In dieser Verfügung stellte das BFM in diesem Sinne auch fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Somit findet
das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung. Diese Beurteilung wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung
– ebenso mit knapper Begründung – bestätigt. Auch das geltend gemachte
Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei inhaftiert und umge-
bracht worden, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, bezieht sich
dieses Sachverhaltselement – würde es denn als glaubhaft qualifiziert –
nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Es erge-
ben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Be-
handlung, die ihm aufgrund seines persönlichen Hintergrunds in Syrien
drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot
nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK).
8.
8.1 Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass
vorliegend der Sachverhalt bezüglich Prüfung des Wegweisungsvollzugs
im Hinblick auf die allgemeine Situation in Syrien als nicht genügend erstellt
und abgeklärt zu erachten ist.
8.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
D-6111/2015
Seite 11
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
8.3 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen ge-
mäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und
Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu be-
gründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Ziff. 124-127, m.w.H.). An-
dererseits hat der EGMR die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine
Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen kann, dass
allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK
geschlossen werden kann. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch fest-
gehalten, dass sich ein derartiger Ansatz nur in "extremen Fällen" allge-
mein vorherrschender Gewalt gebiete (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi
gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07;
BVGE 2013/27 E. 8.2).
8.4 Mit Urteil L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., hat sich der EGMR
– soweit ersichtlich – erstmalig seit Ausbruch des Bürgerkriegs mit der Zu-
lässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinander-
gesetzt. Die Asylgesuche der drei Beschwerdeführer – ein staatenloser Pa-
lästinenser und zwei syrische Staatsangehörige aus den Regionen Aleppo
und Damaskus – wurden von Russland im Jahr 2014 abgelehnt und die
D-6111/2015
Seite 12
Wegweisung nach Syrien angeordnet. Der EGMR bestätigte in diesem Ur-
teil, dass eine Rückführung nur in den "extremen Fällen" allgemein vorherr-
schender Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und rief das
bezüglich der Situation in Mogadischu (Somalia) angewendete Prüfungs-
schema in Erinnerung, wobei im Sommer 2011 ein solcher extremer Fall
von allgemein vorherrschender Gewalt festgestellt wurde. Unter Hinweis
auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) vom Oktober 2014 sei festzustellen, dass in meh-
reren europäischen Staaten ein de facto Vollzugsmoratorium für Syrien
herrsche. Die Situation werde ferner als humanitäre Krise bezeichnen, wel-
che ein unermessliches Leid der Zivilbevölkerung verursachen würde. Im
vorliegenden Fall handle es sich um drei Beschwerdeführer aus Aleppo
und Damaskus, wo sich seit dem Jahr 2012 starke Gefechte ereignen wür-
den. Ein Beschwerdeführer sei ein staatenloser Palästinenser, wobei fest-
zustellen sei, dass beinahe alle Gebiete, in welchen sich Palästinenser auf-
halten würden, vom Konflikt direkt betroffen seien. Der Gerichtshof machte
schliesslich darauf aufmerksam, dass es sich bei den Beschwerdeführer
um junge Männer handeln würde, welche von der Gefahr einer möglichen
Haft oder Misshandlung besonders betroffen seien. Zusammenfassend er-
achte der Gerichtshof die geltend gemachte Rüge einer möglichen Verlet-
zung der Art. 2 und/oder 3 EMRK im Falle einer Rückführung nach Syrien
als begründet (EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O.,
Ziff. 124 f.).
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Syrien im Hinblick auf die Unzulässigkeit spätestens nach
diesem Urteil des EMGR eingehender und differenzierter beurteilt werden
muss. Das SEM beschränkte sich allerdings sowohl in der angefochtenen
Verfügung als auch in der Vernehmlassung – obwohl es dabei vom Bun-
desverwaltungsgericht explizit auf dieses Urteil des EGMR hingewiesen
wurden – auf allgemeine Erwägungen bezüglich der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs, ohne explizit und vertieft auf die konkrete Situation in
Syrien einzugehen. Eine differenzierte und eingehend begründete Betrach-
tungsweise, mit welcher festgestellt werden könnte, dass sich das SEM
eingehend mit der Rechtsprechung und der Konfliktsituation auseinander-
gesetzt und alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
geprüft und berücksichtigt hat, sind denn weder in der Verfügung noch in
der Vernehmlassung zu finden. Der Sachverhalt ist demnach nicht als er-
stellt und abgeklärt zu erachten.
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8.6 Es gilt allerdings auch festzuhalten, dass die Tragweite des erwähnten
EGMR-Entscheides nicht leicht zu interpretieren ist. Jedenfalls kann der
Begründung nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof er-
achte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemei-
ner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK. In Ziff. 124 und 125
des Urteils L.M. und andere gegen Russland, in welchen – in verblüffend
knapper Weise – die Annahme einer drohenden EMRK-Verletzung begrün-
det wird, werden die massgeblichen Elemente für diese Einschätzung ge-
nannt: Bei den Beschwerdeführern handle es sich um (besonders von In-
haftierung bedrohte) junge Männer; sie stammten "aus Aleppo und Damas-
kus", an welchen Orten heftige Kämpfe im Gang seien; der eine der drei
Beschwerdeführer sei überdies ein staatenloser Palästinenser. Diese Be-
gründung lässt indessen verschiedene Fragen offen, da beispielsweise
zum einen nicht genau gesagt wird, ob alle drei aus Damaskus und Aleppo
stammen, und zum andern inwiefern sich die Situation in diesen beiden
Städten gleichermassen mit derjenigen in Mogadischu im Jahr 2011 (ge-
mäss EGMR, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich a.a.O.; BVGE
2013/27 E. 8.2) vergleichen lässt. Ebenso ist nicht eindeutig, ob sich die
palästinensische Herkunft nur auf den einen Staatenlosen bezieht oder ob
die beiden andern Beschwerdeführer zwar syrische Staatsangehörige,
aber ebenfalls palästinensischer Herkunft sind.
8.7 Der Entscheid des EGMR ist somit nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts einzelfallspezifisch zu verstehen, wobei die angewende-
ten Kriterien nur unscharf zu erkennen sind. Der Gerichtshof geht offenbar
nicht von einer für das gesamte Territorium Syriens und für alle Volksgrup-
pen von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt"
aus, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem
Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
Es gilt daher bei Anwendung auf den vorliegenden Fall zu differenzieren
und näher zu untersuchen, inwiefern dieser gleich oder ähnlich gelagert ist
wie derjenige, der dem EGMR-Entscheid zugrunde lag oder aber ob er sich
von diesem wesentlich unterscheidet.
8.8 Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage des Wegweisungsvollzugs
nach Syrien könnte es sich – wie im erwähnten Urteil des EGMR aufgezeigt
– als sinnvoll erweisen, die heutige Lage in Syrien der damaligen Lage in
Mogadischu gegenüberzustellen. Die zeitweilige explizite Qualifikation des
Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu als unzulässig stellt bisher in der
Schweizer Rechtsprechung den einzigen Fall einer Situation von extremer
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allgemeiner und verbreiteter Gewalt als Wegweisungsvollzugshindernis
dar (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich
vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07; BVGE 2013/27 E. 8.4 f.). So ist ins-
besondere auf die Differenziertheit in den genannten Urteilen bezüglich der
Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, der aktuellen
und schnell veränderbaren Konfliktsituation sowie des persönlichen Einzel-
falls der jeweiligen Beschwerdeführenden hinzuweisen.
8.9 In casu erscheinen daher neben einer eingehenden Auseinanderset-
zung mit der aktuellen Lage und Konfliktsituation in Syrien insbesondere
die Klärung der Fragen wie die genaue Herkunft des Beschwerdeführers
respektive dessen mögliche Aufenthaltsalternativen, die konkrete Ausge-
staltung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (mögliche Reiserouten) so-
wie eine eingehende Differenzierung je nach Region, ethnischer Zugehö-
rigkeit und weiteren einzelfallspezifischen Kriterien für die Klärung der
Sachlage als angebracht.
8.10 Das Bundesverwaltungsgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass
eine genaue und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts insbesondere
auch in Anbetracht der noch länger andauernden Freiheitsstrafe des Be-
schwerdeführers sowie der als äusserst volatil und in stetiger Veränderung
befindlichen Lage in Syrien angezeigt erscheint.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
9.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
9.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Das
SEM wird angewiesen, sich eingehend mit der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR
L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., auseinanderzusetzen. Dabei ist
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abzuklären, woher der Beschwerdeführer stammt und ob mögliche Aufent-
haltsalternativen vorhanden sind und wie ein Vollzug der Wegweisung
überhaupt ausgestaltet werden könnte. Zudem ist eine differenzierte Prü-
fung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Syrien je nach Region
und ethnischer Zugehörigkeit angezeigt.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Es wird davon ausgegangen, dass dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuge-
sprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. August 2015 wird aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
Versand: